Abtei lung IV
D-5169/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, c/o Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. Oktober 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens aus der Pro-
vinz Z._______, stellte am 1. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, wel-
ches vom BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2005 abgelehnt wurde. Die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 23. Juni 2005 mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht ein.
Gemäss einer Mitteilung (der kantonalen Behörde) vom 26. Oktober 2005 galt der
Beschwerdeführer seit dem 22. September 2005 als "verschwunden".
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. Sep-
tember 2006 erneut und gelangte 12. September 2006 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Empfangszentrenbefra-
gung, die am 19. September 2006 in A._______ stattfand, sagte er, er habe die
Schweiz am 24. September 2005 verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt.
Von Istanbul aus sei er nach B._______ und von dort im November 2005 wieder
nach Istanbul gereist, wo er bis in der ersten Juliwoche des Jahres 2006 in einer
Druckerei gearbeitet habe. Zu seinen Ausreisegründen befragt, machte er geltend,
dass am 27. August 2006 in Antalya und in Marmaris Bombenanschläge verübt
worden seien. Einer seiner Kameraden, mit denen er statistische Studien durchge-
führt habe, die sie der Organisation TAK ("Tayre Azadi Kurdistan", Kurdische Frei-
heitsfalken) hätten zukommen lassen, sei festgenommen worden und habe mögli-
cherweise ihre Namen preisgegeben. Auf Anweisung der Organisation hin, hätten
sie die Türkei verlassen müssen. Die TAK habe sie, eine Studiengruppe von sechs
Personen, beauftragt, eine statistische Untersuchung über die Anzahl der Touris-
ten und deren Herkunft in den Gebieten von Antalya, Marmaris und Mugla zu ma-
chen. Er sei seit dem 8. November 2005 Mitglied der TAK. Er befürchte, dass ihm
bei einer Festnahme etwas zustossen könnte. Sein Bruder A._______ sei seit
sechs Tagen im Gewahrsam der Behörden.
Das BFM führte am 9. Oktober 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch, der im Wesentlichen geltend machte, dass er im Vorfeld eines Bom-
benanschlags zusammen mit Kameraden eine statistische Untersuchung durchge-
führt habe. Einer der Kameraden sei erwischt worden und er habe befürchtet, die-
ser könne Aussagen über ihn machen. Die TAK habe ihnen diesen Auftrag erteilt,
weil sie beabsichtigt habe, den Tourismus zu sabotieren. Der Anschlag hätte eine
Warnung an Grossbritannien, welches die TAK auf die Liste der Terrororganisatio-
nen gesetzt habe, und an die Türkische Regierung sein sollen. Nach Abschluss
der Untersuchung habe er sich für den Militärdienst melden und anschliessend ins
Zivilleben zurückkehren wollen. Sein Bruder sei von den türkischen Behörden fest-
genommen worden, weil man seinen Aufenthaltsort habe erfahren wollen; mittler-
weile sei er wieder freigelassen worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
3e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Voll-
zug.
D. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 24. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver-
treterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei der Wegweisungsentscheid zu überprüfen und festzustellen,
dass deren Vollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Verfahrensmässig wurde beantragt, es seien
der Rechtsvertreterin die Akten des ersten Asylgesuches zuzustellen und ihr eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen. Der Einga-
be lagen drei Internetauszüge bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der
ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut. Zur Einreichung von Beweismitteln wurde dem Beschwerdefüh-
rer Frist angesetzt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch
zu behandeln und dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme angesetzt.
F. Am 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum
ersten Asylverfahren ein. Dieser lag eine undatierte Bestätigung des Quartiervor-
stehers von C._______ bei.
G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2006 die Abwei-
sung der Beschwerde.
H. In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM
beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen
zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die ver-
fügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Oktober 2006
nicht eingetreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet
jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich ein-
getretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.
4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dem Beschwerdeführer könne nicht
geglaubt werden, dass er Mitglied der Freiheitsfalken geworden sei, da er dazu
keine fundierten Angaben habe machen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass
er eine Studie durchgeführt habe. Die Tourismusorte in der Türkei seien bekannt
und es sei nicht nachvollziehbar, dass es einer solchen Untersuchung bedurft hät-
te. Seine Angaben dazu seien unsubstanziiert gewesen. Er habe auch nicht be-
schreiben können, wie er auf die beschriebene Weise zu schlüssigen Ergebnissen
hätte kommen können. Zudem falle auf, dass die Motive für die Studie völlig entge-
gengesetzte Beweggründe darstellten, was keinen Sinn ergebe. Somit bestünden
massive Vorbehalte, dass ihm aufgrund der Verhaftung eines Kameraden eine
Verfolgung erwachsen sei. Er habe angegeben, sie hätten sich untereinander nur
mit Codenamen gekannt, auf Vorhalt habe er hingegen erklärt, die höher gestellten
Mitglieder hätten die richtigen Namen gewusst. Dieses Vorgehen mache keinen
Sinn, da die höher Gestellten so bei einer Festnahme zur Preisgabe der Namen
5hätten gezwungen werden können. Da sich die Vorbringen im zweiten Asylgesuch
als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, sei auf dieses nicht einzutreten.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
erfahren, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Entsprechende Akten wer-
de er nachreichen.
Die TAK habe sich von der PKK abgespalten und sei der Auffassung, Vergeltungs-
schläge gegen den türkischen Staat seien notwendig. Im Jahr 2005 sei beschlos-
sen worden, Anschläge im Westen der Türkei zu verüben. Man habe den Touris-
mussektor ausgewählt, weil dies ein altes Anliegen der Opposition sei. Der Be-
schwerdeführer sei aktives Mitglied der Jugendgruppe der HADEP gewesen und
habe zusammen mit Kollegen an Protestaktionen teilgenommen. Somit sei es
glaubhaft, dass er Kollegen gehabt habe, die ihn von früher gekannt und der TAK
empfohlen hätten. Es habe kein Aufnahmeverfahren gegeben. Die türkischen Be-
hörden hätten die europäischen Regierungen mehrmals aufgefordert, die PKK und
die TAK auf die Terroristenliste zu setzen. Grossbritannien habe dies ohne zu zö-
gern getan. Tourismusorganisationen in Ländern, die der Aufforderung der Türkei
Folge geleistet hätten, hätten gewarnt werden sollen, damit sie keine Touristen
mehr geschickt hätten. An den Tourismusorten würden Einheimische streng kont-
rolliert, die Studie hätte auch zeigen sollen, wie und wann Kontrollen durchgeführt
würden. Da Geheimhaltung oberstes Gebot sei, habe er selbstverständlich keine
Hotels genannt, in denen Mitglieder der TAK arbeiteten, die Auskunft gegeben hät-
ten. Der Sinn der Erhebung sei gewesen, möglichst wenig Schaden anzurichten,
indem die Touristen weggeblieben wären. Aus seinen Vorbringen gehe hervor,
dass die Anschläge sorgfältig hätten geplant werden sollen. Als Yasar Büyükanit
Militärchef geworden sei, hätten sich einige Jugendliche nicht mehr zurückhalten
können und hätten Anschläge verübt. Es sei klar, dass leitende Personen die Na-
men ihrer Untergebenen kennen würden. Er habe den Verhafteten an Versamm-
lungen der Organisation getroffen, dieser habe ihn also gekannt und gewusst, wel-
che Aufgaben er übernommen habe. Sicherheit über den Verrat habe er gehabt,
als sein Bruder festgenommen und über ihn befragt worden sei.
Der Beschwerdeführer hätte sich schon längst zur sanitarischen Musterung mel-
den und einrücken sollen; er sei demzufolge Refraktär. Obwohl er den bevorste-
henden Militärdienst nicht als Asylgrund genannt habe, habe er mehrere gewichti-
ge Argumente, den Militärdienst zu verweigern. Die Türkei führe seit Jahren Krieg
gegen die kurdische Bevölkerung und der Armeechef habe versprochen, mit äu-
sserster Härte gegen die PKK und deren Unterstützer vorzugehen. Kurdische Sol-
daten würden diskriminiert und misshandelt. Zudem sei notorisch, dass sich die
türkische Armee Vergehen gegen Art. 3 der Genfer Konvention schuldig mache;
unter diesen Umständen erscheine die Verweigerung des Kriegsdienstes in der
Türkei als generelle Pflicht jedes türkischen Soldaten.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eine Identitätskarte und einen
Berufsausweis nachgereicht. Mit letzterem könne er beweisen, dass er für Radio
Tempo gearbeitet habe. Er habe mehrere Festnahmen geltend gemacht und in ei-
ner Radiosendung über das gesprochen, was er während der letzten Haft erlebt
habe. Danach sei bei ihm die Türe aufgebrochen und ein Buchmanuskript
6beschlagnahmt worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei allen
Inhaftierungen misshandelt worden sei. Sogar seine Mutter sei festgenommen und
belästigt worden, weil sie sich nach ihm erkundigt habe. Es müsse als sicher
gelten, dass er traumatische Gewalterfahrungen gemacht habe, weshalb er
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Im Dossier des ersten
Asylverfahrens seien zwei Referenzen von DEHAP-Funktionären, die nicht als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden könnten. Der zuständige
Quartiervorsteher von C._______ bestätige, dass die Gendarmerie nach dem
Beschwerdeführer frage und seine Familie deshalb unter ständigem Druck stehe.
Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
der Gendarmerie gesucht werde, weil er Radiosendungen mit politischem Inhalt
gemacht habe und den Militärdienst absolvieren müsste. Damit sei seine Furcht
vor Verfolgung begründet.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das erste Asylgesuch sei abge-
schlossen. Das im zweiten Asylverfahren eingereichte Dokument sei als Gefällig-
keitsschreiben zu werten. Bei einem Muhtar handle es sich um einen von der loka-
len Bevölkerung gewählten Vertreter. Bestätigungen von Muhtars seien keine offi-
ziellen amtlichen Beweismittel für das Bestehen einer Verfolgung.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe zu, dass das erste Asylverfahren
rechtskräftig abgeschlossen sei. Dennoch dürfe eine Person nicht menschen-
rechtswidriger Behandlung ausgeliefert werden. Es sei eine Tatsache, dass der
Beschwerdeführer aus Gründen, die er bereits im ersten Asylverfahren erwähnt
habe, bei seiner Familie gesucht werde. Beim Schreiben des Quartiervorstehers
von C._______ handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsdokument. Da auch der
Stadtpräsident von C._______ ein entsprechendes Schreiben ausgestellt habe, sei
die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft.
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits er-
folglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Seine im ersten Verfahren vorgebrach-
ten Asylgründe wurden vom BFM als unglaubhaft gewertet, eine Würdigung, der
sich der Instruktionsrichter der ARK in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juli 2005
anschloss. In der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme wird argumen-
tiert, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei wohl als Prioritätsfall ein-
gestuft worden, weil er zuerst keine Identitätspapiere abgegeben habe. Zudem sei
die Beschwerde im ersten Asylverfahren von unzureichender Qualität gewesen,
weshalb sie als aussichtslos erachtet worden sein dürfte. Es trifft zwar zu, dass auf
dem Empfangsstellenprotokoll vom 3. Juli 2003 der Stempel "Prioritätsfall" ange-
bracht wurde, indessen erliess das BFM seine Verfügung erst am 23. Mai 2005,
weshalb kaum von einer prioritären Behandlung des Asylgesuchs gesprochen wer-
den kann. Aus der Verfügung geht zudem nicht hervor, dass das BFM an der Iden-
tität des Beschwerdeführers zweifelte. Die Folgerung, der Instruktionsrichter der
ARK habe die Beschwerde aufgrund deren mangelnder Qualität als aussichtslos
eingestuft, kann zudem nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Erfolgsaus-
sichten einer Beschwerde hängen nicht hauptsächlich von deren Qualität, sondern
von der Aktenlage ab. Der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2005 ist denn auch zu
7entnehmen, dass die Beschwerde aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen gemachten, wesentlich voneinander abweichenden Aussagen als
aussichtslos gewertet wurde. Von dieser Würdigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ist Vormerk zu nehmen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Feststellungen des BFM, wonach die Vorbringen, die der Be-
schwerdeführer im zweiten Asylverfahren machte, nicht glaubhaft seien, zutreffend
sind. Im ersten Asylverfahren führte er bei der Empfangsstellenbefragung aus, er
sei Mitglied der DEHAP gewesen und habe diese bereits unterstützt, bevor er Mit-
glied gewesen sei. Er sei unter der falschen Beschuldigung, die PKK zu unterstüt-
zen, festgenommen worden. Bei der Direktanhörung im zweiten Asylverfahren de-
ponierte er indessen, er sei ja früher bei der PKK gewesen, weshalb es für ihn ein
Leichtes gewesen sei, von der TAK aufgenommen zu werden. Diese Aussagen
sind offensichtlich widersprüchlich, so dass die von der Vorinstanz geäusserten
Zweifel an den Verbindungen des Beschwerdeführers zur TAK berechtigt sind.
Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass er zur Studie, an der er beteiligt ge-
wesen sei, mehrfach ausweichende und im Wesentlichen substanzlose Angaben
machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Fluchtgrund im ersten Asylverfah-
ren (Aussagen während einer Radiosendung), als auch diejenigen zum angebli-
chen Fluchtgrund im zweiten Asylverfahren (Durchführung einer Studie) teilweise
widersprüchlich, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind. Angesichts
der Ausbildung des Beschwerdeführers, der in der Stellungnahme als gebildeter
Kurde, der sprachlich und intellektuell fähig sei, sich für die Rechte seines Volkes
einzusetzen, bezeichnet wird, darf indessen erwartet werden, dass er fundierte An-
gaben über seine Aktivitäten und den ihm daraus erwachsenen Problemen ma-
chen kann. Gegen die im ersten Asylverfahren behauptete Verfolgung spricht auch
die von ihm bei der Bundesanhörung gemachte Aussage, er habe sich nach Ab-
schluss der Studie dem Militärdienst stellen wollen, um anschliessend wieder ins
normale Leben zurückkehren zu können. Diese Aussage zeigt, dass er selbst sei-
ne Situation wesentlich weniger dramatisch einschätzte, als im Beschwerdeverfah-
ren ausgeführt wird.
Insofern auf die im ersten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben ver-
wiesen wird, ist festzustellen, dass der Gemeindepräsident von C._______ und der
ehemalige HADEP-Präsident von D._______ lediglich bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer die HADEP/DEHAP unterstützt habe. Es ist dem Beschwerdefüh-
rer jedoch nicht gelungen, eine ihm daraus erwachsene asylrechtlich relevante
Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ver-
mag auch das im zweiten Asylverfahren eingereichte Schreiben des Quartiervor-
stehers von C._______, wonach sich die Gendarmerie von Zeit zu Zeit nach dem
Beschwerdeführer erkundige, die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht
glaubhaft erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, es sei gegen ihn Ankla-
ge erhoben worden. Die in Aussicht gestellten Beweismittel wurden indessen nicht
eingereicht, so dass auf die Behauptung, es sei Anklage erhoben worden, nicht
weiter einzugehen ist.
85.3 In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, der bevorstehende Militärdienst
sei als weiterer Asylgrund zu sehen. Der Beschwerdeführer hielt sowohl im ersten
als auch im zweiten Asylverfahren fest, der bevorstehende Militärdienst sei für ihn
kein Grund gewesen, die Türkei zu verlassen. Er habe diesen zwar nicht leisten
wollen, aber eingesehen, dass er dies tun müsse, um ein normales Leben führen
zu können. Gemäss konstanter Praxis wäre eine allfällige Bestrafung des Be-
schwerdeführers wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich nicht als asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu werten, da es zu den legitimen Rechten jedes
Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung
der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre
oder Deserteure zu verhängen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die
geltend gemachte politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er müsste im Falle eines Verfahrens wegen Nichtantretens des
Militärdienstes mit einem so genannten Politmalus rechnen, oder er würde im Mili-
tärdienst aus diesem Grund erheblichen Nachteilen ausgesetzt (vgl. EMARK 2004
Nr. 2 S. 12 ff.).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich den vorstehenden Erwägungen ge-
mäss aus der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben ein-
zugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das
BFM ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
9schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tür-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen);
dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen indessen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in der Türkei sowie der ihm bevorstehende Militärdienst lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht erhältlichen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
10
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in
die Provinz Z._______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben bis im
Juni 2003 gelebt hat und wo sich seine Eltern und die meisten seiner Geschwister
aufhalten. Zudem verfügt er auch an anderen Orten der Türkei über ein Bezie-
hungsnetz. Sollte er nicht in in seine Heimatprovinz zurückkehren wollen, ist es
ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen,
sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz
aufzubauen, zumal er über eine gute schulische Bildung und einige Berufserfah-
rung verfügt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung des Instrukti-
onsrichters der ARK die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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