B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5169/2012/mel
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…).
D-5169/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
im Juni 2010 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Türkei
und ihm unbekannte Länder am 4. August 2010 in die die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. August 2010 führte das BFM
die Summarbefragung durch.
A.b Der Beschwerdeführer legte dar, tadschikischer Ethnie zu sein und
aus Kabul zu stammen. Seine Familie habe die Mujaheddin unterstützt.
Er selber habe in dieser Hinsicht nichts unternommen. Sein Bruder
B._______ sei Kommandant der Islami-Partei gewesen. Gegen Ende
2008 sei er getötet worden. Über die Täterschaft sei nichts bekannt. Kurz
vor seiner Ausreise hätten Unbekannte zuhause nachts vorgesprochen
und mutmasslich auch ihn töten wollen. Seine Mutter habe bei geschlos-
sener Tür gefragt, wer draussen sei. Die Personen hätten den Namen ei-
nes seiner Kollegen genannt. Da seine Mutter die Türe nicht geöffnet ha-
be, seien die mutmasslichen Täter nach fünfzehn Minuten wieder gegan-
gen. Aufgrund der Bedrohungslage habe er sich zur Flucht entschlossen.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 24. September 2010 machte der Be-
schwerdeführer geltend, sein Bruder C._______, welcher als Mitglied der
Islami-Partei gegen die Russen gekämpft habe, sei 1987 bei einem Bom-
benanschlag ums Leben gekommen. Der Bruder B._______.– ein Muja-
heddin – sei 1987 festgenommen und inhaftiert worden. Nach zwei oder
drei Jahren sei er zusammen mit anderen Häftlingen gegen einen afgha-
nischen Piloten ausgetauscht worden. In der Folge sei er mit den Eltern
und dem Bruder D._______. nach Pakistan ausgewandert, derweil
B._______ weiterhin gekämpft und nur besuchshalber in Pakistan geweilt
habe. Sein Bruder D._______ sei bei einem Luftangriff ums Leben ge-
kommen. Im Jahre 2008 sei sein Vater gestorben. Für die Beerdigung sei
sein Leichnam nach Afghanistan überführt worden. Er und Angehörige
seien für die Trauerfeier nach Kabul gereist. Der Bruder B._______ – ei-
ner der Kommandanten von Gulbuddin Hekmatyar – sei auf dem Weg zu
einer anderen Beerdigung einem Attentat zum Opfer gefallen. Ein eben-
falls im Auto mitfahrender Cousin habe überlebt. Er habe bezüglich Täter-
schaft keine Kenntnisse und fortan mit seiner Mutter in Kabul gelebt. Zwei
Monate vor der Ausreise habe nachts ein Unbekannter an die Tür geklopft
und nach ihm gefragt. Er habe vom Dach aus gesehen, dass zwei ihm
unbekannte Personen vor der Türe gestanden seien. Seine Mutter habe
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geantwortet, er sei nicht zuhause. Nach 20 Minuten seien die Unbekann-
ten wieder abgezogen. Er habe realisiert, dass die beiden Männer hinter
ihm her seien und ihn – wie bereits seine Brüder – töten wollten. Am fol-
genden Morgen sei er zu seinem Onkel gegangen, wo er sich bis zur
Ausreise versteckt gehalten habe.
A.d Der Beschwerdeführer gab eine Taskara und Beweismittel (Fotos, CD
mit Videoaufnahme, Todesbestätigung) insbesondere seinen Bruder
B._______ betreffend zu den Akten (vgl. A/9 12 S. 2 und A 23).
B.
Mit Eingaben vom 23. Februar und 17. März 2011 ersuchte der Be-
schwerdeführer das BFM um Rückgabe gewisser Beweismittel. Die Vorin-
stanz beantwortete die Eingaben am 21. März 2011.
C.
Am 29. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um ei-
nen baldigen Entscheid. In diesem Zusammenhang machte er Ausführun-
gen zur Situation seiner Verlobten in Afghanistan. Das BFM antwortete
am 19. Oktober 2011.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer zwei
CDs als Beweismittel zu den Akten. Diese würden seine Situation im Hei-
matland und die Fluchtgründe belegen. Weitere Beweismittel – eine Ko-
pie des Passes von B._______ und eine Videoaufnahme der Beerdigung
des Vaters – gingen am 8. Februar 2012 beim BFM ein.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 erbat der Beschwerdeführer einen baldi-
gen Entscheid. Gleichzeitig wies er darauf hin, keine Eingangsbestäti-
gung der nachgereichten Beweismittel erhalten zu haben, und ersuchte
um eine solche. Die Vorinstanz antwortete am 20. April 2012. Eine wei-
tere Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde am 10. Mai 2012 beantwortet.
F.
In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen
Verdachts auf ein Sexualdelikt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 7. September 2012 – eröffnet am 11. September
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
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lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz. und den Wegweisungsvoll-
zug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für un-
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe den Ablauf der angeblichen Vor-
sprache der Unbekannten zuhause anlässlich der Befragungen nicht
übereinstimmend geschildert. Abgesehen davon sei nicht nachvollzieh-
bar, dass diese im Falle einer tatsächlichen Tötungsabsicht ohne Haus-
durchsuchung abgezogen wären beziehungsweise weshalb er eineinhalb
Jahre nach der Ermordung von B._______ plötzlich in deren Fokus hätte
geraten sollen. Ausserdem habe er seine persönliche Unterstützung der
Partei von Hekmatyar widersprüchlich dargelegt. Hinzu komme, dass er
den langjährigen Pakistan-Aufenthalt erst bei der Anhörung erwähnt ha-
be. Anlässlich der Summarbefragung habe er ausgesagt, von Geburt an
in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Die eingereichten Beweismittel
rechtfertigten keine andere Sichtweise. So werde mit ihnen lediglich be-
legt, dass eine vom Beschwerdeführer als Bruder bezeichnete Person
ermordet worden sei. Die auch gegen ihn angeblich zielgerichtete Verfol-
gung vermöchten sie indes nicht zu erhärten.
G.b Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das BFM
für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus
Kabul und habe dort ein Beziehungsnetz (Mutter, Onkel, Verlobte und
Familie). Seine eigene Familie besitze dort ein Haus; nach dem Tod sei-
nes Vaters habe er Ländereien geerbt. Der angebliche Analphabetismus
und die Erwerbslosigkeit wegen einer körperlichen Behinderung (unter-
schiedliche Beinlänge) wirkten in der geltend gemachten Form kon-
struiert. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2012 ha-
be er zwar geltend gemacht, in psychiatrischer Behandlung zu stehen.
Dies stehe dem Vollzug aber umso weniger entgegen, als es auch vor Ort
eine psychiatrische Klinik mit Behandlungsmöglichkeit gebe. In Anbe-
tracht des Wohlstands der Familie, des Beziehungsnetzes in Kabul und
einer dort gesicherten Wohnsituation sei von begünstigenden Umständen
für eine Wiederansiedlung auszugehen. Die Prüfung, ob im Zusammen-
hang mit der ergangenen Anzeige allenfalls Art. 85 Abs. 7 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zum Tragen komme, erübrige sich mithin.
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 beantragten die den Beschwerde-
führer behandelnden Ärzte beim BFM die Aufhebung des ergangenen
Entscheids verbunden mit einem Bleiberecht ihres Patienten in der
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Seite 5
Schweiz. Zur Begründung machten sie geltend, es sei bei ihm von einer
posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welche sich aufgrund
des ergangenen negativen Asylentscheids im Sinne einer Destabilisie-
rung des Patienten mutmasslich akzentuieren werde; eine etwaige Rück-
führung in sein Ursprungsland, wo die medizinische Versorgung nicht si-
cher gewährleistet sei, könnte für ihn den Tod bedeuten.
I.
Am 3. Oktober 2012 beantwortete das BFM das ärztliche Schreiben vom
20. September 2012.
J.
J.a Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er ferner dar-
um, die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Begründung leg-
te er dar, die vom BFM festgestellten Widersprüche zum Wohnort und zu
seiner Parteiunterstützung bestünden bei korrekter Lesart der Protokolle
nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass die Feinde
bei der erwähnten Vorsprache nicht ins Haus eingedrungen seien, müsse
auf die massive Türe respektive das Bemühen der Feinde, nach Möglich-
keit nicht aufzufallen, zurückgeführt werden. Jedenfalls sei er tatsächlich
ins Visier der Feinde von B._______ geraten.
J.b Im Vollzugspunkt machte er geltend, in Kabul über kein Beziehungs-
netz zu verfügen. Die Mutter lebe zusammen mit der Schwägerin und de-
ren Kindern in Pakistan. Der Onkel sei letztes Jahr bei einer Explosion
ums Leben gekommen. Aus kulturellen Gründen könne er auch nicht zu
seiner Verlobten gehen. Wegen der sehr geringen Schulbildung und der
körperlichen Behinderung sei er in der Lebensführung eingeschränkt. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweise sich mithin als unzumutbar.
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Seite 6
J.c Der Eingabe lagen Fotos (darunter solche von Angehörigen), das
ärztliche Schreiben vom 20. September 2012 und ein Sozialbericht vom
3. Oktober 2012 bei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lehnte dasjenige ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch Im Zusammenhang mit der
vorsorglichen Massnahme wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe als Beweis für das
fehlende soziale Netz in Kabul Fotos mit seiner Mutter in
E._______/Pakistan nachgereicht. Damit werde aber nicht bewiesen,
dass es sich bei der abgelichteten Person um seine Mutter handle bezie-
hungsweise diese nicht mehr in Kabul lebe, da die Strecke von
E._______ nach Kabul in einem Tag zurückgelegt werden könne. Er habe
zudem keine amtlichen Dokumente, welche die Wohnsitznahme seiner
Mutter in Pakistan und den Tod seines Onkels bestätigen würden, einge-
reicht. Ausserdem habe er noch während der Anhörung vom 24. Septem-
ber 2010 geltend gemacht, dass die Mutter und der Onkel in Kabul leben
würden. Hinzu komme, dass er sich seither wiederholt mit Eingaben (zu-
letzt am 8. Mai 2012) an das BFM gewendet habe. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er zu keinem Zeitpunkt die (angeblich) veränderte persönli-
che Situation erwähnt habe, zumal er in der Beschwerde in keiner Weise
darauf eingehe, weshalb seine Mutter nicht mehr in Kabul lebe. Schliess-
lich habe die psychische Erkrankung mit den genannten Symptomen
(Konzentrationsstörungen, Nervosität, Unruhe und Schlafstörungen) kein
Ausmass angenommen, welches die Rückkehr nach Kabul respektive ei-
ne Behandlung vor Ort als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem
sei auch die Beschwerdeinstanz in ihrem Urteil D-267/2010 vom 11. Au-
gust 2011 von der Zumutbarkeit der Rückkehr einer psychisch erkrankten
Person nach Kabul ausgegangen.
M.
M.a Mit Replik vom 9. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest. Die Veränderung seiner sozialen Situa-
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tion in Kabul habe er den Asylbehörden bisher nicht erwähnt, da er in den
Eingaben auf den Asylpunkt fokussiert gewesen sei.
M.b Als weitere Beweismittel insbesondere für das fehlende soziale Netz
in Kabul und den Aufenthalt der Familie in Pakistan gab er entsprechende
Dokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 f. der Eingabe).
Ob der Tod des Onkels irgendwo registriert sei, wisse er nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 8
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz geht von der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers aus. Diese Sichtweise überzeugt.
4.1 Es mag zwar zutreffen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers die
Partei von Hekmatyar unterstützten und unter den von ihm geltend ge-
machten Umständen ums Leben kamen. Eine deswegen auch ihm dro-
hende Verfolgung vermochte er indes in der Tat nicht glaubhaft zu ma-
chen. So vermittelte er bei der Summarbefragung das Bild einer politisch
nicht aktiven Person; er sagte dabei aus, mit der Regierung keine Prob-
leme gehabt zu haben (A 1/10 S. 6). In einem gewissen Widerspruch da-
zu führte er anlässlich der Anhörung aus, Mitglieder der Islami-Partei mit
Essen versorgt zu haben (A 9/12 Antwort 57). Unbesehen der Frage, ob
dies auch tatsächlich erfolgt ist, vermittelt er jedenfalls auch so nicht das
Bild einer politisch beziehungsweise militärisch aktiven Person, wie es
seine beiden Brüder gewesen sein sollen.
4.2 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht kaum schlüssiger Erklärun-
gen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Personen aus denjenigen
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Seite 9
Kreisen, welche für den Tod der Brüder verantwortlich gewesen sein sol-
len, anderthalb Jahre nach dem Tod von B._______ nun auch gegen den
Beschwerdeführer vorgehen würden. Vielmehr fällt auf, dass er bei der
Anhörung auf sehr stereotype Weise eine angebliche Vorsprache von
mutmasslichen Tätern bei ihm zuhause schilderte. Realkennzeichen oder
auch nur ansatzweise substanziierte Vorbringen auf Nachfragen fehlen,
weshalb sich – so auch in Berücksichtigung der vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten, denen er in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen vermochte – der Verdacht einer Verfolgungsgeschichte oh-
ne realen Hintergrund erhärtet (A 9/12 Antworten 39, 40 ff. und 66 ff.). Im
Übrigen gab er an, nach dem angeblichen Vorfall zu seinem Onkel geflo-
hen und dort gewohnt zu haben – mithin an einem Ort, wo ihn allfällige
Feinde bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation ohne grosse
Probleme hätten ausfindig machen können. In der Beschwerde gelingt es
ihm mangels stichhaltiger Vorbringen nicht, die Unstimmigkeiten zu erklä-
ren beziehungsweise das geltend gemachte Verfolgungsinteresse als
plausibel darzulegen. Die vorinstanzlichen und auch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel, welche kaum ihn persönlich betreffen,
sind allenfalls geeignet, den Tod der von ihm als Brüder bezeichneten
Personen und Bezüge seiner Angehörigen zu Pakistan zu untermauern;
eine gegen ihn erfolgte oder drohende zielgerichtete Verfolgung vermö-
gen sie aber – so auch im Sinne der vorinstanzlichen Vernehmlassung –
nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer an-
lässlich der Summarbefragung den langjährigen Pakistanaufenthalt nicht
geltend gemacht und Kabul als seinen bisherigen Lebensmittelpunkt pro-
tokollieren lassen. Erst bei der Anhörung legte er dar, als Jugendlicher
zusammen mit Angehörigen dorthin ausgewandert zu sein. Dieses mut-
masslich asyltaktische Aussageverhalten beeinträchtigt die Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen zusätzlich.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D-5169/2012
Seite 10
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-5169/2012
Seite 11
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies er-
gibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7 (vgl. auch untenstehend
E. 6.5.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Die Zumutbarkeit des Vollzugs ist grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Der Be-
schwerdeführer hat wie erwähnt den langjährigen Pakistan-Aufenthalt
vorerst verschwiegen. So gab er bei der Summarbefragung an, von Ge-
burt an bis 35 Tage vor der Ausreise in Kabul Wohnsitz gehabt zu haben.
Er sei nur während der Ausreise im Ausland gewesen. Als einzige Ver-
wandte nebst der Mutter führte er vorerst eine Verlobte und eine Tante an.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Summarbefragung und anlässlich
der kantonalen Anhörung erwähnte er noch einen Onkel, welcher in Kabul
ein Haus habe. Somit hat der Beschwerdeführer die Folgen seines wider-
sprüchlichen Aussageverhaltens insofern zu tragen, als nur eine einge-
D-5169/2012
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schränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt; es kann grundsätz-
lich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach hypothetischen Wegwei-
sungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Viel-
mehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im
Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.
6.5.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwal-
tungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan,
und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss,
dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von die-
ser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu
unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicher-
heitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Um-
stände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Ange-
sichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen
Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es
sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerde-
instanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Weg-
weisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnah-
me und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Oh-
ne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle be-
ziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer
aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich
trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt
oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine
genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum
Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler
sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeits-
suche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, re-
D-5169/2012
Seite 13
gelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit
nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von na-
hestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sau-
berem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regie-
rung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch ge-
sundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger
gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung un-
überbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.)
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer vermögen-
den Familie (vgl. A 9/12 Antworten 80 f.), wurde in Kabul geboren und hat
dieses Land wegen angeblicher Verfolgung wieder verlassen. Dass seine
Familie gewisse Bezüge zu Pakistan aufweist und auch er dort weilte,
mag in Anbetracht der Aktenlage zutreffen. Soweit er im Rahmen eines
fachärztlichen Gesprächs darlegte, seine Familie habe in Pakistan Bau-
land erworben, um ein Haus zu bauen, wo sie bis zum Tod des Vaters ge-
lebt hätten (A 29/2 S. 1), eröffnet sich für ihn die zusätzliche Möglichkeit,
unter mutmasslich zumutbaren Verhältnissen auch dorthin zurückzukeh-
ren, zumal die Wiedereinreise unter diesen Voraussetzungen gewährleis-
tet sein dürfte. Ob sein Onkel in Kabul tatsächlich ums Leben kam, lässt
sich nicht schlüssig beurteilen. Das BFM weist diesbezüglich aber zu
Recht darauf hin, dass eine offizielle Bestätigung dafür fehlt; die Vorin-
stanz hält auch fest, dass E._______ nur eine Tagesreise von Kabul ent-
fernt liegt. Die genauen sozialen Verhältnisse im Herkunftsland respektive
Pakistan bleiben aber nach dem Gesagten aus dem Beschwerdeführer
anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu
eruieren. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss
gezogen werden, dass er weder im Heimatland noch in Pakistan in eine
existenzbedrohende Lage geraten wird. Die im Arztbericht vom 20. Sep-
tember 2012 vermutete posttraumatische Belastungsstörung liesse sich
im Bedarfsfall auch vor Ort behandeln. Diesbezüglich kann vollumfänglich
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung verwiesen werden. In der Replik
bringt der Beschwerdeführer nichts Neues, was aus gesundheitlichen
Gründen gegen den Vollzug sprechen würde, vor. Nachdem seine kon-
kreten Lebensumstände in Kabul oder in Pakistan wegen seines Aussa-
geverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle
weitere Ausführungen.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Okto-
ber 2012 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation offenbar
nicht verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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