Abtei lung IV
D-5170/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._________, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5170/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus
B.__________, C.__________ im D.__________ County in Liberia
stamme, sein Heimatland im Juni 2003 verlassen habe und am 11. Juli
2003 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf sein Asylge-
such mit Verfügung vom 11. Juli 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
die dagegen erhobene Beschwerde infolge fehlender Bezahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 8. September 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz im
Dezember 2008 verlassen habe und nach E.__________ gereist sei,
wo er sich bis am 7. Mai 2010 illegal aufgehalten habe,
dass er am 7. Mai 2010 erneut in die Schweiz eingereist sei, nachdem
die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei und er
infolgedessen von ihr nicht mehr unterstützt worden sei,
dass er am gleichen Tag in der Schweiz sein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum F.__________ vom 25. Mai 2010 und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in sein
Heimatland zurückgekehrt und habe die gleichen Asylgründe wie er
anlässlich des ersten Asylgesuchs im Jahr 2003 vorgebracht habe,
nämlich er fürchte sich vor dem Krieg in Liberia,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 7. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem
Urteil der ARK vom 8. September 2003 hätten sich keine Hinweise er -
geben, gestützt auf welche seit dem Abschluss des ersten Asylver -
fahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass ferner die im Entscheid vom 23. Juli 2003 vorgenommene Fest-
stellung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Liberia, in Rechts-
kraft erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
weder heimatliche Ausweisschriften abgegeben noch weitere Hinweise
vorgetragen habe, die seine angegebene Herkunft aus Liberia hätten
bestätigen können, weshalb er unbekannter Herkunft sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2010 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, es sei infolge festgestellter Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die vollständige un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, es sei die zuständige Behörde anzuweisen, jede
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Datenweitergabe zu unterlassen, sowie es sei über eine allenfalls be-
reits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung hat),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Flücht -
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass ferner sein Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, im Hinblick auf die in Art. 103 BGG enthaltene Regelung
der grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung gegenstands-
los ist,
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dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der
Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylge-
suchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit
bei seiner Freundin in E.__________ illegal aufgehalten,
dass sein Ansinnen, in die Schweiz zurückzukehren, weil er hier ein
Dach über dem Kopf und Kleider bekomme, während er in
E.__________, wo sich die Freundin von ihm getrennt habe, nicht
mehr unterstützt werde, in keiner Weise Grund zur Annahme von
Ereignissen bildet, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder
die Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten,
dass er überdies geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe,
die er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFF in seinem Entscheid vom 11. Juni 2003 und von der ARK in ihrer
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Zwischenverfügung vom 18. August 2003 als unglaubhaft qualifiziert
worden sind,
dass sie mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegen-
den Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet werden können,
dass folglich das BFM zu Recht feststellte, es sei anlässlich des ersten
Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, beim Beschwerde-
führer handle es sich nicht um einen liberianischen Staatsange-
hörigen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er müsste im Fall
einer Wegweisung aus der Schweiz nach Liberia zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer überdies keine heimatlichen Identitäts-
papiere zu den Akten reichte, gestützt auf welche die geltend ge-
machte Herkunft und Staatsangehörigkeit hätten bewiesen werden
können,
dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vor-
liegen,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche dies-
bezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten
Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist,
was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter be-
ziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypo-
thetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerde-
führers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen
sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und unge-
bundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimat-
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land um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu
können,
dass ihm überdies infolge seiner unglaubhaften Angaben über seine
Herkunft auch nicht geglaubt werden kann, er verfüge nicht über ein
Beziehungsnetz in seinem Heimatland,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Her-
kunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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