Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5170/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N _______.
D5170/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Arak), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Juni/Juli 2006 verliess und zunächst via die Türkei
nach Österreich gelangte,
dass er am 11. August 2011 von Österreich herkommend illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er am 12. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 26. August 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm
im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Rückschiebung nach Österreich (DublinVerfahren) gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vorbrachte, er
habe in Österreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden
sei,
dass auch der von ihm eingelegte Rekurs abgewiesen und er
aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er jedoch nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da sein
Leben dort in Gefahr sei,
dass er bei einer Rückschaffung nach Österreich befürchten müsse, von
dort in den Iran ausgeschafft zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer sein Familienbüchlein, eine österreichische
Aufenthaltsberechtigungskarte sowie seine österreichischen
Asylunterlagen zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – in
D5170/2011
Seite 3
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass dieser am 13.
November 2006 sowie am 21. November 2006 in Österreich um Asyl
nachgesucht habe,
dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Österreich
gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs gegen eine Überstellung nach Österreich geltend gemacht habe,
er habe in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten und
Österreich werde ihn in sein Heimatland ausschaffen, wo jedoch sein
Leben in Gefahr sei,
dass dieser Einwand indessen nicht gegen die Zuständigkeit Österreichs
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens spreche,
dass überdies keine Hinweise vorlägen, wonach das österreichische
Asyl und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform sei oder
Österreich seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wäre,
dass die Überstellung nach Österreich grundsätzlich bis spätestens am
7. März 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
D5170/2011
Seite 4
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach
Österreich vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer
Wegweisung dorthin spreche,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit (teilweise
fremdsprachiger) Eingabe vom 16. September 2011 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2011 aufforderte, innert drei
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen (Übersetzen der fremdsprachigen Abschnitte der
Beschwerde in eine Amtssprache), ansonsten das Verfahren gestützt auf
die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde,
dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
einzuzahlen bis am 3. Oktober 2011, erhoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2011 unter
Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit gleichen Datums
erklärte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da er
fürsorgeabhängig sei,
dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung einging,
und zieht in Erwägung,
D5170/2011
Seite 5
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2
AsylG),
dass der teilweise in Farsi verfassten Beschwerde zumindest ein
sinngemässer Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie eine entsprechende Begründung zu entnehmen ist (vgl. Art. 52
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D5170/2011
Seite 6
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz seit dem Jahr 2006 in Österreich aufgehalten und dort bereits
ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die österreichischen Behörden am 31. August 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers am 7. September 2011 ausdrücklich zustimmten,
D5170/2011
Seite 7
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Österreich
zurückkehren, da dieses Land ihn nicht haben wolle und er eine
Ausschaffung in den Iran befürchten müsse, unbehelflich ist,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Österreich
letztinstanzlich abgewiesen und dabei festgestellt wurde, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung oder
eine sonstige Rückkehrgefährdung ("real risk") glaubhaft zu machen (vgl.
die aktenkundigen österreichischen Asylunterlagen),
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würden sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Österreich würde den Beschwerdeführer in den Iran zurückschaffen,
wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen
Abkommen darstellen würde,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass die rudimentären Vorbringen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr
näher einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
D5170/2011
Seite 8
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein
Entscheid über das mit Eingabe vom 22. September 2011 sinngemäss
gestellte Gesuch um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses erübrigt,
dass, soweit mit Eingabe vom 22. September 2011 sinngemäss
ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dieses Gesuch abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D5170/2011
Seite 9
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: