Abtei lung IV
D-5172/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Islam Murati,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5172/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige der Ethnie
der Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina), reichte am 17. Juli 2003
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM)
mit Verfügung vom 31. Juli 2003 abgelehnt wurde. Auf die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Oktober 2003
nicht ein.
B.
Am 24. März 2006 reiste die Beschwerdeführerin (zusammen mit
weiteren Verwandten) erneut in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
zweites Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom
29. März 2006 im EVZ C._______ sowie der direkten Anhörung durch
das Bundesamt vom 10. April 2006 machte die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihres Gesuchs geltend, sie sei nach dem
ablehnenden Asylentscheid nach Serbien zurückgekehrt, wo sie und
ihr Sohn wiederholt belästigt worden seien. Mehrmals seien
Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen, hätten Geld von ihnen
gefordert und den Sohn zusammengeschlagen. Ausserdem hätten sie
für den Fall einer Nichtzahlung gedroht, den Sohn umzubringen.
Zweimal seien sie zur Mutter ihrer Schwiegertochter nach D._______
gegangen, wo man sie nicht behelligt habe. Sie hätten dort jedoch
wegen Platzmangels nicht bleiben können. Sie hätten die Vorfälle bei
der Polizei gemeldet, welche gesagt habe, sie könne keine Sicherheit
garantieren. Niemand liebe die Roma, man habe ihren Hund getötet,
das Geflügel vergiftet, sie auf der Strasse als Roma beschimpft, sie
bespuckt sowie ihr und ihrer Schwiegertochter den Jupe angehoben.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
Seite 2
D-5172/2006
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der ARK erheben,
mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantrag-
te, es sei ihr Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 16. Juni 2006 zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- eingeräumt.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. Juni 2006 geleistet.
G.
Im November 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr bei
der ARK hängiges Beschwerdeverfahren werde vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen und weitergeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
Seite 3
D-5172/2006
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 4
D-5172/2006
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels
habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien
entspannt. So sei am 26. (recte: 25.) Februar 2002 das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft
getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethni-
schen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale
Minderheit anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund deute nichts
darauf hin, dass der Beschwerdeführerin der nötige Schutz verweigert
würde. Man könne überdies nicht erwarten, dass der Staat jederzeit
und in allen Bereichen präventiv einschreite. Dazu komme, dass die
von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle sich auf einen lokal
beschränkten Bereich bezögen. Angesichts der mit ihrer Staatsange-
hörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit sei es der Beschwerde-
führerin möglich, sich in einer anderen Region Serbiens und
Montenegros (Montenegro ist seit dem 3. Juni 2006 ein unabhängiger
Staat [Anm. des Gerichts]) anzusiedeln. Entsprechend habe die
Beschwerdeführerin selber ausgeführt, während ihres Aufenthaltes in
D._______ sei sie unbehelligt geblieben. Im Weiteren stellten die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit keine Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und
lokale behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar
nicht ausgeschlossen werden, allerdings erreichten solche
Benachteiligungen in der Regel keine asylrelevante Intensität. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Asylrelevanz zu
Seite 5
D-5172/2006
begründen, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
offengelassen werden könne.
5.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebe-
ne zusammengefasst vorbringen, aufgrund des von ihr dargelegten
Sachverhaltes sei ihre Flüchtlingseigenschaft als überwiegend
wahrscheinlich belegt worden. Die vorinstanzliche Auffassung, es
lägen keine asylrelevanten Gründe vor, sei nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin fühle sich von der Polizei im Stich gelassen und
habe keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen. Zudem gebe es
immer mehr rassistische Ausfälle gegenüber den Roma.
5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtspre-
chung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann
eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten,
wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann,
die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss
der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340
f.)
Seite 6
D-5172/2006
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven
Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Frage der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asyl-
gründe ausdrücklich offengelassen hat. Die Behauptung in der
Beschwerdeschrift, dass BFF (recte: BFM) habe das Asylgesuch
"wegen angeblich fehlenden Anforderungen an die Glaubwürdigkeit"
abgelehnt, trifft somit nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vor-
instanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick
auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009
E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte
Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht
restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze
solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig
und schutzfähig. Die Beschwerdeführerin wirft den Behörden denn
auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr sei die Polizei
nach erfolgter Anzeige bei ihnen vorbeigekommen, habe jedoch
gesagt, man könne ihre Sicherheit nicht garantieren (vgl. B2/6 S. 3).
Nicht klar wird im Weiteren, welche Massnahmen die Polizei ange-
sichts der vagen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. B2/6 S. 4)
hätte ergreifen sollen. Denkbar ist zwar, dass Behörden niederer Char-
gen trotz wiederholtem Intervenieren auf Anzeigen hin die notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen fehl-
bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Hinzu kommt schliesslich,
dass die Beschwerdeführerin selber angab, anlässlich ihrer Aufenthal-
te bei der Mutter ihrer Schwiegertochter in D._______ unbehelligt
geblieben zu sein (vgl. B2/6 S. 3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind und die
Seite 7
D-5172/2006
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
Seite 8
D-5172/2006
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 9
D-5172/2006
7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gespro-
chen werden. Zwar können - wie bereits vorstehend erwähnt -
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausge-
schlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein
Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumut-
bar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Be-
schwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen be-
wohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemei-
nen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der
Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation,
welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren
würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien
nicht bejahen.
7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin kehrte nach eigenen
Angaben im Alter von (...) Jahren, als sie heiratete, nach ungefähr
zweijährigem Aufenthalt in E._______ nach Serbien zurück. Dort hielt
sie sich offenbar - abgesehen von einer versuchten Reise nach
E._______ im Jahr (...) (vgl. A1/12 S. 2) - bis zu ihrer ersten Reise in
die Schweiz im Juli 2003 und nach ihrer Rückkehr anfangs 2004 auf.
Die Beschwerdeführerin verbrachte damit den überwiegenden Teil
ihres Lebens in Serbien. Zwei Töchter sowie ein Bruder der
Beschwerdeführerin leben in Serbien, ihre Eltern und ein weiterer
Bruder in E._______, ein Bruder sowie der Sohn der
Beschwerdeführerin als Asylsuchende in der Schweiz (vgl. B1/10 S. 3).
Von ihren Eltern in E._______ erhielt die Beschwerdeführerin finanzi-
elle Unterstützung (vgl. B2/6 S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann. Mit ihren zwei
erwachsenen Töchtern und einem Bruder verfügt sie jedoch einerseits
über ein Beziehungsnetz, anderseits ist davon auszugehen, sie werde
weiterhin finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in
E._______ erhalten können und damit nicht in eine
existenzbedrohende Lage geraten. Zudem stellen blosse soziale und
Seite 10
D-5172/2006
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin dem Vollzug
nicht entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten -
jedoch unbelegt gebliebenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
sie habe (...) und sei (...), wisse aber nicht, woran sie genau leide (vgl.
B2/6 S. 3), lassen den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als
unzumutbar erscheinen, zumal Serbien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
Seite 11
D-5172/2006
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juni 2006
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-5172/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 9. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 13