Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5172/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
und ihr Sohn B._______, geboren am … ,
Eritrea,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Eritrea, welche
sich im Sudan aufhalten – am 3. März 2011 durch ihren Rechtsvertreter
beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen liessen,
dass sie in ihrer Eingabe namentlich das Eintreten auf ihr Gesuch, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens, inklusive die Übernahme der Reisekosten
durch das Bundesamt, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
beantragten,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachten, A._______ (die
Beschwerdeführerin) habe in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung zu
gewärtigen, zumal sie in Eritrea bereits im Gefängnis gewesen sei und
vor rund zwei Monaten das Land mit ihrem jüngsten Sohn B._______
(der Beschwerdeführer) ohne gültige Papiere, insbesondere ohne
Ausreisevisa und damit illegal verlassen habe,
dass sie zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausführten, sie befänden sich
zwar seit rund zwei Monaten in Khartum, sie seien jedoch in keiner Weise
mit dem Sudan vertraut und würden dort auch nicht über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügen,
dass im Sudan die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge
generell prekär und eritreische Flüchtlinge zudem von einer Abschiebung
in ihre Heimat bedroht seien,
dass für sie eine anderweitige Schutzsuche als in der Schweiz faktisch
ausgeschlossen sei, da sie nicht über ordentliche Reisepapiere verfügten,
ohnehin zu keinem Staat in der Region eine Beziehung hätten und etwa
im benachbarten Äthiopien unzumutbare Verhältnisse anzutreffen hätten,
dass sie nach diesen Ausführungen das Vorliegen einer engen
Beziehung zur Schweiz geltend machten, da sich mit C._______ (...) eine
volljährige Tochter und mit D._______ (...) ein noch minderjähriger Sohn
der Beschwerdeführerin respektive zwei Geschwister des
Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 28. Juni
2011 zum einen darüber in Kenntnis gesetzt wurden, eine Anhörung zu
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den Gesuchsgründen durch die schweizerische Vertretung in Khartum sei
mangels Kapazitäten nicht möglich, und zum andern aufgefordert wurde,
zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Reihe von
Fragen zu ihren persönlichen Verhältnisse in der Heimat, zu ihren
Ausreisegründe, zu ihrem Aufenthalt im Sudan und zu allfälligen
Beziehungen zu Drittstaaten zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2011 durch ihren
Rechtsvertreter zum Fragekatalog des BFM Stellung nahmen,
dass sie dabei unter anderem vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei
vor rund fünf Jahren von der Gemeinde enteignet und damit um ihren
bescheidenen Landbesitz gebracht worden,
dass sie vor diesem Hintergrund ihre Heimat mit ihrem Enkelkind (dem in
Eritrea verbliebenen Sohn ihrer Tochter C._______) habe verlassen
wollen,
dass sie jedoch bei diesem ersten Fluchtversuch mit ihrem Enkel an der
Grenze zum Sudan gefasst worden und für einen Monat bei Tesseney
unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden sei,
dass sie in der Folge nur freigekommen sei, weil ihr Schwiegersohn (der
ebenfalls in der Schweiz befindliche Ehemann ihrer Tochter C._______)
eine Bürgschaft von rund 1'000.– USDollar geleistet habe,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2011 mit ihrem jüngsten
Sohn einen zweiten und erfolgreichen Fluchtversuch unternommen habe,
dass sie beide zuerst die sudanesische Grenzstadt Kassala erreicht
hätten, von wo sie jedoch nach Khartum weitergeflohen seien, da die
Stadt Kassala mit Flüchtlingen überfüllt sei und dort die Flüchtlinge von
eritreischen Spionen bedroht und erpresst würden,
dass sie sich im Sudan nicht beim UNHCR hätten registrieren lassen,
sondern in Khartum in einer kleinen Mietwohnung lebten, da die
Registrierungsstelle an der Grenze liege, sie sich dort aber bedroht
fühlten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 – eröffnet am
22. August 2011 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und deren Asylgesuche ablehnte,
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dass das Bundesamt in seinem Entscheid den entscheidrelevanten
Sachverhalt als hinreichend erstellt erklärte und vorab festhielt, die
Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen nicht darauf schliessen,
sie und ihr Kind hätten vor ihrer Ausreise ernstzunehmende Probleme mit
den heimatlichen Behörden gehabt, jedoch sei davon auszugehen, sie
und ihr Kind hätten die Heimat illegal verlassen,
dass es im Anschluss daran erwog, die Beschwerdeführenden hätten
zwar einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, jedoch sei für sie – im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – ein anderweitiges Schutzersuchen als in der Schweiz
sowohl möglich als auch zumutbar,
dass das Bundesamt diesbezüglich ausführte, die Beschwerdeführenden
könnten im Sudan beim UNHCR um Schutz ersuchen, da die geltend
gemachte Furcht vor einer Deportation nach Eritrea unbegründet sei,
dass zwar ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, da hier der
Tochter C._______ im Jahre 2009 Asyl gewährt worden sei und sich mit
D._______ auch ein minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin als
Asylsuchender in der Schweiz aufhalte,
dass sich dieser Anknüpfungspunkt jedoch nicht als von überwiegendem
Gewicht erweise, da aufgrund der Stellungnahme vom 8. August 2011
davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden auch im Sudan
über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügen,
dass das Bundesamt nach diesen Ausführungen zum Schluss gelangte,
die Beschwerdeführenden seien nicht auf den subsidiären Schutz der
Schweiz angewiesen, sondern es sei ihnen vielmehr zuzumuten,
vorderhand im Sudan zu bleiben,
dass es daran anschliessend unter Hinweis auf die Praxis zum
asylrechtlichen Familienbegriff festhielt, im Falle der
Beschwerdeführenden seien auch die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung (gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG) nicht
erfüllt, da zwischen der Beschwerdeführerin und der volljährigen Tochter
mit Asylstatus keine enge Beziehung bestehe und da der in der Schweiz
befindliche minderjährige Sohn noch über keinen Status verfüge,
dass die Beschwerdeführenden am 16. September 2011 durch ihren
Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichten,
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dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens, inklusive die Übernahme der Reisekosten
durch das Bundesamt, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals über ihren
persönlichen Hintergrund sowie den ersten und gescheiterten
Fluchtversuch der Beschwerdeführerin vom November 2009 berichteten,
in dessen Folge sie während einem Monat in Tesseney inhaftiert und erst
gegen Leistung einer Bürgschaft wieder freigekommen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Warnungen vor
einem erneuten Fluchtversuch zu einem zweiten Ausreiseversuch
entschlossen habe, worauf ihr im Februar 2011 gemeinsam mit ihrem
jüngsten Sohn die Flucht aus Eritrea gelungen sei,
dass die Beschwerdeführerin damit – entgegen den Ausführungen des
BFM – bereits schwerwiegende Konflikte mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe und ihr dort eine schwere Bestrafung drohe, zumal nicht nur
sie, sondern vor ihr schon zwei Kinder die Heimat illegal verlassen hätten,
dass sie damit die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erfülle, darüber hinaus aber auch Vorfluchtgründe
beständen, welche einer vertieften Abklärungen bedürften,
dass die Beschwerdeführenden im Anschluss daran an ihren Vorbringen
betreffend den Sudan respektive an der geltend gemachten Furcht vor
einer Abschiebung nach Eritrea festhielt und namentlich das Fehlen eines
dortigen Beziehungsnetzes geltend machten,
dass sie dabei namentlich vorbrachten, entgegen den Erwägungen des
BFM – welche sich auf eine falsche Interpretation der Stellungnahme vom
8. August 2011 stützten – hätten sie im Sudan keine Verwandten,
sondern sie hätten sich dort nur dank der Zuwendungen von der in
England lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und der in der
Schweiz lebenden Tochter über Wasser halten können,
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dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend vorbrachten, zum
Sudan hätten sie weder eine persönliche Beziehung noch verfügten sie
dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, wogegen zur
Schweiz eine besondere Nähe bestehe, da sich hier die Tochter
C._______ als anerkannter Flüchtling und seit rund zwei Jahren auch der
minderjährige Sohn D._______ als Asylsuchender aufhalte,
dass für die weitere Beschwerdebegründung respektive die Vorbringen
im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
(vgl. S. 10) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. März 2011
zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland an die Hand genommen hat,
auch wenn das Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im
Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde (vgl. dazu Art. 20
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Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129),
dass das BFM aufgrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung grundsätzlich zu
einer Befragung verpflichtet gewesen wäre, den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen jedoch mit der Zustellung des
schriftlichen Fragekataloges und der Möglichkeit zur Stellungnahme
Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.25.3 und E
5.65.7),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder aber, wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem
Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass demgegenüber die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder
der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind, wobei den Asylbehörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage Anlass
zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit
besteht, was von der Vorinstanz – mit Blick auf die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea – anerkannt wird,
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dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch Hinweise auf
bereits in der Heimat erlittene Nachteile bestehen, wobei der geltend
gemachten Inhaftierung in Tesseney nach einem gescheiterten
Ausreiseversuch gegebenenfalls Asylrelevanz zukommt,
dass damit aufgrund der derzeitigen Aktenlage konkrete Hinweise darauf
bestehen, die Beschwerdeführenden hätten im Falle einer Rückkehr
respektive einer Rückschiebung nach Eritrea gezielte und ernsthafte
Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu gewärtigen,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen ist, ob das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abzuweisen wäre, weil sie – prioritär vor der
Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz ersuchen können (Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang praxisgemäss in einer Gesamtschau zu
prüfen ist, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden
Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr.
21),
dass sich dabei nicht nur die Frage der Qualität der Beziehung zum
Sudan, sondern gerade auch die persönliche Beziehungsnähe zur
Schweiz stellt,
dass die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund der Akten als gewichtig
zu bezeichnen ist, halten sich doch in der Schweiz einerseits die
volljährige Tochter C._______ mit ihrer Familie als anerkannte Flüchtlinge
mit Asylstatus auf, und andererseits der Sohn D._______, welcher Ende
2009 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist und dessen
Asylgesuch noch hängig ist,
dass zwar der Sohn inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, dieser
Umstand an der starken Bindung unter den Angehörigen der Kernfamilie
jedoch nichts ändert, zumal die Beziehungsnähe im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht mit dem Familienbegriff im Sinne von Art. 51 AsylG
gleichzusetzen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 S. 139),
dass auf der anderen Seite das BFM zu Unrecht von familiären
Beziehungen im Sudan ausgegangen ist,
dass weder aufgrund der Gesuchseingabe vom 3. März 2011 noch der
Stellungnahme vom 8. August 2011 Hinweise darauf bestehen, die
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Beschwerdeführenden würden dort über verwandtschaftliche
Anknüpfungspunkte oder ein sonstiges Beziehungsnetz verfügen,
dass sich auch aus den Asylgesuchsakten von C._______ (...) oder von
D._______ (...) nichts anderes ergibt,
dass sich die Beschwerdeführenden vielmehr zwar seit einigen Monaten
im Sudan aufhalten, in dieser Zeit jedoch offenbar von ihren Verwandten
in der Schweiz und in England unterstützt wurden,
dass zwar praxisgemäss nicht von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit
des Verbleibs im Sudan für eritreische Flüchtlingen auszugehen ist, sich
dennoch aber die Gestaltung des Alltags für die über 50jährige
alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn
angesichts der Verhältnisse vor Ort als recht schwierig erweisen dürfte,
dass nach einer Abwägung der massgeblichen Kriterien – kein relevanter
Bezug zum Sudan, namentlich keinerlei soziales Netz vor Ort und auch
keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe, hingegen starke
persönliche Beziehungen in der Schweiz – die Beziehungsnähe zur
Schweiz als klar überwiegend und im Resultat als ausschlaggeben zu
erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E4757/2009
vom 8. Juli 2011 [insbes. E. 8.6], E4469/2009 vom 1. März 2011 [E. 5],
E2247/2009 vom 9. August 2010 [E. 7] und D4548/2009 vom 18.
Februar 2010 [E. 6.2.]), anders dagegen D7225/2010 vom 14. Februar
2011 und D4758/2010 vom 30. August 2010),
dass es nach vorstehenden Erwägungen aufgrund der gesamten
Umstände nicht geboten erscheint, die Beschwerdeführenden auf den
Schutz im Drittstaat Sudan zu verweisen, weshalb das BFM die
Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt
hat,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. dazu nachfolgend), und die Verfügung des
BFM vom 19. August 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen,
dass demgegenüber auf den Antrag betreffend die Übernahme der
Einreisekosten durch das BFM (nach Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53
Bst. d der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
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1999 [AsylV2, SR 142.312]) nicht einzutreten ist, da diesbezüglich noch
gar kein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt respektive nach
vorliegendem Urteil das BFM über das Finanzierungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 3. März 2011 erst noch entscheiden muss,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden sodann zulasten des BFM
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Aufwand des Rechtsvertreters mangels Vorliegen einer
Kostennote abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit die
Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 600.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Anlässlich der Erteilung der Einreisebewilligung hat das BFM über das
Kostenübernahmegesuch der Beschwerdeführenden zu befinden.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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