Abtei lung IV
D-5173/2007
wet/frr
{T 0/2}
Urteil vom 6. August 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Tellenbach, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch David Ventura, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Juni 2007
verliess, auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gelangte und am 5. Juni 2007
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 8. Juni 2007 sowie der
direkten Anhörung vom 6. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe zuletzt in E._______ gelebt, sei Angehöriger der
F._______ und habe seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen,
dass ihn am 5. Januar 2006 ein Freund überzeugt habe, dem G._______ beizutreten,
dass er zuerst nur wenig gemacht und lediglich an Zusammenkünften der G._______
teilgenommen habe, sich aber nach dem Tod seiner Mutter am 2. April 2007 mehr
engagiert habe, weil er habe erleben müssen, dass aufgrund ihrer Armut die Mutter
nicht habe hospitalisiert werden können, obwohl dieses Gebiet reich an Erdöl sei,
dass er an einem Angriff auf den Sitz des Gouverneurs und gleichzeitigen Präsident-
schaftskandidaten in der Stadt H._______ teilgenommen habe, dabei die Nachhut
gebildet habe und allfällige gegnerische Angriffe aus dem Hinterhalt habe abwehren
beziehungsweise weitermelden müssen,
dass es keine Angriffe gegeben habe und der Präsidentschaftskandidat habe flüchten
können,
dass nach diesem Angriff die Regierung erklärt habe, alle Verdächtigen sollten umge-
bracht werden, weshalb er sich danach abwechselnd an verschiedenen geheimen Orten
aufgehalten habe und ihm geraten worden sei, das Land zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, wie aus den Erwägungen zur
Flüchtlingseigenschaft hervorgehe, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er werde nicht verfolgt und könne
sein Heimatland wie ein gewöhnlicher Reisender verlassen, der eine Auslandreise un-
ternehme,
dass er als solcher deshalb zwingend über Reise- und Identitätspapiere verfügen müs-
se, die er hätte abgeben können,
dass der Umstand, dass er dies nicht getan habe, durch das BFM als absichtliche Ver-
heimlichung der Identität gewertet werde,
dass die stereotype Beschreibung der Reise, zu der er fast keine Angaben habe ma-
chen können, die aber ohne eigene Reisepapiere ohne nennenswerte Probleme erfolgt
sei, nicht glaubhaft sei,
3dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers derart vage, ausweichend und unlogisch
erscheinen würden, dass seine Teilnahme am behaupteten Angriff nicht glaubhaft sei,
dass weiter nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er nicht habe
erklären können, weswegen er annehme, seine Teilnahme sei bekannt,
dass seine Begründung, lokale Dorfherrscher könnten dies wissen, nicht nachvollzieh-
bar sei, weil er nicht habe angeben können, wie und warum und welcher Dorfherrscher
dies wisse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 24. Juli 2007 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und
eine neue Verfügung zu erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei
die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei-
matstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) ,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
4dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe entschuldbare Gründe für das Fehlen
von Identitätspapieren nicht pflichtgemäss geprüft, sondern lediglich auf die eigene Dar-
legung der angeblich fehlenden Verfolgungssituation abgestellt und die in dieser Allge-
5meingültigkeit nicht haltbare Behauptung angeführt, die Reise in die Schweiz mit einem
gefälschten Reisepass sei nicht möglich,
dass vorerst festzustellen ist, dass - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die
Vorinstanz es nicht als unmöglich hielt, ohne eigene Reisepapiere ohne nennenswerte
Probleme zu reisen, sondern dies als unglaubhaft bezeichnete,
dass dieser vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen ist, umso mehr als der Beschwer-
deführer angab, er wisse nicht, auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei
(vgl. A6/13, S. 9),
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der strengen Kontrollen auf Interkontinental-
flughäfen zumindest die im angeblich mitgeführten Pass enthaltenen Einträge zur Per-
son hätte kennen müssen und seine Behauptung, er sei wegen der Vorfälle zu verwirrt
gewesen, nicht nachvollziehbar ist, ging es doch darum, diese Kontrollen ohne Schwie-
rigkeiten zu passieren,
dass er zudem zu Protokoll gab, ein Geschäftsmann und Mitglied der G._______ habe
bei den Kontrollen jeweils einen Pass vorgewiesen und auf ihn gezeigt (vgl. A6/13, S.
9),
dass dieses Vorgehen aufgrund der erwähnten strengen Kontrollen und der Pflicht zur
persönlichen Vorweisung der Reisepapiere nicht glaubhaft ist,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwer-
deführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Be-
gründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der vagen,
ausweichenden und unlogischen Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft
qualifizierte,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) gerügt wird, die Vorinstanz habe eine materielle Prüfung
vorgenommen, was eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften dar-
stelle, da eine materielle Prüfung des Asylgesuchs erst im ordentlichen Verfahren zu er-
folgen habe und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 äusserte und darin unter an-
derem festhielt, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl. hierzu zur Publikation vorgese-
henes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5),
dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, wenn bereits
6auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.5),
dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu
erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen
müssen, und sich die entsprechende Rüge deshalb als unbegründet erweist (vgl. hierzu
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass bei dieser Sachlage das Vorbringen, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG sei völkerrechtswidrig, nicht zutreffend ist (vgl. hierzu zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf den vorliegenden
Fall lediglich der Sachverhalt wiederholt wird, ohne auf die in der vorinstanzlichen Verfü-
gung enthaltenen Erwägungen konkret einzugehen,
dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Eindruck entsteht, der Beschwerde-
führer habe seine Vorbringen nicht selbst erlebt,
dass daran der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf Menschenrechtsverletzungen in
Nigeria nichts ändert, weil der Beschwerdeführer eine eigene Verfolgung nicht glaubhaft
machen konnte,
dass er beispielsweise auf konkrete Fragen zur Kommunikation während des angebli-
chen Angriffs ausweichend antwortete, indem er darauf verwies, es handle sich um ein
Geheimnis,
dass er überdies keine überzeugende Antwort geben konnte, wie Angehörige der Re-
gierung beziehungsweise Dorfvorsteher seine Teilnahme am angeblichen Angriff hätten
feststellen können,
dass nicht weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen ist, da sie keine
Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen bewirken können,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend ma-
chen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch
darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
7dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen ANAG über die vorläufige Aufnahme
zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich -
gesunden Beschwerdeführers, welcher in der Landwirtschaft tätig war und über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen,
dass sich die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Sachlage mit einer knappen, aber
rechtsgenüglichen Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begnügen
durfte und mithin - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Be-
gründungspflicht vorliegt (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass sodann der Antrag, es sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlas-
sen, abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichtein-
tretens, der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wird, weshalb der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen - welche ohnehin lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam wären - gegenstandslos geworden ist,
dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behör-
den weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des
Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes und
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe ab-
zuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der un-
8entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, D._______, ad C._______ (vorab per Telefax)
- I._______ (vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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