Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5173/2011
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im (…) verlassen hat und (…) nach B._______ gereist ist, wo er sich
bis zum (…) aufgehalten hat,
dass er am (…) in Italien angekommen sei, wo er sich ununterbrochen
bis zum 11. Juli 2011 aufgehalten und in Venedig ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass er von dort direkt (…) in die Schweiz gelangt sei, wie er im
Rahmen der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ vom (…) auf Frage und Nachfrage hin bestätigte,
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden
habe, er habe dort weder Papiere noch Unterkunft oder Arbeit gehabt,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM – gestützt auf einen Eurodac (Fingerabdruck
Datenbank)Treffer vom (…) – am 8. August 2011 ein Ersuchen um
Rückübernahme an die italienischen Behörden stellte, welches bis
zum Ablauf der Frist am 23. August 2011 unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet
am (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton D.______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt
auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
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Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32])
sei Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme liege
eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vor,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVO]) – bis
spätestens zum (…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am (…)
gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen
vermocht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei, zumal dieser europäische Rechtsstaat gemäss Dublin
Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, deshalb keine
Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Italien bestünden, wo
die Menschenrechte und das NonRefoulementGebot respektiert
würden, der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz
nachsuchen könne, Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungs
vollzugshindernisse darstellten und weder die dort herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg
weisung in diesen Staat sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2011 (Da
tum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs
gericht Beschwerde erhob und unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für das Asylgesuch als zuständig zu erklären (vgl. Beschwerde),
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass der Beschwerdeführer – unter Beilage von (…) – zur Begründung
im Wesentlichen ausführte, seit einem Unfall in Nigeria leide er an (…),
dass in Italien eine Operation vorgenommen worden sei, wobei er die
Medikamente selbst habe bezahlen müssen, ihm dazu indes mangels
Arbeit und Unterstützung das Geld gefehlt habe, weshalb er die
Behandlung nicht habe weiterführen können,
dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien unzulänglich
seien, ihm dort der Aufenthalt mit (…) nicht zumutbar sei und der
nächste Arztbesuch am (…) stattfinde,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
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weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und
Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer feststeht,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, er
leide an einer Fussverletzung, welche er in seinem Heimatstaat erlitten
habe und die während seines (…) Aufenthalts in Italien operativ
behandelt worden sei,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass Italien wie jeder DublinStaat die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht
umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass der
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Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung und
medizinische Versorgung findet,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen Klagen an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten als zutreffend
erweisen,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen
in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende
Prüfung – soweit notwendig – bereits im Rahmen der Entscheidfindung
hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: