B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5173/2016
law/gnb
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess Eritrea zusam-
men mit ihren beiden minderjährigen Kindern eigenen Angaben zufolge im
(…). Sie seien zu Fuss nach Äthiopien gelangt, wo sie (…) Monate im
Camp D._______ verbracht hätten. Anschliessend seien sie über den Su-
dan, Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in der Schweiz eingetroffen, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 19. Juni 2015 wurde die Be-
schwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Per-
son; BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch
das SEM am 4. Juli 2016.
Im Rahmen erwähnter Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin haupt-
sächlich vor, sie stamme aus dem Dorf E._______, Zoba F._______, Sub-
zoba G._______, in Eritrea und sei im Jahr 2005, als sie in der (…) Klasse
gewesen sei, verheiratet worden. Die Schule habe sie daher nicht beendet.
Nach der Heirat sei sie in die Stadt H._______ gezogen. Ihr Vater sei im
Jahr 2011 oder 2012 (…) geflüchtet, da er nach der Entlassung aus dem
Militärdienst erneut aufgeboten worden sei. Ihre Mutter und ihre Schwester
lebten weiterhin in Eritrea. Im April 2013 habe sie sich von ihrem religiös
angetrauten Ehemann und Vater ihrer Kinder getrennt, da er eine weitere
Frau gehabt habe. Er habe sich nicht um die Kinder gekümmert und kenne
diese nicht. Sie habe in H._______ als Verkäuferin (…) gearbeitet, als sie
im (…) von Angehörigen des Geheimdienstes unter dem Vorwurf der ge-
planten illegalen Ausreise festgenommen worden sei. Sie sei einen Monat
im Gefängnis I._______ ausserhalb von H._______ und einen weiteren
Monat im Gefängnis J._______ inhaftiert gewesen. Danach habe man sie
gegen eine Bürgschaft freigelassen. Nach (…) Monaten hätte sie nach
J._______ zurückkehren und eine Unterschrift leisten müssen. Sie habe
jedoch nicht vorgehabt, dies einzuhalten. Nach ihrer Entlassung sei sie
krank nach Hause und dann in ihr Heimatdorf E._______ zurückgekehrt.
Sie habe Albträume gehabt. Ihre Kinder, die in Haft erkrankt seien, hätten
Ausschläge und Juckreiz gehabt. Aufgrund dieser Ereignisse und weil sie
sich ein besseres Leben erhofft habe, sei sie im (…) aus ihrem Heimatland
ausgereist.
D-5173/2016
Seite 3
B.
Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 20. Oktober 2015 die Kopie
einer eritreischen Identitätskarte zukommen. Das Original dieses Auswei-
ses reichte sie dem SEM im Rahmen der Anhörung vom 4. Juli 2016 nach.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen [Dispositivziffer 1], lehnte das Asylgesuch ab [Dispositivziffer
2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3]. Deren
Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf [Dispositivziffer 4].
E.
Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2016 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Dabei liessen sie beantragen, die Verfügung des SEM
vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin und ih-
ren Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern
1 und 4 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, und sie sei
aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG ersucht
und beantragt, es sei rubrizierter Rechtsvertreter als amtliche Verbeistän-
dung zuzulassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Entscheid, einer Voll-
macht, einer Fürsorgebestätigung und einer Honorarnote – zwei Schnell-
recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse
vom 15. und vom 3. August 2016 zu Eritrea (mit den Titeln „Rückkehr“ so-
wie „Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“) bei.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage gut und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. September 2016 erteilt.
G.
Das SEM reichte am 15. September 2016 eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde ein.
H.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. September
2016 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Oktober
2016 erteilt worden war, replizierten diese mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 4. Oktober 2016. Dem Schreiben war eine Honorarnote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
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druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe
ihre Asylgründe im freien Bericht zunächst einigermassen ausführlich dar-
gelegt. Vertiefende Fragen dazu habe sie indes nicht substantiiert beant-
worten können. So habe sie das Gefängnis in I._______ lediglich als nicht
fertiggebautes Haus aus Steinen und Wellblech und den Raum, in dem sie
einen Monat lang eingesperrt gewesen sei, als „ziemlich schlecht“ mit klei-
nen Fenstern beschrieben. Zu ihrem Haftalltag habe sie ebenfalls äusserst
stereotype Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Gefängnis in J._______
seien ähnlich unsubstantiiert geblieben. Zunächst habe sie angegeben,
dass das Gefängnis extrem überfüllt gewesen sei, die weiteren Beschrei-
bungen seien jedoch sehr undifferenziert geblieben. Die von ihr angefer-
tigte Skizze des Gefängnisgeländes habe auch keine bedeutenden Zusatz-
informationen liefern können. Insgesamt würden ihre Äusserungen zur ver-
büssten Haftstrafe nicht den Detailreichtum aufweisen, der von einer Per-
son erwartet werden dürfe, die diese Ereignisse tatsächlich erlebt habe,
weshalb dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Da die Beschwerdeführerin so-
dann aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der Flucht ihres Vaters
aus Eritrea keinen gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen
seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, entfalte die-
ses Vorbringen keine Asylrelevanz.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang
erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die Straftatbestände
für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Illegal Ausgereiste
könnten straffrei zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der
eritreischen Behörden erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe weder
den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Dem-
nach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Da die Vorbringen in Bezug auf die verbüsste Haftstrafe nicht
glaubhaft seien, habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea keine ernsthaften
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Nachteile zu gewärtigen. Die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. Die Vorbrin-
gen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich
unbeachtlich.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber – unter Zitierung verschiedener
Protokollstellen – im Wesentlichen argumentiert, die Beschwerdeführerin
habe ihre Verhaftung, ihre Erlebnisse im Gefängnis und die Gründe für ihre
Entlassung aus dem Gefängnis genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel geschildert. Widersprüchliche Aussagen seien keine auszu-
machen und würden vom SEM auch nicht vorgebracht. Insgesamt würden
die Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Realkennzeichen wie
präzise Einzelheiten, unangenehme Details, Gesprächszitate in direkter
Rede, Bezüge auf früher gemachte Aussagen und Gestik-Zeichen aufwei-
sen. Ihre Vorbringen seien als glaubhaft zu erachten. Sie sei lediglich auf
Kaution freigelassen worden und habe noch immer unter Beobachtung
durch die eritreischen Behörden gestanden aufgrund des Verdachts, Erit-
rea illegal verlassen zu wollen und dadurch eine oppositionelle staatsfeind-
liche Person zu sein. Sie habe daher zum Zeitpunkt ihrer Flucht begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt.
Weiter wird in der Beschwerde die Praxisänderung des SEM kritisiert, die
illegale Ausreise aus Eritrea für nicht (mehr) asylrelevant zu befinden. Für
Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich
das SEM als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts als letzte Instanz halten müsse, namentlich was dessen Beurtei-
lung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Unter Verweis auf
BVGE 2010/54 wird der Standpunkt vertreten, das SEM hätte vorliegend
nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis abweichen dürfen, da die
Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren angewendet werde
und in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt worden sei, es
handle sich um ein Pilotverfahren, mit dem bewusst von der publizierten
Praxis abgewichen werde. Schliesslich nehme die Vorinstanz nicht Bezug
auf die relevante geltende Praxis. Grund für eine Praxisänderung bestehe
nicht, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, die eine
solche zu begründen vermögen würden. Personen, die Eritrea illegal ver-
lassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Auch Minderjährige würden wegen
illegalem Grenzübertritt inhaftiert und bestraft. Eine generelle Praxisände-
rung lasse sich auch nicht damit begründen, dass die gesetzlichen Bestim-
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mungen nicht auf Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren wür-
den, angewendet würden. Es sei von einem willkürlichen Justizsystem in
Eritrea auszugehen und es sei daran zu zweifeln, dass freiwillige Rückkeh-
rer vor Verfolgung sicher seien. So würden selbst gemäss Vorinstanz die
Erfahrungswerte fehlen, was im Falle einer dauerhaften Rückkehr ge-
schehe. Auch zur Frage, ob das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland von
den eritreischen Behörden bestraft werden könnte, lägen keine Kenntnisse
vor. Das SEM selber bringe vor, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis
immer wieder ändern würden, ohne die formelle Rechtsbasis zu ändern,
womit die für eine Praxisänderung geforderte Grundsätzlichkeit und
Rechtssicherheit in Frage gestellt sei. Es sei überdies äusserst zweifelhaft,
ob die Informationslage die für die Anforderungen einer Praxisänderung
notwendigen Erkenntnisse liefern könne. Die illegale Ausreise der Be-
schwerdeführenden aus Eritrea führe somit zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft.
Schliesslich habe das SEM im Zusammenhang mit der vorgenommenen
Praxisänderung die Begründungspflicht verletzt. Das Vorliegen einer eben-
solchen Verletzung sei vom Gericht in Bezug auf die Würdigung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu prüfen.
4.3 In der Vernehmlassung wendet das SEM dazu ein, nebst den unsub-
stantiierten Aussagen in Bezug auf die vorgebrachte Haftstrafe käme
hinzu, dass der von der Beschwerdeführerin dargelegte Verhaftungsgrund
nicht glaubhaft erscheine. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eritre-
ischen Behörden die Beschwerdeführerin mitsamt ihren zwei Kindern ohne
jeglichen Auslöser während ihrer Arbeit als Verkäuferin (…) hätten verhaf-
ten sollen. Die Beschwerdeführerin habe keine Erklärung oder zumindest
eine Vermutung abgeben können, woher der Verdacht einer geplanten ille-
galen Ausreise kommen könne. Die Subzoba (G._______), in welcher sie
gelebt habe, befinde sich nicht in unmittelbarer Grenznähe. Zudem habe
sie erst am Ende der Bundesanhörung mitgeteilt, dass sie sich (…) Monate
nach ihrer Haftentlassung nochmals im Gefängnis hätte einfinden sollen,
um etwas zu unterschreiben, nachdem sie zuvor mehrmals danach gefragt
worden sei, ob ihre Haftentlassung endgültig gewesen sei oder ob es Hin-
weise gegeben habe, dass sie erneut hätte verhaftet werden können, ohne
dass sie diese wichtige Auflage erwähnt habe. Im Weiteren hielt das SEM
– unter Verweis auf verschiedene Berichterstattungen – daran fest, dass
Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale
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Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderun-
gen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllen würden.
4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin
habe detailliert geschildert, wie und warum die Behörden sie (…) verhaftet
hätten und dass sie versucht habe, diese davon zu überzeugen, dass sie
nie vorgehabt hätte, illegal das Land zu verlassen. Überdies sei bekannt,
dass das Vorgehen der eritreischen Behörden undurchsichtig sei. In ihren
Aussagen zu der von ihr erwähnten Unterschrift, die sie hätte leisten müs-
sen, lasse sich kein Widerspruch erkennen. Zum Zeitpunkt ihrer Freilas-
sung habe es keine Anzeichen für eine erneute Verhaftung gegeben. Hin-
sichtlich der illegalen Ausreise wird erneut moniert, das SEM habe sich
nicht mit den Voraussetzungen für eine Praxisänderung im Asylrecht aus-
einandergesetzt und sei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten
und in der Beschwerde bezeichneten Vorgehensweise für eine Praxisän-
derung nicht nachgekommen. Gesicherte neue Erkenntnisse, welche eine
Praxisänderung rechtfertigen würden, lägen nicht vor.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
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überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt als Inhaftierungsgrund vor, ihr sei vor-
geworfen worden, das Land illegal verlassen zu wollen. Dazu führte sie in
ihrer freien Erzählung aus: „Sie nahmen mich zuerst wegen der Arbeit (…)
fest, aber bei ihnen haben sie mir dann gesagt, dass ich vorhätte, über die
Grenze zu fliehen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich gar keinen Gedanken
daran verschwendet habe, über die Grenze zu gehen, sondern dass ich
arbeiten möchte. Sie haben dennoch darauf beharrt, dass ich über die
Grenze fliehen möchte. Deswegen wurde ich mit meinen Kindern draussen
in der Sonne sitzengelassen und am Abend nahmen sie mich dann wieder
rein und fragten mich: „Hast du jetzt deine Meinung geändert?“ Ich habe
dann erwidert: „Nein.“ Dann wurde ich einen Monat lang an einem Ort, der
I._______ heisst, inhaftiert. Nachdem haben sie mich gefragt, ob ich immer
noch flüchten will. Ich habe ihnen gesagt, ich hatte das nie vor“ (vgl. act.
A16/24 S. 7 A65). Diese Angaben sind zwar in sich widerspruchsfrei. An-
gesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ihren ei-
genen Angaben zufolge um eine alleinerziehende Mutter handelt, die sich
im Zeitpunkt ihrer Anhaltung zusammen mit ihren Kindern (…) befunden
habe, wo sie ihrer Arbeit als Verkäuferin (…) nachgegangen sei, erscheint
jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr vorgeworfen worden sein soll, sie
habe illegal ausreisen wollen. Sie machte nämlich geltend, nicht etwa an
der Grenze und damit im Rahmen eines tatsächlichen Versuchs, die Lan-
desgrenze zu überschreiten, sondern – wie besagt – (…) bei ihrer Arbeit in
H._______, einer Stadt, die sich nicht in unmittelbarer Grenznähe befindet,
aufgegriffen worden zu sein. Im eritreischen Kontext kommen willkürliche
und aussergerichtliche Inhaftierungen zwar durchaus vor (vgl. dazu das
Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.10),
dennoch erscheint vorliegend nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin
als alleinerziehende Mutter zweier Kinder, die nicht einmal an der Schwelle
eines Versuches zu einem Grenzübertritt stand, der bevorstehenden ille-
galen Ausreise bezichtigt worden sein sollte. Das geltend gemachte Verfol-
gungsmotiv des Vorwurfs der geplanten illegalen Ausreise erweist sich so-
mit als unglaubhaft.
5.3 Was die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung anbe-
langt, so ist zunächst festzuhalten, dass sie das Gefängnis I._______ mit
„ein bisschen ausserhalb der Stadt H._______“ lokalisiert (vgl. act. A 16/24
S. 8 A82 ff.), was so nicht zutreffen kann, da sich dieses Gefängnis nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem Teil der (…) befindet.
D-5173/2016
Seite 11
Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass sich die Beschwerdeführerin in einer zwar
einfachen Sprache äussert, die aber mitunter mit Details und Realkennzei-
chen behaftet ist. So war sie etwa in der Lage, die beiden Personen, die
sie verhaftet hätten, detailliert zu beschreiben, und auch ihre Schilderun-
gen des Haftalltags und der Schlafumstände in J._______ weisen darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben tatsächlich Hafterfahrun-
gen gemacht haben könnte.
5.4 Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur Inhaftierung jedoch offenbleiben, nachdem – wie
oben dargelegt – das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte In-
haftierungsmotiv, mitunter der Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise,
nicht glaubhaft ist. Einen anderen asylrechtlich relevanten Inhaftierungs-
grund hat die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist ein sol-
cher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung
erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizie-
ren und eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise ist zu verneinen. Es erübrigt sich deshalb, auf die wei-
teren Vorbringen zur Inhaftierung in der Beschwerde und Replik näher ein-
zugehen.
5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.).
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam, wie bereits
erwähnt, zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine
begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Praxisände-
rung der Vorinstanz bestätigt und die illegale Ausreise als für sich allein
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Seite 12
flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, gibt es keinen Grund, eine
Verletzung der Begründungspflicht wegen ungenügender Äusserung zur
Praxisänderung respektive fehlender Auseinandersetzung mit den Anfor-
derungen an die Praxisänderung anzunehmen, wie es die Beschwerdefüh-
renden auf Beschwerdeebene vorbringen. Das Vorliegen zusätzlicher Fak-
toren, die das politische Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder
schärfen würden, ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen
Behördenkontakt respektive eine Inhaftierung wegen des Vorwurfs der ge-
planten illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Sodann hat sie
nach eigenen Angaben nie ein militärisches Aufgebot bekommen und hatte
keine Probleme wegen der Wehrdienstverweigerung und Ausreise des Va-
ters aus Eritrea. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine allfällige tatsäch-
lich erfolgte Inhaftierung aus einem asylrechtlich nicht relevanten Grund
nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten. Dasselbe gilt für eine allfällige
tatsächliche Versäumnis der Beschwerdeführerin, sich nach (…) Monaten
wieder beim Gefängnis zu melden, um eine Unterschrift zu leisten. Auf-
grund der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die eritrei-
schen Behörden überhaupt Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden haben. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegrün-
det, weshalb die Frage nach deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelas-
sen werden kann.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht
durch das SEM ist weder in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin noch in Bezug auf die Praxisänderung ersichtlich, weshalb sich eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt. Die
Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. September 2016 gutgeheissen.
Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither verändert, sind
diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer
Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2016
eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin geltend ge-
machte Aufwand von 10.75 Stunden sowie der Stundenansatz (im Falle
des Unterliegens von Fr. 150.–) sind ebenso wie die Auslagen von insge-
samt Fr. 30.– als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den
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eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführenden be-
trägt damit insgesamt Fr. 1643.– (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1643.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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