B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5174/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat zusammen mit ihren Kindern mit Hilfe Dritter am 3. August 2012 und
gelangten in den D._______. Nach ungefähr zwei Jahren dortigen Aufent-
haltes reiste sie über E._______ sowie F._______ weiter und gelangte am
27. April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ vom 15. Mai 2015, bei der der Beschwerdeführerin
unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
F._______s für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie
mit ihren Kindern für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen.
B.
Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 16. Juni 2015
und 14. August 2015 die F._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden.
C.
Die F._______ Behörden lehnten die Übernahmeersuchen des SEM am
14. August 2015 und 28. September 2015 ab, da die Beschwerdeführen-
den in F._______ nicht bekannt seien.
D.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Oktober
2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden
in der Schweiz geprüft.
E.
Am 24. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP
und Anhörung) geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie und sei in T. geboren worden. Die Schule habe sie bis zur (Anzahl)
Klasse besucht. Im Jahre (…) habe sie als Unabhängigkeitskämpferin die
militärische Ausbildung absolviert und ab dem Jahre (…) sei sie in den
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Dienst aufgenommen worden. Im Jahre (…) habe sie ein erstes Mal gehei-
ratet und sich kurz darauf getrennt. Mit dem aus dieser Ehe im Jahre (…)
geborenen, in I._______ lebenden Sohn habe sie keinen Kontakt. Nach
ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst im Jahre (…) habe sie Eritrea ein
erstes Mal verlassen und sich in den K._______ begeben, wo sie sich rund
drei Jahre aufgehalten habe. Nach dem dortigen Aufenthalt sei sie kurz
nach L._______ zurückgekehrt. Danach sei sie zwecks Arbeit nach
M._______ gegangen, wo sie den Partner und Vater ihrer zwei gemeinsa-
men Kinder kennengelernt habe, den man im Jahre (…) dort verhaftet
habe. Ein Jahr später, ihre Ausweisung befürchtend, sei sie nach Eritrea
zurückgekehrt. Sie habe rund ein Jahr bei ihren Eltern gelebt. Freunde ih-
res Partners, dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei und von dem sie
auch keine Nachrichten („kein Lebenszeichen“) habe, hätten ihr mitgeteilt,
dass sie ebenfalls seitens der Behörden gesucht werde. Ansonsten ver-
neinte sie die Frage, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein.
Weder sei sie jemals in Haft gewesen noch habe sie jemals vor Gericht
gestanden. Vor diesem Hintergrund sei sie mit Hilfe von Freunden ihres
Partners ausgereist.
Zum Nachweis der Herkunft reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitäts-
karte sowie Taufscheine der beiden Kinder zu den Akten.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet frühestens am
nächsten Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte
es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ferner wurde festge-
halten, dass sich die Verfügung auch auf die beiden im Rubrum erwähnten
Kinder beziehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in
den Protokollen (BzP A 8 gemäss Aktenverzeichnis SEM und Anhörung
A 25) wurde ausgeführt, ihre Aussagen zur vorgeblichen Verfolgung durch
die eritreischen Behörden seien wenig wahrscheinlich (Angaben rund um
die Umstände der Verhaftung des Partners; Unfähigkeit, den Sachverhalt
vertiefend zu erklären; Unkenntnis über den Aufenthaltsort des Partners;
fehlende Kenntnisse zur angeblichen politischen Tätigkeit des Partners
respektive fehlende Anhaltspunkte für die behauptete daraus resultierende
Reflexverfolgung; unbehelligter einjähriger Aufenthalt in Eritrea). Ohne auf
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die Glaubhaftigkeit der Darlegungen im Zusammenhang mit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, er-
achtete das SEM unter Verweis auf seine Publikation (Sektion Analysen
SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise,
22.06.2016, Kapitel 5.5) eine solche als asylrechtlich unbeachtlich. Da der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeit-
punkt als unzumutbar einstufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
G.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere sei
ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 teilte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 26. Juli 2016 die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet auf-
grund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG zufolge illegaler Ausreise).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Be-
schwerdegründung im Einzelnen – auf die diesbezüglichen Ausführungen,
die sich ausschliesslich auf die vorgebrachte illegale Ausreise der Be-
schwerdeführenden aus Eritrea beziehen, nicht vertieft einzugehen. Diese
Vorbringen sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung herbeizuführen.
5.2
5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging
davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
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der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden.
5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden
Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand
auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
beziehungsweise Substanziierungslast statt.
5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund ei-
ner eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea il-
legal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren kön-
nen. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammen-
hang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht
zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür
vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf
das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.
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5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ergeben sich keine zusätzlichen An-
knüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Pro-
fils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vor-
bringen lassen sich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise
aus Eritrea reduzieren. Gemäss eigenen Aussagen wurde die Beschwer-
deführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Militärdienst ent-
lassen (vgl. A 25 F52 ff. S. 6 f.; A 8 S. 4), weshalb davon auszugehen ist,
dass sie ihre Dienstpflicht geleistet hat und eine Wiedereinberufung als un-
wahrscheinlich zu erachten ist (vgl. das Urteil des BVGer 2311/2016 vom
17. August 2017). Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, ihr Partner
sei ein bekannter Regierungsgegner Eritreas, findet in den Akten keine
Stütze, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, über die poli-
tische Arbeit ihres Partners substanziiert Auskunft zu geben (vgl. A 25 F96
ff. S. 11) und die diesbezügliche Einschätzung des SEM nicht in Frage ge-
stellt wurde. Eine allfällige Reflexverfolgung ist somit zu verneinen. Nach
dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Ebenfalls ist bei dieser Sachlage nicht weiter auf das Vorbringen im
Zusammenhang mit der Anwendung von Herkunftsländerinformationen
einzugehen, wonach sich die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten il-
legalen Ausreise aus Eritrea auf eine limitierte Informationsgrundlage
stützte („Die Verfügung basiert auf einer äusserst dünnen Quellenlage“),
was eine Praxisänderung prima facie zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen lasse.
5.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit
der von der Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung, welche nicht den in
BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abwei-
chen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspre-
che, führen zu keiner anderen, zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus-
fallenden Beurteilung. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde
mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand
ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus
Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-
Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni
2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stel-
lungnahme unter dem Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“
vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni
2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der
Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM
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mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise,
insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvor-
aussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren
sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorlie-
gend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die
Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätz-
lich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und sich allfällige zusätzliche Ver-
fahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des
Bleiberechts der Beschwerdeführenden in der Schweiz auswirken würden.
Mit anderen Worten entstünden ihnen aufgrund eines diesbezüglichen
Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Bei dieser Sach-
lage ist der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu
Recht verneint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 26 Juli
2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Wie unter E. 5.5 festgehalten, kann mangels Er-
füllens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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Seite 10
8.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewie-
sen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.1 In Anbetracht des Unterliegens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
Ihnen sind jedoch in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht in der einge-
reichten Kostennote vom 25. August 2016 einen Aufwand für die Be-
schwerde von Fr. 1440.– (8 Stunden à Fr. 180.–), eine Mehrwertsteuer von
Fr. 115.20 und eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Spesenpauschale von
Fr. 50.– geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf
Fr. 1605.20. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist der ausge-
wiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden jedoch als zu hoch zu be-
zeichnen und entsprechend um drei Stunden zu kürzen. Die Spesenpau-
schale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von
einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. E. 9.1 hiervor) bemessen sich das
Honorar auf Fr. 750.– und die Mehrwertsteuer auf Fr. 60.–. Der Rechtsver-
treterin ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 810.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 810.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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