Abtei lung IV
D-5175/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Jemen,
dessen Ehefrau C._______, geboren D._______,
Russland,
und deren gemeinsame Kinder E._______,
geboren F._______, und G._______,
geboren H._______, Jemen,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung
des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5175/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 6. März 2006 im J._______ mit dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin beziehungsweise den
Eltern die Befragungen zur Person sowie – in summarischer Form – zu
den Ausreisegründen durchführte und am 20. März 2006 die
einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vornahm,
dass das BFM auf eine Befragung der beiden minderjährigen Kinder
verzichtete,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Familie sei in Jemen aus religiösen
Gründen und in Russland, dem Heimatland seiner Ehefrau, wo sie
wiederholt rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei-
en, an Leib und Leben gefährdet,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei im Oktober 1993 aus Russland,
wo er zu Studienzwecken geweilt habe, nach Jemen zurückgekehrt,
dass er als K._______ in einer L._______ in M._______ und nebenher
als N._______ von O._______ gearbeitet habe, währenddem seine
Ehefrau als P._______ in der ehelichen Wohnung tätig gewesen sei,
dass sie am 3. Juli 2003 nach Russland übersiedelt seien, weil sich
seine Frau in der islamischen Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt
habe,
dass er in der Ortschaft Q._______ ein Geschäft habe eröffnen wollen,
wegen des grassierenden Rassismus jedoch vom Vorhaben abgerückt
sei,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, Ein-
heimische hätten ihren Mann wegen seiner Hautfarbe auf offener
Strasse diffamiert und einmal gar verprügeln wollen,
dass der Beschwerdeführer einmal mit der fadenscheinigen Begrün-
dung auf den Polizeiposten bestellt worden sei, seine Papiere seien
nicht in Ordnung,
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dass ihr Sohn E._______ von den russischen Kindern verhöhnt und
geschlagen worden sei,
dass sie ungefähr am 25. September 2003 nach Jemen zurückgekehrt
seien,
dass am 24. Dezember 2004 nachmittags zwei Kundinnen eine Stunde
früher als vereinbart zur Kleideranprobe in ihrer Wohnung erschienen
seien und deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubenssymbole vor-
gefunden hätten, die sie nicht rechtzeitig weggeräumt habe,
dass am folgenden Tag drei verschleierte Frauen zu ihr gekommen sei -
en und sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am Bein
verbrüht hätten, weil offensichtlich geworden sei, dass sie keine Musli-
min sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzte, er sei am 26. und
am 28. Dezember 2004 von drei Islamisten zur Auslieferung seiner
Frau angehalten und im Weiteren bei der Polizei angezeigt worden,
welche ihn wenig später vorgeladen und nach dem aktuellen Aufent-
haltsort seiner Frau befragt habe,
dass er dank seiner guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und
Militär sowie einflussreichen Freunden in der Folge von weiteren
Schwierigkeiten mit den Behörden verschont geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 feststellte, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser
Begründung die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das das Bundesamt zur Begründung der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerde-
führer vermöchten mit ihren Gesuchsvorbringen zu den in Jemen erlit-
tenen und befürchteten Nachteilen bereits die Vorbedingung des
Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der
Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. Mai 2006 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylver-
fahren anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Januar 2007
von der ARK übernahm und die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar
2010 vollumfänglich abwies (D-5871/2006),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zur in Jemen erlittenen und befürchte-
ten Verfolgung bestätigte und zusätzlich erwog, die gelegentlichen reli -
giös-rassistischen Übergriffe in der Russischen Föderation stellten kei-
ne Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da es ihnen an der nötigen
Intensität fehle, weshalb auch die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten ange-
schrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Mitschülern
gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei, nicht geeignet
seien, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Gefährdungssi tuation
in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den betreffenden Erwägungen
weiter festhielt, auch wenn der russische Staat womöglich nicht sämtli-
che der aus rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbre-
chen wirksam zu ahnden vermöge, dürfe doch in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass Russland grundsätz-
lich fähig und gewillt sei, derartige Übergriffe gegenüber Ausländern
beziehungsweise ethnischen Nicht-Russen strafrechtlich zu sanktio-
nieren,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 7. März 2010 eine als „Asyl-
gesuch von E._______" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, die
Begehren enthaltend, es sei E._______ die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit
und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Russland und nach Jemen festzustellen,
dass er mit separater Eingabe gleichen Datums dem BFM ein "Gesuch
von G._______ um Anerkennung der originären, eventuell der
abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" unterbreitete und zur
Begründung auf die Ausführungen in der Eingabe betreffend den Bru-
der E._______ hinwies,
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dass er mit weiterer Eingabe gleichen Datums für den Beschwerdefüh-
rer und die Beschwerdeführerin (Eltern) ein "Gesuch um Anerkennung
der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" stellte, mit der Erklä-
rung, sollte eines oder sollten beide Kinder die originäre Flüchtlingsei -
genschaft zuerkannt erhalten, so habe das Elternpaar seinerseits An-
recht auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, zumal der Asylgewährung offensichtlich keine
besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen-
stünden,
dass zur Begründung der Asylgesuche geltend gemacht wurde, die
beiden minderjährigen Kinder E._______ und G._______ seien vor
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar
2010 niemals persönlich angehört worden, zudem werde im besagten
Urteil ihre originäre Flüchtlingseigenschaft nirgends – weder in sach-
verhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht – geprüft, ja das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) darin nicht erwähnt und weder bei der Prüfung der
Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit oder bei den entsprechenden
Ausführungen zum Sachverhalt oder zur Beweiswürdigung in Betracht
gezogen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am
19. März 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asyl-
gesuche vom 7. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wir -
kung entzog und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführer am 19. März 2010 (Poststempel) dagegen
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
30. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (D-1775/2010),
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 das Bun-
desverwaltungsgericht um Erläuterung seines Urteils D-5871/2006
vom 9. Februar 2010 ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Erläuterungsgesuch
mit Urteil vom 20. April 2010 nicht eintrat (D-2535/2010),
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dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. April und 1. Mai
2010 unter Einreichung von verschiedenen Arztberichten betreffend
ihre Kinder das BFM ersuchen liessen, es sei wiedererwägungsweise
bezüglich E._______ die originäre und in Bezug auf die übrigen
Familienmitglieder die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig eventuell unzumutbar sei, E._______ sei
zu befragen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, die Terror-
anschläge auf die Moskauer Metro vom 29. März 2010 würden ein
Schlaglicht auf die in verschiedener Hinsicht desolate Lage in Russ-
land werfen,
dass E._______, der mittlerweile urteilsfähig sei, noch nie
asylrechtlich befragt und sein Asylgesuch noch nie separat von jenem
seiner Familie beurteilt worden sei,
dass G._______ sich intellektuell soweit entwickelt habe, dass auch
sie sich eine eigene Meinung bilden könne,
dass die Beschwerdeführer, ausser die Beschwerdeführerin, aufgrund
ihrer dunklen Hautfarbe dem in Russland bestehenden Rassismus
ausgesetzt seien,
dass die Beschwerdeführer in mehreren nachfolgenden Eingaben ver-
schiedene Beweismittel (u.a. Zeitungsartikel, eine als Gutachten be-
zeichnete Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum
Thema „Gefährdung für Ausländer mit dunkler Hautfarbe in Russland“
vom 3. Juni 2010) einreichten und insbesondere geltend machten,
E._______ sei nun in der Lage, zu in Russland erlittenen Angriffen auf
seine Integrität, bei denen es sich auch um Nachteile im Sinne von Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) handle, aus-
zusagen,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 wegen Aus-
sichtslosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 17 b Abs. 3 Bst. a AsylG
einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum
1. Juli 2010, erhob,
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dass es für den Fall der nicht fristgemässen Leistung des Gebühren-
vorschusses einen Nichteintretensentscheid androhte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010, eröffnet am 13. Juli
2010, feststellte, der Gebührenvorschuss sei innert der angesetzten
Frist nicht einbezahlt worden,
dass es aufgrund dieser Sachlage auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat und die Verfügung vom 17. März 2010 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte,
dass der Beschwerdeführer E._______ und die übrigen Be-
schwerdeführer mit separaten Rechtsschriften vom 16. Juli 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben und beantragten, der angefochtene Nichteintretensentscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung, even-
tuell zum erneuten Entscheid über das Eintreten an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass E._______ in seiner Beschwerde zusätzlich beantragte, sein
Beschwerdeverfahren sei von jenem der übrigen Familienangehörigen
zu trennen,
dass auf die Begründung der Beschwerden und auf die mit Eingaben
vom 6., 17., 18. und 30. August, 1., 14. und 29. September, 6. Oktober,
5., 7. und 30. November sowie 1. und 5. Dezember 2010 geltend ge-
machten Darlegungen insbesondere zur Interpretation und Anwen-
dung der KRK, die vorgebrachten Hinweise auf Literaturstellen und
eingereichten Beweismittel (u.a. zwei Arztrezepte für eine R._______
betreffend E._______, Buchauszüge, Kurzkommentar vom Juni 2000
der SFH zur Bedeutung der Kinderrechtskonvention im Asylbereich,
Richtlinien vom 22. Dezember 2009 des UNHCR betreffend
Asylanträge von Kindern), soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2010
(Versanddatum) per Fax den Wegweisungsvollzug provisorisch aus-
setzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit den das BFM auf ein Ge-
such um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides nicht ein-
tritt,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 8. Juli 2010 besonders
berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Prozessfähigkeit von E._______ – soweit dieser als
selbstständiger Beschwerdeführer auftritt – ohne weiteres bereits aus
der eigenen Urteilsfähigkeit ergibt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 6 E. 4a-b S. 39 ff.),
dass die Beschwerden innert der gesetzlichen Frist in gül tiger Form
eingereicht wurden (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzu-
treten ist,
dass die Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom 16. Juli 2010 Be-
schwerde erhoben, innert der 30-tägigen Beschwerdefrist indessen
keine weiteren Beschwerdeanträge mehr einreichten,
dass den Begehren in den Rechtsschriften vom 16. Juli 2010 kein kon-
kreter Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. Juni
2010, mit welcher das BFM einen Gebührenvorschuss erhob, zu ent-
nehmen ist, sich die Beschwerdeführer in der Begründung jedoch auch
auf diese Zwischenverfügung beziehen, weshalb zu ihren Gunsten da-
von auszugehen ist, diese werde auch angefochten,
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dass in Anbetracht der folgenden Erwägungen, die keine detaillierten
Ausführungen zu den individuellen Vorbringen von E._______
enthalten, verzichtet werden kann, über dessen Beschwerde in einem
separaten Urteil zu befinden, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheiden
(vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Nicht-
bezahlung des Gebührenvorschusses die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass das Bundesamt gemäss Art. 17 b Abs. 3 AsylG von einer ein Wie-
dererwägungsgesuch stellenden Person einen Gebührenvorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben kann, wobei
es zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen hat,
dass das BFM auf Gesuch hin auf einen Gebührenvorschuss verzich-
ten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und die Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3
Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
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oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass vorliegend zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die
Eingabe vom 28. April 2010, in welcher für die Zeit nach den Be-
schwerdeentscheiden vom 9. Februar beziehungsweise 30. März 2010
keine für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im klassischen
Sinn von Art. 3 AsylG geeigneten Ereignisse geltend gemacht werden
(vgl. BVGE 2009/53, E. 4.2 S. 769), einschliesslich der ihr beigefügten
Beweismittel als Wiedererwägungsgesuch und nicht als neues Asylge-
such zu qualifizieren ist,
dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 darleg-
te, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet
sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten Zwi-
schenverfügung als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung
vom 15. Juni 2010 verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügen, ihr Wiederer-
wägungsgesuch beziehe sich auf die Sachlage zur Zeit der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 30. März 2006 beziehungsweise des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-5871/2006 vom 9. Februar 2010, das
BFM sei indessen in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 von
der Sachlage zur Zeit seiner Verfügung vom 17. März 2010 bezie-
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hungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1775/2010
vom 30. März 2010 ausgegangen,
dass zum Vergleich, ob die in einem Wiedererwägungsgesuch geltend
gemachte wesentliche Änderung der Umstände tatsächlich vorliegt,
die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung massgeblich ist,
dass vorliegend die letzte Beurteilung der Vorbringen der Beschwerde-
führer am 30. März 2010 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1775/2010 vorgenommen wurde, soweit auf die Beschwerde eingetre-
ten wurde, weshalb für die Prüfung, ob eine wiedererwägungsrechtlich
relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, von diesem Datum aus-
zugehen ist,
dass deshalb das Vorgehen des BFM, das in seiner Beurteilung der
Prozessaussichten von der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März
2010 beziehungsweise vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1775/2010 vom 30. März 2010 ausging, nicht zu beanstanden ist,
dass in einem Wiedererwägungsgesuch zudem erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden können, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht
werden konnten,
dass das BFM die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Beweismittel – so auch die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5871/2006 vom 10. Februar 2010 datierenden Arztberichte
vom 5. November 2009 und 9. Dezember 2009 – in seiner Zwischen-
verfügung vom 15. Juni 2010 aufnahm und zusammenfassend erwog,
es würden keine wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsa-
chen oder Beweismittel angerufen,
dass die Vorinstanz damit implizit auch Bezug auf die Sachlage zum
Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2010 nahm und insoweit die Begründung der Beschwerdeführer in
ihrem Wiedererwägungsgesuch einer Würdigung unterzog,
dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 in zusam-
menfassender Weise auch auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Buchauszüge über die Menschenrechte und innerstaatli-
chen Konflikte in Russland hinwies und in einer gesamthaften Würdi-
gung – eine solche ist bei einer summarischen Prüfung der Prozess-
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aussichten nicht unzulässig – zum Schluss kam, es bestehe kein
Grund für eine wiedererwägungsweise Prüfung,
dass somit – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer – keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG vorliegt,
dass die Beschwerdeführer E._______ und G._______ im Wesent-
lichen vorbringen, sie seien noch nie persönlich zu ihren individuell-
konkreten Asylgründen befragt worden, obwohl E._______ noch vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 das
S._______ Lebensjahr erfüllt gehabt habe und sie aufgrund des in Art.
3 KRK statuierten Kindeswohls Anspruch auf eine Anhörung und eine
Prüfung ihrer Vorbringen in einem eigenen Entscheid hätten, da sie
nunmehr in der Lage seien, sich eine eigene Meinung zu bilden,
dass es sich dabei um ein Vorbringen handelt, das im Verfahren, das
zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5871/2006 vom 10. Feb-
ruar 2010 führte, hätte vorgebracht werden können, zumal sich die da-
mals durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertretenen
Beschwerdeführer noch am 20. Oktober 2009 in einer Replik äusser-
ten und ihnen ebenfalls die Möglichkeit offenstand, auch nachträglich
ausschlaggebende Vorbringen geltend zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG),
dass der Einwand in der Beschwerde, es sei in Anbetracht des Kindes-
wohls gemäss Art. 3 KRK und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2
KRK unerheblich, ob die gesetzlichen und/oder gewillkürten Vertreter
die Asylgründe eingebracht hätten oder nicht und einer minder jährigen
Person allfällige Verfahrensversäumnisse der Vertreter nicht angelastet
werden dürften, nicht nachvollziehbar ist, da – ungeachtet der Frage,
ob diese Bestimmungen überhaupt direkt anwendbar sind – mit dieser
Argumentationsweise jegliche prozessualen Vorschriften umgangen
werden und sich die betreffenden Personen jeglicher Verantwortung
entledigen könnten,
dass der Beschwerdeführer E._______ im Weiteren auf seine in
Russland erlittenen Gewalterfahrungen hinweist, die in mehreren
Eingaben weiter konkretisiert werden, nachdem sich eine innerpsy-
chische Zwangslage erst unter dem Druck des Urteils vom 9. Februar
2010 gelockert gehabt habe,
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dass es sich bei diesen Gewalterfahrungen – auch wenn diese in den
dem Wiedererwägungsgesuch nachfolgenden Eingaben, insbesondere
jener vom 23. Juni 2010, substanziierter dargestellt werden – nicht um
einen Sachverhalt handelt, der auf wesentlich geänderten Umständen
seit der letzten Beurteilung beruht, sondern um einen Sachverhalt, der
bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
5871/2006 vom 9. Februar 2010 war,
dass darin nämlich die von den Beschwerdeführern geltend gemach-
ten Benachteiligungen insbesondere von Sohn E._______ wegen
seiner Hautfarbe gewürdigt wurden (vgl. E. 5),
dass diesbezüglich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1775/2010 vom 30. März 2010 bereits ausgeführt wurde, die auch im
zweiten Asylverfahren geltend gemachten vorbestehenden Gewalter-
fahrungen von Sohn E._______ hätten im Rahmen eines Revisionsge-
suches gegen das Urteil vom 9. Februar 2010 vorgebracht werden
müssen (vgl. S. 11 unten f.),
dass die Beschwerdeführer es indessen vorzogen, ein zweites Asylge-
such beziehungsweise danach ein Wiedererwägungsgesuch einzurei-
chen, und sich die Folgen der unterlassenen Vornahme prozessualer
Handlungen anrechnen lassen müssen,
dass die eingereichte als Gutachten bezeichnete Darstellung der SFH
mit dem Thema „Gefährdung für Ausländer mit dunkler Hautfarbe in
Russland“ vom 3. Juni 2010 in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht
nicht von Bedeutung ist, zumal die gegen die Beschwerdeführer verüb-
ten rassistisch motivierten Übergriffe bereits im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Februar 2010 erschöpfend gewürdigt wurden
(vgl. E. 5.1),
dass – wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010
zutreffend ausführte – dieses Gutachten – auch wenn es allenfalls
neuere statistische Daten und nach dem 2. Februar 2010 entstandene
Ereignisse enthalten sollte – vorliegend im Wesentlichen der Würdi-
gung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts dient,
dass – analog der Revision, vgl. dazu HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123
Rz. 12 – es auch in einem Wiedererwägungsverfahren nicht genügt,
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wenn ein Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, sondern es
neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf, welche die Entscheid-
grundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen,
dass demzufolge nicht weiter auf die Darstellung der SFH einzugehen
ist,
dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheb-
lich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erwei-
sen,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eingereichten Arztrezepte für eine R._______ be-
treffend E._______, die diesbezüglich vorgelegte Interpretation von
T._______, allfällige Schulschwierigkeiten und deren mögliche
Ursachen, die im Zusammenhang mit der Auslegung der KRK
stehenden Literaturangaben, Auszüge aus psychotraumatologischen
Fachbüchern und weitere Beweismittel einzugehen ist, da sie vor-
liegend wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sind,
dass es sich nach diesen Ausführungen erübrigt, weitere Beweise ab-
zunehmen, weshalb auch die nachträglichen Beweisanträge (Einho-
lung von Gutachten, ärztlichen Berichten usw.) abzuweisen sind, da
diese nicht geeignet sind, die angefochtenen Verfügungen als fehler-
haft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
28. April 2010 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der
Folge nicht darauf eingetreten ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb die gleichzeitig eingereichten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung (recte: um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges)
gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 im Original, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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