B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5175/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Testbetreib Zü-
rich zugewiesen. Am 28. Juli 2016 wurde er summarisch zu seiner Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 12. August 2016
fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme
aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe im Ver-
lauf der fünften Klasse die Schule abgebrochen und seiner Familie auf dem
Feld geholfen. Sein Vater sei seit jeher im Militärdienst gewesen. Zwei bis
drei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea habe der Vater unerlaubter-
weise länger als gestattet seinen Urlaub vom Militärdienst bei der Familie
verbracht, um die Felder der Familie zu bestellen. Daraufhin seien Solda-
ten zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem Vater gesucht.
Da dieser nicht anwesend gewesen sei, habe man an seiner Stelle die Mut-
ter mitgenommen. Der Vater sei daraufhin sofort zu seiner Einheit zurück-
gekehrt, weshalb man die Mutter anderntags wieder freigelassen habe. Er
selbst habe befürchtet, früher oder später ebenfalls verhaftet zu werden,
weshalb er ohne Wissen seiner Familie im April 2013 mit Freunden das
Dorf verlassen und sich illegal nach Äthiopien begeben habe. Dort habe er
zwei Jahre im Flüchtlingscamp E._______ gelebt. Mangels Perspektiven
in Äthiopien habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen und sei mit
der finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten
über den Sudan, Libyen und Italien am 19. Juli 2016 in die Schweiz einge-
reist.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Hei-
matstaat als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
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Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, soweit der Be-
schwerdeführer geltend mache, seine Mutter sei von Soldaten mitgenom-
men worden, nachdem sein Vater seinen Urlaub eigenmächtig verlängert
habe und nicht rechtzeitig in die militärische Einheit zurückgekehrt sei, sei
dies nicht asylrelevant. Die Sachlage zwischen seinen Eltern und den erit-
reischen Behörden habe sich geklärt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer im Anschluss an dieses Ereignis befürchtet habe, eben-
falls verhaftet zu werden. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer jemals Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. Zudem räume der Beschwerdeführer ein, dass seine Eltern auch
nach seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden be-
kommen hätten. Als nicht dienstpflichtiger Minderjähriger könne der Be-
schwerdeführer überdies gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würde
für den Akt der illegalen Ausreise nicht betraft.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine bevollmächtige Rechtsvertreterin – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft betreffe. Eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Rückweisung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherige Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts verwiesen. Gestützt auf diese sei im Falle einer
illegalen Ausreise unabhängig vom Alter und dem Grund der Ausreise eine
flüchtlingsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr zu bejahen. Der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat ungefähr 13 Jahre alt gewesen und gehöre damit zu einem Perso-
nenkreis, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal habe verlassen können.
Eine Praxisänderung sei aufgrund der limitierten Informationsgrundlage
nicht opportun. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung im Übrigen die gel-
tenden Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert. Die
Verfügung basiere auf einer dünnen Quellenlage. Zudem stütze sich die
Vorinstanz vornehmlich auf direkte oder indirekte Informationen des eritre-
ischen Regimes. Das Eritrea-Update 2016 könne nicht als ausreichende
Informationsgrundlage erachtet werden.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur
Vernehmlassung innert gesetzter Frist eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
ergänzenden Erwägungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
27. September 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme gesetzt.
H.
Am 7. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzli-
che Vernehmlassung. Auf die ergänzenden Ausführungen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend der
gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob der Beschwer-
deführer aufgrund seiner illegalen Ausreise infolge subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dem-
gegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
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des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfü-
gung auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Ver-
letzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche
nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegun-
gen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der
Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer ange-
fochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Rich-
tigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht
eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die ma-
terielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegen-
den Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint
hat.
6.
6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land betreffend, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen
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koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (zur Publikation als Referenzurteil vorgese-
hen).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das
Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten
Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte eigenen
Angaben gemäss vor seiner Ausreise, welche im Alter von etwa 13 Jahren
erfolgt sein soll, offensichtlich keinerlei Behördenkontakt im Hinblick auf ei-
nen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Er kann mithin
nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So brachte der
Beschwerdeführer einzig vor, sein Vater habe zwei bis drei Monate vor der
im April 2013 erfolgten Ausreise einen Urlaub vom Militärdienst unerlaub-
terweise verlängert, um die Felder der Familie zu bestellen. Daraufhin
seien Militärangehörige nach Hause gekommen und hätten an Stelle des
Vaters die Mutter ins Militärcamp verbracht. Diese sei jedoch unmittelbar
wieder auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem der Vater in das Militär-
camp eingerückt sei. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter
Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu be-
gründen, aufgrund welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten
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sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass seine
Familie oder er im Nachgang zu diesem Ereignis weitere Probleme mit erit-
reischen Behörden gehabt habe.
6.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die Ausfüh-
rungen in der Replik mit Bezugnahme auf Asylverfahren anderer eritrei-
scher Staatsangehöriger.
6.5 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend
keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine
zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind.
6.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Mög-
lichkeit eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach
einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der an-
gefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.7 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt unberührt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
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mit Verfügung vom 8. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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