Abtei lung IV
D-5176/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Volksrepublik China,
vertreten durch seine Eltern sowie durch
lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5176/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. März 2006 lehnte das BFM die am 25. November
2001 respektive am 13. Oktober 2003 eingereichten Asylgesuche der
Eltern des Beschwerdeführers ab, stellte jedoch gleichzeitig deren
Flüchtlingseigenschaft fest. Demzufolge verfügte das BFM die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug indessen infolge
Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Eltern des
Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 liessen die Eltern des
Beschwerdeführers zugunsten des Beschwerdeführers ein Gesuch um
Familienzusammenführung einreichen. Das BFM prüfte dieses Gesuch
unter dem Aspekt von Art. 14c Abs. 3bis des inzwischen aufgehobenen
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) und entschied mit
Verfügung vom 15. Februar 2007, die Einreise in die Schweiz werde
nicht bewilligt, und der Einbezug des Beschwerdeführers in die
vorläufige Aufnahme seiner Eltern werde verweigert. Diese Verfügung
erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit einer ans BFM gerichteten und als "Asylgesuch gemäss Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)"
bezeichneten Eingabe vom 12. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer
unter anderem beantragen, es sei ihm die Einreise in die Schweiz
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, bei
fehlenden Reisepapieren sei ihm ein Ersatzreisepapier auszustellen,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie, halte sich zurzeit illegal in Nepal auf und sei von
China dorthin gelangt. Da er sich ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in
Nepal aufhalte, müsse er jederzeit damit rechnen, von den
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nepalesischen Behörden nach China ausgeschafft zu werden.
Tibetische Flüchtlinge seien in Nepal einem hohen Abschiebungsrisiko
ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe somit in Nepal eine
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zumal er keine
Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt in Nepal zu legalisieren. Im
Weiteren sei zu beachten, dass in Nepal bürgerkriegsähnliche
Zustände herrschten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.
E.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 6. Juli 2007 erheben. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Einreise zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, es sei bei fehlenden
Reisepapieren ein Ersatzreisepapier auszustellen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell
sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und teilte gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden
werden. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
Frist das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu B._______
und C._______ zu beweisen.
G.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 wurde eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit betreffend die Eltern des Beschwerdeführers zu
den Akten gereicht.
Seite 3
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H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
14. August 2007 eine Kopie des gleichentags erteilten Auftrags zur
Mutterschaftsabklärung ein und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung
der Beweismittelfrist. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom
20. August 2007 stattgegeben.
I.
In der Folge wurde die Beweismittelfrist auf entsprechende Gesuche
hin noch zweimal erstreckt; ausserdem fand ein Briefwechsel zwischen
dem Bundesverwaltungsgericht und der Schweizerischen Vertretung in
Neu Delhi, Indien, statt.
J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer
schliesslich ein vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
erstelltes DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2007 einreichen.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
3.3 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Das Departement kann schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sind grundsätzlich
restriktiv. Den Asylbehörden kommt bei der Prüfung, ob diese
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Voraussetzungen erfüllt sind, ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Integrationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebendes Kriterium ist somit die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, wobei zu fragen ist, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob es der betref-
fenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2
S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz unter
Verweis auf Art. 20 Abs. 1 - 3 AsylG, Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 14c
Abs. 3bis aANAG im Wesentlichen aus, im Asylverfahren der Eltern des
Beschwerdeführers sei mittels Herkunftsgutachten festgestellt worden,
dass diese eindeutig nicht in Tibet oder in einem anderen Teil der
Volksrepublik China hauptsozialisiert worden seien. Demzufolge könne
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer direkt von China
nach Nepal eingereist sei. Es müsse unter diesen Umständen sowie
angesichts der fehlenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers
und seiner Eltern auch bezweifelt werden, dass sich der
Beschwerdeführer illegal in Nepal aufhalte. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in
Nepal aufhalte, dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge und
nicht von einer Abschiebung nach China bedroht sei. Im Übrigen treffe
es nicht zu, dass in Nepal bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten.
Insgesamt sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Nepal zu
verneinen. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis aANAG seien ebenfalls nicht erfüllt.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall sei
die Bewilligung der Einreise sowohl zur Abklärung des Sachverhalts
als auch im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geboten. Das Kriterium der aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht relevant, ob der
Beschwerdeführer direkt aus China nach Nepal eingereist sei oder
nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die nepalesische Regierung
Tibeter seit dem Jahr 1989 als illegale Ausländer betrachte. Da sich
der Beschwerdeführer tatsächlich illegal in Nepal aufhalte, müsse er
somit damit rechnen, nach China zurückgeschafft zu werden. Dadurch
bestehe für ihn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit,
da China illegale Ausreise und längere Auslandsabwesenheit bestrafe.
Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in China einer
Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, weil seinen Eltern die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seitens des
Beschwerdeführers wird ausserdem darauf hingewiesen, dass im
vorliegenden Fall klarerweise eine Beziehungsnähe zur Schweiz
bestehe, da seine Eltern als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in
der Schweiz lebten. Es sei dem Beschwerdeführer mit Blick auf das
Kindeswohl und den Schutz des Familienlebens nicht zuzumuten,
getrennt von seinen Eltern in einem Drittstaat aufzuwachsen.
4.3 Dem DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2007 ist zu entnehmen,
dass B._______ als Mutter des Beschwerdeführers nicht
ausgeschlossen werden kann. Die berechnete
Mutterschaftswahrscheinlichkeit betrage mindestens 99.9999% und sei
damit praktisch erwiesen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus
dem Ausland abgelehnt und die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz verweigert hat.
5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in sein Heimatland China eine Gefährdung im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
5.1.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass
Personen tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China erheblichen
Diskriminierungen ausgesetzt sind. Insbesondere das Recht der
Tibeter auf freie Meinungsäusserung sowie ihre Versammlungs- und
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Religionsfreiheit werden stark eingeschränkt, und sie werden in
verschiedener Hinsicht gegenüber der chinesisch-stämmigen
Bevölkerung benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich öffentlich
zu ihrer Religion bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama
verehren, oder sich mittels friedlicher Demonstrationen für mehr
Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren
nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen,
sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und
unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen
und Folter. Eine darüber hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie
anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen
ist dagegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte
potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die
Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im
Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
als begründet erscheinen zu lassen. Zu berücksichtigen ist
ausserdem, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal aus der
Volksrepublik China ausgereist sind und bei den schweizerischen
Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in ihr
Heimatland grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und
verhört zu werden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise
und Asylgesuchstellung im Ausland verurteilt werden und dass diese
Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem
Auslandaufenthalt - von den chinesischen Sicherheitsorganen
unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung relativ hoch
ausfallen wird. Diese Personen müssten ausserdem mit
menschenrechtswidriger Behandlung während der Haft sowie
Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung rechnen
(vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete Einschätzung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 1
E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
5.1.2 Im Asylverfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers
wurde gestützt auf die damals eingeholten Herkunftsgutachten
festgestellt, dass sich die Eltern bereits seit längerer Zeit ausserhalb
von China aufgehalten hätten. Aufgrund der Aktenlage schliesst sich
das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Demzufolge ist
auch beim Beschwerdeführer von einem längeren Auslandaufenthalt
auszugehen, wobei gestützt auf die Aktenlage anzunehmen ist, dass
er entweder zusammen mit seinen Eltern illegal aus China ausgereist
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ist oder bereits im Ausland geboren wurde. Gestützt auf diese
Feststellungen erscheint es als wahrscheinlich, dass die chinesischen
Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer unterstellen würden, in
Dalai-Lama-freundlicher exil-tibetischer Umgebung im Ausland
sozialisiert worden zu sein. Infolge dessen sowie der allenfalls
erfolgten (vgl. oben) illegalen Ausreise müsste der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach China sehr wahrscheinlich mit
behördlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Wahrscheinlich-
keit einer Bestrafung erhöht sich durch den Umstand, dass die Eltern
des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 respektive 2003 in der
Schweiz leben und hier als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
wurden, da für die chinesischen Behörden in diesem Fall der Verdacht
naheliegt, die Eltern des Beschwerdeführers würden sich in der
Schweiz für die tibetische Sache und gegen die Interessen Chinas
engagieren. Obwohl der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch
sehr jung ist, bietet diese Tatsache keine Gewähr dafür, dass er
unbehelligt nach China zurückkehren könnte und von jeglichen
Verfolgungshandlungen verschont bliebe. Nach dem Gesagten ist
insbesondere mit Blick auf den länderspezifischen Kontext in Tibet
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der
Volksrepublik China einer im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt wäre.
5.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine zumutbare
Schutzalternative in einem anderen Land als der Schweiz im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG besteht, ist mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen zu verneinen. Zwar ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass eine gewisse Beziehungsnähe zu Nepal besteht, da
der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit über einem Jahr dort bei
einer Betreuungsperson lebt. Konkrete Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer in Nepal über einen legalen Aufenthaltsstatus
verfügt, sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Demzufolge
kann es dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden, die
nepalesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Jahr
1989 nach Nepal eingereiste Tibeter und Tibeterinnen sind nämlich
generell von einer Legalisierung ihres als illegal geltenden Aufenthalts
ausgeschlossen und müssen bei einem Verbleib in Nepal
grundsätzlich jederzeit damit rechnen, in die Volksrepublik China
ausgeschafft zu werden, zumal Nepal das Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht
ratifiziert hat (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.a S. 7 ff.).
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Eine besondere Beziehungsnähe zu einem anderen Drittstaat ist nicht
aktenkundig. Hingegen besteht eine offensichtliche Beziehungsnähe
zur Schweiz: Das auf Beschwerdeebene eingereichte DNA-Gutachten
beweist, dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommenen B._______ mit praktisch hundertprozentiger
Sicherheit um die leibliche Mutter des Beschwerdeführers handelt.
Demzufolge erscheint es aufgrund der gesamten Umstände geboten,
dass nicht ein Drittstaat, sondern die Schweiz dem Beschwerdeführer
den angesichts der festgestellten Gefährdung im Heimatland
benötigten Schutz vor Verfolgung gewährt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für
eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im
vorliegenden Fall erfüllt sind.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob
vorliegend die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis aANAG
respektive Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt
wären.
7.
In der Beschwerde wird darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer
bei fehlenden Reisepapieren ein "Ersatzreisepapier" auszustellen.
Dieses Begehren ist insofern gutzuheissen, als das BFM anzuweisen
ist, dem Beschwerdeführer die nach der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern (VEA, SR 142.211) für eine Einreise in die Schweiz
erforderlichen Papiere auszustellen. Auf das Begehren ist indessen
insoweit nicht einzutreten, als damit gleichzeitig auch die Ausstellung
von Ausreisepapieren beantragt worden sein sollte, da sich die
Ausstellung derartiger Dokumente nach ausländischen Bestimmungen
richtet und daher von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden
Asylverfahrens sein kann.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. Juli
2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen
Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Verfahren
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im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei allfälligem Vorliegen
eines Ausschlussgrundes - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 30. Juli 2007
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten
sowie die Auslagen/Dossiereröffnungspauschale von total Fr. 100.--
erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für
nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und
höchstens 300 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 150.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Für diejenigen
Aufwendungen, welche nach dem 30. Juli 2007 (Datum der
Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die
in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten von Fr. 1'050.-- ein
angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem
Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen
sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'400.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und
nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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