B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5176/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N_______.
D-5176/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am
25. November 2011 und gelangte über B._______ am 27. Dezember 2012
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2013 fand die
Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ statt und am 23. Oktober
2013 sowie am 9. Dezember 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe sich im Jahre (...) dem D._______ angeschlos-
sen und im Rahmen seiner Tätigkeit die Bewohner seiner Region für die
politische Situation des Landes sensibilisiert und sich für die Unabhängig-
keit des Südens eingesetzt. Sowohl am (...), als der Führer der Bewegung
gestorben sei, als auch im Januar (...) sei er in E._______ verhaftet und
kurze Zeit später freigelassen worden. Sodann sei er am (...) zusammen
mit seinem Bruder und dem Präsidenten des D._______ auf einer Busfahrt
nach E._______ von der Polizei kontrolliert, als Mitglied des D._______
identifiziert und deswegen in E._______ inhaftiert worden, von wo man ihn
und seinen Bruder drei Tage später aus der Haft entlassen habe. Vom (...)
bis (...) habe er sich – wie er dies schon mehrmals nach Freilassungen
getan habe – in L._______ aufgehalten und sei, nachdem ihm seine
Freunde mitgeteilt gehabt hätten, die Lage habe sich beruhigt, nach Kame-
run zurückgekehrt. Ferner sei er anlässlich des Nationaltages des
D._______ am (...) in F._______ mit anderen Mitgliedern der Bewegung
verhaftet worden. Nach etwas mehr als 24 Stunden Haft sei ihm mit Hilfe
eines Freundes – eines Polizisten – die Flucht nach G._______ gelungen.
Da er seinem Freund erzählt habe, er benötige wegen seiner (Nennung
Erkrankung) dringend Medikamente, habe dieser Mitleid mit ihm gehabt
und ihm geholfen zu fliehen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei,
habe er seine politischen Tätigkeiten wieder aufgenommen. Am (...) sei er
zu Hause von der Polizei gesucht worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt
nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten die Polizisten seine Freundin
misshandelt und diese missbraucht, um seinen Aufenthaltsort herauszufin-
den. Überdies habe man seiner Freundin einen gegen ihn ausgestellten
Haftbefehl gezeigt, weshalb er sich zur Flucht aus seiner Heimat entschie-
den habe. Auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet am 16. August 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012
ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht standhielten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die
Vorinstanz fest, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ka-
merun als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. Sep-
tember 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Einsicht in
die – in der Akte A5/1 befindlichen – drei handgeschriebenen Blätter, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2014 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Ein-
sicht in die – in der Akte A5/1 befindlichen – drei handgeschriebenen Blätter
gutgeheissen und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Oktober 2014
eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf-
grund der bisherigen Akten entschieden werde. Sodann wurde die Behand-
lung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung unter Beilage diverser Beweismittel in Kopie (Auflis-
tung Beweismittel) ins Recht.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 17. November 2014
angesetzt.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2014 bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die
Originale der bereits mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 in Kopie einge-
reichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) sowie (Nennung Beweismit-
tel) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Zollinspektorat
H._______ am 24. Februar 2015 im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 AsylG eine
aus Kamerun stammende, jedoch nicht an ihn adressierte Briefpostsen-
dung (Bestimmungsort: I._______) zuhanden des SEM sichergestellt habe
und sich darin das Original einer am (...) auf die Person des Beschwerde-
führers ausgestellten Identitätskarte befinde und bei der Überprüfung die-
ses Dokumentes keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wor-
den seien. Die erwähnte Briefpostsendung enthalte eine von einem kame-
runischen Anwalt und Notar verfasste undatierte "Attestation in the matter
of an attestation for A._______". Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
bei der BFM-Anhörung vom 23. Oktober 2013 angeführt, seine Identitäts-
karte und all seine wichtigen Papiere im August 2012 auf der Flugreise
nach J._______ verloren zu haben (vgl. act. A12/17 S. 4 f.; A4/11 S. 6
oben). Sodann wurden ihm Kopien der erwähnten Dokumente zugestellt
und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen Feststel-
lungen bis zum 27. März 2015 zu äussern.
J.
Das mit Eingabe vom 27. März 2015 eingereichte dringliche Fristerstre-
ckungsgesuch (mit eingeschriebener Post und vorab per Fax), gemäss
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Seite 5
welchem dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Stellung-
nahme bis zum 10. April 2015 zu verlängern sei, wurde mit Verfügung vom
31. März 2015 – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme und weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer seien beim Eintritt in das
EVZ drei handgeschriebene Blätter abgenommen worden, auf welchen er
sich Fakten zum D._______, zum Asylverfahren in der Schweiz und zu sei-
nem Reiseweg – der dort ganz anders vermerkt sei, als er bei der Befra-
gung angegeben habe – notiert habe, was nicht für die Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen spreche, sondern eher als Hinweis auf eine konstruierte
Geschichte aufzufassen sei. Er habe in wesentlichen Punkten seiner Asyl-
vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich seiner Funk-
tion innerhalb des D._______, der Umstände seiner Verhaftung am (...),
des Ortes seiner Verhaftung am (...), der Person, welche ihm nach dieser
Festnahme zur Flucht verholfen habe, und der Umstände seiner nachfol-
genden Flucht. Anlässlich der BzP habe er lediglich die zwei Verhaftungen
vom (...) und vom (...) geltend gemacht, obwohl er dort ausdrücklich aufge-
fordert worden sei, auch die vor diesen Ereignissen allenfalls bestehenden
behördlichen Probleme anzugeben, weshalb die erst bei den späteren An-
hörungen vorgebrachten beiden Festnahmen vom (...) und vom (...) als
Nachschub und als nicht glaubhaft zu taxieren seien. Sodann seien die
eingereichten Beweismittel als untauglich zu erachten, zumal sich auch ein
Unbeteiligter aus den im Internetausdruck und den Zeitungsartikeln aufge-
führten Fakten eine Geschichte hätte zusammenstellen können, und sich
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Seite 7
die Bestätigungsschreiben der zwei NGOs – obwohl sich diese explizit auf
den Beschwerdeführer beziehen würden – überhaupt nicht mit seinen
Schilderungen decken würden. Zudem sei die Echtheit des "Avis de re-
cherche" und des in Kopie vorliegenden "Mandat d'amener" zu bezweifeln,
da auffalle, dass der Beschwerdeführer von zwei verschiedenen Behörden
gesucht werde, im "Mandat d'amener" in augenfälliger Weise Schreibfehler
bestünden und er sodann in keiner Art und Weise habe beschreiben kön-
nen, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei. Insgesamt
würden die Vorbringen konstruiert wirken, da er die Fakten, welche er in
Form von Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken dem BFM einge-
reicht habe, zwar sehr gut habe wiedergeben können, jedoch die Schilde-
rungen zum persönlichen Erleben oder zu Übergängen zwischen Ereignis-
sen nicht den Eindruck erwecken würden, dass er diese Situationen tat-
sächlich selber erlebt habe. So sei der Eindruck entstanden, er gebe sich
als jemand aus, der er nicht sei, zumal er beispielsweise der Frage ausge-
wichen sei, wie er seine persönliche Verhaftung am (...) erlebt habe. Über-
dies sei auch der vorgebrachte Reiseweg in grosse Zweifel zu ziehen, da
er am (...) auf seinem Facebookprofil gepostet habe, er halte sich immer
noch in K._______ auf und plane, für Weihnachten in die Schweiz zu kom-
men, weshalb von einem schon längeren Aufenthalt in Europa auszugehen
sei. Folglich könne auch die Geschichte über den Verlust seines Reisege-
päcks und damit das angeführte Unvermögen, Identitätspapiere vorzuwei-
sen, nicht geglaubt werden. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten
und der teils gewichtigen Widersprüche vermöchten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage
zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
3.2.1 Dabei ist vorweg auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2014 zu verweisen, in welcher festge-
halten wurde, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren als aus-
sichtslos zu erachten seien. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Ein-
wände erweisen sich als unbegründet. Im Rahmen der zweiten Anhörung
legte der Beschwerdeführer zwar den Unterschied zwischen einem blos-
sen Mitglied und einem Aktivisten des D._______ dar (vgl. act. 14/19 S. 15
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f.). Da er sich bei der BzP aber dennoch bloss als Mitglied desselben be-
zeichnete, das die Bevölkerung über den Zweck des Bestehens dieser Or-
ganisation informiert habe (vgl. act. A4/11 S. 8), bleibt die Unstimmigkeit
hinsichtlich seiner Funktion innerhalb des D._______ bestehen. Dass es
sich beim Vorbringen bezüglich der Umstände, wie er von der Polizei bei
der Kontrolle am (...) als Mitglied des D._______ erkannt worden sei, um
einen Übersetzungsfehler handeln müsse, ist als nicht stichhaltig zu erach-
ten, weil er nach dem Abbruch der ersten Anhörung die Korrektheit und
Wahrheit der bisherigen Ausführungen nach Rückübersetzung mit seiner
Unterschrift bestätigte und auch von der Möglichkeit, Korrekturen oder Er-
gänzungen anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A12/17 S. 15). Zudem
brachte er während der Anhörung selber keine entsprechenden Einwände
vor, sondern der Befrager des BFM wies zur Hauptsache auf die Schwie-
rigkeiten hin, sich ein genaues Bild von den Vorbringen zu machen, wenn
er (der Befrager) selber bei der Übersetzung helfen müsse (vgl. act. A12/17
S. 14 unten). Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
(...) sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen und am
Schluss der Befragung jeweils unterschriftlich bestätigten Inhalte der Pro-
tokolle der BzP und der Anhörungen als nicht stichhaltig zu erachten, zumal
die Abweichungen im Sachverhaltsvortrag wesentliche Punkte in der Be-
gründung betreffen und nicht blosse Präzisierungen derselben darstellen.
Da er bei der BzP seine Probleme – wenn auch nur kurz – ansprach und
dabei insbesondere auf die Kundgebung im Jahre (...) hinwies, bei welcher
er habe entkommen können (vgl. act. A4/11 S. 8), durfte die Nennung
schwerwiegenderer Vorfälle, wie dies eine Festnahme darstellt, zumindest
in summarischer Form erwartet werden. Dies umso mehr, als er wegen der
behördlichen Übergriffe jeweils für mehrere Monate das Land verliess und
sich jedes Mal nach L._______ begab (vgl. act. A12/17 S. 6, 14). Die damit
einhergehende wiederholte Rückkehr in die Heimat spricht sodann ohne-
hin gegen die angeführte Verfolgungssituation. Im Weiteren vermögen die
eingereichten Beweismittel an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu
ändern. So geht aus dem Zeitungsartikel (Letter from F._______ … to
G._______) lediglich hervor, dass nebst anderen Personen auch der Be-
schwerdeführer am erwähnten Ort nicht erschienen sei. Die beiden Schrei-
ben der (...) wurden zu einem Zeitpunkt ([...] respektive [...]) verfasst, in
welchem er eigenen Angaben zufolge noch gar nicht festgenommen wor-
den war ([...]). Überdies stimmen die teilweise vagen Ausführungen in den
erwähnten Bestätigungen nicht mit seinen Ausführungen überein. Da der
Haftbefehl lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt,
kann diesem Dokument – ungeachtet der Einwände zur Beschaffung des-
selben – keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Die
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dargelegten Modalitäten der Beschaffung dieses Haftbefehls sowie des
"Avis de recherche" sind sodann als überwiegend unwahrscheinlich zu er-
achten, zumal es sich insbesondere bei letzterem Beweismittel um ein be-
hördeninternes Dokument handelt. Aufgrund der Aktenlage ist in der Tat
von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in K._______ zum besagten
Zeitpunkt auszugehen, wobei daran die eingereichte Kopie eines Fotos,
das ihn am (...) am Flughafen in J._______ zeige, sowie weitere pauschale
Einwände nichts zu ändern vermögen. Auch die mit der Eingabe vom 22.
Oktober 2014 eingereichten weiteren Beweismittel sind als nicht beweiser-
heblich zu qualifizieren, sind doch die Ausführungen im Schreiben der Le-
benspartnerin M._______ vom (...) weder mit den Angaben im eingereich-
ten Haftbefehl noch mit den in den medizinischen Unterlagen aufgeführten
Daten in Übereinstimmung zu bringen. Zudem äussert sich das D._______
im Schreiben vom (...) zur geltend gemachten Verfolgung nur in relativ un-
bestimmter Weise. Schliesslich sind die vorgebrachten Gründe für die
Nichteinreichung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejeni-
gen für den Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehaup-
tungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im Rahmen des Asyl-
verfahrens vorgebrachten Ereignisse zufolge widersprüchlicher, ohne
zwingenden Grund verspätet vorgebrachter, unsubstanziierter und unlogi-
scher Vorbringen als unglaubhaft und die diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel als nicht beweiskräftig beurteilte und sich aufgrund der Akten die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Er-
wägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Da seit der in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 dargelegten
Beurteilung keine derartige Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der
Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, die im Ergebnis zu
einer anderen Einschätzung führen müsste, kann vorweg – um Wiederho-
lungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung (vgl. oben Ziffer 3.2.1) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2015
zur sichergestellten Identitätskarte aus, er habe sich nie im Besitz dersel-
ben befunden, zumal er diese zwar im Jahre (...) vom Polizeiinspektorat
N._______ in G._______ habe ausstellen lassen, deren Entgegennahme
jedoch in der Folge verweigert habe, da darauf sein Beruf nicht vermerkt
gewesen beziehungsweise er als "ohne Beruf" bezeichnet worden sei.
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Seite 10
Diese Identitätskarte sei deshalb beim Polizeiinspektorat N._______ ver-
blieben und er habe sich durch das Polizeiinspektorat O._______ eine an-
dere Identitätskarte ausstellen lassen, welche er denn auch auf sich getra-
gen und während der Flugreise nach J._______ verloren habe. Die jetzt
eingereichte Identitätskarte habe er bei der Anhörung nie erwähnt, da er
nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt erhältlich gemacht werden
könne. Er habe sie jetzt aber über seine ehemalige Lebenspartnerin, wel-
che beim Polizeiinspektorat N._______ vorgesprochen habe, gegen eine
Geldzahlung beschaffen können. Sodann würden die Angaben auf dieser
Identitätskarte mit seinen Ausführungen in der Anhörung übereinstimmen.
Diese Erklärungen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal sie
die in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 getroffene Einschät-
zung, wonach die von ihm geltend gemachten Gründe für die Nichteinrei-
chung des verwendeten Reisepasses als stereotyp und diejenigen für den
Verlust seiner Identitätsdokumente als blosse Schutzbehauptungen und
daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht in einem anderen Licht
erscheinen lassen. So wurde er nämlich im Rahmen der BzP einlässlich
zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und deren Beschaffbarkeit
befragt, ohne dass er dabei auf die Existenz einer weiteren Identitätskarte
in irgendeiner Form hingewiesen hätte (vgl. act. A4/11 S. 6), was ihm je-
doch problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre und von ihm auch
hätte erwartet werden dürfen. Offenbar war es ihm nun möglich, dieses
Dokument aus seiner Heimat erhältlich zu machen. Im Übrigen muss er die
fragliche Identitätskarte – wenn allenfalls auch nur kurz – in seinem Besitz
gehabt haben, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre festzustel-
len, dass auf dieser keine respektive eine falsche Berufsbezeichnung ver-
merkt gewesen sei. Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme, wonach
die Angaben auf der jetzt eingereichten Identitätskarte mit seinen Aussa-
gen in den Anhörungen übereinstimmten, muss – abgesehen von seinen
Personalien – als unzutreffend erachtet werden, zumal sich auf diesem Do-
kument offensichtlich keine Inhalte befinden, die seine Asylvorbringen in
irgendeiner Weise erhellen oder bestätigen könnten. Im Widerspruch zu
seinen eigenen Ausführungen in der nämlichen Stellungnahme gibt er an,
auf dieser Identitätskarte sei die Berufsbezeichnung nicht korrekt und dem-
zufolge nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen erfasst worden. Fer-
ner vermag die in der sichergestellten Briefpostsendung befindliche und
angeblich von einem kamerunischen Anwalt und Notar verfasste, unda-
tierte "Attestation in the matter of an attestation for A._______" für den
Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft
zu entfalten, da sich deren Inhalt – soweit es sich nicht ohnehin um eine
bloss pauschale Darlegung seiner Tätigkeiten und der deswegen erlittenen
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behördlichen Nachteile handelt – mit den Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Daten seiner Festnahmen nicht in Übereinstimmung brin-
gen lässt, weshalb diesem Dokument blosser Gefälligkeitscharakter beizu-
messen ist.
3.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen, weshalb der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage somit
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50
E. 9).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2
5.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.2.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei
ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
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darstellen kann. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem
Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben
einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psy-
chischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorg-
fältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender
Betreuung wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheits-
probleme weiterhin benötigte medizinische Versorgung zu organisieren.
5.2.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
7. April 2015 vor, ein Wegweisungsvollzug stelle einen Verstoss gegen Art.
8 EMRK dar, zumal er seit (...) eine neue Lebenspartnerin habe, die in der
Schweiz über die vorläufige Aufnahme verfüge und am (...) die gemein-
same Tochter O._______ geboren habe. Seit der Geburt habe er sich um
seine Tochter gekümmert. Seine jetzige Lebenspartnerin – bei welcher er
mittlerweile wohne – sei wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge der
Geburt dringend auf seine Unterstützung angewiesen und er habe bereits
ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Zudem sei ein Verfahren um An-
erkennung der Vaterschaft im Gange. Es bestehe vorliegend eine intakte,
tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie eine Schick-
salsgemeinschaft. Auch Personen, deren Anwesenheit rechtlich nicht ge-
regelt sei, könnten sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens ge-
mäss Art. 8 EMRK berufen
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er
sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
(Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wo-
bei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrer-
seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung
mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143,
je m.w.H.). Ferner besitzt die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem
das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen
Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der Flüchtlingskonven-
tion richtet, zum Vornherein bloss provisorischen Charakter und besteht
nur solange, als der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht zulässig,
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und begründet als solche kein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
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(vgl. BGE 126 II 341 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich
das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl.
BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Vorliegend hält sich die Lebenspart-
nerin des Beschwerdeführers als abgewiesene Asylsuchende in der
Schweiz auf, der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme gewährt wurde, weshalb sie von vornherein über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sodann liegt in casu auch keine
Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 – unter Verweis auf die Recht-
sprechung des EGMR – vor, welche die Anwendung von Art. 8 EMRK er-
möglichte, zumal sich in casu ein gänzlich anderer Sachverhalt als in den
in der Stellungnahme zitierten Entscheiden des EGMR präsentiert. Die in
der Schweiz wohnhafte Lebenspartnerin erhielt nämlich nach rechtskräfti-
ger Abweisung ihres Asylgesuchs im Jahre (...) und der Abweisung eines
ersten Wiedererwägungsgesuch im (...) erst mit Entscheid des BFM vom
(...) wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zudem seien der Beschwer-
deführer und seine Lebenspartnerin eigenen Angaben zufolge erst seit (...)
ein Paar, er weile erst seit (...) hauptsächlich bei ihr in I._______ und kehre
jeweils nur kurz in seinen zugewiesenen Aufenthaltskanton zurück.
Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kern-
familie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für sol-
che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-
mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Der in der Stellungnahme vom 7. April
2015 geltend gemachten Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe
eine intakte, tatsächlich und eheähnlich gelebte familiäre Beziehung sowie
eine Schicksalsgemeinschaft, kann vorliegend aufgrund der sehr kurzen
Dauer dieses Zusammenlebens und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer
bereits zuvor existierenden, gefestigten Beziehung, nicht beigepflichtet
werden, weshalb nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallenden Familienleben gesprochen werden kann. So führte der Be-
schwerdeführer nämlich an, er und seine in der Schweiz wohnhafte Leben-
spartnerin seien seit (...) ein Paar. Demgegenüber legte er jedoch während
des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 unter an-
derem ein Schreiben der in Kamerun weilenden Lebenspartnerin
M._______ vom (...) ins Recht, die sich darin – somit noch im Oktober 2014
– als seine Verlobte bezeichnete. Ferner will er eigenen Angaben zufolge
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erst seit (...) – offensichtlich im Zusammenhang mit der Geburt – regelmäs-
sig und dauerhaft bei der jetzigen Lebenspartnerin weilen. Sodann ist die
vorgebrachte Vaterschaft im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht erwiesen,
auch wenn – ohne diesbezüglich Belege einzureichen – angeblich ein ent-
sprechendes Anerkennungsverfahren eingeleitet worden sein soll. Im Wei-
teren sind auch keine Bemühungen mit Blick auf eine allfällige Eheschlies-
sung aus den Akten ersichtlich und entsprechende Heiratsabsichten des
Beschwerdeführers werden denn auch nicht vorgebracht. Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers und
seiner Lebenspartnerin in der Schweiz zu einem Zeitpunkt begründet
wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund der rechtli-
chen Situation des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung des Famili-
enlebens im Aufenthaltsstaat nicht gesichert war und in einem solchen Fall
eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer
Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2012/4 E.
4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011,
55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen), wobei solche besonde-
ren Umstände vorliegend indessen nicht gegeben sind. In Anbetracht des
erst seit kurzer Zeit bestehenden Zusammenlebens mit dem vermeintli-
chen Kindesvater und des Umstandes, dass die Mutter (weiterhin) die
wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, ist eine Wegweisung des
Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
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objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vorder-
grund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 17. April 2014 medizinische Unterlagen (Nennung Beweismittel)
zu den Akten. Gemäss diesen Unterlagen leide der Beschwerdeführer seit
dem Jahre (...) an (Nennung von Krankheiten, bisheriger Therapie und Be-
handlungsprognose). Dazu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdefüh-
rer benötigte Behandlung aufgrund der in Kamerun vorhandenen medizini-
schen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise
nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls konnte er
sich dort bereits in den Jahren (...) bis (...) offenbar ohne nennenswerte
Einschränkungen behandeln lassen, weshalb er bei einer Rückkehr in
seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes befürchten muss. Mit Blick auf die angeführte (Nennung
Krankheit) könnte im Bedarfsfall die Vollzugsbehörde einer möglichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen
Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen
und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegen-
wirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Weg-
weisungsvollzug ist überdies auf die Möglichkeiten flankierender Massnah-
men und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in
der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
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5.3.3 Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, in Kamerun in
eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er über (Nennung Ausbil-
dung), berufliche Erfahrungen und in seiner Heimat an diversen Orten über
ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A4/11 S. 4 f.;
A12/17 S. 5, 7 f.), auch wenn sich seine nächsten Familienangehörigen
derzeit in L._______ aufhalten sollen, mit denen er in regelmässigem Kon-
takt stehe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm die Wie-
deraufnahme einer Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
verunmöglichen sollten. Somit ist davon auszugehen, dass er in Würdigung
sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer
medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für die Behand-
lung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen kann. Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
5.3.4 Es steht somit fest, dass weder aufgrund der gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers noch dessen wirtschaftlicher Situ-
ation auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der
Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 12. November 2014 in der gleichen Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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