B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5176/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2001 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Oktober 2001 fand
die Befragung zur Person statt. Am 11. Dezember 2001 wurde der Be-
schwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons D._______ ([…])
vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl.
C.
Das SEM erteilte der Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführe-
rin) am 15. Januar 2003 eine Einreisebewilligung, bezog sie mit Verfügung
vom 10. November 2002 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
ein und gewährte ihr gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) Asyl.
D.
Mit Polizeibericht vom 3. April 2015 informierte die Bundespolizei Mün-
chen-Flughafen die Eidgenössische Zollverwaltung darüber, dass die Be-
schwerdeführenden am 3. März 2015 am Flughafen München grenzpoli-
zeilich kontrolliert worden seien und sie dabei angegeben hätten, in den
Irak reisen zu wollen, um dort Urlaub zu verbringen. Ihren Reiseweg hätten
sie mit Flugtickets für denselben Tag für die Strecke München – Sulayma-
niya belegt.
E.
Nachdem die Eidgenössische Zollverwaltung das SEM über diesen Poli-
zeibericht informiert hatte, stellte das SEM den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 15. Juni 2015 den Widerruf der Asylgewährung und die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft in Aussicht und forderte sie auf, dazu
innert Frist Stellung zu nehmen.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2015 räumten die Beschwerdeführen-
den ein, dass es zutreffe, dass sie im März 2015 eine Reise in den Irak
unternommen hätten. Diese Reise habe jedoch lediglich zwecks Besuch
bei den Eltern der Beschwerdeführenden stattgefunden, da die Mutter der
Beschwerdeführerin gestorben und ihr Vater seit fünfzehn Jahren krank
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und erblindet sei. Seit ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführenden ihre
Eltern nicht mehr gesehen. Da die kulturelle und familiäre Tradition es ge-
boten habe, dass die Beschwerdeführerin am Begräbnis ihrer Mutter hätte
teilnehmen sollen, habe sie sich umso mehr verpflichtet gefühlt, ihrer Fa-
milie nach ihrer fünfzehnjährigen Landesabwesenheit einen Kondolenzbe-
such abzustatten. Die Beschwerdeführenden hätten während der ganzen
Zeit ihres Besuchs das Haus ihrer Angehörigen kaum verlassen. Einzig die
Beschwerdeführerin habe sich zum Grab ihrer Mutter begeben und einen
Inlandflug nach Bagdad unternommen, um ihren dort lebenden kranken
Vater zu besuchen. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich während
des ganzen Aufenthaltes bei seinen Eltern aufgehalten. Die Beschwerde-
führerin sei Analphabetin und befinde sich aufgrund migrationsbedingter
psychischer Probleme seit 2009 in Behandlung. Sie hätte nicht alleine in
den Irak reisen können oder wollen, weswegen ihr Ehemann sie begleitet
habe. Behördenkontakt hätten die Beschwerdeführenden beide nicht ge-
habt. Da sie sich nur für kurze Zeit im Irak aufgehalten hätten, hätten sie
sich weder freiwillig unter den völkerrechtlichen Schutz des Landes gestellt
noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schutz erlangt. Kurze und
einmalige Besuche für die Aufrechterhaltung von persönlichen Beziehun-
gen oder der Ausübung religiöser Rituale wie beispielsweise die Teilnahme
an einer Beerdigung von nahen Verwandten könnten gemäss der ständi-
gen Praxis der Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zum Widerruf des Asyls führen. Ein solcher erscheine aufgrund des
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz auch als unverhältnismässig.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos
der Eltern der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin selbst sowie
des Grabes ihrer Mutter zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 erkannte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) ab und wi-
derrief ihren Asylstatus.
H.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 25. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Widerruf
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des Asyls zu verzichten. In formeller Hinsicht machten sie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 forderte der damalige In-
struktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu leisten. Dieser wurde am 2. September 2015 bezahlt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 nahm das SEM zur Be-
schwerde Stellung.
K.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 replizierten die Beschwerdeführen-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden
müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufig-
keit des Kontakts –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Hei-
matland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.).
4.
4.1 Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da eine
Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Vorinstanz zu ihren
vorgebrachten Argumenten und insbesondere zum Verweis auf die stän-
dige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ansatzweise geäussert
habe. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
wodurch den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren gegangen sei.
Angesichts der umfangreichen Vorakten und ihrer Ausführungen zur Sache
liege eine besonders schwere Gehörsverletzung vor, welche im zweitin-
stanzlichen Verfahren nicht geheilt werden könne.
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
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verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzu-
führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
4.4 Das SEM fasste in seiner Verfügung die geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers in wenigen Sätzen zusammen und führte an-
schliessend die Voraussetzungen für den Asylwiderruf und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft auf, um dann darzulegen, aus welchen
Gründen (Freiwilligkeit der Reise; die Beschwerdeführenden hätten sich
bei der legalen Einreise in den Irak bei den heimatlichen Zollbehörden zu
erkennen gegeben; eine Einreisebewilligung durch die Behörden bedeute
Schutzgewährung) die Beschwerdeführenden diese Voraussetzungen er-
füllen würden.
Die Beschwerdeführenden wiederholten in ihrer Beschwerde im Wesentli-
chen die Vorbringen ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2015 (vgl. Sachver-
halt F.) und ergänzten den rechtserheblichen Sachverhalt insofern, als der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte befürchte, dass er bis
heute von den irakischen Behörden asylrelevante Nachteile befürchten
müsse, falls er aufgegriffen und erkannt werde. Aus diesem Grund habe er
vor seiner Einreise am Flughafen Sulaymaniya eine Vertrauensperson kon-
taktiert, die ihm und seiner Frau eine unkontrollierte Einreise ermöglicht
habe. So hätten sie den Flughafen durch einen Hinterausgang verlassen
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können. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten sie die Kopie eines
Arztzeugnisses von (…), vom 30. November 2009 zu den Akten.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 führte das SEM aus, die
Beschwerdeführenden würden erstmals auf Beschwerdeebene vorbrin-
gen, dass sie illegal in den Irak ein- und ausgereist seien. Da sie dies im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht hätten, sei diese
Behauptung als nachgeschoben zu beurteilen. Es sei zudem durch nichts
belegt worden, dass sie am Flughafen Sulaymaniya eine Kontaktperson
gehabt hätten. Somit sei davon auszugehen, dass sie ohne Schwierigkei-
ten in den Irak hätten einreisen und später ungehindert wieder hätten aus-
reisen können. Dass sie keinen Behördenkontakt gehabt hätten, sei un-
glaubhaft. Bei Inlandflügen würden Sicherheitsprüfungen vorgenommen,
womit sie (erneut) Behördenkontakt in Kauf genommen hätten. Aus diesen
Gründen sei von einer effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat
auszugehen. Es bestünden objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwer-
deführenden in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet seien. Die von
ihnen eingereichten Dokumente seien als Beweismittel untauglich, da sie
nicht belegen würden, dass keine freiwillige, effektive Schutzunterstellung
durch den Heimatstaat erfolgte.
In ihrer Replik vom 22. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren bisherigen Anträgen und Standpunkten fest. Aufgrund der Vorge-
schichte des Beschwerdeführers sei es von vornherein klar gewesen, dass
dieser nicht ohne Hilfe von Dritten unbehelligt in den Irak reisen könne.
Weil dies für ihn auf der Hand gelegen habe, habe er seinen Rechtsvertre-
ter erst auf Nachfrage bei der Beschwerdeinstruktion darüber informiert.
Namen könne der Beschwerdeführer keine nennen, weil er gegenüber den
betreffenden Personen loyal sei. Es könne nicht von ihm erwartet werden,
dass er Belege über illegales Verhalten einreiche. Ein Behördenkontakt ge-
nüge als solcher nicht, per se einen Asylwiderruf zu begründen, massge-
ben sei, ob dieser zu einer Schutzunterstellung führe oder nicht. Eine reine
Routinekontrolle, welche am Inlandflughafen vorgenommen werde, erfülle
dieses Kriterium nicht. Die eingereichten Dokumente würden den Tod der
Mutter sowie das fortgeschrittene Alter und die Pflegebedürftigkeit des Va-
ters der Beschwerdeführerin belegen.
4.5 Die Vorinstanz befasste sich in seiner Verfügung zwar mit den einschlä-
gigen Bestimmungen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse dar.
Allerdings ging sie dabei nicht ansatzweise auf das Motiv der Heimreise
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und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ein. Insbe-
sondere fehlen Ausführungen zu dem geltend gemachten Kondolenzbe-
such und die damit verbundene Verpflichtung, welche die Beschwerdefüh-
rerin zu dieser Reise bewogen habe. Auch zu der in diesem Zusammen-
hang angerufenen Rechtsprechung, gemäss welcher den Beschwerdefüh-
renden zufolge kurze und einmalige Besuche im Heimatstaat zum Zweck
der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen oder der Ausübung religi-
öser Rituale wie die Teilnahme an einer Beerdigung nicht zum Widerruf des
Asyls führen könnten, äusserte sich die Vorinstanz nicht. Im Hinblick auf
die Freiwilligkeit einer Reise in den Heimatstaat, bei welcher es sich ge-
mäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine
zwingende Voraussetzung für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft handelt (vgl. E. 3.2), ist jedoch das Motiv der Reise
näher zu beleuchten. Da die Freiwilligkeit im vorliegenden Verfahren einen
zentralen Gesichtspunkt darstellt und von den Beschwerdeführenden be-
stritten wird, hätte die Vorinstanz – wenigstens kurz – begründen müssen,
warum sie von der Freiwilligkeit der Heimreise ausging. Die diesbezügli-
chen Überlegungen der Vorinstanz sind in der angefochtenen Verfügung
nicht erkennbar, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit
den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat.
4.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall
kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Begrün-
dung um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz – auch nach-
dem die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt und diese mit der fehlenden Aus-
einandersetzung der Vorinstanz mit ihren vorgebrachten Argumenten im
Zusammenhang mit den Reisemotiven begründet hatten – auch in ihrer
Vernehmlassung auf diese Vorbringen in keiner Weise einging. Eine Hei-
lung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene
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versäumte diese. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das
Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügun-
gen des SEM im Asylbereich ist.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
ist anzuweisen, sich unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zu der
Freiwilligkeit der Reise in den Irak und den in diesem Zusammenhang vor-
gebrachten Argumenten der Beschwerdeführenden zu äussern und über
die Sache neu zu befinden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG ). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist den Be-
schwerdeführenden zurückzuerstatten.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden reichten keine Kosten-
note ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Hono-
rarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend
von einem Zeitaufwand von acht Stunden und einem Stundenansatz von
Fr. 200.– wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'600.– festgesetzt. Das
SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.– (inklusive Auslagenersatz
und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: