B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5176/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kroatien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
D-5176/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, verliess
ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann,
B._______, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina,
zirka am 7. August 2017 und gelangte am 14. August 2017 in die Schweiz,
wo sie um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person vom 17. August 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte die Beschwerdeführerin, sie habe
die letzten drei Jahre in C._______ gelebt. Seit dem Jahr (…) sei sie ver-
heiratet. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, Österreichs oder Sloweni-
ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer
Wegweisung in eines dieser Länder. Sie antwortete, sie wäre bereit, nach
Österreich oder Deutschland zurückzukehren. Nach Slowenien wolle sie
nicht, da ihr Ehemann dort Verwandte habe und sich viele Landsleute dort
aufhielten.
A.c Am 30. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe
in C._______ eine eigene Firma gehabt, in der sie mitgeholfen habe. Sie
hätten im Haus ihrer Mutter gelebt und dort eine Wohnung renoviert. Da
sie einen Muslim geheiratet habe, habe ihre Mutter das Haus ihrer Schwes-
ter geschenkt. Die Schwester habe sie „aus dem Haus geworfen“. Sie hät-
ten von einem ehemaligen Militärpolizisten ein Auto gekauft und dem Ver-
käufer 5000 Euro bezahlt. Dieser habe ihnen das Auto nicht überschreiben
wollen, da sie angeblich nur 1000 Euro bezahlt hätten. Sie hätten die Poli-
zei gerufen, die nach zwei Stunden gekommen sei. Die Polizisten hätten
sie beleidigt und hätten das Auto beschlagnahmen wollen. Einer der Poli-
zisten habe ihr gedroht und habe sie schlagen wollen. Die Polizisten hätten
ihren Mann angegriffen und sie beide festgenommen. Die Polizisten hätten
sie angezeigt und vor Gericht gebracht. Die Richterin habe sie aufgrund
ihrer Aussagen freigelassen. Die Polizisten, die sie verhört hätten, hätten
ihnen für den Fall, dass sie ihre Aussagen änderten, gedroht. Sie hätten
gesagt, sie würden ihren Mann aus dem Land vertreiben. Einen Tag bevor
ihr Ehemann die Aufenthaltsbewilligung für Kroatien hätte verlängern müs-
sen, hätten sie Anzeige erstattet. Ihr Mann sei schon früher von der Polizei
mitgenommen und schlecht behandelt worden. Die Leute, für die sie Arbei-
ten ausgeführt hätten, hätten sie nicht bezahlen wollen; man schulde ihnen
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noch 11‘000 Euro. Die Polizisten hätten sie beleidigt, weil sie einen Muslim
geheiratet habe. Sie möchte in Sicherheit und Ruhe leben können. Man
habe ihrem Ehemann nach der Heirat die Aufenthaltsbewilligung für Kroa-
tien nur für ein Jahr erteilt. Man habe seinen Pass beschlagnahmt und ge-
sagt, das Migrationsamt werde mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie seien aber
von niemandem kontaktiert worden. Den Pass habe er später wieder zu-
rückerhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin
eine Strafanzeige des Polizeipostens von C._______ vom 22. Juni 2017
wegen Beleidigung von Beamten, einen Entscheid des Strafgerichts von
C._______ vom 22. Juni 2017, eine Polizeivorladung vom 4. August 2017
und eine Bestätigung über die Beschlagnahmung des Reisepasses ihres
Ehemanns vom 14. März 2015 ab.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2017
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten; zudem sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 20. September
2017 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
nicht ein. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; demzufolge verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin
auf, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2017 den Namen und die Adresse
eines von ihr selbst bestimmten Rechtsbeistandes mitzuteilen.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die
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Beschwerdeführerin habe ihm eine Vollmacht zu ihrer Vertretung ausge-
stellt.
F.
Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017
Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Oktober 2017 zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
G.b In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.c Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November
2017 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eingereichten
Beweismittel die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes vom 22. Juni 2017 und die wenig später erfolgte Freilassung durch das
Strafgericht von C._______ bestätigten. Im Strafantrag der Polizei von
C._______ sei zu lesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die
Beamten beleidigt hätten, weshalb man sie auf den Posten mitgenommen
habe. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei kein Fehlverhalten der
Behörden zu erkennen. Die geltend gemachten Beleidigungen und rassis-
tischen Beschimpfungen könnten aufgrund der Dokumente nicht überprüft
oder nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie
habe die Ombudsfrau für Menschenrechte kontaktiert und ihr die im Asyl-
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verfahren eingereichten Dokumente zugestellt. Damit habe sie die richti-
gen Schritte eingeleitet, um in Kroatien ihre Rechte einzufordern. Die Om-
budsperson in EU-Staaten untersuche Beschwerden von EU-Bürgern oder
von Personen mit Wohnsitz in der EU. Man könne der Beschwerdeführerin
einzig vorwerfen, dass sie sofort ausgereist sei und den Bescheid der Om-
budsfrau nicht abgewartet habe. Die Ombudspersonen der EU-Länder
seien in einem Netzwerk verbunden, dem der EU-Bürgerbeauftragte vor-
stehe, der seinerseits dem EU-Parlament berichte. Die Ombudspersonen
dürften auch Gerichtsverhandlungen verfolgen und überwachen, wenn es
vom Betroffenen gewünscht werde und es Hinweise auf Diskriminierung
gebe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit, sich an die
Menschenrechtsorganisationen in Kroatien zu wenden. Schliesslich hätte
sie sich bei höheren Instanzen wie dem Innenministerium oder der Polizei-
aufsichtsbehörde beschweren können.
Gegenwärtig würden für die Schweiz alle EU-Länder als verfolgungssicher
gelten. Diese Länder zeichneten sich durch einen umfassenden Grund-
rechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. In der kroatischen Verfas-
sung werde festgehalten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich
seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin an die kroatischen Behörden wenden könne, um ihre Rechte einzu-
fordern, wenn sie sich von der Polizei ungerecht behandelt fühle. Da es
sich bei ihrem Ehemann um einen bosnischen Staatsangehörigen handle,
der zuletzt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Kroatien gehabt
habe, liege die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs ge-
mäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), nicht bei der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin sei Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie
nach den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz, wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Seit dem 1. Januar 2017 sei
das FZA auf Kroatien ausgeweitet worden. Dieser Umstand stehe der An-
ordnung einer Wegweisung nicht entgegen, da sie sich nicht aus einem der
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im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalte (Urteil des BVGer
D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013). Es gebe keine Hinweise dafür, dass
ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie
habe mit ihrem Ehemann in Kroatien ein (…) geführt und sollte noch be-
trächtliche Summe für bereits geleistete Arbeiten einnehmen. Sie sei jung
und gesund und verfüge über eine solide schulische Ausbildung. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen und habe zu-
sammen mit ihm ein Asylgesuch gestellt. Gemäss dem Entscheid des SEM
sei bei ihrem Ehemann noch ein Dublin-Verfahren im Gang. Sie würden
durch die angefochtene Verfügung getrennt, die Familieneinheit sei nicht
beachtet worden. Dadurch werde Bundesrecht verletzt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
sei EU-Bürgerin und ihr Ehemann sei bosnischer Staatsangehöriger. Bei
der Einreichung des Asylgesuchs habe ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel
für Kroatien abgegeben, der am 9. August 2017 abgelaufen sei. Die Ehe-
leute hätten am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt,
wobei gemäss ihren Angaben nur der Ehemann als Asylsuchender regis-
triert worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht ange-
nommen worden, weil sie EU-Bürgerin sei. Das SEM habe aufgrund dieser
Konstellation ein Gesuch an Kroatien um Rückübernahme des Ehemannes
gestellt. Deutschland sei (noch) nicht um eine Rückübernahme angefragt
worden. Die Frist für die Antwort auf das Ersuchen des SEM laufe am
23. Oktober 2017 ab. Sollte dem Ersuchen entsprochen werden, werde der
Ehemann auch nach Kroatien weggewiesen werden. Die Einheit der Fami-
lie werde somit nicht verletzt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung nicht bekannt gewesen sei, ob Kroatien dem Übernahmeer-
suchen der Schweiz entspreche oder nicht. Auch zum heutigen Zeitpunkt
sei dies nicht bekannt, weshalb die Schlussfolgerung des SEM eine Hypo-
these sei. Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, die Verfahren der
Eheleute zu koordinieren und einen gemeinsamen Entscheid zu fällen,
obschon beide Verfahren dieselben N-Nummern hätten. Damit sei der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden.
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Seite 8
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kroatien
keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt. Weder in der Beschwerde
noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird den Erwägungen des
SEM widersprochen und dargelegt, aus welchen Gründen diese rechtsfeh-
lerhaft seien. Demnach ist einleitend auf die auch dem Bundesverwal-
tungsgericht als zutreffend erscheinende Argumentation des SEM zu ver-
weisen.
Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von ihrer Mutter
getäuscht worden, weil sie in deren Haus eine Wohnung renoviert habe,
welche die Mutter anschliessend ihrer Schwester überschrieben habe, ist
festzustellen, dass es sich dabei um keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Ereignisse handelt. Die Beschwerdeführerin wies in der Anhörung darauf
hin, dass sie sich gegen diese Benachteiligung (beim Vorbezug der Erb-
schaft) auf dem Rechtsweg hätte zur Wehr setzen können.
Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant ist das Vorbringen, mehrere Kunden
der (…) der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten sich gewei-
gert, das Entgelt für geleistete Arbeiten zu bezahlen, als diese erfahren
hätten, dass sie Schwierigkeiten mit der Polizei hätten. Die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann hätten auch diesbezüglich den Rechtsweg be-
schreiten und die ausstehenden Zahlungen bei den zuständigen Instanzen
geltend machen können.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei von zwei Polizisten
des Polizeipostens von C._______ nicht korrekt behandelt worden, ist fest-
zustellen, dass den Auseinandersetzungen ein Streit mit einer Drittperson
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um eine ausstehende Ratenzahlung für ein gekauftes Auto vorausging. Die
Polizisten behaupteten, der Ehemann der Beschwerdeführerin und wohl
auch sie selbst hätten sie beschimpft, während die Beschwerdeführerin be-
hauptet, die Polizisten hätten sie und ihren Ehemann beschimpft und be-
droht. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ergibt sich, dass das zu-
ständige Gericht die umgehende Freilassung der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns anordnete. Dass die Polizisten die Sache nicht auf sich
beruhen lassen wollten und ein Verfahren wegen Beamtenbeleidigung ein-
leiteten, weist noch nicht auf eine der Beschwerdeführerin drohende Ver-
folgung aus asylrechtlich relevanten Gründen hin. Die Beschwerdeführerin
gab an, sie habe sich an die Ombudsfrau gewandt, von dieser aber noch
keine Antwort erhalten. Das zuständige Gericht sah offenbar keine Haft-
gründe als gegeben und ordnete die Freilassung an. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte somit keine objektiv nachvollziehbaren Gründe, eine nicht kor-
rekte Durchführung des eingeleiteten Strafverfahrens und eine bevorste-
henden Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen zu befürchten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. und Urteil des
BVGer D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kroatien noch in der Person der Be-
schwerdeführerin liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, da nicht davon auszugehen ist, sie geriete nach ei-
ner allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 AsylG verletzt worden.
8.2 Das SEM hat in der im Beschwerdeverfahren des Ehemannes
(D-6409/2017) eingereichten Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 in
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Seite 12
nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb beim Ehemann der Be-
schwerdeführerin ein Verfahren gemäss der Dublin-III-VO durchzuführen
war, während bei der Beschwerdeführerin das nationale Asylverfahren
durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im selben Dossier un-
ter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei rechtlich ohne eigen-
ständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines Dublin-Verfah-
rens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim anderen Ehepart-
ner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt.
8.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass
es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf
genommen. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht sichergestellt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zu erfol-
gen habe, bis über das Gesuch des Ehemannes befunden worden sei. Das
SEM konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die kroatischen
Behörden, bei denen es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung um die Rückübernahme des Ehemannes ersucht hatte, seiner
Rückübernahme zustimmen würden. Zudem hatte der Ehemann der Be-
schwerdeführerin bei der BzP geltend gemacht, er befürchte, in Kroatien in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Offenbar den gegen eine
Rückkehr des Ehemannes nach Kroatien formulierten Einwänden Rech-
nung tragend, entschloss sich das SEM dazu, nach Erlass der die Be-
schwerdeführerin betreffenden Verfügung auch noch die deutschen Behör-
den um die Rückübernahme des Ehemanns zu ersuchen, die dem Gesuch
des SEM entsprachen.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umständen dadurch Rech-
nung getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Beschwerde-
führerin nicht befand, bis über das Gesuch des Ehemannes erstinstanzlich
entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes wurde die aufschie-
bende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung im Verfahren
D-6409/2017 vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Ver-
fahren soweit möglich koordiniert geführt würden.
8.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6409/2017 vom
heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes ebenfalls abweist, wird
auch dieser die Schweiz zu verlassen haben. Da gemäss Dublin-III-VO
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Ehemannes zu-
ständig ist, wird er nach Deutschland überstellt werden. Das SEM hat im
D-5176/2017
Seite 13
den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren berechtig-
terweise darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin als kroati-
scher Staatsangehöriger freisteht, selbständig nach Deutschland zu rei-
sen, wenn ihr Ehemann nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbe-
hörden haben dem Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung
zu tragen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist ansetzen,
die es ihr ermöglicht, bis zur Überstellung ihres Ehemannes nach Deutsch-
land in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute
an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hin-
zuweisen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in
Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deut-
schen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.
Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu be-
zeichnen. Nachdem sie am 28. September 2017 Ass. iur. Christian Hoffs
bezeichnete, wurde ihr dieser mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie darüber orientiert, dass
der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.– bis Fr. 150.–
beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Am-
tes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
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aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren einzig
eine kurze Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein-
reichte, ist ihm nebst dem Aktenstudium kein grosser zeitlicher Aufwand
entstanden. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwST) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 300.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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