Abtei lung IV
D-5178/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ unbekannter Herkunft, angeblich Niger,
B._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5178/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2009 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im C._______ am 6. März 2009 einer Erstbefragung
unterzogen und am 27. Juli 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört
wurde,
dass sie dabei unter anderem angab, sie sei Staatsangehörige von
Niger und habe seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in D._______
gelebt,
dass ihr Vater im Jahre 2006 von Rebellen entführt und umgebracht
worden sei und sich einer ihrer Brüder den Rebellen im Herbst 2006
auf Druck hin angeschlossen habe,
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dass die Rebellen auch sie zum Beitritt hätten zwingen wollen,
weshalb sie sich, ohnehin ohne genügendes Beziehungsnetz, zur
Ausreise entschieden habe,
dass sie aus dem Erlös eines Teils des Viehs die Ausreise bezahlt und
im Januar 2008 den Niger verlassen habe,
dass sie ohne Identitätsdokumente auf dem Landweg über Marokko
und Libyen in die Schweiz gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht
hat,
dass gemäss daktyloskopischem Untersuchungsergebnis vom
E._______die Beschwerdeführerin am F.________ im zu Spanien
gehörenden G._______erfasst wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. März 2009 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährte,
dass das BFM mit - am 10. August 2009 eröffnetem - Entscheid vom
7. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 14. August 2009 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 15. August 2009 aufgegebe-
ner, teils in englischer, teils in deutscher Sprache abgefasster Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwer-
de erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde überwiegend in deutscher Sprache abgefasst ist
und die Textpassagen in englischer Sprache lediglich aus Rechtsbe-
gehren, welche bekannten Standardformulierungen von Formularbe-
schwerden entsprechen, bestehen, weshalb auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin, nie Identitätsdokumente besessen zu haben und ohne
Identitätsdokumente gereist zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5 und
7), offenkundig realitätsfremd ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bis zum jetzigen Zeitpunkt
keinerlei Anstrengungen zur Nachreichung von Identitätsdokumenten
unternommen hat und im Weiteren das BFM angesichts diesbezüglich
offenkundig ungenügender Kenntnisse der Beschwerdeführerin deren
behauptete Herkunft in Zweifel gezogen hat,
dass die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde,
wonach 'sie nie eine Identitätskarte besessen habe, keine Telefonnum-
mer besitze, um jemanden hinsichtlich Papierbeschaffung zu kontak-
tieren, ihre Mutter alt und krank sei und sie sich auf der Reise ver-
steckt gehabt habe', nicht überzeugen und folglich an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erör-
terte, weshalb es angesichts der diesbezüglich teils auffallend unbe-
stimmten, teils tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem angeblichen Her-
kunftsort D._______ die damit verbundenen Vorbringen in Zweifel zog,
dass die nachträglich in der Beschwerde gemachten geografischen
Angaben zum angeblichen Herkunftsort und die weitere Behauptung,
die Amtssprache Französisch nicht zu beherrschen, da sie 'im Busch
gelebt habe', die fehlenden beziehungsweise tatsachenwidrigen An-
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gaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens nicht zu erklären vermögen,
dass hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde, wonach sie bei der Anhörung vom 27. Juli 2009 von der
Dolmetscherin 'fast nicht verstanden worden sei und sie diese auch
nicht verstanden habe, da deren Haussa ganz anders als das ihrige
sei', grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Anhörung in der Mutter-
sprache der Beschwerdeführerin geführt wurde und die Beschwerde-
führerin am Ende des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass
ihr das Protokoll der Anhörung in einer ihr verständlichen Sprache
übersetzt worden sei (vgl. A20, S. 17),
dass sich zwar aus dem Protokoll und der Anmerkung der mitanwe-
senden Hilfswerkvertreterin Hinweise auf gewisse Verständigungs-
schwierigkeiten zwischen der Dolmetscherin beziehungsweise der Be-
fragerin und der Beschwerdeführerin ergeben, indessen die Verständi-
gungsschwierigkeiten offenbar nicht derart schwerwiegender Natur
waren, dass die Anhörung vom 27. Juli 2009 als mangelhaft erachtet
werden müsste,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
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gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Beschwerde-
führerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, und im Weite-
ren deren Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort D._____ teils
auffallend unbestimmt, teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. N_______ (per
Kurier; in Kopie)
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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