B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5178/2013
law/joc
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2013 / N (…).
D-5178/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 21. Februar 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. (…) später kam ihre Tochter, B._______ zur Welt.
Am 4. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP) befragt.
A.b Im Rahmen dieser Befragung gab sie an, in ihrem Heimatland Eritrea
habe sie zuletzt in E._______ gelebt. Dort sei sie zwischen 2003 und 2005
an einem Hirntumor erkrankt. Eine medizinische Behandlung sei wegen
Medikamentenmangel nicht möglich gewesen. Folglich habe sie sich mit-
tels traditioneller Heilmethoden behandeln lassen. Eritrea habe sie am
9. September 2009 verlassen. Sie sei dort während des Militärdienstes in
F._______ von ihrem Vorgesetzten, für den sie über zwei Jahre ohne Be-
zahlung habe dienen müssen, im Jahre 2008 sexuell missbraucht worden.
Als sie zu fliehen versucht habe, habe er sie inhaftieren lassen. Sie sei vom
Gefängnis in F._______, wo sie ungefähr ein Jahr verbracht habe, geflüch-
tet und mittels Schlepper zunächst nach G._______ und danach nach
Khartoum (Sudan) gelangt. Zirka zwei Jahre habe sie im Sudan und an-
schliessend bis ungefähr im März 2012 in Libyen gelebt. Im Sudan habe
sie in einem Tee- und Kaffeehaus gearbeitet und über einen Flüchtlings-
ausweis, ausgestellt durch die Vereinten Nationen, verfügt. Sie habe vom
Sudan aus erfolglos versucht, ein Visum für Australien zu erhalten. Im März
2012 sei sie mit dem Schiff von Libyen nach Italien gereist. Die italienischen
Behörden hätten sie aus dem Meer gerettet und nach
H._______/I._______ gebracht. Danach sei sie in Sizilien in einem Spital
gewesen. Zwei Monate später habe man sie nach J._______ gebracht, wo
ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Danach sei sie nach
Rom gereist und habe dort eine Woche in einem verlassenen Haus ge-
wohnt. Anschliessend habe sie oft die Unterkunft gewechselt und bei Be-
kannten gewohnt. Ihr Verlobter und Vater ihrer Tochter sei ebenfalls Eritreer
und sie habe mit ihm im Sudan und in Libyen gelebt. Letztmals habe sie
ihn im September 2012 in Italien gesehen. In Italien habe sie um Asyl nach-
gesucht und im Dezember 2012 ein "permesso di soggiorno" (Aufenthalts-
bewilligung), gültig für ein paar Monate, erhalten. Ein Asylentscheid sei
noch nicht getroffen worden. Auch ihr ehemaliger Verlobter habe in Italien
ein Asylgesuch gestellt. Sie seien zusammen im selben Aufnahmezentrum
gewesen. Wo er sich derzeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von Rom aus
via Mailand nach Chiasso gereist.
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A.c Im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) ge-
währt, da sie dort gemäss Abklärungen des SEM am 19. März 2012 in
J._______ um Asyl nachgesucht hatte und in der EURODAC-Datenbank
registriert worden war. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, in Italien
würde sie nichts erhalten. Die notwendigen Mittel zum Überleben, wie eine
Unterkunft, Arbeit und Lebensmittel, seien dort nicht vorhanden. Sie wolle
nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort auf der Strasse leben müsste.
B.
Am 11. März 2013 ersuchte das BFM im Rahmen eines von ihm eingelei-
teten Dublin-Verfahrens die italienischen Behörden um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter.
C.
Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 22. März
2013 mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt
worden, weshalb die Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin-II-Ver-
ordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) nicht zur Anwen-
dung gelangten.
D.
Am 22. März 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin darüber,
dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
E.
Die italienischen Behörden erklärten sich mit Schreiben an das BFM vom
16. Juli 2013 bereit, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter innerhalb ei-
ner Frist von sechs Monaten formlos wieder nach Italien einreisen zu las-
sen.
F.
Am 9. August 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
den Asylgründen an. Insbesondere wurden ihr dabei Fragen zu ihrem Auf-
enthalt in Italien, dem Ablauf des Asylverfahrens und der Tatsache, dass
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sie dort als Flüchtling anerkannt wurde, gestellt. Dazu führte sie im We-
sentlichen aus, sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, Freun-
den oder Bekannten in der Schweiz oder in Italien. Ihr Freund und Vater
ihrer Tochter habe sie nach deren Geburt einmal angerufen. Seither habe
er sich nicht mehr gemeldet. Sie habe ihn in Libyen kennengelernt und sei
mit ihm mit dem Schiff nach Italien gereist. Es habe Schwierigkeiten gege-
ben und viele Menschen seien ertrunken. Sie sei beinahe ertrunken. Ihr
Freund habe ihr Leben gerettet. Am 18. März 2012 seien sie in H._______
angekommen. Als sie in Italien krank gewesen sei, habe er sie die ganze
Zeit unterstützt. Sie sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie, wäh-
rend sie noch krank gewesen sei, bei einer Person zurückgelassen und sei
weggegangen. Nachdem sie in Italien um Asyl nachgesucht habe, sei sie
durch die italienischen Behörden kaum unterstützt worden. Mal sei sie bei
Personen untergebracht gewesen, mal bei Caritas, mal habe sie auf der
Strasse gelebt, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie habe keinen Asyl-
entscheid erhalten, sondern nur ein Papier, das "soggiorno". An den Zeit-
punkt könne sie sich nicht erinnern. Sie habe sich damals jedoch noch in
einem Camp aufgehalten. Danach sei sie aufgefordert worden, das Camp
zu verlassen. Damit habe sich ihre Situation verschlimmert. Sie habe nichts
zu Essen oder irgendeine Art Unterstützung erhalten. Sie habe manchmal
bei irgendwelchen Eritreern gelebt, die sie nicht gekannt habe und die ihr
auf der Strasse begegnet seien. Manchmal habe sie als Obdachlose auf
der Strasse gelebt. Danach sei sie krank geworden. Für die Leute, die sie
manchmal in Obhut genommen hätten, sei es daher schwieriger geworden.
Bei Caritas habe sie, wenn es möglich gewesen sei, ab und zu übernach-
tet. Zu Essen habe sie dort aber nicht bekommen. Sie habe die Unterkunft
am Morgen jeweils wieder verlassen müssen. Aus diesen Gründen habe
sie den Entschluss gefasst, in die Schweiz zu reisen. Sie wolle ein norma-
les Leben führen. Dies sei in Italien nicht möglich gewesen. Die Anerken-
nung als Flüchtling in Italien nütze nichts, wenn man dort überhaupt keine
Möglichkeit erhalte, eine Bleibe und zu Essen und zu Trinken zu bekom-
men, sondern bloss auf die Strasse gesetzt und irgendwelcher Gewalt aus-
gesetzt werde. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Auch sei sie dort
nicht medizinisch behandelt worden. Sie sei an Krebs erkrankt. Sie habe
Kopfschmerzen, könne manchmal kaum schlafen und erhalte deswegen
Schlaf- und Schmerztabletten.
G.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 – eröffnet am 12. September 2013
– trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch
nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
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Tochter aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es die Be-
schwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2013 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
die Schweiz habe von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und
ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei vorläufig auszu-
setzen, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Nachreichung allfälli-
ger medizinischer Dokumente anzusetzen und die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Der Eingabe lagen – nebst einer Vertretungsvollmacht und der
angefochtenen Verfügung – eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte
und zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH], SFH-INFO,
Ausgabe Nr. 4/2013: Hinsehen hier werden Menschenrechte missachtet;
SFH-Medienmitteilung, Bern, 18. Juli 2013: Zurückhaltung bei Rückführun-
gen nach Italien) bei.
I.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 hielt der zuständige Instruktions-
richter fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb
auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,
nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum
21. Oktober 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
einzureichen, mit der sie die sie behandelnden Ärzte gegenüber dem Ge-
richt und dem BFM von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Die Be-
handlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben.
J.
Mit Schreiben vom 20. September 2013 liess die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung einreichen und darauf hinweisen, dass ein erster Ter-
min bei einem sozialpsychologischen Dienst anstehe und weitere medizi-
nische Abklärungen in Vorbereitung seien.
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Seite 6
K.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Kurzbericht der (…) ([…]) K._______ vom 26. September 2013,
eine Anmeldung zu einer Röntgenuntersuchung im (…) sowie eine Erklä-
rung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweige-
pflicht einreichen. Weitere Arztberichte wurden in Aussicht gestellt. Dem
Schreiben lag zudem ein Bericht der SFH (Italien: Aufnahmebedingungen,
Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden, SFH, Bern, Oktober 2013) bei.
L.
Am 30. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher
Bericht des (…) vom 21. Oktober 2013 ein.
M.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin – gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
dem BFM Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2014 eine Vernehm-
lassung zur Beschwerde einzureichen.
N.
Das BFM reichte mit Schreiben vom 27. Januar 2014 eine Vernehmlas-
sung zu den Akten.
O.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Ge-
legenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 18. Februar 2014 erteilt.
P.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters
vom 7. Februar 2014. Der Replik lag ein ärztlicher Bericht der (…) vom
23. Januar 2014 bei.
Q.
Ein weiterer ärztlicher Bericht der (…), verfasst am 8. Mai 2014, wurde
durch die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 9. Mai 2014 übermittelt.
R.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM
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unter Fristansetzung bis zum 1. Dezember 2014 zu einem weiteren Schrif-
tenwechsel ein.
S.
Das BFM liess sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 vernehmen.
T.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die
Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Dezember 2014 eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung des BFM vom 1. Dezember 2014 einzureichen.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2014 übermittelte
die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme sowie einen ärzt-
lichen Bericht der (…) vom 15. Dezember 2014.
V.
Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und vom 13. Oktober 2015 reichte der
Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 28. April 2015 sowie einen psy-
chiatrischen Verlaufsbericht der (…) vom 8. Oktober 2015 ein.
W.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin Mutter rubrizierten Sohnes
C._______.
X.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Juli 2016 nä-
here Angaben zur Vaterschaft ihres am (…) geborenen Sohnes zu erteilen.
Y.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 erklärte der Rechtsvertreter namens der
Beschwerdeführerin, der Vater ihres Sohnes C._______ heisse
L._______, ein in M._______ geborener Eritreer. Er sei auch der Vater ihrer
Tochter B._______. Sie habe bis letztes Jahr keinen Kontakt zu ihm ge-
pflegt. Sie habe ihn an einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in
N._______ wieder gesehen. L._______ habe seine Tochter anlässlich der
Hochzeit das erste Mal gesehen. Nach der Hochzeit habe er die Schweiz
in Richtung Deutschland verlassen. Er versuche, in einem anderen Land
als Italien Schutz zu erhalten. Der Kontakt zu ihm sei danach abgebrochen.
Auf dem Natel sei er nicht mehr zu erreichen gewesen. Von seinem zweiten
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Kind wisse der Vater nichts. Nach Einschätzung des Rechtsvertreters wür-
den diese Darstellungen der Beschwerdeführerin zwar auf den ersten Blick
nicht glaubhaft erscheinen. Die behandelnde Ärztin, O._______, Fachärz-
tin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe jedoch in der beiliegenden E-
Mail vom 19. Juli 2016 auf entsprechende Anfrage erklärt, dass die Dar-
stellungen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden, da sie ihr
gegenüber das gleiche ausgesagt habe. Es gelte gemäss der Psychiaterin
ausserdem zu beachten, dass die Einsamkeit und Zurückgezogenheit der
Beschwerdeführerin ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung sei. Eine
anhaltende psychiatrische Versorgung sei angezeigt. Es habe bisher kei-
nen Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegeben
(KESB). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht versucht, den Kindsvater
registrieren zu lassen, da weder zu ihm Kontakt bestehe, noch eine Kin-
desanerkennung erfolgen könne, solange er keinen festen Aufenthalt in ei-
nem EU-Staat habe. Das alleinige Sorgerecht liege somit bei der Be-
schwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der aufge-
zeigten Situation in Italien derzeit vom Kindsvater keine Unterstützung er-
halten würde. Angesichts der sozialen und medizinisch schwierigen Situa-
tion sei eine Überstellung nach Italien weiterhin als unangemessen und
unzumutbar zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführerin hat – mit ihrer Tochter – am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen
(vgl. E. 3) – einzutreten.
1.3 Der in der Schweiz am (…) geborene Sohn C._______ wird in das Be-
schwerdeverfahren mit einbezogen.
2.
2.1 Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am
1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen be-
treffend die Nichteintretensgründe revidiert. In diesem Zusammenhang ist
für das vorliegende Verfahren relevant, dass der vormalige Art. 34 Abs. 2
Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
(aAsylG, AS 2006 4745), auf welchen sich die vorinstanzliche Verfügung
vom 2. September 2013 stützt, aufgehoben wurde. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht
gilt. Im Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung
dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechts-
kräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das neue Recht anzuwen-
den sei (vgl. a.a.O. E. 2.4.2 f.). Würde dies indes auch bei vormaligen
Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung auf-
gehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden
vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch die Vo-
rinstanz zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzge-
bers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlau-
fen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von
einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen.
Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung
zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf auf-
gehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. a.a.O.
E. 2.4.5).
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2.2 Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwer-
deführerin (und ihre Tochter) keiner der Ausnahmegründe von Art. 34
Abs. 3 aAsylG zutrifft, und diese Feststellung auf Beschwerdeebene nicht
bestritten wird, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – mit ihren zwi-
schenzeitlich zwei Kindern – in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten
hat, und ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und
möglich ist.
3.
3.1 Durch das BFM wurde ein sogenanntes Dublin-Verfahren eingeleitet
und der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
aAsylG) gewährt (vgl. act. A9/12 S. 9). Dieses Verfahren, welches die
Frage danach beinhaltet, welcher Staat zur inhaltlichen Prüfung eines Asyl-
gesuches staatsvertraglich zuständig ist, wurde indes beendet und der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren werde in der Schweiz durchgeführt (vgl. act. A20/2 S. 1) und damit ihr
Asylgesuch durch die Schweiz geprüft. Dies erweist sich als zutreffend, da
infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin durch Italien (vgl. act. A19/ 1) die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
aAsylG ausgeschlossen ist (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2). Von einem solchen
Ausschluss nicht betroffen sind indes weitere Nichteintretenstatbestände
wie etwa der vorliegend vom BFM angewandte Art. 34 Abs.2 Bst. a aAsylG
(vgl. BVGE 2013/10 E. 7.8). Ein sogenannter Selbsteintritt, wie in einem
Dublin-Verfahren für den Fall vorgesehen, dass ein an sich staatsvertrag-
lich nicht zuständiger Staat beschliesst, ein Asylgesuch dennoch zu prüfen
(vgl. der damals geltende Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive Art. 17
Abs. 1 Satz 1 der nunmehr geltenden Dublin-III-VO [Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist]), war demnach nicht Gegenstand des vo-
rinstanzlichen Verfahrens. Auf den entsprechenden Antrag, es sei vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ist daher nicht einzutreten.
3.2 Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung be-
züglich Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und Asylgewährung (Art. 2
AsylG), weshalb auf die Beschwerde ebenso nicht einzutreten ist, soweit
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Seite 11
darin beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
4.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a aAsylG, Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5
S. 116).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E.
2).
7.
7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das BFM
habe in medizinischer Hinsicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Die Beschwerdeführerin sei schwer krank und das BFM hätte Abklärungen
zu deren Gesundheitszustand treffen müssen. Die Sache sei daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet,
weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, reichte die Be-
schwerdeführerin trotz Aufforderung im Rahmen der mündlichen Anhörung
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Seite 12
vom 9. August 2013 (vgl. act. A30/9 S. 6) bis zum Erlass der Verfügung
vom 2. September 2013 keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte ein, wel-
che über ihren genauen Gesundheitszustand hätten Aufschluss geben
können. Dazu wäre sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2). Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und nach ausdrückli-
cher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom
19. September 2013 reichte sie am 17. Oktober 2013 erstmals einen ärzt-
lichen Bericht zu den Akten. Den von ihr während der Anhörung dargeleg-
ten gesundheitlichen Problemen trug das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung dennoch – soweit möglich – Rechnung, wobei es – zu Recht – auf
die in Italien grundsätzlich ausreichend vorhandenen medizinischen Struk-
turen verwies und ausserdem erwog, es werde vor einer Überstellung die
italienischen Behörden über eine notwendige medizinische Behandlung in-
formieren. In seiner Vernehmlassung fügte es ausserdem bei, vor der
Überstellung würde es den italienischen Behörden ein Arztzeugnis über-
mitteln, welches über die in der Schweiz eingeleitete und in Italien fortzu-
führende Behandlung Aufschluss gebe.
7.2 Soweit zusätzlich in den Eingaben vom 21. Januar 2014 und vom
16. Dezember 2014 mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6058/2013
vom 21. Januar 2014 und E-6874/2014 vom 8. Dezember 2014 ergänzend
gerügt wird, das BFM habe sich nicht mit der konkreten Situation der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind als verletzliche Personen in Italien be-
fasst und damit implizit auch in diesem Punkt den Vorwurf der mangelhaf-
ten Sachverhaltsfeststellung erhebt, so verfängt dieser Einwand – wie sich
nachstehend zeigt (vgl. E. 10 und E. 11) – ebenfalls nicht.
8.
8.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in
der Schweiz aufgehalten hat.
8.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundes-
rat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführerin
habe in Italien am 19. März 2012 um Asyl nachgesucht. Sie habe sich bis
zu ihrer Einreise in die Schweiz am 21. Februar 2013 ständig in Italien auf-
gehalten und sei gemäss den Informationen der italienischen Behörden
durch Italien als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu einer
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Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bereit erklärt. Mit
Bezug auf Art. 34 Abs. 3 aAsylG führte es zudem aus, in der Schweiz wür-
den keine Personen leben, zu denen die Beschwerdeführerin enge Bezie-
hungen habe und es würden sich auch keine Angehörigen von ihr in der
Schweiz befinden. Die Beschwerdeführerin sei in Italien zwar als Flüchtling
anerkannt worden, es könne aber – wie das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 festgehalten habe, nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsuchende in die Ausnah-
meklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG einzuschliessen, die den asyl-
rechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie diesen bereits in einem Dritt-
staat beanspruchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in
BVGE 2010/56 festgehalten, dass die Ausnahmeregelung von Art. 34
Abs. 3 Bst. b aAsylG nicht zum Tragen komme, sofern der asylsuchenden
Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom
Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Drittstaat gewährt wor-
den sei. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass in Italien kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und
möglich.
8.3 Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten hat. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder wür-
den in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung erhalten. Bei Ita-
lien handelt es sich zudem gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen sicheren
Drittstaat und dieser Entscheid wurde bis anhin nicht revidiert. Damit sind
die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG gegeben. Das BFM ist auf das Asylgesuch zu
Recht nicht eingetreten.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2, E-
MARK 2001 Nr. 21), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht an-
geordnet.
10.
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10.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).
10.4 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin mit ihren – zwischenzeitlich – zwei Kindern nach Ita-
lien durch das BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und als möglich qua-
lifiziert wurde, nicht etwa aber ein solcher in ihren Heimat- oder Herkunfts-
staat. Denn aufgrund des der Beschwerdeführerin von Italien verliehenen
Schutzstatus kann sie mit ihren Kindern in diesen sicheren Drittstaat rei-
sen, in welchem sie und ihre Kinder – was wie erwähnt, nicht bestritten ist
– Schutz vor Rückschiebung in ihr Heimatland im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden können.
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10.5 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne sich
hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung aufgrund ihres Flüchtlingsstatus
auf die von Italien ins innerstaatliche Recht umgesetzte Qualifikationsricht-
line (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes [Neufassung der vormals geltenden Richtlinie
2004/83/EG vom 10. Juni 2004] berufen. Es bestünden neben staatlichen
Strukturen zudem private Hilfsorganisationen. Die italienischen Behörden
würden sie und ihre Tochter aufgrund ihrer Verletzlichkeit bezüglich Unter-
bringung und Unterstützung bevorzugt behandeln. Eine existenzielle Not-
lage sei daher zu verneinen. Es bestünde nicht nur in der Schweiz sondern
auch in Italien kein einforderbarer Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Infolge
Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch Italien sei auch von einer ge-
nügenden medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das BFM trage
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung, indem
es vor einer Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und not-
wendige medizinische Behandlung informiere. Aus den Akten sei jedoch
nicht ersichtlich, dass sie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen
sei. Der Aufforderung auf Einreichung ärztlicher Berichte sei sie nicht nach-
gekommen.
10.6 Dem wurde auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf verschie-
dene Situationsberichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr.
29217/12) vom 4. November 2014 entgegengehalten, Italien verletzte
Art. 3 EMRK sowie die ihm aus der Qualifikationsrichtline zukommenden
Pflichten, indem es Schutzbedürftige unmenschlich behandle. Von Italien
anerkannte Flüchtlinge seien, wie ein Bericht der SFH vom Oktober 2013
zeige, in Italien noch schlechter gestellt als Asylsuchende und es würden
keine Garantien bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei
einer Rücküberstellung eine Unterkunft bekommen und das Kind altersge-
recht untergebracht würden. Zu beachten gelte es auch, dass alle Anstren-
gungen Italiens, die Situation zu verbessern, sich auf Asylsuchende, nicht
aber auf anerkannte Flüchtlinge beziehen würden. Bei der Beschwerdefüh-
rerin handle es sich aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung zudem um
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eine verletzliche Person. Aus ärztlicher Sicht werde daher von einem Neu-
start in einem anderen Land mit ungesicherten und unzulänglichen Bedin-
gungen abgeraten.
10.7 Der Beschwerdeführerin stehen – wie vom BFM zu Recht erwogen –
als anerkannter Flüchtling in Italien als Signatarstaat der Flüchtlingskon-
vention grundsätzlich alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleich-
behandlung mit italienischen Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise
anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zu-
gang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl.
Art. 16–24 FK). Italien ist zudem an die Qualifikationsrichtline gebunden,
welche ebenfalls vorschreibt, dass anerkannte Flüchtlinge in Bezug auf
den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den ei-
genen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28 und
29 Qualifikationsrichtlinie). Italien hat ausserdem gestützt auf Art. 32 der
Qualifikationsrichtlinie dafür zu sorgen, dass anerkannte Flüchtlinge Zu-
gang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen
gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich
rechtmässig in Italien aufhalten. Personen mit Flüchtlingsstatus erhalten in
Italien eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung, die normalerweise
automatisch verlängert wird. Sie erhalten ein Reisedokument, welches Rei-
sen ausserhalb Italiens ermöglicht. Ein anerkannter Flüchtling kann seine
Familie (Ehepartner, Kinder und Eltern) ohne Einschränkung bezüglich des
verfügbaren Einkommens oder der Wohnsituation nachziehen lassen (vgl.
SFH: „Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asyl-
suchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden
in Italien, Bern, August 2016, S. 33 f. und S. 69 f.; SFH: "Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von Asylsu-
chenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Per-
sonen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, The law students’
legal aid office, Juss-Buss, Norwegen Bern und Oslo, Mai 2011, S. 31; vgl.
auch Urteil des EGMR vom 2. April 2013 i.S. Mohammed Hussein und an-
dere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10, § 37).
10.8 Trotz den ihnen zustehenden Rechten aus der FK stehen die Aufent-
haltsbedingungen für von Italien anerkannte Flüchtlinge – ebenso wie die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – seit geraumer Zeit in der Kritik.
So sprach das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR) in einem Bericht
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vom Juli 2013 von (weiterhin) bestehenden Mängeln des italienischen Sys-
tems, indem es unter anderem hervorhob, das SPRAR-(Sistema di prote-
zione per richiedenti asilo e rifugiati [Schutzsystem für Asylsuchende und
Flüchtlinge])-System sei aufgrund seiner geringen Kapazität nur einge-
schränkt fähig, eine angemessene Unterbringung für alle Personen mit An-
spruch auf internationalen Schutz zu sichern. Eine der schwerwiegendsten
negativen Folgen dieser Situation sei die Zunahme der Zahl von Flüchtlin-
gen und anderen international Schutzberechtigten, die in von Gemeinden
unterhaltenen Obdachloseneinrichtungen oder Notunterkünften unterge-
bracht seien. Zusätzlich lebten eine zunehmende Zahl an international
Schutzberechtigten, einschließlich Familien mit Kindern und Personen mit
geistigen Behinderungen, in armseligen Verhältnissen in Behelfssiedlun-
gen oder besetzten Gebäuden (sogenannten „Hot-Spots”), die in den
grossstädtischen Gebieten von Rom, Mailand, Florenz und Turin angesie-
delt seien (vgl. UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flücht-
lingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 14 ff.).
Die SFH hält im zitierten Bericht vom August 2016 (vgl. E. 10.7) fest, von
Italien anerkannte Flüchtlinge würden aufgrund der ihnen erteilten, gültigen
Aufenthaltsbewilligung wieder nach Italien einreisen und sich selbständig
irgendwo im Land hinbegeben können, jedoch keine Unterstützung erhal-
ten, so etwa bei der Suche nach einer Unterkunft (vgl. SFH, a.a.O., S. 33).
Das italienische System gehe davon aus, dass Personen mit Schutzstatus
selber für sich sorgen könnten und müssten. Es gebe daher nur wenige
Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, welche in aller Regel
aber zeitlich begrenzt seien. Deshalb bestehe ein hohes Risiko der Ob-
dachlosigkeit, von welchem unter anderem auch Frauen, allein erziehende
Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen
betroffen seien. Die Lebensbedingungen der Flüchtlinge (und Asylsuchen-
den) in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse seien menschenun-
würdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft leben, ohne jegliche Per-
spektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr Alltag sei oft durch die
Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach Nahrung und einem
Schlafplatz bestimmt. Schutzberechtigte seien zwar im Zugang zum Sozi-
alsystem den Einheimischen gleichgestellt. Ein Recht auf existenzsi-
chernde Sozialhilfebeiträge existiere jedoch nicht, da sich das italienische
System stark auf die Unterstützung durch die Familie abstütze. Während
Italienerinnen und Italiener bei Bedürftigkeit zumeist auf die Unterstützung
ihrer Angehörigen zählen könnten und das System quasi auf der Prämisse
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beruhe, dass die Familie in solchen Fällen einen Beitrag leiste, fehle ge-
flüchteten Personen zumeist ein tragfähiges familiäres Netz. Daher seien
sie faktisch schlechter gestellt als Einheimische (vgl. SFH a.a.O., S. 49 f.).
10.9 Die allgemeine Situation von Personen, denen durch Italien der
Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ist demzufolge nicht unproblematisch.
Ob allerdings die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder trotzt der
ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche aus der FK und der Qualifikati-
onsrichtlinie bei einer Rückführung nach Italien – wie auf Beschwerde-
ebene gerügt – dort auf sich alleine gestellt und sich selbst überlassen wä-
ren, steht vorliegend nicht fest (vgl. E. 11).
11.
11.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht fin-
det jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehör-
den sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn – wie vorliegend – die asylsuchende Person durch unglaubhafte An-
gaben eine solche Prüfung verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E.
6).
11.2 Die Beschwerdeführerin gibt im Rahmen der Befragung zu ihrer Per-
son (BzP) vom 4. März 2013 an, sie sei von ihrem Verlobten L._______,
einem Eritreer aus P._______, mit dem sie zwei Jahre zusammen im Su-
dan gewesen sei, in Libyen getrennt worden, da sie beide dort in verschie-
dene Gefängnisse verbracht worden seien. Sie habe ihn danach nicht mehr
gesehen. Letztmals habe sie ihn in Libyen im neunten Monat des Jahres
2012 gesehen (vgl. act. A9/12 S. 3). Im Verlauf derselben Befragung schil-
dert sie aber auch, sie habe Eritrea am 9. September 2009 verlassen, sei
danach zwei Jahre im Sudan gewesen und dann nach Libyen gereist, wo
sie sich bis im März 2012 aufgehalten habe (vgl. act. A9/12 S. 5). Darauf
angesprochen, dass sie demnach ihren Verlobten nicht letztmals im Sep-
tember 2012 in Libyen gesehen haben könne, antwortet sie ausweichend
und vage, es könne sein, dass es in Italien gewesen sei, wo sie ihn zuletzt
gesehen habe. Es stimme, sie habe ihn in Italien letztmals gesehen. Auch
die weitere Frage, wo sich ihr Verlobter derzeit befinde, beantwortet sie
zunächst ausweichend, indem sie erklärt, sie habe ihn in Q._______ (Ita-
lien) verlassen (vgl. act. A9/12 S. 5). Erst auf die spätere Frage, ob sie bei
einer Überstellung nach Italien mit ihrem Verlobten zusammen sein wolle,
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fügt sie bei, sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Er habe nicht einmal
eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. act. A9/12 S. 6). Während sie im Rahmen
der BzP erklärte, sie habe mit ihrem Verlobten zusammen im Sudan gelebt,
sagt sie in Widerspruch dazu anlässlich der Befragung vom 9. August 2013
aus, sie habe ihren Verlobten (erst) in Libyen kennengelernt (vgl. act. A
30/9 S. 2). Ausserdem gibt sie zu Protokoll, bei der Überfahrt mit dem Boot
nach Italien seien sie in Seenot geraten und ihr Verlobter habe ihr Leben
gerettet. Er habe sie dann, als sie in Italien erkrankt sei, die ganze Zeit
unterstützt (vgl. act. A30/9 S. 2). Eine Aussage, die sich allerdings nicht mit
ihrem weiteren Vorbringen vereinbaren lässt, wonach ihr Verlobter sie trotz
Krankheit in Italien bei einer Person zurückgelassen habe und fortgegan-
gen sei (vgl. act. A30/9 S. 3 f.). Was die Vaterschaft anbelangt, gibt die
Beschwerdeführerin zwar sowohl während der BzP vom 4. März 2013 als
auch anlässlich der Anhörung vom 9. August 2013 übereinstimmend zu
Protokoll, ihr Verlobter sei der Vater ihrer am (…) in der Schweiz geborenen
Tochter und er habe ebenfalls in Italien um Asyl nachgesucht (vgl. act. A
9/12 S. 3 u. 6, vgl. act. A30/9 S. 2). Über dessen Verbleib macht sie aber
auch im Rahmen der Anhörung keine näheren Angaben. Sie erklärt ledig-
lich, nachdem er sie in Italien zurückgelassen habe, habe sie keinen Kon-
takt mehr zu ihm gehabt (vgl. act. A 30/9 S. 4). Dies vermag angesichts der
Tatsache, dass sie in jenem Zeitraum bereits von ihm schwanger war nicht
zu überzeugen. Im Verlauf derselben Anhörung gibt sie denn auch zu Pro-
tokoll, dass sie nach der Geburt der Tochter im (…) in telefonischen Kontakt
mit dem Kindsvater stand. Dieser habe sie nach der Geburt der gemeinsa-
men Tochter in der Schweiz angerufen (vgl. act. A30/9 S. 2).
11.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bezie-
hungsweise der Anhörung sind infolge der erwähnten Widersprüche und
dem ausweichenden und vagen Aussageverhalten nicht glaubhaft. Es be-
steht der Eindruck, die Beschwerdeführerin unterdrücke – aus welchem
Grund auch immer – gewichtige Tatsachen hinsichtlich dem Verbleib ihres
Verlobten und Kindsvaters respektive ihrer Beziehung zu diesem und ih-
rem bisherigen Zusammenleben mit ihm in Sudan, Libyen und insbeson-
dere auch in Italien. Es ist nämlich nicht plausibel, dass ihr Verlobter – der
angeblich in Italien ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte – sie in Italien ver-
lassen hat respektive sie zu diesem – ausser dem angeblichen Telefonat
nach der Geburt ihrer Tochter – keinen Kontakt mehr hat.
11.4 Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass die Be-
schwerdeführerin, die stets darlegte, sie sei eine alleinerziehende Mutter
und wisse nichts über den Verbleib ihres Verlobten, am (…) zum zweiten
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Mal von diesem ein Kind geboren hat. In der Stellungnahme vom 16. Juli
2016 gesteht sie ein, dass sie im letzten Jahr, das heisst im Jahr 2015,
ihren Verlobten getroffen hat. Demzufolge hat sie im laufenden Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur ihre Schwanger-
schaft verschwiegen, sondern auch, dass sie mit dem Kindsvater in Kon-
takt stand. Ihr Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 16. Juli 2016,
wonach es sich um ein einmaliges Wiedersehen gehandelt habe, da sie
ihn anlässlich einer Hochzeit von gemeinsamen Freunden in N._______
wieder gesehen habe, überzeugt nicht. Diese Darstellung ist im Gesamt-
kontext ebenso als unglaubhaft zu werten, wie ihre weitere Behauptung,
ihr Freund wisse nichts vom zweiten Kind, da der Kontakt zu ihm mangels
telefonischer Erreichbarkeit nach dessen Ausreise aus der Schweiz wieder
abgebrochen sei. Ein solches Aussageverhalten lässt vielmehr darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) nähere Angaben zur
Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater sowie dessen Verbleib und
Lebenssituation verschweigt. Der Einschätzung der behandelnde Fachärz-
tin O._______, die zum gegenteiligen Schluss gelangt, kann nicht gefolgt
werden. Diese führt in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2016 aus, die Beschwer-
deführerin habe ihr gegenüber das Gleiche ausgesagt. Dies erscheine aus
ihrer Sicht glaubhaft, da bei jedem Kontakt dolmetschende Personen aus
dem Umfeld der Beschwerdeführerin dabei seien, und es im Gespräch mit
der Beschwerdeführerin oft um ihre Einsamkeit und Zurückgezogenheit
gehe. Diese Einschätzung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Über-
setzungen anlässlich der Therapiegespräche nicht von dafür fachlich aus-
gebildeten und von der Beschwerdeführerin unabhängigen Personen er-
folgten.
11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, die Be-
schwerdeführerin sei in Italien von ihrem Freund verlassen worden und un-
terhalte keinen Kontakt mehr zu diesem. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie zu diesem sehr wohl noch eine Verbindung unterhalten hat und
auch weiterhin unterhält. Die tatsächlichen Lebensumstände, in denen sie
sich mit ihrem Verlobten (unter anderem) zusammen in Italien befunden
hat sowie auch dessen konkreter Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsort,
bleiben indes im Dunkeln. Eine zuverlässige Einschätzung darüber wie
sich die Lebenssituation bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder nach Italien gestaltet wird mangels ihrer Mitwirkung an der
Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts verunmög-
licht. Es ist daher nicht (mehr) Sache der Behörden, nach entsprechenden
Vollzugshindernissen zu forschen respektive in dieser Hinsicht allfällige Ab-
klärungen vorzunehmen. Auf die Einschätzung in der Stellungnahme vom
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19. Juli 2016, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr nach Italien nicht auf Unterstützungsleistungen des
Kindsvaters zählen könne, ist daher nicht weiter einzugehen.
11.6
11.6.1 Was letztlich die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin
anbelangt, lässt sich feststellen, dass die von ihr behauptete Krebserkran-
kung in Form eines Hirntumors, an dem sie 2003 gelitten habe und der in
Eritrea ärztlich diagnostiziert worden sei (vgl. act. A9/12 S. 4 f., act. A30/9
S. 6) durch die ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz nicht bestätigt
werden konnten. Gemäss dem Befund des Kantonsspitals K._______ vom
21. Oktober 2013 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 29. Oktober 2013) lag kein
Hinweis auf einen Status nach einem Hirntumor respektive eine Hirnpatho-
logie vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Hirntumorerkran-
kung entspricht somit nicht den Tatsachen. Da demnach nie eine entspre-
chende pathologische Erkrankung vorlag, erstaunt auch nicht, dass sie in
Italien – wie von ihr kritisiert wurde – keinen medizinischen Massnahmen
unterzogen wurde respektive ihr dort nicht geholfen werden konnte (vgl.
act. A30/9 S. 6).
11.6.2 Ärztlich bescheinigt wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober
2016 eine (…) (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2013). Die Behandlung die-
ser Hautkrankheit in Form einer (…) ist – soweit überhaupt erforderlich –
in Italien indes grundsätzlich ebenso möglich, wie die bei ihr im Weiteren
diagnostizierte psychische Erkrankung.
Die ihr mit medizinischem Bericht der (…) vom 23. Januar 2014 erstmals
attestierte, mittelgradige depressive Störung (ICD10: F 32.1; vgl. Eingabe
vom 7. Februar 2014) präsentierte sich gemäss dem letzten psychiatri-
schen Bericht der Fachärztin vom 8. Oktober 2015 als Rezidiv (ICD-10
F:33.1; vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2015). Laut E-Mail der Fachärztin
vom 19. Juli 2016 wird die Beschwerdeführerin mittels psychiatrischer Me-
dikation sowie Gesprächen, welche im Abstand von drei bis vier Wochen
stattfinden, behandelt. Die Medikation wurde wegen der Stillzeit – voraus-
sichtlich vorübergehend – eingestellt.
Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung ist indes auch in Italien
möglich, verfügt dieses Land doch über vergleichbare medizinische Stan-
dards wie die Schweiz. Aufgrund ihres Schutzstatus hat die Beschwerde-
führerin – wie besehen vgl. (E. 10.7) – Anspruch auf den Erhalt medizini-
scher Leistungen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und in
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der Vernehmlassung wiederholt, wird das SEM zudem die italienischen Be-
hörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vor
deren Überstellung ausführlich informieren. In der Vernehmlassung wird
vom SEM ausserdem angeführt, dass es zwecks Sicherstellung der Fort-
führung der Behandlung den italienischen Behörden einen (in Englisch o-
der Italienisch abgefassten) aktuellen ärztlichen Bericht übermitteln wird,
welcher über die Diagnose und Art der Behandlung Aufschluss gibt. Kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien die von
ihr benötigte medizinischen Behandlung respektive Medikation verwehrt
werden oder sie in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit
nicht ersichtlich.
Die auf Beschwerdeebene – unter Hinweis auf verschiedene Berichte –
pauschal geübte Kritik hinsichtlich Mängel in der medizinischen Versor-
gung von anerkannten Flüchtlingen in Italien vermag nicht zu einer ande-
ren Betrachtung zu führen. Es ist zwar einzuräumen, dass für von Italien
anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu medizinischer Versorgung er-
schwert sein kann, sofern es sich dabei nicht um die grundlegende Versor-
gung oder einen Notfall handelt. Der Zugang zu einem Hausarzt und wei-
tergehenden Leistungen hängt nämlich gemäss dem zitierten Bericht der
SFH vom August 2016 in der Regel davon ab, ob ein anerkannter Flüchtling
einen Wohnsitz (residenza) vorweisen und damit eine Gesundheitskarte
(tessera sanitaria) erhältlich machen kann. Da jedoch die konkreten Le-
bensumstände der Beschwerdeführerin in Italien mangels ihrer Mitwirkung
nicht geklärt sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitergehende Abklä-
rungen.
11.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der erweist sich somit als zulässig, zumutbar und im Übrigen auch als mög-
lich.
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde
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ihr – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage – die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt. Da sie aufgrund der Aktenlage nach wie
vor als bedürftig zu erachten ist, sind die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG weiterhin erfüllt. Es sind ihr demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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