B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5180/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am
12. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015
auf Nachfrage hin unter anderem angab, es gehe im physisch und psy-
chisch gut (vgl. act. A4: Protokoll der BzP, Ziff. 8.2), und er auch im weiteren
Verlauf des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend machte
(vgl. act. A21: Stellungnahme vom 30. März 2016),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2016 in Anwendung der Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung nach Kroatien verfügte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2159/2016 vom 19. April 2016 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 durch seinen Rechtsvertreter
an das SEM gelangte und darum ersuchen liess, den Vollzug der Wegwei-
sung nach Kroatien einstweilen auszusetzen, zumal er wegen schwerer
Herzprobleme in ein Spital überwiesen worden sei und er demnächst eine
Herzoperation vor sich habe,
dass er in seiner Eingabe gleichzeitig geltend machte, unter diesen Um-
ständen werde er sich in Kroatien nicht zurecht finden können,
dass er mit seiner Eingabe einen Kurzaustrittsbericht der Medizinischen
Klinik des Spitals X._______ vom 29. April 2016 zu den Akten reichte, zu-
sammen mit einer Medikationsliste ab diesem Tag,
dass in diesem Bericht zur Hauptsache über kleine ischämische Hirnin-
farkte berichtet wird (kleine Hirnschläge, wegen ungenügender Durchblu-
tung des Hirns), welche linksseitig zu einer Hemihypästhesie geführt hätten
(eine lokale Gefühllosigkeit) und vermutlich kardioembolisch verursacht
worden seien, durch ein Atriumseptumdefekt (durch ein Loch in der Herz-
scheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens),
dass das für den Vollzug der Wegweisung zuständige Migrationsamt des
Kantons X._______ am 19. Mai 2016 mit dem Beschwerdeführer ein Aus-
reisegespräch führte,
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dass der Beschwerdeführer im Verlauf dieses Gesprächs unter Vorlage ei-
nes Aufgebots des Spitals X._______ vorbrachte, er sei im Moment aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Schweiz zu verlassen, zu-
mal er am 25. Mai 2016 einen Termin für eine Herzoperation habe,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 durch seinen Rechtsvertreter
eine Vertretungsvollmacht nachreichen und sein Gesuch um Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen bekräftigen liess,
das er am 6. Juni 2016 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter mittei-
len liess, er habe die Operation überstanden, da jedoch in sechs Monaten
eine nächste Operation anstehe, ersuche er erneut um eine vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzuges,
dass er mit seiner Eingabe einen Operationsbericht der Medizinischen Kli-
nik des Spitals X._______ vom 26. Mai 2016 zu den Akten reichte, zusam-
men mit einer aktualisierten Medikationsliste,
dass in diesem Bericht zur Hauptsache über einen erfolgreichen Ver-
schluss des Atriumseptumdefekts berichtet wird, welcher mittel PFO-Ver-
schluss erreicht wurde (durch Anbringen eines "Schirmchens“, welches
von der Leiste her über die Vene mittels Führungsdraht angebracht wurde
und welches mit dem Herzgewebe vollständig verwachsen wird),
dass vom Hausarzt des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 zuhanden
des Migrationsamtes des Kantons X._______ ein ärztlicher Bericht zur ak-
tuellen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sowie zu allfälligen
medizinischen Kontraindikationen und medizinischen Massnahmen im
Falle einer zwangsweisen Rückführung auf dem Luftweg erstellt wurde,
dass in diesem Bericht zur Hauptsache über eine erfolgreiche und im We-
sentlichen abgeschlossene Behandlung berichtet wird, bei derzeit noch
laufender Physiotherapie, sowie über einen lebenslänglichen Bedarf an
medikamentöser Behandlung (mit Aspirin und Cholesterinsenker),
dass im Bericht ferner eine Herzkontrolle auf Ende Jahr als sinnvoll erklärt
wird, in der Sache hingegen keine Gründe gegen die Umsetzung des Weg-
weisungsvollzuges eingebracht werden, sondern in dieser Hinsicht ledig-
lich angeregt wird, dem Beschwerdeführer eine bis November reichende
Menge des Medikaments Clopidogrel mitzugeben (ein Medikament gegen
die Entstehung von Blutgerinnseln, zur Vorbeugung von Schlaganfällen,
Herzinfarkten und anderen Durchblutungsstörungen),
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dass das SEM nach Kenntnisnahme dieses Berichts mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Juli 2016 ausdrücklich festhielt, der Vollzug der Wegweisung
werde nicht ausgesetzt, und das Staatssekretariat zugleich die Verfügung
vom 31. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers ordentlich zugestellt, vom Rechtsvertreter jedoch bei der Post nicht
abgeholt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM im Nachgang dazu mittels identisch begründeter Zwischen-
verfügung vom 15. August 2016 nochmals ausdrücklich festhielt, der Voll-
zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und das Staatssekretariat
wiederum zugleich die Verfügung vom 31. März 2016 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass für die Begründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf
eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorgenannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 19. August 2016 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 23. August 2016 durch seinen
Rechtsvertreter ans SEM gelangte und um eine wiedererwägungsweise
Aufhebung dieser Zwischenverfügung ersuchen liess,
dass diese Eingabe vom SEM ans Bundesverwaltungsgericht weitergelei-
tet wurde (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wo sie mit den vorinstanzlichen Akten am
29. August 2016 eintraf (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 111b AsylG),
dass nach Eingang der Aktenübermittlung vom Bundesverwaltungsgericht
der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG und mittels Telefax
vom 29. August 2016 per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
dass nach Prüfung der Akten – mittels Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 31. August 2016 – die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 23. August 2016 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des SEM vom 15. August 2016 entgegen genommen wurde,
dass gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens nicht ausgesetzt und der am 29. August 2016 angeordnete,
einstweilige Vollzugsstopp wieder aufgehoben wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde
die Zwischenverfügung vom 15. August 2016 ist, mittels welcher das SEM
im Rahmen der Behandlung der Gesuchseingabe vom 4. Mai 2016 das
Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgelehnt hat,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Eingabe vom
4. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1
AsylG zu erkennen ist, zielt sie doch in Verbindung mit den weiteren Ein-
gaben des Beschwerdeführers, namentlich der Eingabe vom 6. Juni 2016,
in entscheidrelevanter Hinsicht auf ein Rückkommen auf die Verfügung des
SEM vom 31. März 2016 ab, begründet mit einer nachträglichen Verände-
rung der Sachlage (nachträgliche medizinische Gründe),
dass nämlich im vorliegenden Sachzusammenhang des Dublin-Verfahrens
– mithin vor dem Hintergrund der laufenden, maximalen Überstellungsfrist
von 6 Monaten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO (Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist) – die vom Beschwerdeführer beantragte, län-
gerdauernde Vollzugsaussetzung zwingend als Begehren um wiedererwä-
gungsweisen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (gemäss Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311]) verstanden werden muss,
dass eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwä-
gungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge-
mäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist, zu-
mal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene
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Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl.
dazu Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch
unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 zweifels-
ohne auf eine Aufhebung respektive Änderung der Zwischenverfügung des
SEM vom 15. August 2016 abzielt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Ein-
gabe auch innert der massgeblichen Beschwerdefrist eingereicht wurde
(vgl. Art. 108 Abs. 1 [zweiter Teil] AsylG), womit die Eingabe ohne weiteres
als Beschwerde zu erkennen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 15. August
2016 ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges namentlich mit Blick auf
den Inhalt des ärztlichen Berichts vom 29. Juni 2016 abgelehnt hat,
dass dieser Entscheid aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf die Bestim-
mung von Art. 111b Abs. 3 AsylG nicht zu bemängeln ist, zumal kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde durch den Vollzug der
Wegweisung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wird, die blosse Fest-
stellung seiner Reisefähigkeit vermöge die Nichtaussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges nicht zu rechtfertigen, zumal er sich weiterhin in Behand-
lung befinde, wobei er zur Stützung seines Vorbringens auf eine derzeit
noch laufende Physiotherapie verweist (zwei Termine pro Woche),
dass indes aufgrund des Spitalberichts vom 26. Mai 2016 und insbeson-
dere des Berichts des Hausarztes vom 29. Juni 2016 von einer in allen
wesentlichen Punkten bereits abgeschlossenen Behandlung auszugehen
ist, welche im Resultat erfolgreich war, indem mit der am 25. Mai 2016 er-
folgten Operation die medizinische Grundproblematik des Beschwerdefüh-
rers in Kern behandelt werden konnte,
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dass der Beschwerdeführer zwar derzeit noch eine physiotherapeutische
Behandlung geniesst, diese aufgrund der Akten aber nicht als zwingend
erscheint, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinem Arzt nie von Läh-
mungserscheinungen betroffen war und derzeit lediglich noch von einem
gewissen Taubheitsgefühl linksseitig (in Arm und Bein) und von einer ge-
wissen Schwäche im linken Bein betroffen ist,
dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich dau-
erhaft auf Aspirin als Gerinnungshemmer und auf einen Cholesterinsenker
angewiesen sein dürfte, nicht als ausschlaggebend zu erkennen ist, zumal
entsprechende Medikamente in allen europäischen Staaten, auch in Kroa-
tien, ohne weiteres und zu mässigen Kosten erhältlich sind,
dass der ausgewiesene Bedarf des Beschwerdeführers an einer ununter-
brochenen medikamentösen Behandlung einzig insofern als relevant er-
scheint, als das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzu-
weisen sind, den Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz bereits in
Aussicht gestellt – vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden
von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit in der Pra-
xis sichergestellt wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Um-
setzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO),
dass nach dem Gesagten die Zwischenverfügung des SEM vom 15. Au-
gust 2016 zu bestätigen und die Beschwerde vom 23. August 2016 als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich
Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes aufgrund der Ak-
tenlage von einer Kostenauflage abgesehen wird (Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. August
2016 wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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