Abtei lung IV
D-5181/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), ohne Nationalität,
Palästinenser aus dem Libanon,
vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5181/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des
Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2008 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelten Eingabe vom 17. Juli 2008 durch seine Rechtsvertreterin be-
antragen liess, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei von einer Wegwei-
sung abzusehen,
dass der Beschwerdeführer als Begründung ausführen liess, er habe
im ersten Asylverfahren aus Angst vor Repressalien seitens des Hei-
matlandes nicht die wahren Asylgründe angegeben,
dass er den Libanon tatsächlich deshalb verlassen habe, weil er dort
fälschlicherweise für ein Mitglied der Gruppe (...) gehalten werde,
dass das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites
Asylgesuch entgegennahm,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Juli
2008 – eröffnet am 4. August 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
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Bst. e AsylG nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei kein
nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im
ersten Verfahren nicht seine wahre Geschichte hätte erzählen sollen,
dass eine wirklich verfolgte Person keinen Grund habe, anstatt der
wahren Geschehnisse eine Fantasiegeschichte zu erzählen,
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen worden sei,
dass alle Beteiligten der Schweigepflicht unterstünden und demnach
nichts zur Kenntnis der heimatlichen Behörden gelange,
dass sich somit keine Hinweise dafür ergäben, nach dem Abschluss
des letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, welche geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Nichteintre-
tensentscheid sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei einzutreten und von einer Wegweisung sei abzusehen,
dass der Beschwerde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments,
dessen deutsche Übersetzung sowie ein Internetauszug beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse,
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die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gege-
ben zu betrachten ist,
dass im Weiteren, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass darüber hinaus mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die vom
Beschwerdeführer eingereichte UNRWA Registration Card stelle kein
Identitätsdokument dar, welches geeignet ist, die Identität des Be-
schwerdeführers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb die Iden-
tität des Beschwerdeführers nach wie vor unbelegt ist,
dass die eingereichten Unterlagen demzufolge – selbst wenn sie im
Original vorlägen – nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeord-
net werden können, weshalb sie nicht geeignet sind, die Darstellung
des Beschwerdeführers zu stützen,
dass - abgesehen davon - es sich bei dem eingereichten fremdspra-
chigen Dokument gemäss Übersetzung dem Sinn nach um die Vorla-
dung zu einer Gerichtsverhandlung handelt und nicht - wie in der
Rechtsmittelschrift erwähnt - um einen Haftbefehl oder ein Gerichtsur-
teil,
dass diese Vorladung vom 8. März 2008 datiert und der Beschwerde-
führer nicht darlegt, weshalb er das Dokument nicht früher und im Ori-
ginal vorlegen kann, und somit auch aus diesem Grund dem Doku-
ment keinen Beweiswert zuzumessen ist,
dass sich nach dem Gesagten auch aus dem eingereichten Auszug
aus einem Internetforum nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten lässt,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und das
BFM daher zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
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rers nicht eingetreten ist, zumal die Beschwerdevorbringen nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den Liba-
non auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) ist,
dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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