B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5181/2015
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – am 24. Juli 2015 via B._______, C._______, D._______, Serbien
und Ungarn illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Juli 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2015 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 summarisch befragt wurde,
dass er mit Vollmacht vom 5. August 2015 seine Rechtsvertretung manda-
tierte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. Juli 2015 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt darauf am 30. Juli 2015 die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorge-
sprächs am 14. August 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gele-
genheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er habe in
Ungarn kein Asylgesuch stellen wollen,
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dass er verhaftet worden sei, sich aber zunächst erfolgreich habe weigern
können, seine Fingerabdrücke zu geben,
dass er danach nach Serbien zurückgeschickt worden sei,
dass ihm erst bei seiner zweiten Einreise nach Ungarn gegen seinen Willen
die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass er im Flüchtlingszentrum, wo er untergebracht worden sei, nicht zu
den Asylgründen befragt worden sei,
dass die Schweiz wisse, wie in Ungarn mit Flüchtlingen umgegangen
werde,
dass er ein Video eines Kollegen habe, auf welchem die Brutalität der Be-
hörden zu sehen sei, wie sie ihn (Beschwerdeführer) zur Daktyloskopie ge-
zwungen hätten,
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wur-
den,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 17. August 2015 zudem den Ent-
wurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 18. August 2015
übergeben wurde,
dass darin zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiederholt wer-
den, wonach es anlässlich der Daktyloskopie am 25. Juni 2015 zu gewalt-
samen Auseinandersetzungen mit den ungarischen Behörden gekommen
sei,
dass er und die anderen Personen, die sich geweigert hätten, Fingerab-
drücke zu geben, inhaftiert worden seien,
dass er im Gefängnis miserabel behandelt worden sei,
dass man ihn immer wieder aufgefordert habe, Fingerabdrücke zu geben,
dass in der Stellungnahme sodann festgehalten wird, die Vermutung, Un-
garn beachte die den Asylsuchenden zustehenden Grundrechte in ange-
messener Weise, könne gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
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2093/2012 vom 9. Oktober 2013 nicht uneingeschränkt aufrechterhalten
werden, weshalb die Asylbehörde im Einzelfall prüfen müsse, ob die be-
troffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine Verletzung ih-
rer Grundrechte zu erleiden,
dass der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem nicht aus-
reiche,
dass ausserdem Berücksichtigung finden sollte, dass in Ungarn über Ser-
bien eingereiste Flüchtlinge seit dem 1. August 2015 im Eilverfahren in das
zum "sicheren Drittland" erklärte Nachbarland abgeschoben werden könn-
ten,
dass in Anbetracht der aktuellen Situation in Ungarn und der Ausführungen
des Beschwerdeführers eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nach der
Rücküberstellung oder eine Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Ver-
bots nicht auszuschliessen sei,
dass die Rechtsvertretung im Übrigen generell in Frage stelle, ob im Rah-
men eines verkürzten beratenden Vorgesprächs (bV DubEx) eine Einzel-
fallprüfung überhaupt gelingen könne,
dass insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Entwicklungen aus
Sicht der Rechtsvertretung bei einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn
zumindest vorgängig von den ungarischen Behörden individuelle Garan-
tien hinsichtlich der Beachtung völkerrechtlicher Prinzipien eingeholt wer-
den müssten (vgl. Urteil D-6089/2014 vom 10. November 2014),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 – eröffnet am 19. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2015 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
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dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen,
weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter
Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 14. August 2015 an Un-
garn übergegangen sei,
dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen
Gehörs festzuhalten sei, dass durch den Abgleich seiner Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe, er sei in Ungarn als
asylsuchende Person registriert worden,
dass zudem sein Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern
dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-staaten ob-
liege,
dass zur Infragestellung, ob im Rahmen eines verkürzten beratenden Vor-
gesprächs eine Einzelfallprüfung überhaupt gelingen könne, zu sagen sei,
dass am 14. August 2015 mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit sei-
ner Rechtsvertretung ein beratendes Vorgespräch durchgeführt worden
sei, wobei es sich um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-
VO gehandelt habe,
dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns
für sein Asylverfahren und zu einer Wegweisung dorthin gewährt worden
sei,
dass es sich nicht um ein verkürztes beratendes Vorgespräch gehandelt
habe,
dass er Einwände gegen eine Wegweisung nach Ungarn gemacht habe,
wobei seine Aussagen schriftlich festgehalten, anschliessend Satz für Satz
von seiner Rechtsvertreterin vorgelesen und von einem Telefon-Dolmet-
scher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien,
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dass er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, das Festgehaltene sei voll-
ständig und entspreche seinen freien Äusserungen,
dass des Weiteren die Verfügung seiner Rechtsvertretung am 17. August
2015 als Entwurf zugestellt worden sei und er erneut die Möglichkeit ge-
habt habe, zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn Stellung zu neh-
men, was er auch getan habe, indem er erneut auf die Situation in Ungarn
hingewiesen habe,
dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass seine Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 14. Februar 2016 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
26. August 2015 (vorab per Telefax) durch seine Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vor-
sorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, even-
tualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbeson-
dere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
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dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Ak-
ten gegeben wurden:
– die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 5. August 2015
(Beilage 1),
– eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2015
(Beilage 2),
– die Empfangsbestätigung dieser Verfügung (Beilage 3),
– ein USB-Stick, auf welchem die erwähnte Auseinandersetzung mit den
ungarischen Behörden anlässlich der Daktyloskopie zu sehen sein soll
(Beilage 4),
– ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015
(Beilage 5),
– ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014
(Information note on asylum-seekers in detention and in Dublin
procedures in Hungary) (Beilage 6) und
– ein weiterer Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August
2015 (Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law
jeopardise access to protection in Hungary, Information note)
(Beilage 7),
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. August 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von
Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht,
weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren –
wie das SEM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte – fünf Ar-
beitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, entspre-
chend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb.
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) bestehe für eine Rücküberstellung von
Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung der Um-
stände im Einzelfall,
dass im Weiteren die bereits in der Stellungnahme gemachten Angaben zu
den gewaltsamen Auseinandersetzungen vom 25. Juni 2015 wiederholt
werden und diesbezüglich ausgeführt wird, den Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass er im Rahmen der Inhaftie-
rung eine Verletzung seiner Grundrechte erlitten habe sowie schon einmal
nach Serbien abgeschoben worden sei,
dass die ungarische Regierung im Juli 2015 im Zuge der Asylgesetzrevi-
sion eine aktualisierte Liste mit sicheren Drittstaaten herausgegeben habe,
welche neu auch Serbien einschliesse,
dass diese Neuerung in der Praxis zu Verletzungen des Non-Refoulement-
Verbots führe und der Haltung des UNHCR widerspreche, wonach Serbien
kein sicherer Drittstaat für Asylsuchende sei,
dass es vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer zweimal von
Serbien nach Ungarn gereist sei, höchstwahrscheinlich sei, dass die unga-
rischen Behörden ihn nach Serbien wegweisen würden,
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dass auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine mögliche In-
haftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn im Wi-
derspruch zu aktuellen Einschätzungen namhafter internationaler Organi-
sationen, namentlich des UNHCR und des Helsinki Komitees, stünden,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr verhaf-
tet und erneut unter prekären Bedingungen untergebracht würde,
dass in Anbetracht der neuen ungarischen Asylgesetzgebung, wonach
Serbien als sicherer Drittstaat gelte und Asylsuchende dorthin zurückge-
wiesen werden könnten, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits
einmal nach Serbien abgeschoben worden sei und unter Berücksichtigung
der prekären Haftbedingungen der Asylsuchenden in Ungarn, die von der
Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich
sei und nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche,
dass auf weitere Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
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Seite 12
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August
2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli
2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 oder D-5037/2015 vom 27. August
2015),
dass Überstellungen nach Ungarn selbst bei gesundheitlich beeinträchtig-
ten Beschwerdeführenden als zulässig erachtet wurden (vgl. Urteile
D-3371/2015 und D-4337/2015 vom 15. Juli 2015; E-4819/2015 vom
17. August 2015), weshalb vorliegend beim Beschwerdeführer, der angab,
es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Protokoll des beratenden Vorge-
sprächs, A19 S. 3), unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen die-
ses Urteils erst recht von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist,
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
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Seite 13
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Situation in Ungarn
anlässlich des beratenden Vorgesprächs sowie in der Stellungnahme vom
18. August 2015 implizit und in der Beschwerde explizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass es sich demnach erübrigt, auf das mit dem USB-Stick eingereichte
Video, welches belegen soll, dass es anlässlich der Daktyloskopie zu ge-
waltsamen Auseinandersetzungen mit den ungarischen Behörden gekom-
men ist, näher einzugehen,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall
des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
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und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass es zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zutrifft, dass Ungarn
im Juli 2015 unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet hat,
dass sich jedoch Ausführungen zu einer allfälligen Kettenabschiebung
nach Serbien aufgrund des Dekrets 191/2015 vom 21. Juli 2015 erübrigen,
da dieses nur auf die nach dem 1. August 2015 anhängig gemachten Ver-
fahren und somit nicht auf das (ungarische) Asylverfahren des Beschwer-
deführers Anwendung findet,
dass es auch zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administ-
rativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in Ungarn bereits
inhaftiert worden, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade er bei einer
Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Administrativhaft wer-
den sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer
Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte,
dass es sich bei der Befürchtung, vorliegend könnte der Haftgrund der
ernsthaften Fluchtgefahr angewendet werden, um eine reine Hypothese
handelt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den mit der Beschwer-
deschrift eingereichten Beilagen 5-7 nichts zu seinem Vorteil ableiten kann,
zumal diese keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine mögliche
Inhaftierung und Wegweisung nach Serbien nicht in ausführlicher Weise
auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen zu sein und
dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben,
dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist,
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dass sich der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen des beratenden Vor-
gesprächs, sondern auch in der Stellungnahme und der Beschwerde zu
einer Wegweisung nach Ungarn äussern konnte, weshalb auf die Frage-
stellung, ob eine Überprüfung der Umstände im Einzelfall bei einer mut-
masslichen Wegweisung nach Ungarn, gestützt auf die im beratenden Vor-
gespräch gesammelten Informationen, überhaupt möglich sei, nicht näher
einzugehen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung zu
bewirken, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 27. August 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: