B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-518/2016
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
(verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (…).
D-518/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein iranischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus B._______
Provinz C._______ – suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid desselben Datums teilte das SEM ihm
mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahren-
szentrum Zürich behandelt. Dort nahm das SEM am 1. Oktober 2015 die
Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu
den Ausweispapieren und zum Reiseweg. Am 26. Oktober 2015 fand ein
beratendes Vorgespräch statt.
B.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 in Anwesen-
heit seines Rechtsvertreters einlässlich zu den Asylgründen an (vgl. SEM-
act. A23/25). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Iran
regelmässig an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Kurden
teilgenommen. Später sei er Mitglied der «Kurdistan Democratic Party –
Iran (KDP-I)» geworden und habe insbesondere an Anlässen wie dem Jah-
restag der Märtyrer teilgenommen und Flugblätter der Peshmerga oder
Parteizeitungen verteilt beziehungsweise unter Haustüren durchgescho-
ben. Eines Tages im Jahr (…) habe er beim Verteilen von Flugblättern ei-
nen bewaffneten Angehörigen des iranischen Geheimdienstes «Etelaat»
bemerkt, der ihn verfolgt habe. Er sei davongerannt, habe noch gleichen-
tags den Iran verlassen und sei zur KDP in den Nordirak geflohen.
Im Irak habe er sich während (…) Jahren im Hauptbüro der KDP in
D._______ bei E._______ aufgehalten. Nach seiner Ankunft sei er wäh-
rend 45 Tagen zum Peshmerga ausgebildet worden. Danach habe er bei
der Partei verschiedene Aufgaben innegehabt. Zunächst sei er während
zweier Jahre in einer Einheit mit 40-50 Personen beschäftigt gewesen, wel-
che für den Schutz und die Verteidigung der Partei, ihres Sekretärs und der
Mitglieder des Politbüros zuständig sei. Seine Aufgabe habe darin bestan-
den, sich selbst sowie die Partei zu beschützen. Danach sei er während
dreier Jahre in einer Abteilung eingeteilt gewesen, in der Personen verhört
worden seien, die Peshmerga hätten werden wollen. Zirka zwei Jahre lang
habe er als (…) gearbeitet und diese Person begleitet und beschützt. Da-
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Seite 3
nach sei er in einem Büro tätig gewesen, dessen Aufgabe es sei, die Be-
ziehungen zur Regionalregierung Kurdistans zu pflegen. Dort habe er die
Post verteilt. Er habe überdies an Versammlungen teilgenommen, an de-
nen beispielsweise über die Lage im Iran diskutiert worden sei. Eine Ka-
derfunktion innerhalb der Partei habe er nie innegehabt. Als Grund für die
Ausreise aus dem Irak im September 2015 gab er an, er habe sich wegen
des grossen iranischen Einflusses im Nordirak nicht mehr sicher gefühlt.
Der Iran bringe im Irak seit 20 Jahren Peshmerga um. Seine Mutter sei in
den Jahren (…) und (…) insgesamt vier Mal vom iranischen Geheimdienst
vorgeladen, verhört und bedroht worden, nachdem sie ihn im Nordirak be-
sucht hatte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, entweder für 20
Jahre ins Gefängnis gesteckt oder hingerichtet zu werden.
C.
Am 28. Dezember 2015 fand eine ergänzende Anhörung ebenfalls in An-
wesenheit des Rechtsvertreters statt (vgl. A25/22). Dabei gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe im Irak einen Waffenkurs und eine
45-tägige Ausbildung zum Peshmerga absolviert und eine Waffe getragen,
diese aber nie gebraucht. Nach der Ausbildung habe er während zirka drei
Jahren Wachaufgaben übernommen. Anschliessend habe er zwei bis drei
Jahre lang in zwei verschiedenen Abteilungen der Sicherheitseinheit gear-
beitet. In der Empfangsabteilung habe er Personen aus dem Iran empfan-
gen, welche ihre als Peshmerga tätigen Söhne besucht hätten, und ihre
Namen aufgeschrieben. In der Untersuchungsabteilung habe er Personen
befragt beziehungsweise ihre Personalien aufgenommen, um herauszufin-
den, ob es sich bei diesen um echte Anwärter für eine Tätigkeit als Pesh-
merga oder um Spione der iranischen Regierung handle. Danach habe er
in der Abteilung, welche für die Beziehungen der Partei zur Regionalregie-
rung Kurdistans zuständig sei, die Post verteilt. An der ergänzenden Anhö-
rung gab der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll, später habe die Partei
von ihm verlangt, dass er offiziell mit dem damaligen Partei(…) F._______
arbeiten solle. Die politisch-militärische Abteilung der Partei habe ihn als
privaten (…) für den ehemaligen Partei(…) und das spätere Mitglied des
(…) bestimmt. Er habe überdies im Nordirak an Parteiversammlungen be-
ziehungsweise an Sitzungen teilgenommen, an denen über die politische
Situation im Iran oder über die Partei gesprochen worden sei. In der
Schweiz habe er zwei Mal an einer Parteiversammlung teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter ande-
rem eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte, eine Kopie seines Partei-
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ausweises der KDP samt deutscher Übersetzung, eine Mitgliedschaftsbe-
stätigung der «Kurdistan Democratic Party (KDP – Iran)» vom (…), diverse
Fotos von seinem Aufenthalt bei der Partei im Nordirak sowie einen USB-
Stick mit zwei Videos von Kurd TV, auf welchen er an einer Parteisitzung
und an einer Trauerfeier für einen Peshmerga in E._______ zu sehen sei.
D.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 den Ent-
scheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme
zu. Diese ging am 13. Januar 2016 beim SEM ein.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter beantragte er, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen und Beweismittel bei: eine
Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 22. Januar 2016 mit dem Titel «Iran: Gefährdung eines Mit-
glieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran»; fünf Kopien von Fotos, auf
denen der Beschwerdeführer mit F._______, G._______ und (…)
H._______ abgebildet ist, sowie einen USB-Stick mit zwei Videos, auf de-
nen er beim Patrouillieren und bei einem Kampfeinsatz gegen den IS zu
sehen sei.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Januar 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
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sich die Beschwerde lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) sowie 3–5 (Anordnung der Wegweisung und des
Vollzugs der Wegweisung) des angefochtenen Entscheides richtet und die
Verfügung vom 14. Januar 2016 bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs
in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz
ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Instruktionsrichterin liess am 19. Februar 2016 die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen.
K.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016
dem Kanton Zürich zu.
L.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahm der Rechtsvertreter innert erstreck-
ter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
M.
Mit Begleitschreiben vom 14. März 2016 reichte der Rechtsvertreter den
Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. Februar 2016 sowie eine Kosten-
note ein und stellte ein Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss
aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und Beiordnung als unentgeltlicher Rechts-
beistand. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei am
22. Februar 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden.
N.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) gab der
Beschwerdeführer einen KDP-Mitgliederausweis im Original sowie zwei
Fotografien zu den Akten. Er machte geltend, das eine Foto, das ihn zu-
sammen mit F._______ zeige, sei im November (…) in der Schweiz ent-
standen. F._______ habe ein ehemaliges Parteimitglied besucht, worauf
sich auch der Beschwerdeführer mit ihm verabredet habe. Er pflege nach
wie vor einen engen Kontakt zu Parteimitgliedern der KDP-I. Auf dem zwei-
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ten Foto sei er zusammen mit drei weiteren Kämpfern der KDP-I abgebil-
det. Es sei am (…) 2011 entstanden und stamme demnach nicht aus der
Zeit seiner Peshmerga-Ausbildung.
O.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wurden eine Schnellrecherche der SFH
vom 18. Januar 2017 zur Gefährdungslage eines Leibwächters bezie-
hungsweise engen Vertrauten eines hochrangigen Mitglieds der KDP-I bei
der Rückkehr in den Iran sowie vier weitere Fotos nachgereicht. Zwei Fotos
zeigen den Beschwerdeführer mit F._______, eines mit dem (...) der Partei
in E._______ und eines zusammen mit einer Gruppe von (…) in Uniform.
Unter Hinweis auf die Auskunft der SFH wird vorgebracht, die KDP-I / KDPI
würden von den iranischen Behörden weiterhin als Bedrohung wahrge-
nommen. Im Jahr 2016 hätten wiederholt Kampfhandlungen zwischen die-
sen Parteien und den iranischen Truppen stattgefunden, nach denen es zu
Verhaftungen von Kurden gekommen sei. Im Dezember 2016 sei schliess-
lich ein Bombenanschlag auf das Hauptquartier der KDP-I in E._______,
wo der Beschwerdeführer als (…) tätig gewesen sei, verübt worden, hinter
dem mutmasslich der Iran stecke. Vor dem Hintergrund der Eskalation der
Kampfhandlungen zwischen der KDP-I und dem Iran sei davon auszuge-
hen, dass die iranischen Behörden alle Mittel einschliesslich Folter einset-
zen würden, um an die Insiderkenntnisse zu gelangen, über welche der
Beschwerdeführer als ehemaliger (…) von F._______ verfüge (Aufent-
haltsorte hoher Parteifunktionäre, Sicherheitsvorkehrungen etc.). Die irani-
schen Behörden wüssten über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Be-
scheid, habe der «Etelaat» doch seine Mutter in diesem Zusammenhang
mehrmals befragt. Zudem würde man ihn bereits wegen seiner langen Lan-
desabwesenheit bei der Einreise einer genauen Überprüfung unterziehen,
wobei seine Aktivitäten zutage treten würden. Er wäre daher bei einer
Rückkehr in den Iran aufgrund seines in der Beschwerde aufgezeigten Pro-
fils konkret gefährdet.
P.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer drei wei-
tere Fotos ein, welche ihn gemäss eigenen Angaben an einer Parteiveran-
staltung der KDP-I am (…) 2017 in I._______ und mit dem aktuellen (…)
G._______ im Rahmen dieser Veranstaltung zeigen. Er machte geltend,
nach wie vor einen engen Kontakt zu den Parteikollegen aus E._______
zu pflegen. So habe er F._______ letztmals am (…) 2017 in der Schweiz
getroffen.
D-518/2016
Seite 7
Q.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, das Gericht erwäge die Frage, ob das SEM die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im
Irak zu Recht verneint hat, nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
AsylG zu würdigen, sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG. Sie gab ihm Gelegenheit, sich bis am 19. Juni 2018
zur Frage einer möglichen Motivsubstitution zu äussern und allfällige Be-
weismittel einzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass seine Identität
(Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) nach wie vor nicht
rechtsgenüglich belegt sei, zumal er lediglich eine Kopie einer Identitäts-
karte zu den Akten gereicht habe. Ferner forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) einen Ausdruck aus seinem Facebook-Profil einzureichen.
Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG unter Hinweis auf BVGE 2017
VI/3 ab.
R.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu einer all-
fälligen Motivsubstitution und zur nicht belegten Identität Stellung. Ferner
reichte er einen USB-Stick mit einem Video von F._______ sowie drei Aus-
züge aus seinem aktuellen Facebook-Profil ein und stellte die baldige
Nachreichung seiner Original-Identitätskarte in Aussicht. Um seine Identität
nachweisen zu können, habe er erneut Kontakt mit seiner Familie im Iran
aufgenommen. Aus Furcht vor Nachteilen für seine Angehörigen habe er
die Identitätskarte nicht per Post aus dem Iran schicken lassen können. Es
sei ihm gelungen, diese mit Hilfe eines Parteikollegen aus dem Iran zu brin-
gen. Zurzeit befinde sich die Karte bei einem Parteikollegen in J._______,
welcher ihm diese schnellstmöglich zukommen lassen werde. Der Be-
schwerdeführer sei aus politischer Überzeugung im Iran nicht zur Schule
gegangen und könne deshalb Farsi sprechen und lesen, aber nur wenig
schreiben. Den Erwägungen des Gerichts, dass die zu den Akten gereich-
ten Fotos nicht geeignet sein dürften, die Tätigkeit als dessen (…) zu bele-
gen, sei zu entgegnen, dass F._______ persönlich im (ohne Übersetzung)
eingereichten Video, das dem Beschwerdeführer am (…) per Telegram-
Messenger zugestellt worden sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer
mit ihm zusammengearbeitet habe und sein (…) gewesen sei. Aufgrund
D-518/2016
Seite 8
der eingereichten Beweismittel seien die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers im Nordirak, insbesondere die Tätigkeit als (…) von
F._______, als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren.
S.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit,
dass sich die Einreichung der Identitätskarte verzögere.
T.
Am 18. Juli 2018 ging beim Gericht die iranische Identitätskarte des Be-
schwerdeführers im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch das eigene Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein ille-
gales Verlassen des Landes oder politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
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Seite 10
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober
2015 E. 6.2.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemach-
ten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die KDPI im Iran als unglaubhaft
ein. Dessen Aussagen zum Engagement für diese Partei seien substanzlos
und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe keine konkreten Anga-
ben zu Beginn und Inhalt seiner politischen Betätigung im Iran vor dem
Anschluss an die Partei und zu seiner Rolle bei den Demonstrationen ge-
macht. Er habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er konkret in
Kontakt mit der KDPI gekommen sei, wie man Parteimitglied werde und
seit wann er Mitglied sei. Die Widersprüche, in die er sich dabei verstrickt
habe, habe er nicht aufzulösen vermocht. Seine Aussagen über die Tätig-
keiten für die Partei seien ebenfalls substanzlos geblieben. So sei er nicht
in der Lage gewesen, erlebnisgeprägt und detailliert zu schildern, wie er
Flugblätter verteilt habe und dabei erwischt worden sei. Vor dem Hinter-
grund, dass oppositionelle Tätigkeiten im Iran mit einem gewissen Risiko
verbunden seien und das vorgebrachte Engagement für die KDPI ursäch-
lich zu seiner Flucht in den Nordirak im Jahr (…) geführt haben solle, wären
in seinen Erzählungen Realkennzeichen zu erwarten gewesen, auch wenn
die Ereignisse einige Jahre zurücklägen. Seine durchgehend oberflächli-
chen und ausweichenden Aussagen wiesen auf einen konstruierten Sach-
verhalt hin. Ebenfalls unglaubhaft sei das Vorbringen, seine Mutter sei
mehrmals vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und befragt worden,
weil sie ihren Sohn nach seiner Flucht in den Nordirak dort regelmässig
besucht habe. Sodann sei nicht plausibel, weshalb der iranische Geheim-
dienst nur die Mutter nach der Rückkehr von Besuchen im Nordirak befragt
habe, nicht jedoch den Bruder, der regelmässig im Nordirak seine Ehefrau
besucht habe.
Auch unter Berücksichtigung der Einwendung des Rechtsvertreters, der
Beschwerdeführer habe kognitiv Mühe, den Sinn der gestellten Fragen zu
erfassen, seien seine Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Selbst von
einer Person mit einer kognitiven Schwäche sei zu erwarten, dass sie wich-
tige Ereignisse ihres Lebenslaufes zumindest erlebnisgeprägt wiederge-
ben könne. Obwohl das SEM ihm mehrere Fragen zu seiner Tätigkeit für
die KDPI im Iran gestellt habe, seien seine Antworten jeweils knapp und
D-518/2016
Seite 11
teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. Er sei überdies mehrmals ge-
fragt worden, ob er Mühe habe, die Fragen zu verstehen, und habe dies
fortwährend verneint. Ausserdem habe man manche Fragen mehrmals
wiederholt und umformuliert. Da die geltend gemachten Tätigkeiten für die
KDPI im Iran unglaubhaft seien, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
4.1.2 Das SEM verneinte eine asylrechtliche Relevanz der vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit. Es sei grundsätzlich davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, welche über die massentypischen und niedrigprofilier-
ten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen und Aktivitäten entwickeln würden, die sie als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. So seien insbeson-
dere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen
(Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form und der Einfluss von
Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung
(BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Massgebend sei dabei nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der
asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten für die KDP im Nord-
irak stellten keine politischen oder militärischen Aktivitäten dar, aufgrund
derer er als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen wäre und die
iranischen Behörden ihn bis in den Irak verfolgt und seine Familie unter
Druck gesetzt hätten. Er habe zunächst Wacharbeiten übernommen (Be-
wachung des Parteisitzes und Eskortieren von Parteifunktionären), dann
Besucher des Sitzes der KDP registriert und kurz befragt, später die Post
verteilt und schliesslich als (…) für den ehemaligen Partei(…) F._______,
jetziges (…), fungiert. Er sei nicht militärisch tätig gewesen. Zwar habe er
gemäss eigenen Angaben auch eine kurze Ausbildung an der Waffe ge-
habt, aber keine weiteren Ausbildungen für Kampfeinsätze, und die Waffe
habe er nicht gebraucht. Trotz angeblich mehrjähriger Tätigkeit für die Par-
tei habe er keine Kaderfunktion innegehabt und im Laufe der Zeit auch
keine zusätzliche Verantwortung erhalten. Die eingereichten Fotos, welche
ihn teilweise bewaffnet und in Uniform zeigten, liessen keinen Rückschluss
auf eine asylrelevante Gefährdung zu. Da diese Fotos nicht datiert seien,
sei nicht feststellbar, ob sie lediglich aus dem Zeitraum seiner 45-tägigen
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Seite 12
Ausbildung zum Peshmerga stammten. Der Beschwerdeführer sei zwar
auf einigen Fotos und Videos erkennbar; er werde aber nirgends nament-
lich erwähnt und es handle sich nicht um öffentlich zugängliche, sondern
um private Aufnahmen. Diesen sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich
bei Veranstaltungen besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit ex-
ponierte Position innegehabt habe. Er sei zwar auf einigen Fotos mit expo-
nierten Parteimitgliedern zu sehen. Allein aus der räumlichen Nähe auf pri-
vaten Fotos könne jedoch kein hoher Exponiertheitsgrad des Beschwerde-
führers abgeleitet werden.
Sodann äusserte das SEM Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des gel-
tend gemachten (…)jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im La-
ger der KDP im Irak. Wer während (…) Jahren in einem solchen Lager
gewohnt habe, müsse in der Lage sein, eingehend über diesen Lebensab-
schnitt zu berichten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien jedoch allgemein und vage geblieben. Das ebenfalls sehr allge-
mein gehaltene Bestätigungsschreiben der KDP nenne nicht einmal die
Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer für sie ausgeführt haben wolle.
4.1.3 Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers in der Schweiz führte das SEM aus, es sei zwar bekannt,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen auch in der Schweiz überwachten. Vor dem Hintergrund einer be-
kanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung iranischer
Staatsangehöriger hätten sie jedoch nur Interesse an der namentlichen
Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über den Rahmen massen-
typischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinausgingen und die Funktionen übernehmen oder Aktivitäten ent-
wickeln würden, welche sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner
erscheinen liessen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Tätigkeiten in der Schweiz ergebe sich offenkundig kein solch heraus-
ragendes Profil. Er habe gemäss eigenen Angaben an zwei Veranstaltun-
gen der KDPI teilgenommen. Die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Gruppierung und die Teilnahme an Sitzungen würden sich nicht von den
üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Selbst
wenn die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz
Kenntnis hätten, seien diese aufgrund der gesamten Umstände nicht ge-
eignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten opposi-
tionellen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen
zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könn-
ten. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im Nordirak und in der
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Seite 13
Schweiz seien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeig-
net, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, so
dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines Profils keine Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe seien daher als nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erachten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde werden zunächst mit Verweis auf die in der
Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH vom 22. Januar 2016 zu Iran
zitierten Länderinformationen (vgl. Beilage 4) Aktivitäten von Kämpfern der
KDP-I für und mit Peshmerga-Streitkräften der KRG-Region dargelegt.
Weiter wird ausgeführt, die KDP-I habe im September 2015 erstmals seit
20 Jahren den bewaffneten Kampf wiederaufgenommen und sei auch auf
iranischem Staatsgebiet aktiv. Zwar suche die KDP-I nicht Krieg mit dem
Iran, doch hätten die iranischen Streitkräfte ihre in der Nähe der Grenze
zur KRG-Region stationierten Truppen massiv aufgestockt. Peshmerga-
Kämpfer der KDPI seien auch offensiv gegen iranische Truppen vorgegan-
gen und mit diesen in verschiedene Kämpfe verwickelt gewesen. Die irani-
schen Behörden nähmen deshalb Personen mit Verbindungen zur KDP-I
oder anderen kurdischen Gruppierungen als eine erhöhte Bedrohung für
den Staat wahr.
Die iranischen Behörden suchten laufend nach Mitgliedern der KPD, KPD-
I oder KPDI. Wenn eine solche Person verhaftet werde, werde sie praktisch
immer strafrechtlich verfolgt und zu einer schweren Strafe (mehrjährige
Gefängnisstrafen bis Todesstrafe) verurteilt. Das iranische Regime tole-
riere in den kurdischen Gebieten im Iran keinerlei Aktivitäten im Zusam-
menhang mit kurdischen politischen Parteien. Jegliche Verbindung mit ei-
ner dieser Parteien könne ein Grund für eine Verhaftung sein. Die Zahl der
Hinrichtungen kurdischer Personen im Iran sei hoch. Politische Aktivisten
und Personen, die politischer Aktivitäten verdächtigt würden, gegen die
aber keine Beweise vorlägen, würden des Drogenhandels beschuldigt und
hingerichtet. KDPI-Mitglieder würden in der Regel nach der Verhaftung ge-
foltert und zu zirka zwei bis zehn Jahren verurteilt. Gemäss Angaben von
Mustafa Moloudi (KDP-I) seien im Iran einige Mitglieder der KDP-I verhaftet
worden; einige seien hingerichtet, andere aus der Haft entlassen worden.
Auch blosse Sympathisanten und Unterstützer der KDPI mit einem niedri-
gen Profil würden in Haft gesetzt und teilweise gefoltert. Viele Gefängnisse
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Seite 14
in den kurdischen Gebieten im Iran seien geheim und humanitäre Organi-
sationen hätten keinen Zugang. Im Jahr 2014 hätten sich Dutzende Mit-
glieder kurdischer Oppositionsgruppen wie der KDPI in der nordiranischen
Provinz Alborz in Haft befunden; viele seien wegen terroristischer Aktivitä-
ten verurteilt worden und verbüssten lange Gefängnisstrafen, einige seien
zum Tod verurteilt worden.
Die iranischen Behörden seien im Irak sehr aktiv und pflegten gute Bezie-
hungen zur irakischen Zentralregierung und zur Regierung der KRG-Re-
gion. Iran übe auch Einfluss auf die politischen Führer von Parteien in der
KRG und sogar auf die Bildung der Regierung aus. Die kurdische Regio-
nalregierung dulde die KDP-I und die KDPI, solange diese nicht gegen den
Iran kämpften. Der iranische Geheimdienst sei in den kurdischen Gebieten
im Nordirak stark präsent und unterhalte sehr gute Beziehungen mit den
irakisch-kurdischen Parteien. Viele iranische Staatsbürger in der kurdi-
schen Region im Irak würden bespitzelt, telefonisch überwacht oder hätten
Drohungen erhalten. Die iranischen Behörden hätten Kenntnis von den Na-
men und Heimatstädten einiger KDP-I-Mitglieder, die im Hauptquartier im
Lager bei E._______ im Nordirak lebten.
Die iranischen Behörden würden in den Iran zurückkehrende Personen,
welche lange in den KRG-Gebieten gelebt hätten, einer genauen Prüfung
unterziehen. Personen mit Kontakten zur KDPI oder anderen kurdischen
politischen Parteien würden in Schwierigkeiten geraten. Die Verfolgung
kurdischer Oppositioneller beschränke sich nicht auf Parteimitglieder in ho-
hen Positionen. Die Todesstrafe werde als Abschreckungs- und Druckmit-
tel gegen Mitglieder kurdischer Parteien wie auch anderer politischer Dis-
sidenten verwendet, und zwecks Vermeidung internationaler Proteste wür-
den häufig Mitglieder niedriger Hierarchiestufe exekutiert.
4.2.2 In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wird in der Rechts-
mitteleingabe vorgebracht, gemäss den Länderinformationen könne ein or-
dentliches Mitglied der KDP-I nach einigen Jahren als Peshmerga und der
Absolvierung eines Trainings von 45 Tagen bis zwei Monaten ein professi-
onelles Mitglied werden. Die meisten hochrangigen professionellen Mitglie-
der der KDP-I lebten im Hauptquartier der Partei in E._______. Der Be-
schwerdeführer habe im Nordirak eine 45-tägige Ausbildung zum professi-
onellen Mitglied absolviert und sei als Peshmerga in verschiedenen Funk-
tionen für die Partei tätig gewesen. Bei der Sicherheitsabteilung habe er
Wachdienste für die Partei und Parteifunktionäre übernommen. Bei der
Empfangsabteilung sei er für die Registrierung der Besucher des Camps
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Seite 15
zuständig gewesen. Bei der Untersuchungsabteilung habe er Besucher be-
fragt und in der Abteilung Beziehungen die Post verteilt. Die politisch-mili-
tärische Abteilung der KDP-I im Nordirak habe den Beschwerdeführer nach
langjähriger Parteitätigkeit zum (…) für F._______ ernannt. In dieser Funk-
tion sei er während zirka eineinhalb Jahren für dessen persönliche Sicher-
heit zuständig gewesen. F._______ – ehemaliger Partei(…) der KDP-I und
langjähriger Parteikämpfer – sei im Iran zweimal zum Tod verurteilt worden
und habe dort mehrere Gefängnisstrafen verbüsst (vgl. Beilage 4 S. 20).
Für die Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers sei
seine Tätigkeit als (…) von F._______ hervorzuheben. Die als Beschwer-
debeilagen eingereichten Fotos würden die Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers als (…) von F._______ beweisen. Sie zeigten diesen in Begleitung des
Beschwerdeführers bei dessen Tätigkeit als (…) im Hauptquartier der Par-
tei in E._______ (Beilage 5), den Beschwerdeführer bei F._______ zu-
hause (Beilage 6) und F._______ in Begleitung des Beschwerdeführers am
„Tag der Peshmerga“ (Beilage 7). Auf einem weiteren Foto sei der Be-
schwerdeführer bei der Tätigkeit der Sicherheitsabteilung zusammen mit
G._______, dem (…) der KDP-I, zu sehen.
4.2.3 Im Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, bei der Ent-
scheideröffnung habe der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter zusätz-
lich offengelegt, dass er im Jahr (…) auf Geheiss der Parteiführung in den
Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) gezogen sei. Er sei als Pesh-
merga und Kämpfer der KDP-I während zirka vier Monaten bei K._______
für die Streitkräfte der KRG-Region unter der Führung von H._______ an
Kampfhandlungen gegen den IS beteiligt gewesen und habe dies aus
Angst vor einem negativen Einfluss auf den Asylentscheid im erstinstanzli-
chen Verfahren verschwiegen. Nach dem Einsatz habe er den Nordirak
aus Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen.
Ein Foto (Beilage 10) zeige den Beschwerdeführer als Peshmerga-Kämp-
fer zusammen mit (…) H._______ («Peshmerga-Truppe bei K._______»).
Auf dem auf dem USB-Stick abgespeicherten Video (Beilage 9) sei er im
Kampfeinsatz gegen den IS zu sehen. Auf einem weiteren von Kurd Chan-
nel veröffentlichten Video (Beilage 9) sei der Beschwerdeführer als Kämp-
fer der KDP-I zu sehen. Die eingereichten Beweismittel seien vom Face-
book-Profil des Beschwerdeführers heruntergeladen worden und daher im
Internet grundsätzlich verfügbar. Die eingereichten Videoaufnahmen des
Beschwerdeführers bei den Versammlungen der KDP-I seien im Internet
von Kurd Channel veröffentlicht worden. Foto E (vgl. A25 F93) sei mit (…)
2009 datiert, so dass es sich nicht um ein Foto aus der Ausbildungszeit bei
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Seite 16
den Peshmerga handeln könne. In der Schweiz stehe der Beschwerdefüh-
rer mit den Parteiverantwortlichen in Kontakt und nehme an Versammlun-
gen der Partei teil.
Aufgrund des aufgezeigten Profils – von der KDP-I im Nordirak ausgebil-
deter Peshmerga mit Kampferfahrung gegen den IS, «professionelles»
Parteimitglied mit langjähriger Parteitätigkeit und als (…) von F._______ –
und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen werde der
Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als Staatsfeind eingestuft.
Es sei daher davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten im
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile für ihn zu Folge hätten. Insbesondere die gemein-
samen Fotos mit F._______ seien als Beweis für die Exponiertheit des Be-
schwerdeführers bei der Partei zu qualifizieren. Als ständiger Begleiter ei-
ner besonders exponierten Parteipersönlichkeit habe sich der Beschwer-
deführer in einem besonderen Mass für die Partei exponiert, welches ge-
eignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass dem iranischen Geheimdienst ge-
rade über diese Tätigkeit Informationen vorlägen. Diese sei ferner in seinen
Tätigkeiten für die KDP-I in verschiedenen von Kurd Channel im Internet
veröffentlichten Filmbeiträgen zu sehen. Ebenfalls seien sämtliche zu den
Akten gereichten Fotos auf seinem Facebook-Profil ersichtlich. Schliess-
lich sei er seit seiner Flucht in den Nordirak langjährig landesabwesend.
Schliesslich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auch bei den
weiteren Gesprächen mit der Rechtsvertretung sein Aussageverhalten
nicht adäquat einschätzen können.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an der Auffassung fest, dass
es sich bei der Tätigkeit als (…) von F._______ nicht um eine militärisch
oder politisch derart exponierte Funktion handle, die den Beschwerdefüh-
rer als eine Gefahr für das iranische Regime darstelle. Ein (…) sei nicht als
eine politisch oder militärisch treibende Kraft zu betrachten, auch wenn er
allenfalls in einem solchen Umfeld zu sehen sei. Die zusätzlich eingereich-
ten Fotos, die den Beschwerdeführer mit F._______ zeigten, liessen kei-
nen anderen Schluss zu. Wie bereits im Asylentscheid dargelegt, sei nicht
die optische Erkennbarkeit massgebend.
Im Weiteren führt das SEM aus, es sei nicht verständlich, weshalb der Be-
schwerdeführer den erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend
gemachten viermonatigen Kampfeinsatz gegen den IS nicht bereits an den
beiden Anhörungen zu den Asylgründen erwähnt habe, zumal er mehrfach
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nach seinen genauen Aktivitäten im Irak und einer allfälligen Beteiligung an
Kampfhandlungen gefragt worden sei. Seine Aussagen stimmten zudem
nicht mit dem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 über-
ein, gemäss welchem die Einsätze der KDP-I gegen den IS im Jahr 2014
nur während einiger Tage erfolgt seien. Überdies sei nicht nachvollziehbar
und werde in der Beschwerde auch nicht erläutert, inwiefern die iranischen
Behörden in diesem Kampfeinsatz eine Gefahr sehen sollten, gehe die ira-
nische Regierung doch selbst entschieden gegen den IS vor.
4.4 In der Replik wird argumentiert, bei der Beurteilung der Gefährdungs-
situation sei die Sicht des Verfolgers zu berücksichtigen. Wie in der Be-
schwerdeschrift aufgezeigt, würden die iranischen Behörden aufgrund der
aktuellen Entwicklungen alle Personen mit Verbindungen zur KDP-I als
eine Bedrohung für den Staat wahrnehmen, so dass jegliche Verbindung
mit der Partei ein Grund für eine Verhaftung sein könne. Der Vorinstanz sei
zwar beizupflichten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr nicht primär die optische Er-
kennbarkeit auf den eingereichten Beweismitteln massgebend sei. Sie ver-
kenne aber, dass gerade mit diesen Beweismitteln die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als (…) für F._______ belegt werden könne. Als dessen
(…) zähle er zum engsten Umfeld der besonders exponierten Parteiper-
sönlichkeit, und durch dessen ständige Begleitung exponiere er sich in be-
sonderem Mass für die Partei.
Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz an der Beteiligung des Beschwer-
deführers an Kampfhandlungen als Peshmerga wird auf die eingereichten
Beweismittel verwiesen, die diesen mit dem Befehlshaber H._______ (Bei-
lage 8) und im Kampfeinsatz zeigten (Beilage 9). Das von Kurd Channel
veröffentlichte Video (Beilage 9) sei teilweise defekt, weshalb der in der
Beschwerdeschrift angegebene Abschnitt «nicht direkt» abgespielt werden
könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf dem Video ebenfalls nach der
Abspieldauer von 20:45 Minuten zu sehen. Für die Beurteilung des Gefähr-
dungsprofils sei nicht das Motiv des Kampfeinsatzes massgebend. Viel-
mehr sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen für
sein Profil insofern zu berücksichtigen, als er nicht nur ein von der KDP-I
ausgebildeter Peshmerga sei, sondern auch über Kampferfahrung verfüge.
Mit seinem Profil sei er deshalb gerade unter Berücksichtigung der aktuel-
len Länderinformationen aus Sicht des iranischen Staates als ernsthafter
und potentiell gefährlicher Regimegegner einzustufen.
D-518/2016
Seite 18
5.
5.1 Vorab ist auf den Einwand des Rechtsvertreters einzugehen, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund einer kognitiven Schwäche nicht in der Lage
gewesen, den Anforderungen an das Aussageverhalten im Asylverfahren
beziehungsweise an die Glaubhaftmachung vollständig nachzukommen.
Diese kognitive Schwäche sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zu berücksichtigen.
5.2 Der Beschwerdeführer versicherte auf entsprechende Nachfragen der
SEM-Mitarbeiterin an der ersten Anhörung, dass er die Fragen gut verstehe
(vgl. A23 F79 und 169). An der ergänzenden Anhörung bestätigte er auf
Fragen des Rechtsvertreters hin, den Sinn dieser zweiten Anhörung sowie
der Fragen zu verstehen, und fügte an: «(…) Ich habe das letzte Mal ei-
gentlich auch gut verstanden» (vgl. A25 F166 f.). Nichtsdestotrotz blieb der
Rechtsvertreter auch am Ende der ergänzenden Anhörung bei seiner An-
sicht, der Beschwerdeführer habe den Sinn der an ihn gestellten Fragen
beziehungsweise der zusätzlichen Anhörung nicht nachvollziehen können
(vgl. A25 F167, 169). Die Lektüre der Anhörungsprotokolle ergibt jedoch,
dass der Beschwerdeführer den Anhörungen durchaus folgen konnte und
auch hinreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen. War
eine Frage der SEM-Mitarbeiterin nicht eindeutig formuliert, verstand er sie
aus anderen Gründen nicht oder wollte er sich versichern, sie richtig ver-
standen zu haben, fragte er jeweils nach, bevor er antwortete (vgl. A23
F68, 91, 109, 120, 158 f; A25 F12, 27, 40, 51, 63, 65, 74 f., 91, 114, 117,
125, 147, 155, 158). Dass dies bei zirka 20 Fragen der Fall war, ist ange-
sichts der Tatsache, dass an den beiden Anhörungen insgesamt fast 400
Fragen gestellt wurden, nicht aussergewöhnlich. Im Übrigen erinnerte er
sich an der ergänzenden Anhörung sehr gut an die Aussagen, die er an der
ersten Anhörung gemacht hatte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer häufig nicht die – vom Rechts-
vertreter und teilweise auch der Befragerin – erwarteten Antworten gab,
lässt sich aus Sicht des Gerichts weder auf eine kognitive Schwäche noch
auf Konzentrationsstörungen, Unwohlsein oder Verständigungsschwierig-
keiten mit dem Dolmetscher zurückführen (vgl. A25 F53-55), sondern hat
andere Gründe. So versteht der Beschwerdeführer unter manchen Begrif-
fen offenbar nicht dasselbe wie die Befragerin oder der Rechtsvertreter.
«Zellen» der Partei etwa bestehen für ihn aus Aktivisten beziehungsweise
Menschen; die abstrakte Organisationsstruktur der Partei hingegen ist ihm
nicht vertraut (vgl. A25 F42 und 52, vgl. auch F189 f. und 194). Dass er
viele Fragen ausweichend beantwortet hat und/oder nicht in der für die
D-518/2016
Seite 19
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Substanziiert-
heit und Detailliertheit, ist nach Einschätzung des Gerichts insbesondere
darauf zurückzuführen, dass er die vorgebrachten Sachverhalte nicht
selbst in der geschilderten Weise erlebt hat (vgl. nachfolgende E. 6). Die
vom Rechtsvertreter exemplarisch für eine angebliche kognitive Schwäche
aufgeführten Antworten auf die Fragen 72, 85, 120/121 und 192 an der
Anhörung betreffen dessen Asylvorbringen im Iran, welche wegen fehlen-
der Substanziiertheit rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Die
Verwirrung des Beschwerdeführers bei Frage 120 ist offensichtlich auf die
– eher ungewöhnliche – Aufforderung durch die SEM- Mitarbeiterin zurück-
zuführen, er solle vor der Antwort auf ihre Fragen jeweils zuerst die Frage
wiederholen. Dass er die Beteiligung am Kampfeinsatz aus Angst vor ei-
nem negativen Einfluss auf den Asylentscheid im erstinstanzlichen Verfah-
ren bewusst verschwiegen haben will, deutet schliesslich ebenso wenig auf
eine kognitive Schwäche hin wie die kontinuierliche Steigerung der Vor-
bringen im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, die
teilweise auf Bestellung eingereichten Beweismittel und die Nachreichung
der Identitätskarte erst fast drei Jahre nach der Einreise.
5.3 Schliesslich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung Probleme gehabt habe, sich
auszudrücken. Zum Einwand des Rechtsvertreters, beim Vergleich der bei-
den Anhörungen sei zu berücksichtigen, dass diese mit unterschiedlichen
Dolmetschern stattgefunden hätten (vgl. A25 nach F167), ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer an beiden Anhörungen angab, den jeweiligen
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A23 F 1 und 80; A25 F1 und 55).
6.
6.1 Wie in Erwägung 4.1.1 aufgezeigt, konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Die im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe (Teilnahme an regierungskritischen De-
monstrationen im Iran, Mitgliedschaft bei und Aktivitäten für die KDP-Iran)
wurden rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F und
H). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise von den iranischen Behörden als ernsthafter politischer Aktivist
wahrgenommen und entsprechend registriert wurde. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob er aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten im Irak und/oder in
der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
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Seite 20
6.2 Dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
bürgerinnen und -bürger im Ausland überwachen und erfassen, ist bekannt
(vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 E. 7.4.2 und E-5296/2014 vom
25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen,
ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtli-
chen Sinn nach sich ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxis-
gemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.4
6.4.1 Das SEM hat den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers im Irak die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von
D-518/2016
Seite 21
Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG abgesprochen und hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit von dessen Vorbringen, er habe sich während (…) Jah-
ren im Hauptquartier der KDP im irakischen E._______ aufgehalten, Zwei-
fel geäussert.
6.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten (…)-
jährigen Aufenthalt im Nordirak sind insbesondere an der einlässlichen An-
hörung vom 8. Dezember 2015 mehrheitlich allgemein und vage ausgefal-
len. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin nach seinen Tätigkeiten bei der
KDP im Irak sagte er zunächst lediglich, er sei im Büro oder auf dem Posten
gewesen und habe Wachaufgaben übernommen sowie an Parteiversamm-
lungen teilgenommen. Der Anschlussfrage nach seinem Leben im Irak
wich er aus, und auf die nächste Frage nach seinem Tagesablauf antwor-
tete er, er sei in einer Einheit tätig gewesen, in welcher er die Aufgabe ge-
habt habe, sich selbst sowie die Partei zu beschützen, und manchmal hät-
ten Parteiversammlungen stattgefunden (vgl. A 23 F103-105.). Dann gab
er an, er sei von der Partei als Peshmerga ausgebildet worden; in der 45-
tägigen Ausbildung habe er einerseits gelernt, wie man eine Waffe benutzt,
und andererseits habe man jeden Tag ein Thema wie Sauberkeit oder Dis-
ziplin diskutiert (vgl. A23 F105 ff.). Er habe die Befehle der Partei ausge-
führt und gemacht, was man von ihm verlangt habe (vgl. A23 F119). Wäh-
rend seines (…)jährigen Aufenthaltes im Nordirak habe er zunächst zwei
Jahre lang in der Einheit (…) gearbeitet. Die Aufgabe dieser aus 40 bis 50
Personen bestehenden Einheit sei es gewesen, «die Partei zu schützen
und zu verteidigen und den (…). Auch die (…) zu beschützen. Und mich
selbst natürlich auch» (vgl. A23 F117). Danach sei er in der Abteilung tätig
gewesen, in welcher zukünftige Peshmerga verhört würden. Anschliessend
habe er während zweier Jahre als (…) gearbeitet und schliesslich innerhalb
der Partei die Post verteilt (A23 F122).
6.4.3 Bei der Lektüre des Protokolls der ergänzenden Anhörung vom
28. Dezember 2015 fällt auf, dass der Beschwerdeführer häufig in «wir»-
Form darüber sprach, für welche Aufgaben die jeweilige Abteilung der Par-
tei an ihrem Sitz im Nordirak, für die er tätig gewesen sein will, zuständig
gewesen sei. Nach seinem persönlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Auf-
gaben gefragt, erschienen die von ihm selbst ausgeführten Tätigkeiten
dann jeweils als bescheiden. So gab er beispielsweise bezüglich seiner
Aktivitäten in der sogenannten Untersuchungsabteilung der Partei zu Pro-
tokoll: «Unsere Tätigkeit innerhalb dieser Abteilung war die Befragung der
Leute, welche uns besuchten. Wir wollten sicher sein, ob diese Leute (…)
von uns waren, oder ob die iranische Regierung sie zu uns geschickt hat,
D-518/2016
Seite 22
weil (…) in Wahrheit waren das Spione. Ich tat diese Arbeit und diese
Leute, welche (…) bei uns als Peshmerga arbeiten wollten, befragten wir
und schickten sie danach zu einem weiteren Organ. Dort wurden diese
Leute noch genauer überprüft (…). Das war meine tägliche Arbeit in der
Abteilung» (A25 F68). Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin nach seiner
genauen Tätigkeit in dieser Abteilung sagte der Beschwerdeführer unter
anderem: «Zum Beispiel, wenn die Leute aus B._______ kamen, fragten
wir nach ihren Namen, ihren Adressen, dem Wohnort» (A25 F79). Auf die
Anschlussfrage, ob er neben der Aufnahme der Personalien der Besucher
sonst noch etwas gemacht habe, räumte er schliesslich ein: «Ich tat inner-
halb dieser Abteilung lediglich diese Arbeit» (vgl. A25 F80, alle kursiven
Hervorhebungen durch BVGer). In den letzten beiden Jahren vor der Aus-
reise, in denen er in der für die Beziehungen zur Regionalregierung Kur-
distans zuständigen Abteilung tätig gewesen sein will, hat er gemäss eige-
nen Angaben lediglich die Post verteilt – beispielsweise einen Brief zum
(…) gebracht – und an Versammlungen teilgenommen, an denen (…) über
die Lage im Iran gesprochen habe (vgl. A23F122-128). Solche einfachen,
untergeordneten und niedrig profilierten Tätigkeiten wie die Registrierung
von Besuchern und die Verteilung der Post vermögen nach konstanter Pra-
xis (vgl. E. 6.2) kein Interesse der iranischen Behörden an der Person des
Beschwerdeführers zu begründen.
6.4.4 Die Schilderung seiner Teilnahmen an 14-täglichen Parteiversamm-
lungen beziehungsweise -sitzungen, etwa an Jahrestagen wichtiger Ereig-
nisse wie dem Gründungstag der Partei oder der «Republik Kurdistan»,
vermitteln ebenfalls nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Irak
eine nennenswerte Funktion innerhalb der Partei innehatte. So wich er den
Fragen des Rechtsvertreters nach seiner konkreten Rolle an den Sitzun-
gen aus und machte lediglich allgemeine und oberflächliche Angaben zum
Gegenstand derselben: «(…) Der Inhalt dieser Sitzungen war unterschied-
lich. Es ging ab und zu um die Partei selber. Zum Beispiel wo jetzt die Partei
steht. Es ging auch um die Situation im Iran». «Wir sassen da und wir hör-
ten zu. Wir hörten zum Beispiel zu, was der Sekretär der Partei sagte, da-
mit wir Sachen von ihm lernen» (vgl. A25 F160-162). Selbst wenn diese
Sitzungen von Kurd Channel ausgestrahlt worden wären, wie der Be-
schwerdeführer behauptet (vgl. A25 F123), kann er aus der blossen Teil-
nahme daran keine Gefährdung für sich ableiten.
6.4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Ankunft
im Irak einen Waffenkurs und eine 45-tägige Ausbildung zum Peshmerga
absolviert. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob er nach der Ausbildung
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Seite 23
Aufgaben als Peshmerga übernommen habe, entgegnete er: «Ja. Ich war
bewaffnet und ich verteidigte die Partei, ich verteidigte unsere Ziele und
unsere Bevölkerung». Die Anschlussfrage, ob er die Waffe je gebraucht
habe, verneinte er ausdrücklich (A25 F120 f.). Gemäss seinen Angaben
zeigt ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichtes Foto ihn bei der Aus-
bildung zum Peshmerga. Auf einigen der anderen Fotos sei er bei soge-
nannten „Vorbereitungstagen“ abgebildet (vgl. A25 F83 ff.). Alle Fotos, auf
denen er mit einer Waffe zu sehen sei, stammten (mit einer Ausnahme)
von solchen Vorbereitungstagen. An diesen Tagen, welche zwei Mal im
Jahr stattgefunden hätten, seien die Peshmerga alle zusammen in die
Berge marschiert, um sich «für alle Sachen welche zu uns kommen könn-
ten», vorzubereiten (vgl. A25 F85). «Man bereitete diesen Tag vor, um die
Peshmerga fit bleiben zu lassen und nicht faul in einem Sitz [wahrschein-
lich: Parteisitz, Anm. BVGer] sitzen zu lassen, wo sie nichts machen» (vgl.
A25 F88). Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzli-
chen Verfahren hervorgeht, waren die Peshmerga in der Zeit, während der
er sich im Nordirak aufgehalten haben will, unterbeschäftigt und nicht mili-
tärisch aktiv, so dass sie mitnichten als «Kämpfer» bezeichnet werden kön-
nen. Mit den sehr beschränkten übrigen Tätigkeiten – deren Glaubhaf-
tigkeit vorausgesetzt – und den eingereichten Fotos kann der Beschwer-
deführer keine flüchtlingsrechtlich relevanten Aktivitäten glaubhaft ma-
chen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, wäre zu erwarten gewesen,
dass die Partei sich in ihrem Schreiben vom (…) 2015, in dem sie die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt hat, auch zu seinen Aktivitä-
ten während des geltend gemachten (…)jährigen Aufenthaltes im Nordirak
geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die in der Beschwerde
erhobene Behauptung zurückzuweisen, beim Beschwerdeführer handle es
sich um ein «professionelles Parteimitglied»; der Beschwerdeführer selbst
hat solches nie vorgebracht.
6.5
6.5.1 In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 hat das SEM das
erstmals an der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei als ehemaliger (…) von F._______ im Iran gefähr-
det, unter dem Aspekt der mit einer solchen Funktion allenfalls einherge-
henden Exponiertheit gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die
rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann daher eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich
belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Mo-
tivsubstitution). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hat das Gericht
festgehalten, es erwäge, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
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wegen seiner Tätigkeit als (…) von F._______ im Iran gefährdet, unter dem
Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen, und ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt. Gemäss
Rechtsprechung hat die asylsuchende Person das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft machen.
6.5.2 An der ersten Anhörung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschwer-
deführer an, nach fünfjähriger Tätigkeit in zwei anderen Abteilungen habe
er während zweier Jahre als «(…)» gearbeitet. Die Partei habe ihn beauf-
tragt, diese Person zu begleiten und zu beschützen. Anschliessend sei er
im für die Beziehungspflege zur kurdischen Regionalregierung zuständi-
gen Büro tätig gewesen, wo er die Post verteilt habe. So habe er beispiels-
weise dem (…) einen Brief gebracht. Die Arbeit in dieser Abteilung sei seine
letzte Tätigkeit bei der Partei im Nordirak gewesen (vgl. A23 F122-128).
Um welche Person es sich beim (…) handeln soll, geht aus den Angaben
des Beschwerdeführers nicht hervor. An der ergänzenden Anhörung vom
28. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach
der Kontaktaufnahme mit der Partei im Nordirak und dem 45-tägigen Kurs
während dreier Jahre Wachaufgaben ausgeübt: „Als Schutzarbeit mussten
wir zum Beispiel den Sitz der Partei beschützen. Wir arbeiteten als Wächter
für die Parteifunktionäre oder für unseren Vorgesetzten. Oder, wenn un-
sere Parteifunktionäre irgendwo hingingen, eskortierten und beschützten
wir sie“ (A25 F61 f.). Ferner machte er an der ergänzenden Anhörung erst-
mals ausdrücklich geltend, er sei im Irak unter anderem als (…) von
F._______ tätig gewesen. Nachdem er innerhalb der Abteilung für Bezie-
hungspflege zur kurdischen Regionalregierung die Post verteilt habe, habe
er mit dem damaligen (…) F._______ gearbeitet. Danach habe die Partei
von ihm verlangt, dass er «offiziell» mit F._______ arbeiten solle (vgl. A25
F70 f.). Auf die Frage, was er für F._______ gemacht habe, antwortete der
Beschwerdeführer: «Wir holten ihn von zu Hause ab und wir brachten ihn
zu dieser Burg, wo wir arbeiteten. Am Abend brachten wir ihn wieder zurück
nach Hause. Wir beschützten ihn auch, als er zum Beispiel nach Erbil und
Suleymanya ging» (vgl. A25 F73). Kurz darauf gab er zu Protokoll, er sei
«privater (…)» von F._______, (…), gewesen (vgl. A23 F76).
6.5.3 Hierzu ist festzustellen, dass aus solchen vom Beschwerdeführer
häufig verwendeten «wir»-Formulierungen seine eigene persönliche Rolle,
sofern überhaupt vorhanden, nicht ersichtlich ist. Überdies ist nicht zu er-
kennen, worin der Unterschied zwischen dem Eskortieren von Parteifunk-
tionären zu Beginn seines (…)jährigen Aufenthaltes im Nordirak und sol-
chen Tätigkeiten für F._______ gegen Ende des Aufenthaltes bestehen
D-518/2016
Seite 25
soll. Sodann hat der Beschwerdeführer nicht präzisiert, welche Aufgaben
die Funktion eines privaten (…) von F._______ beinhaltet haben soll. Der
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe an der ersten Anhö-
rung keine Tätigkeit für F._______ erwähnt, weil er dies nicht für nötig be-
funden habe, bei einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter seien sie
jedoch zum Schluss gelangt, dass diese Informationen auch wichtig seien
(vgl. A25 F70-72), erscheint nicht plausibel. Dass er offensichtlich nicht in
der Lage war, nähere Angaben zu dieser Funktion als (…) zu machen, ist
nach Einschätzung des Gerichts nicht etwa auf eine «kognitive Schwäche»
des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. dazu auch E. 5.2), sondern
darauf, dass er diese Funktion höchstens in untergeordneter Position inne-
hatte und allenfalls diesbezügliche Hilfsdienste leistete. Es kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass er eine von anderen Personen ausgeübte
Tätigkeit für sich in Anspruch nimmt.
6.5.4 In einer E-Mail-Anfrage an die SFH im Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer erstmals als «enger Vertrauter» von F._______ bezeichnet
und in einer Eingabe ans Gericht vom 31. Januar 2017 wurde geltend ge-
macht, die iranischen Behörden würden alle Mittel einschliesslich Folter
einsetzen, um an die Insiderkenntnisse (wie Aufenthaltsorte hoher Partei-
funktionäre und Sicherheitsvorkehrungen) zu gelangen, über welche der
Beschwerdeführer als ehemaliger (…) von F._______ verfüge. Nachdem
das Gericht in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 erwogen hat, die
eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer zusammen mit
F._______ zeigen, dürften nicht geeignet sein, die Tätigkeit als dessen (…)
zu belegen, wurde innerhalb von zwei Wochen ein Video eingereicht, in
welchem F._______ persönlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im
Irak im Dienst der KDP gestanden und sein (…) gewesen sei. Entgegen
der in der Eingabe vom 19. Juni 2018 vertretenen Ansicht ist dieses auf
Bestellung gelieferte Beweismittel nicht geeignet, die exilpolitische Aktivi-
täten des Beschwerdeführers im Nordirak, insbesondere die Tätigkeit als
(…) und «enger Vertrauter» von F._______, als überwiegend wahrschein-
lich zu qualifizieren. Weshalb die Erklärung von F._______ auf Video erst
in diesem späten Stadium des Verfahrens eingereicht wurde, wird nicht er-
läutert. Wie bereits erwähnt, erscheint eine asylsuchende Person insbe-
sondere dann nicht als persönlich glaubwürdig, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt (vgl. E. 6.3).
D-518/2016
Seite 26
Der einzige Unterschied zwischen einem – als Beweismittel untauglichen
– Gefälligkeitsschreiben und einer mündlichen, auf einem Video aufgenom-
menen Erklärung besteht darin, dass bei letzterer die Urheberschaft ein-
deutig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim (im Übrigen
ohne Übersetzung eingereichten) Statement von F._______ um bestellte
Gefälligkeitsaussagen handelt, welchen aufgrund der unbegründet verspä-
teten Einreichung und vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen
und unsubstanziierten sowie nachgeschobenen und damit unglaubhaften
eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine relevante Beweiskraft zu-
kommen kann. Das Gericht hat aus diesem Grund in antizipierter Beweis-
würdigung von einer Übersetzung der Aussagen auf dem Video abgese-
hen.
Die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zusammen mit F._______ ab-
gebildet ist, belegen im Übrigen lediglich, dass die zwei Personen sich be-
gegnet sind und sich kennen. Die eingereichten Fotografien stellen natur-
gemäss lediglich eine Momentaufnahme dar und lassen keine Rück-
schlüsse auf die Häufigkeit der Kontakte und die Art der Beziehung zwi-
schen F._______ und dem Beschwerdeführer zu. Eine ständige Begleitung
des Parteikaders durch den Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren
ist im Übrigen auch mit dessen Angaben an beiden Anhörungen nicht zu
vereinbaren, er habe nur vormittags gearbeitet und nachmittags frei gehabt
(vgl. A23 F126; A25 F78). Eine für das vorliegende Verfahren relevante
Tätigkeit als (…) von F._______ kann daher nicht geglaubt werden.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geltend, er habe im Jahr 2015 in der Gegend von K._______
als Kämpfer der KDP-I respektive als Peshmerga an Kampfhandlungen der
Streitkräfte der KRG-Region gegen den IS teilgenommen und sei an-
schliessend wegen begründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen
Behörden aus dem Irak ausgereist. Dieser neu vorgebrachte Ausreise-
grund erweist sich aus mehreren Gründen als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft.
6.6.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat,
wurde der Beschwerdeführer wiederholt nach seinen genauen Aktivitäten
im Irak und einer allfälligen Beteiligung an Kampfhandlungen gefragt und
gab er an beiden Anhörungen – in Anwesenheit seines Rechtsvertreters –
ausdrücklich zu Protokoll, seine Waffe nie gebraucht zu haben und nie für
die Peshmerga an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl. A23
D-518/2016
Seite 27
F132-138; A25 F121). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe
die Beteiligung am Kampfeinsatz gegen den IS aus Angst vor einem nega-
tiven Einfluss auf den Asylentscheid verschwiegen, vermag nicht zu über-
zeugen. In der Replik erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt
des SEM in der Vernehmlassung, gemäss den eingereichten Länderinfor-
mationen seien die Einsätze der KDP-I gegen den IS im Jahr 2014 nur
während einigen Tagen und nicht vier Monate lang erfolgt. Stattdessen wird
auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (zwei Videos und
Fotos) verwiesen.
6.6.3 Entgegen der in der Beschwerde und der Replik vertretenen Ansicht
sind diese Beweismittel jedoch nicht geeignet, den Kampfeinsatz des Be-
schwerdeführers gegen den IS und eine daraus sich ergebende Gefähr-
dung bei einer Rückkehr in den Iran zu belegen. Auf einem Video (Be-
schwerdebeilage 9, «Kampfeinsatz») sind einige uniformierte Männer von
hinten zu sehen, die, hinter einem Erdwall liegend, während knapp einein-
halb Minuten Schüsse in Richtung eines unsichtbaren Feindes abfeuern.
Nach zirka (…) Minute und (…) Sekunden tritt plötzlich der Beschwerde-
führer mit einer Waffe in der Hand ins Bild und schaut während einiger Se-
kunden direkt in die Kamera. Ob es sich bei dieser kurzen Sequenz um
eine Schiessübung oder um einen Kampfeinsatz (und im letzteren Fall ge-
gen welchen Gegner) handelt, ist dem Video nicht zu entnehmen. Überdies
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert, wie die iranischen Behör-
den von diesem Vorfall Kenntnis erhalten haben sollen. Mit dem zweiten
Video (Beschwerdebeilage 9, «Beschwerdeführer patrouilliert»), das von
Kurd Channel veröffentlicht wurde, will der Beschwerdeführer belegen,
dass er (nach einer Abspieldauer von (…) Minuten und (…) Sekunden) als
«Kämpfer der KDP-I» zu sehen sei. Wie in der Replik eingeräumt wird, ist
das Video jedoch teilweise defekt – jedenfalls nicht abspielbar –, so auch
an dieser Stelle. Geht man dem Hinweis in der Replik nach, der Beschwer-
deführer sei auf dem Video auch nach der Abspieldauer von (…) Minuten
und (…) Sekunden zu sehen, sieht man ihn ganz kurz und unscharf im
Hintergrund, während im Vordergrund eine Frau interviewt wird. Der Kon-
text dieser Sequenz und des Videos wird weder in der Beschwerde noch
der Replik erläutert. Das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit an-
deren bewaffneten Männern in Uniform und mit dem (…) H._______ po-
siert (vgl. Beschwerdebeilage 10, «Peshmerga-Truppe bei K._______»),
stellt keine Kampfhandlungen dar und gibt keinen Aufschluss darüber, wo
und in welchem Kontext es entstanden ist. Es ist somit ebenfalls nicht ge-
D-518/2016
Seite 28
eignet, militärische Aktivitäten des Beschwerdeführers (als Peshmerga all-
gemein oder als KDP-I-Kämpfer im Kampfeinsatz gegen den IS) und eine
Gefährdung desselben zu belegen.
6.6.4 Die umfangreichen Verweise in der Beschwerde auf die Schnell-
recherchen der Länderanalyse der SFH vom 22. Januar 2016 zu Iran (vgl.
obige E. 4.2.1) und vom 18. Januar 2017 zur «Gefährdungslage eines Leib-
wächters beziehungsweise engen Vertrauten eines hochrangigen Mitglieds
der KDP-I» bei der Rückkehr in den Iran, sind nicht geeignet, die Aussagen
des Beschwerdeführers in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Aus
dem Umstand, dass die meisten «hochrangigen professionellen Mitglie-
der» der KDP-I gemäss der SFH-Recherche im Hauptquartier der Partei in
E._______ leben würden, lässt sich nicht ableiten, dass es sich beim Be-
schwerdeführer ebenfalls um ein solches professionelles Mitglied handeln
müsse, nur weil er ausgesagt hat, im Hauptquartier der KDP-I im Nordirak
gelebt zu haben (vgl. E. 4.2.2). Gemäss seinen Angaben hat er nämlich
dort gelebt, weil er ledig war, während die Peshmerga mit Familie im Camp
gewohnt hätten (vgl. act. A23 F7). Er selbst hat im erstinstanzlichen Ver-
fahren nie geltend gemacht, ein «professionelles» Parteimitglied oder ein
«enger Vertrauter» von F._______ zu sein und über entsprechende «In-
siderkenntnisse» zu verfügen. Aus den Länderinformationen kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.6.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Be-
schwerdeführer im Laufe des Verfahrens Vorbringen ausgewechselt, ge-
steigert oder mit unzureichender Begründung nachgeschoben. Er hat sich
auch unterschiedlich zu seinen Ausreisegründen beziehungsweise zum
Anlass der Ausreise aus dem Irak geäussert. Im erstinstanzlichen Verfah-
ren hat er kein konkretes, ihn persönlich betreffendes Ereignis als Anlass
für die Ausreise aus dem Irak genannt, sondern in allgemeiner Weise an-
gegeben, er habe sich wegen des grossen iranischen Einflusses im Nord-
irak nicht mehr sicher gefühlt und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die
iranische Regierung mische sich unter dem Vorwand des IS massiv im Irak
ein und habe überall ihre Leute (vgl. A23 F139 f., A25 F139-141). An der
ergänzenden Anhörung gab er als letzte Tätigkeit vor der Ausreise aus dem
Irak die Arbeit als (…) von F._______ an. Im Beschwerdeverfahren machte
er hingegen geltend, er habe den Irak nach dem Kampfeinsatz gegen den
IS aus Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen. Die
Dauer seines Aufenthaltes im Nordirak ist nicht erstellt. Er hat sich auch
höchst widersprüchlich dazu geäussert, ob Mitglieder seiner Kernfamilie
D-518/2016
Seite 29
(namentlich eine [Verwandte]) im Iran politisch aktiv seien (vgl. A23 F40 ff.,
A25 F128 ff.).
Gleichzeitig gab er zu Protokoll: «(…) wenn die islamische Republik mich
terrorisieren wollte, könnte sie es machen», und versicherte, dass ihm per-
sönlich während seiner Zeit bei der Partei im Irak nie etwas zugestossen
sei (vgl. A23 F170-172; A25 125 f.). Überdies verneinte er ausdrücklich, mit
den iranischen Behörden konkrete Probleme gehabt zu haben, weil er den
Militärdienst nicht geleistet habe (vgl. A23 F221-223).
6.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak keine Umstände glaubhaft zu
machen vermochte, welche die Anforderungen an subjektive Nachflucht-
gründe erfüllten. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei auch in der
Schweiz für die KDP exilpolitisch tätig. An der Anhörung vom 8. Dezember
2015 gab er auf die Frage nach der Häufigkeit seiner Kontakte zur Partei
in der Schweiz zu Protokoll: «Letzte Nacht habe ich mit ihnen geredet und
einmal habe ich an der Versammlung von der Partei teilgenommen». Es
könne sein, dass er in zehn Tagen an der Konferenz der Peshmerga teil-
nehmen werde. Im Gegensatz zum Irak, wo er als Wache gearbeitet habe,
könne man in der Schweiz nur an Versammlungen teilnehmen; er möchte
weiterhin für die Partei als Mitglied tätig sein (vgl. A23 F216 ff.). An der er-
gänzenden Anhörung vom 28. Dezember 2015 sagte er, er habe vor zwei,
drei Tagen an einer Sitzung der Partei teilgenommen, und in den nächsten
Tagen werde eine Konferenz der Partei stattfinden; er werde auch künftig
an Sitzungen des Schweizer Komitees der Partei teilnehmen (vgl. A25
F142 ff., 160). Eine über die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen
hinausgehende Rolle hat der Beschwerdeführer somit nicht dargetan. Wie
das SEM zutreffend festgestellt hat, hebt er sich mit der Mitgliedschaft in
einer exilpolitischen Gruppierung und der sporadischen Teilnahme an Ver-
anstaltungen und Sitzungen des Schweizer Komitees der KDPI nicht von
den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner
ab und erscheint somit nicht als eine für das iranische Regime gefährliche
Person – dies selbst dann, wenn die iranischen Behörden von seinen Akti-
vitäten in der Schweiz Kenntnis hätten. An dieser Einschätzung vermögen
auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos, welche
D-518/2016
Seite 30
ihn gemäss eigenen Angaben an einer Parteiveranstaltung der KDP-I am
(…) 2017 in I._______und in Gegenwart des aktuellen Partei(…)
G._______ im Rahmen dieser Veranstaltung zeigen, sowie eine Begeg-
nung mit F._______ im Jahr (…) in der Schweiz nichts zu ändern. Die dies-
bezüglichen Erwägungen des SEM sind nicht zu beanstanden und werden
in der Beschwerde auch nicht bestritten.
7.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht überzeugend darzutun, dass
der iranische Geheimdienst oder andere heimatliche Behörden von seinem
Aufenthalt bei der KDP im Irak oder in der Schweiz Kenntnis hätten. Dass
seine Mutter erst und gerade im Jahr (…), viele Jahre nach seiner Ausreise
aus dem Iran, seinetwegen vom iranischen Geheimdienst behelligt worden
sein soll, konnte er nicht glaubhaft machen. Doch selbst wenn den irani-
schen Behörden sein früherer Aufenthalt im Nordirak und der jetzige Auf-
enthalt in der Schweiz bekannt wären, ist angesichts seines niedrigen Pro-
fils nicht davon auszugehen, dass er als ernsthafter und potenziell gefähr-
licher Regimegegner wahrgenommen würde. Der auf Beschwerdeebene
erhobenen Behauptung, seine Aktivitäten würden zutage treten, wenn man
ihn wegen seiner langen Landesabwesenheit bei der Einreise im Iran einer
genauen Überprüfung unterziehen würde, ist entgegenzuhalten, dass er
keine derart exponierten exilpolitischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen
vermochte, welche bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden (vgl. E. 6.2).
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe Im Sinne von Art. 54 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-518/2016
Seite 31
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Insbesondere
D-518/2016
Seite 32
vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen
Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen
Situation der Beschwerde führenden Person zu beurteilen ist. Berichte
über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für
sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10,
§§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
9.4.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa die Urteile des
BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom
21. November 2018 E. 10.2). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran
wird gemäss konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste
im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018
nicht als unzumutbar erachtet.
9.4.3 Der Beschwerdeführer ist in B._______ geboren und hat dort sein
ganzes Leben bis zur Ausreise in den Nordirak gelebt, so dass er an sei-
nem Herkunftsort mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester sowie
einigen Tanten (vgl. A10 Ziff. 3.01, A20 S. 2, A23/25 F13 ff.) über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz und damit auch eine Wohnmöglichkeit
verfügt. Den Akten zufolge leidet er an keinen gesundheitlichen Beschwer-
den. Er hat im Iran seinen Lebensunterhalt als (…) verdient und auch im
Nordirak diverse Arbeitserfahrungen gesammelt, so dass davon auszuge-
hen ist, dass er wiederum einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.
D-518/2016
Seite 33
9.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in den Iran demnach zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2016 infolge Be-
dürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten
ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die unent-
geltliche Prozessführung nicht zu widerrufen und ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-518/2016
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger
Versand: