B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-518/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 24. November 2016 angab,
sie habe eine Beziehung zum in der Schweiz lebenden eritreischen Staats-
angehörigen C._______ (N […]) gehabt, welcher der Vater ihres Sohnes
B._______ sei,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2016 aufforderte,
sich detailliert zu ihrer Beziehung zu C._______ zu äussern, und ihr dazu
Frist ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen mit Schreiben vom
4. Januar 2017 beantwortete,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr
Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 12. Oktober 2016 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 8. Dezember 2016 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den am 10. Januar 2017 explizit zustimmten und sie als Familie anerkann-
ten, die in Übereinstimmung mit dem Zirkularschreiben vom 8. Juni 2015
untergebracht werde,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden
um eine Familie handelt, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2),
dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 10. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrück-
lich garantiert haben,
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass daran der Einwand in der Beschwerde, die vom SEM erwähnten Lis-
ten mit SPRAR-Projekten befänden sich nicht in den Akten und könnten
nicht aktuell sein, da sie sich auf das Jahr 2016 bezögen, nichts ändert,
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dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übri-
gen hinsichtlich des - am 3. Mai 2012 geborenen Kindes, das sich erst seit
Oktober 2016 in der Schweiz aufhält, offensichtlich nicht von einer Verwur-
zelung in der Schweiz gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt
der Schweiz führen müsste,
dass B._______ vor allem an seine Mutter gebunden ist und der erst seit
November 2016 bestehende Kontakt zu seinem Vater nicht als derart eng
zu bezeichnen ist, dass eine Trennung als gegen das Kindeswohl verstos-
send zu werten wäre, zumal Vater und Sohn weiterhin Kontakt pflegen kön-
nen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, ihr Partner bezie-
hungsweise Vater lebe in der Schweiz die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt wird, Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss mit C._______
weder verheiratet noch verlobt ist und mit ihm nie einen gemeinsamen
Haushalt geführt hat (act. A23/2),
dass C._______ gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angab,
verheiratet zu sein, und gemäss Angaben des SEM in der angefochtenen
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Verfügung – die in der Beschwerde bestätigt werden – für eine andere Fa-
milie ein Familiennachzugsgesuch eingereicht hatte,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass C._______ Eritrea im September 2011 verliess und sich (gemäss Ein-
trag im ZEMIS) seit Mai 2014 in der Schweiz befindet, während die Be-
schwerdeführerin Eritrea erst im Mai 2016 verliess und am 18. November
2016 in die Schweiz einreiste (act. A10/10 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe seit 2006 bis im August 2011
sporadisch zusammen mit C._______ gelebt und danach wieder telefoni-
schen Kontakt gehabt, als sie sich in Libyen – somit ab zirka Juni 2016 –
befunden habe (act. A23/2 und A10/10 S. 6),
dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andau-
ernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, und C._______
(gemäss Einträgen im ZEMIS) zudem ein Familiennachzugsgesuch für
eine andere Frau, mit der er verheiratet sei und mehrere Kinder habe, ge-
stellt hatte,
dass es sich somit bei C._______ auch nicht um einen Familienangehöri-
gen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt
(Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Bezie-
hung führen),
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
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dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass C._______ aufgrund der Asylge-
währung gemäss Angaben in der Beschwerde über eine Aufenthaltsbewil-
ligung B verfügt, nichts für sich ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: