Abtei lung IV
D-5183/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5183/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger
und ethnischer Ashkali aus B._______ – sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge an einem ihm unbekannten Datum verliess und durch
ihm unbekannte Länder am 14. Juni 2009 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 15. Juni 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 22. Juni 2009 summarisch befragt und das BFM den
Beschwerdeführer am 30. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er leide seit zwei Jahren an Epilepsie und müs-
se regelmässig Medikamente einnehmen,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um sich in der Schweiz
medizinisch behandeln zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei in
die Schweiz gekommen, um sich medizinisch untersuchen zu lassen,
dass er damit in keiner Weise zu erkennen gebe, dass er um Schutz
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche, mithin kein Asylgesuch gemäss
Art. 18 AsylG vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, ge-
stützt auf Art. 32 Abs. lit. c AsylG auf das Asylgesuch einzutreten, der
negative Entscheid des BFM vom 10. August 2009 sei teilweise aufzu-
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heben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen,
dass der Beschwerdeführer überdies in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 18. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit die Gewährung von Asyl be-
antragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt
(Art. 18 AsylG),
dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens vielmehr unmissverständlich angab, allein deshalb in die Schweiz
gekommen zu sein, um sich medizinisch untersuchen zu lassen und
überdies bestätigte, in seiner Heimat nicht verfolgt zu sein (A16, S. 6),
dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1
AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ge-
stützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-) Lage als in
der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden
können (vgl. dazu letztmals Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10, mit weiteren Hinweisen),
dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage als
erfüllt zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer die Mittelschule für Bauarbeiten besucht
hat und somit über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfügt,
die es ihm ermöglichen wird, ein genügendes wirtschaftliches Auskom-
men zu generieren,
dass er an einer Krankheit, namentlich Epilepsie, leidet, jedoch aus
dem Arztbericht vom 8. Juli 2009 hervorgeht, dass diese mit Medika-
menten behandelt werden kann (vgl. A15) und aus den vorliegenden
Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer kön-
ne in seiner Heimat nicht adäquat medizinisch behandelt werden,
zumal er auch vor der Ausreise offenbar medizinisch betreut worden
war,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte und deshalb zur Bestimmung seines Alters eine Knochenanaly-
se zur Altersbestimmung durchgeführt wurde,
dass das Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von 18
Jahren entsprechen soll (vgl. A10),
dass sich indes gemäss EMARK 2001 Nr. 23 E. 4b S. 186 mit der Me-
thode der Knochenaltersanalyse das Alter einer Person nicht genau,
sondern nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen lässt
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und die Abweichungen je nach Rasse, Geschlecht und Alter
unterschiedlich sind und bis zu drei Jahren betragen können,
dass in casu die Altersangabe des Beschwerdeführers innerhalb der
oben erwähnten Bandbreite liegt, weshalb die Knochenaltersanalyse
den Beweis der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu er-
bringen vermag,
dass der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8
ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden
jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings
erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Be-
hauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt – das
heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass
sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene Person
mehr als 18jährig ist, – weil sich andernfalls die Frage der Beweislast-
verteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2 S. 208 f.),
dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 die Volljährigkeit erreichen
wird,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) stützt, welcher besage, dass bei allen
Massnahmen, welche die Behörden träfen, das Wohl des Kindes zu
berücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben (vor seiner
Ausreise) im Kosovo gelebt hat,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner Mutter bei
einem Onkel väterlicherseits gelebt hat und auch noch weitere Ver-
wandte im Kosovo leben,
dass er deshalb über ein familiäres Beziehungsnetz im Kosovo verfügt,
dass er insbesondere zu seiner im Kosovo lebenden Mutter zurückkeh-
ren kann,
dass sich deshalb Abklärungen vor Ort erübrigen,
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dass somit dem Kindswohl Rechnung getragen wird, zumal es sich um
einen Jugendlichen kurz vor der Schwelle des Erwachsenenalters han-
delt,
dass der Beschwerdeführer von Verwandten aus der Schweiz finanziell
unterstützt wurde,
dass er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz eine medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier, in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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