B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5185/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
D-5185/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt im
Sudan, reiste eigenen Angaben gemäss Ende April 2015 aus dem Sudan
aus und am 11. Mai 2015 von Italien her in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Die Befra-
gung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2015 statt, das beratende Vorge-
spräch erfolgte am 29. Mai 2015. Am 8. Juni 2015 verfügte das SEM, das
Verfahren werde ausserhalb der Testphase fortgeführt. Mit Verfügung vom
9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuge-
wiesen. Am 22. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 7. Ap-
ril 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie
C._______ und in D._______ (Eritrea) geboren. Sein Vater sei Unabhän-
gigkeitskämpfer gewesen und habe für die eritreische Regierung gearbei-
tet. Wegen Problemen des Vaters mit der eritreischen Regierung habe die
Familie etwa 1993, als der Beschwerdeführer etwa (…) Jahre alt gewesen
sei, Eritrea verlassen und sei in den Sudan ausgewandert, wo er zuerst bis
im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ und später bis zu seiner Aus-
reise im Flüchtlingslager F._______ gelebt habe. Im Jahr 2005 sei sein Va-
ter zu Hause im Flüchtlingslager F._______ von vermummten Personen
geschlagen und mitgenommen worden. Vermutlich seien es Anhänger der
eritreischen Regierung gewesen. Auch der Onkel sei von ihnen mitgenom-
men worden. Danach seien die Anhänger der eritreischen Regierungspar-
tei noch mehrmals gekommen, um das ganze Haus nach geheimen Doku-
menten zu durchsuchen, von denen sie dachten, der Vater des Beschwer-
deführers habe sie entwendet. Bei der letzten Hausdurchsuchung im April
2015 hätten sie Pistolen dabei gehabt und den Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen mit diesen bedroht. Die Mutter des Beschwer-
deführers sei von ihnen getreten worden. Da der Beschwerdeführer Angst
gehabt habe, dass auch er wie der Vater entführt würde, sei er etwa eine
Woche später geflohen. Er habe am 28. April 2015 das Flüchtlingslager
Richtung Libyen verlassen. Der Vater und der Onkel seien bis heute ver-
schollen. Seine Mutter und Geschwister lebten nach wie vor im Flüchtlings-
lager.
D-5185/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 29. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 11. Mai 2015 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom
27. August 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zu-
dem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bean-
tragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren. In der Beschwerde bat er unter Beilage einer Kopie einer
Vollmacht zur Akteneinsicht für die Rechtsberatungsstelle G._______ um
Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung, bis die Rechtsberatungsstelle
die Akten erhalten habe und eine detaillierte Beschwerde einreichen
könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde erfülle mangels einer Begrün-
dung die Voraussetzungen einer vollständigen Beschwerdeschrift gemäss
Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht. Überdies beziehe sich die beigelegte Vollmacht
nur auf die Akteneinsicht, die das SEM der Rechtsberatungsstelle zudem
bereits gewährt habe, nicht aber auf die Beschwerdeführung. Der Be-
schwerdeführer habe innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzu-
reichen.
E.
Mit fristgerechter Eingabe vom 13. September 2016 (Poststempel) brachte
der Beschwerdeführer vor, er habe nichts mehr von der Rechtsberatungs-
stelle gehört, weshalb er selber mit Hilfe seines Kulturvermittlers die in der
Eingabe aufgeführte Beschwerdebegründung verfasst habe.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansons-
ten sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu zahlen. Bei Nichteinreichen der
Fürsorgebestätigung oder Ausbleiben der Zahlung des Kostenvorschusses
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem habe der Beschwer-
deführer innert Frist bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche
Rechtsvertreterin ihm beizuordnen sei.
G.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Poststempel) sandte der Beschwer-
deführer eine Kopie seines „Stammdatenblatts Asyl“ des Kantons
B._______ (Sozialdienst) vom 8. November 2016, auf dem vermerkt war,
dass der Beschwerdeführer gleichentags bei der Behörde vorstellig gewe-
sen sei, um bis zum 11. November 2016 eine Fürsorgebestätigung zu er-
halten. Zudem gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben unter Hin-
weis auf die früher zu den Akten gereichte Vollmacht eine Rechtsvertreterin
der Rechtsberatungsstelle B._______ als Rechtsbeistand an.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das eingereichte
Stammdatenblatt Asyl keine Fürsorgebestätigung ersetze, weil es keinen
Aufschluss über die Bedürftigkeit zu geben vermöge. Der Beschwerdefüh-
rer erhalte angesichts seines belegten Bemühens, rechtzeitig eine Fürsor-
gebestätigung einzureichen, zum letzten Mal die Gelegenheit, innert einer
Nachfrist von drei Tagen eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder al-
ternativ den genannten Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem sei das vom Beschwerdeführer
angestrebte Vertretungsverhältnis formell nicht ausgewiesen, da sich die
eingereichte Vollmacht nur auf die Akteneinsicht beim SEM beziehe. Daher
sei unklar, ob die vom Beschwerdeführer genannte Rechtsvertreterin über-
haupt über das Mandatsverhältnis informiert und einverstanden sei mit der
Mandatsübernahme. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert
Frist eine sich auf das Beschwerdeverfahren beziehende schriftliche Voll-
macht der als amtliche Rechtsvertretung beizuordnenden Person einzu-
reichen.
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Seite 5
I.
Innert Frist ging am 1. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung des kan-
tonalen Sozialdienstes ein.
J.
Fristgerecht gelangte am 9. Dezember 2016 (Poststempel) eine Vollmacht
beim Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer nunmehr Herrn
G._______, tätig bei der (…) in H._______, als seinen Rechtsvertreter be-
vollmächtige.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin mit, dass die Beiordnung des vom Beschwerdeführer Bevollmächtig-
ten als amtlicher Rechtsbeistand gestützt auf Art. 110a AsylG nicht erfolgen
könne, weil die Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines amtli-
chen Rechtsbeistandes nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde
somit aufgefordert, fristgerecht mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes festhalte und im Falle des Fest-
haltens innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu
benennen, welche/r die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG er-
fülle. Bei fehlender Stellungnahme zum weiterbestehenden Interesse am
Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung werde davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf amtliche Rechtsverbeistän-
dung zurückziehe und sich weiterhin – nicht amtlich – durch Herrn
G._______ vertreten lasse.
L.
Da die Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 an das Gericht mit
Eingang vom 4. Januar 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückge-
schickt wurde und nicht ersichtlich war, ob der Beschwerdeführer von der
Zwischenverfügung erfahren hatte, wurde mit einer in Kopie an den Be-
schwerdeführer gesandten Zwischenverfügung in gleicher Sache vom
5. Januar 2017 erneut Frist für die Konkretisierung des Antrags auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gesetzt.
M.
Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdefüh-
rer eine Vollmacht von 10. Januar 2017 seiner neu mandatierten Rechts-
vertreterin einreichen und ersuchte um Ernennung derselben als amtliche
Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte die Rechtsvertreterin im Schreiben
um Akteneinsicht.
D-5185/2016
Seite 6
N.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2017 antragsgemäss nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG die im Rubrum
bezeichnete Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche
Rechtsbeiständin ein. Zudem teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwer-
deführer mit, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), für
welche auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tätig sei, bereits
im August 2016 beim SEM um Akteneinsicht ersucht hatte und ihr diese
gewährt worden sei. Im Übrigen müssten dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seinem ehemaliger Rechtsvertreter die das Beschwerdever-
fahren betreffenden Akten bekannt sein, beziehungsweise habe gegebe-
nenfalls eine Konkretisierung des Akteneinsichtsgesuches zu erfolgen.
O.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. März 2017 zur Beschwerde vom
27. August 2016 (Poststempel) vernehmen.
P.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 13. April 2017 eine Replik samt einer Kostennote vom
gleichen Datum ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5185/2016
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass eine Person, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist, als Flüchtling gilt. Dabei ist zu beachten, dass
die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den
Herkunftsstaat – das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte – nur bei
staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen
ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat
zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1263/2014 vom 7. März 2016 E. 4.2 mit
Hinweis auf Urteil des BVGer E-7319/2010 E. 6.1 vom 2. März 2011
m.w.H.). Vorliegend handelt es sich zwar um die Beurteilung eines Verfol-
gungsvorbringens des eritreischen Beschwerdeführers im Herkunftsstaat
Sudan, allerdings um eine behauptete Verfolgung durch den eritreischen
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Seite 8
Staat. Bei Bejahung dieser Verfolgung im Sudan würde somit auch eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat Eritrea vor-
liegen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schilderung seiner
Kernvorbringen sehr vage und unsubstantiiert geblieben, wobei es auch an
Realkennzeichen gefehlt habe. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass es sich um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt
handle. Der Beschwerdeführer habe nur sehr allgemein und oberflächlich
angeben können, weshalb er und seine Familie verfolgt worden seien. Die
Tätigkeit des Vaters als ausschlaggebenden Verfolgungsgrund habe er nur
umschrieben als Verantwortlichen in der Regierung, der nach der Ausreise
aus Eritrea nicht mehr gearbeitet habe und nur zu Hause gesessen habe.
Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mehr über die Arbeit des
Vaters erzählen könne, wenn er und die Familie deswegen über Jahre ver-
folgt worden seien. Auch über die Beweggründe der Verfolger habe der
Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können. Er habe ei-
nerseits erklärt, die Verfolger meinten, der Vater habe der Familie Geheim-
nisse anvertraut und Dokumente versteckt. Andererseits seien sie wegen
der Besuche nie befragt oder mitgenommen worden. Wegen der Sprache
vermute er, dass es sich um Anhänger der populären Front gehandelt
habe. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre wegen geheimer
Informationen und Dokumente des Vaters von eritreischen Regierungsan-
hängern in einem sudanesischen Flüchtlingslager verfolgt worden wäre,
müsste davon ausgegangen werden, dass er dann auch bezüglich des an-
geblichen Geheimnisverrates befragt worden wäre. Auch habe der Be-
schwerdeführer bezeichnenderweise nicht präzise angeben können, wie
oft diese Personen sie aufgesucht hätten. Da die Vorbringen insgesamt
unglaubhaft seien, könne auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet wer-
den.
D-5185/2016
Seite 9
3.5 In seiner Beschwerdeschrift vom 12. September 2016 führte der Be-
schwerdeführer zunächst aus, er habe in der Nacht vor der Anhörung aus
Angst und Furcht nicht schlafen können. Der Fachspezialist des SEM habe
ihn zudem angewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Weiter
machte er in seiner Beschwerdebegründung (erstmals) geltend, dass sein
Vater (…) und im militärischen Geheimdienst Asmara tätig gewesen sei. Er
habe vor seiner Flucht wichtige Dokumente mitgenommen. Als die Anhä-
nger der eritreischen Regierung seinen Vater verschleppt hätten, hätten sie
gedacht, sie könnten die versteckten Dokumente ausfindig machen und
hätten deshalb viel Druck ausgeübt. Der Beschwerdeführer als älterer
Sohn der Familie sollte als Druckmittel zum Erhalt der versteckten Doku-
mente verschleppt werden.
3.6 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer
habe durch die offenen Fragen in der Anhörung ausreichend Gelegenheit
gehabt, seine Vorbringen zu schildern und sei auch nicht unterbrochen
worden. Die oberflächlichen Angaben in der Anhörung vermöge der Be-
schwerdeführer nicht zu erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer, der in der Anhörung keine substantiierten Angaben zur
Tätigkeit des Vaters als hohem Funktionär der Regierung habe machen
können, erst auf Beschwerdestufe erwähne, dass dieser (…) gewesen sei
und beim Geheimdienst in Asmara gearbeitet habe. Die Angaben seien da-
her als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe der
Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass sein Vater tatsächlich Dokumente
aus Eritrea geschmuggelt habe, vielmehr habe er erklärt, der Vater habe
nichts getan, sei nur wegen des Verdachts, geheime Dokumente zu besit-
zen, gesucht worden. Der Vater sei unschuldig und habe keine Geheim-
nisse. Damit widersprächen die Angaben der Beschwerdeschrift denjeni-
gen der Anhörung.
3.7 In der Replik des Beschwerdeführers entgegnete die Rechtsvertreterin,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Vorbringen der
Entführung des Vaters und den Übergriffen der populären Front seien sehr
detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen. Die
Vorinstanz habe es aber unterlassen, den sprachlichen Aspekt zu berück-
sichtigen, nämlich die Tatsache, dass die Anhörung nicht in der Mutterspra-
che erfolgt sei, was möglicherweise dazu geführt habe, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe nicht akkurat habe vorbringen können.
Es werde bestritten, dass die Angaben zur Funktion des Vaters als nach-
geschoben zu werten seien, da er bereits in der Anhörung alle wichtigen
Elemente der Sachverhaltsdarstellung gemacht habe mit der Aussage, der
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Vater sei ein hoher Funktionär der Regierung gewesen. Bezüglich der ge-
heimen Staatsdokumente gebe es im Gegensatz zur Auffassung des SEM
keinen Widerspruch zwischen den Aussagen in der Anhörung und den Aus-
führungen in der Beschwerde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer schon
in der Anhörung zu verstehen gegeben, dass der Vater im Besitz geheimer
Dokumente gewesen sei, was zur Verfolgung der Familie geführt habe.
4.
4.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Per-
son. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vor-
handener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als un-
glaubhaft.
Als Widerspruch fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP
angegeben hatte, er sei im Sudan im Flüchtlingslager I._______ geboren
und aufgewachsen, während er im beratenden Vorgespräch zu Protokoll
gab, er stamme aus Eritrea, D._______, und sei im Alter von ungefähr (…)
Jahren mit seiner Familie von Eritrea in den Sudan geflohen (vgl. act. A31,
S. 4). In der Anhörung gibt er demgegenüber zu Protokoll, er sei in
D._______, Eritrea, geboren und habe das Land mit seiner Familie im Alter
von etwa (…) Jahren verlassen, um in den Sudan zu gehen. Dort hätten
sie zuerst bis im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ gelebt, dann bis
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Seite 11
zur Ausreise im Flüchtlingslager J._______ (vgl. act. A31, S. 3). Auf die
widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Zeitpunkt des
Wegzugs in den Sudan angesprochen, vermochte er als Erklärung nur ver-
meintliche Probleme mit dem Dolmetscher angeben (vgl. act. A31, S. 4).
Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch hinsichtlich der Reihenfolge
der Entführungen von Vater und Onkel, nämlich hinsichtlich der Frage, ob
zuerst sein Vater oder aber sein Onkel von den Verfolgern mitgenommen
worden sei. So sagte er in der Anhörung zu Beginn, erst sei sein Vater,
danach sein Onkel mitgenommen worden (vgl. act. A31, S. 11). Später er-
klärt er, sein Onkel sei etwa ein Jahr vor seinem Vater entführt worden (vgl.
act. A31, S. 12).
Auch die Frage des Verfolgungsmotives, ob der Vater des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich geheime politische Dokumente versteckt hatte, bleibt we-
gen widersprüchlicher Aussagen unklar. In der Anhörung gab er zu Proto-
koll, die Verfolger seien davon ausgegangen, dass der Vater der Familie
geheime Dokumente gegeben habe. Tatsächlich habe es aber keine Ge-
heimnisse gegeben (vgl. act. A31, S. 12). In der Beschwerde heisst es
dann aber neu, der Vater habe tatsächlich geheime Dokumente aus Eritrea
mit sich genommen und versteckt, die aber nicht gefunden worden seien.
Diese Aussage steht offensichtlich im Widerspruch zu den Aussagen in der
Anhörung, wonach es keine Geheimnisse gegeben habe (A31, S. 12) und
der Vater nichts getan habe, somit grundlos verschleppt worden sei (vgl.
act. A31, S. 16). Die Behauptung in der Replik, wonach der Beschwerde-
führer von Anfang an gesagt habe, dass der Vater im Besitz geheimer Do-
kumente sei, die Grund für die Verfolgung gewesen seien, ist damit nicht
nachvollziehbar.
Die Angaben in der Anhörung zur Funktion des Vaters sind mit der Vor-
instanz als oberflächlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag nur
die Angabe zu machen, dass der Vater Funktionär gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer wisse nicht, was der Vater genau für die Regierung ge-
macht und welche Funktion er innegehabt habe. Nach der Ausreise aus
Eritrea habe er nur noch zu Hause gesessen (vgl. act. A31, S. 15, 16). In
der Beschwerde heisst es demgegenüber erstmals, der Vater sei (...) und
im militärischen Geheimdienst in Asmara tätig gewesen. Diese Angabe
muss mit dem SEM als nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet
werden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung
keine weiteren Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen konnte (siehe
oben). Dies, obwohl er gefragt wurde, was konkret der Vater gemacht habe
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(vgl. act. A31, S. 16). Auch an späterer Stelle auf Nachfrage heisst es nur,
der Vater habe für die Regierung gearbeitet, mehr wisse er nicht (vgl.
act. A31, S. 20).
Die Erklärung in der Beschwerde zu den neuen Vorbringen, er sei in der
Anhörung vom Fachspezialisten aufgefordert worden, nur konkret die Fra-
gen zu beantworten, was ihn an der vollständigen Sachverhaltsschilderung
gehindert habe, überzeugt nicht, zumal er in der Anhörung klar aussagte,
er wisse nichts weiter über die Funktion des Vaters und es habe keine ge-
heimen Dokumente gegeben. Wie das SEM zu Recht betont, hatte der Be-
schwerdeführer ausreichend Gelegenheit in der Anhörung, seine Vorbrin-
gen in Bezug auf die Funktion des Vaters und mögliche geheime Doku-
mente ohne Unterbrechungen zu schildern (vgl. act. A31, S. 11 ff.).
Der Erklärungsversuch in der Replik, wonach es wegen sprachlichen
Schwierigkeiten, da die Anhörung nicht in der Muttersprache erfolgt sei, zu
Verständnisproblemen und Unstimmigkeiten gekommen sei, was bei der
Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar hat
es sich bei der Anhörung auf Arabisch wohl tatsächlich nicht um die Mut-
tersprache gehandelt (vgl. act. A7, S. 4; act. A31, 22), allerdings hat der
Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt und auch später unterschriftlich be-
stätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und nach der Rücküber-
setzung seine Aussagen im Protokoll wahrheitsgemäss vorzufinden (vgl.
act. A31, S. 1, 21). Im Übrigen würden auch gewisse Verständnisschwie-
rigkeiten nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerde
mit der Geheimdiensttätigkeit des Vaters und dem Schmuggeln geheimer
Dokumente einen in wesentlichen Punkten ergänzten Sachverhalt vorträgt.
Zudem ist der Anmerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung zuzu-
stimmen, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über
Jahre hinweg wegen geheimer Dokumente des Vaters von eritreischen Re-
gierungsanhängern verfolgt worden wäre, davon ausgegangen werden
kann, dass er wegen der angeblichen Entwendung geheimer Dokumente
befragt oder mitgenommen worden wäre. Ihm und seinen Angehörigen
seien aber nie Fragen gestellt worden und es habe keine Mitnahme gege-
ben (vgl. act. A31, S. 14).
Insgesamt sind die Vorbringen – entgegen der Einschätzung in der Replik
– sehr oberflächlich und ungenau. Auch die vermeintlichen Verfolger kann
der Beschwerdeführer nicht genauer beschreiben, nur, dass sie vermummt
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Seite 13
gewesen seien und Tygrinya gesprochen hätten, weshalb er davon aus-
gehe, dass sie zur populären Front beziehungsweise derzeitigen eritrei-
schen Regierung gehörten (vgl. act. A31, S. 12). Wie oft die Verfolger auf-
getaucht seien, vermag er ebenfalls nicht genauer zu schildern (vgl.
act. A31, S. 12). Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsvertreterin in der
Replik liegt auch keine ausführliche Schilderung der Übergriffe der Verfol-
ger vor (vgl. act. A31, S. 13). Fragen wirft auch der Umstand auf, dass der
Beschwerdeführer sich anscheinend im Jahr 2005 nach der Entführung
des Vaters eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen konnte, wenn
er gleichzeitig im Sudan durch eritreische Regierungsmitglieder verfolgt
gewesen sein soll (vgl. act. A 31, S. 1, 19).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiier-
ter Aussagen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei als ältester Sohn
des verschleppten Vaters wegen dessen Tätigkeit für die eritreische Regie-
rung von Anhängern der eritreischen Regierung (reflex-)verfolgt worden.
Mit der Vorinstanz ist von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an die-
ser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die weiteren Beschwer-
devorbringen auf die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers
beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sudan im Zeitpunkt der
Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden, weshalb auch
eine daraus resultierende drohende Verfolgung im Heimatland Eritrea ab-
zulehnen ist.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
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sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwal-
tungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden La-
geanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe,
womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv
begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der
illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein
gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und
gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten
und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus
der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach
Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Perso-
nen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem
Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der uner-
laubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen,
die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht
mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv,
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da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Auf-
enthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Perso-
nen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal
ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status er-
hielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Fer-
ner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Sta-
tus mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden
sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein
asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück.
Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Na-
tionaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Mass-
nahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko ei-
ner Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
5.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden,
da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die
Suche nach seiner Person durch eritreische Regierungsmitglieder wegen
der behaupteten ehemaligen Regierungstätigkeit des verschleppten Vaters
und vermuteter geheimer Staatsdokumente glaubhaft zu machen. Auch
sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Angaben gemäss als Kind ausgereist ist und nach Aktenlage in Eritrea
vor der Ausreise keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen ist. Auch hat der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst ver-
weigert noch ist er aus diesem desertiert. Somit hat er nicht gegen die Pro-
clamation on National Service von 1995 verstossen. Auch das blosse Stel-
len eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten
Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom
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Seite 16
24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwer-
deführers würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine
begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung begründen. Was die Folgen im Zusammenhang mit dem vom Be-
schwerdeführer befürchteten Einzug in den Nationaldienst und seiner Wei-
gerung, das Reueformular zu unterschreiben sowie die Diasporasteuer zu
bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergegebenen Erwägungen im Ur-
teil D-7898/2015 zu verweisen.
5.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffender-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit
keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich
weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von
der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige
Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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Seite 17
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
9.1 Da das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde, ist Mlaw Ana Lucia Gall-
mann ein amtliches Honorar zu entrichten.
9.2 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen
Aufwand von vier Stunden und fünf Minuten (245 Minuten) bei einem Stun-
densatz von 250.– und einen Spesenaufwand von Fr. 35.90 ausweist. Der
zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indessen ist der Stundensatz un-
ter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Januar
2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.– festzulegen, weshalb sich ein Ge-
samtbetrag von 612.50 statt der in Rechnung gestellten 1020.83 ergibt.
Zusammen mit dem angemessen erscheinenden Spesenaufwand von
35.90 beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche
Honorar somit (gerundet) Fr. 650.– .
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Mlaw Lucia Gallmann wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 650.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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