B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5185/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N________
D-5185/2017
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Sachverhalt:
A.
Der nach eigenen Angaben am 11. September 2001 geborene Beschwer-
deführer suchte am 24. September 2016 ohne Einreichung von Identitäts-
dokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Eine vom SEM in Auftrag gege-
bene radiologische Knochenaltersuntersuchung vom 5. Oktober 2016 be-
stätigte ein Knochenalter von ca. 15 Jahren und 9 Monaten, was den An-
gaben des Beschwerdeführers entsprach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2016 und
den einlässlichen Anhörungen vom 23. November 2016 und 21. Juni 2017
gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen an, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonst-
ration für fünfzehn Tage inhaftiert und nach Zahlung von Bestechungsgel-
dern wieder freigelassen worden zu sein. Die Sicherheitsbehörden hätten
seine Freilassung als Flucht dargestellt und er sei deshalb auch auf einer
in seinem Heimatdorf öffentlich zugänglichen Fahndungsliste aufgeführt
gewesen.
Im Einzelnen gab er an, zusammen mit seiner Schwester B._______ bei
seinen Grosseltern väterlicherseits im Dorf C._______, Region D._______,
auf deren Bauernhof aufgewachsen zu sein. Nach dem Tod seines Gross-
vaters habe die Grossmutter das Ackerland verpachtet und von den Erträ-
gen aus dem Weizenverkauf gelebt. Sein Onkel und dessen Ehefrau, die
ebenfalls auf demselben Hof gelebt hätten, hätten sich um ihn und seine
Schwester gekümmert, während seine drei anderen Geschwistern bei ih-
ren gemeinsamen Eltern im drei Autostunden vom Dorf C.______ entfern-
ten Ort namens E.________ lebten. Er habe seine Eltern jeweils in den
Ferien gesehen. Sein Vater sei in E.________ bei der Regierung tätig und
die Familie habe von seinem Einkommen gut leben können. Kürzlich habe
seine Familie in E.________ ein eigenes Haus gekauft.
In E._______ habe er sieben Jahre die Schule besucht. Eines Tages habe
er sich mit sieben weiteren Schülern im Schulhof unter einem Baum getrof-
fen und sich über eine geplante Demonstration ausgetauscht, wobei sie
vom Schuldirektor beobachtet worden seien. Obwohl dieser den Inhalt des
Gesprächs nicht mitbekommen habe, habe er ihnen vorgeworfen, die Re-
gierung kritisiert zu haben und von ihnen verlangt, sich unterschriftlich dazu
zu verpflichten, so etwas nicht mehr zu tun. In der Folge sei es ihnen ver-
boten gewesen, zu zwei oder zu dritt auf dem Schulgelände beieinander
zu stehen und sich zu unterhalten. Kurze Zeit später habe er mit einem
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Lehrer eine Auseinandersetzung wegen nicht erledigter Hausaufgaben ge-
habt und sei, auch aufgrund des ersten Vorfalls, von der Schule verwiesen
worden. Dennoch habe er zusammen mit seinem Freund F._______ und
weiteren Schülern eine Demonstration organisiert, welche am (…) durch-
geführt worden sei. Dabei sei unter anderem gegen Völkermord und
Landenteignungen in der Oromia-Region protestiert worden. Während
F.________ alles koordiniert habe, sei es seine Aufgabe gewesen, zusam-
men mit den anderen Schülern Freunde und Bekannte über die Durchfüh-
rung der Demonstration zu informieren. So habe er beispielsweise einzelne
Klassen aufgesucht, um diese für die Demonstration zu mobilisieren. Wäh-
rend der Demonstration seien die Teilnehmer von der Bundespolizei aus-
einandergetrieben und verprügelt worden, wobei er sichtbare Narben am
rechten Schulterblatt davon getragen habe. Am Abend nach der Demonst-
ration, an welcher einige hundert Schüler aus E.______ und umliegenden
Ortschaften teilgenommen hätten, sei F._______ von der Polizei festge-
nommen und verschleppt worden. Er wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
Er selbst sei am 24. September 2015 zuhause beziehungsweise auf dem
Fussballplatz in E._______ von drei in zivil gekleideten lokalen Polizeibe-
amten festgenommen und zu Fuss ins fünf bis zehn Minuten entfernte Po-
lizeigefängnis von E._______ gebracht worden. Dort sei er fünfzehn Tage
inhaftiert gewesen. Sein Onkel väterlicherseits namens G.______. habe
Schmiergeld für die Freilassung bezahlt. Jedoch hätten die Behörden es
nach seiner Freilassung so aussehen lassen, dass er aus dem Gefängnis
geflüchtet sei. Sein Name sei deshalb auch auf einer der Öffentlichkeit zu-
gänglichen Fahndungsliste aufgetaucht. Aus Furcht vor weiteren Behelli-
gungen habe er sich am 23. Oktober 2015 in den Sudan begeben und sei
über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise sei
vor allem von seinem Onkel G.________ finanziert worden.
B.
Mit – am 14. August 2017 eröffneter – Verfügung vom 7. August 2017 wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September
2016 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2017 erhob der
Beschwerdeführer unter Einreichung eines als “Haftbefehl/Bekanntma-
chung“ bezeichneten Dokuments vom 16. Oktober 2015 im Original Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
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Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung ersucht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 23. Oktober 2017 nahm die Rechtsvertreterin – unter Bei-
lage einer Fotografie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Fahn-
dungsbelegs vom 16. Oktober 2015 – Stellung zur Argumentation des
SEM. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und Teil-
nahme an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung
behördlich gesucht worden zu sein.
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4.1.1 Es führte aus, es wirke befremdlich, dass der Schuldirektor seinen
Schülern untersagt haben sollte, auf dem Schulgelände beisammen zu ste-
hen, handle es sich doch dabei um einen Ort, an dem sich Schüler in gros-
ser Anzahl aufhielten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht hinlänglich
erklären können, weshalb der Schuldirektor, der den Inhalt der Unterhal-
tung zwischen den Schülern nicht mitbekommen habe, zur Ansicht gelangt
sei, sie hätten sich zwecks regierungskritischem Austausch mit ihren
Schulfreunden getroffen. Im Weiteren erscheine es abwegig, dass der Be-
schwerdeführer einige Tage nach der Teilnahme an der Demonstration
ausgerechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten
Verhältnissen für die Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Ebenso er-
scheine die auffallende Passivität der Mitbesucher des Fussballspieles
während der Verhaftung des Beschwerdeführers auch angesichts der herr-
schenden Unruhen im Dorf realitätsfremd. Es wäre zumindest zu erwarten
gewesen, dass sich um den Verhafteten ein Kreis von Zuschauern gebildet
hätte. Auch erscheine es seltsam, dass der Beschwerdeführer ganz alleine
ohne Freunde an einem Fussballspiel gewesen sei und niemanden von
den Umstehenden gekannt habe, obwohl sich der Fussballplatz in unmit-
telbarer Nähe seines Zuhauses befinde. Zudem sei er anschliessend zu
Fuss bis zum Gefängnis gebracht worden, was einige Aufmerksamkeit
hätte erregen müssen. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zum Ort der
Verhaftung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der
ersten Anhörung angegeben, bei sich zuhause verhaftet worden zu sein
(vgl. A12 S. 9) und davon abweichend im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung geltend gemacht, die Verhaftung sei auf dem Fussballplatz erfolgt
(A22 S. 12). Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, dass sich der Fussballplatz in
unmittelbarer Nähe seines Wohnortes befinde (vgl. A22. S. 20), was den
festgestellten Widerspruch nicht überzeugend erkläre.
4.1.2 Im Weiteren seien die Angaben hinsichtlich des Vorgehens bei der
Organisation der Demonstration äusserst vage ausgefallen. Obwohl der
Beschwerdeführer angegeben habe, nach Absprache mit F._______ mit
sechs anderen Schülern für die Verbreitung der Informationen verantwort-
lich gewesen zu sein, seien die Schüler ohne weitere Absprachen einfach
während der Pause in die Klassenzimmer gegangen, um die Schüler zu
informieren. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht angeben
können, wer in welche Klassen gegangen sei und wer welche Schüler in-
formiert habe. Dieses unstrukturierte Vorgehen stehe im Widerspruch zu
den angeblichen Vorbereitungstreffen und der gewählten Aufgabenvertei-
lung.
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Seite 7
4.1.3 Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel hinsichtlich
der Schülerdemonstration in E._______vorgelegt. Es sei sehr erstaunlich,
dass der Beschwerdeführer keine Fotos oder Videos von der besagten
mehrstündigen Demonstration besitze oder auf sozialen Plattformen abru-
fen könne, seien doch viele der Studentenproteste in der Regel gut doku-
mentiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht, weshalb dessen Identität nicht mit Sicher-
heit feststehe.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe
bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich mit sei-
nen Mitschülern während der regulären Unterrichtszeit getroffen habe, was
in einem Schulbetrieb keineswegs üblich sei. Auch sei seitens der Regie-
rung Druck auf den Direktor ausgeübt worden, regierungskritische Schüler
zu melden, da Ende 2015 vermehrt Demonstrationen in der Oromo-Region
stattgefunden hätten. Die Festnahme des Beschwerdeführers habe bei
den Umstehenden nur geringes Aufsehen erregt, da er von nicht unifor-
mierten Dorfbewaffneten verhaftet worden sei. Auch habe sich der Be-
schwerdeführer der Verhaftung nicht widersetzt. Die Umstehenden hätten
aus Angst nicht in das Geschehen eingegriffen. Dem Beschwerdeführer
könne im Weiteren nicht vorgeworfen werden, dass er sich alleine zum
Fussplatz begeben habe. Was den weiteren Vorwurf der Vorinstanz be-
treffe, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Ort der
Festnahme gemacht (Zuhause/Fussballplatz), so handle es sich hierbei
nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenauigkeit, be-
finde sich der Fussballplatz doch auf der gegenüberliegenden Strassen-
seite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers.
4.2.2 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah-
ren keine Beweismittel eingereicht, weil er sich bis zum Erhalt des ableh-
nenden Entscheides der Notwendigkeit der Einreichung nicht bewusst ge-
wesen sei. In der Zwischenzeit habe er ein als “Bekanntmachung“ betitel-
tes Dokument vom 16. Oktober 2015, eine Art Fahndungsbeleg im Original
beschaffen können. Diesem Dokument sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mit Name und Fotografie wegen der Teilnahme an der De-
monstration in E._______ und nach der Flucht aus der Haft gesucht werde.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Be-
weiswert des mit der Beschwerde eingereichten als “Bekanntmachung“ be-
zeichneten Dokumentes als gering einzustufen sei. Im Weiteren erscheine
D-5185/2017
Seite 8
es überraschend, dass der Beschwerdeführer einen Fahndungsbeleg im
Original aus der Heimat habe beschaffen können, obwohl er an der Anhö-
rung bezüglich der Beschaffung von Identitätsdokumenten mehrmals da-
rauf hingewiesen gehabt habe, keinen Kontakt zu seinen Eltern herstellen
und auch über soziale Medien keine Verwandten kontaktieren zu können.
Im Weiteren sei gemäss einem Bericht von “Ethiopia Human Rights Pro-
ject“ keine Demonstration vom 19. September 2015 in E.______ verzeich-
net. Im Bericht werde von insgesamt drei Protestwellen gesprochen, wobei
sich für September 2015 keine Belege für Proteste finden liessen, weder
in E._______ noch sonstwo in Oromia. Eine Protestwelle habe zu diesem
Zeitpunkt sicherlich nicht stattgefunden, was aber vereinzelte, nicht beleg-
bare Vorfälle nicht ausschliesse. Trotzdem sei davon auszugehen, dass
eine Demonstration mit mehreren hundert Teilnehmern sowie zahlreichen
Verhaftungen dokumentiert worden wäre.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Zeitpunkts seiner Schulsuspendierung und seiner Verhaftung
widersprüchlich geäussert habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er an-
gegeben, am 19. September 2015 von der Schule verwiesen worden zu
sein und gleichentags an einer Demonstration teilgenommen zu haben
(vgl. SEM-Dossier A8 S. 8). Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwer-
deführer geltend gemacht, kurz vor der Demonstrationsteilnahme von der
Schule suspendiert worden zu sein (vgl. A12 S. 4). Auf die Frage nach dem
genauen Datum habe er erwidert, er könne sich nicht genau erinnern, es
sei sicherlich vor der Demonstration gewesen (vgl. A12 S. 7). Demzufolge
habe die Suspendierung nicht am selben Tag wie die Demonstration statt-
gefunden, da der Beschwerdeführer als Datum der Demonstrationsteil-
nahme stets den 19. September 2015 genannt habe, das Datum der Sus-
pendierung hingegen nicht habe nennen können, nur dass es zuvor gewe-
sen sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung von E. habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Zum einen habe er
angegeben, dass F.________ noch am Tag der Demonstrationsteilnahme
festgenommen worden sei (vgl. A12 S. 6) und er selbst drei Tage später
(vgl. A8 S. 8). Zum anderen habe er angegeben, dies sei am 24. Septem-
ber 2015 gewesen, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S. 6).
4.4 Mit Replik vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine auf
den 22. August 2017 datierte Fotografie des bereits mit der Beschwerde
eingereichten Fahndungsbelegs ein. Dieses öffentlich zugängliche Doku-
ment habe der Onkel des Beschwerdeführers fotografieren können und es
dem Beschwerdeführer zukommen lassen.
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Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bei
seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können, auf die Auseinander-
setzung mit einem Lehrer bezogen und nicht, wie vom SEM angenommen,
auf die Schulsuspendierung. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zwar
anlässlich der Erstbefragung angegeben, drei Tage nach der Demonstra-
tion verhaftet worden zu sein, indessen anlässlich der Anhörung stets den
19. September 2017 als Tag der Demonstration und den 24. September
2017 als Tag der Verhaftung angegeben. Die Aussage an der Erstbefra-
gung sei auf einen einfachen Rechenfehler des Beschwerdeführers zu-
rückzuführen.
5.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Asylvorbringen, wegen der Organisation und Teilnahme
an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung ge-
sucht zu werden, glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausge-
führt hat, fielen einzelne Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich aus.
5.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an, drei
Tage nach der Demonstration verhaftet worden zu sein (vgl. A8 S. 8), da-
von abweichend anlässlich der Anhörungen, seine Verhaftung sei am
24. September 2015 erfolgt, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S.
6). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betrifft einen wesentlichen
Punkt der Vorbringen und kann entgegen der Auffassung der Rechtsver-
treterin nicht als blosser Rechenfehler betrachtet werden. Auch die weitere
Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer in seinen
Angaben zum Zeitpunkt seiner Schulsuspendierung widersprochen habe,
ist zu bestätigen. Bei der Entgegnung in der Replik, wonach sich der Be-
schwerdeführer bei seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können,
auf die Auseinandersetzung mit einem Lehrer und nicht, wie vom SEM an-
genommen, auf die Schulsuspendierung bezogen habe, ist als blosse Be-
hauptung zu erachten, welche in den Akten keine Entsprechung findet. Aus
den Akten wird vielmehr klar ersichtlich, dass sich die Frage unmissver-
ständlich auf den Zeitpunkt der Suspendierung bezog (vgl. A12 S. 7). Im
Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an,
bei sich zuhause verhaftet worden zu sein (vgl. A12 S. 9) und davon ab-
weichend im Rahmen der ergänzenden Anhörung, die Verhaftung sei auf
dem Fussballplatz erfolgt (A22 S. 12). Die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach es sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Ort der Fest-
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Seite 10
nahme nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenau-
igkeit handle, da sich der Fussballplatz auf der gegenüberliegenden Stras-
senseite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers befinde, vermag
den festgestellten Widerspruch keineswegs überzeugend zu erklären.
5.2 Auch weist die Schilderung der Vorbringen mehrere realitätsfremde
Elemente auf.
So erscheint das Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer ausge-
rechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten Ver-
hältnissen zu verhaften, nicht nachvollziehbar. Die Entgegnung in der Be-
schwerde, wonach die Festnahme des Beschwerdeführers bei den Umste-
henden nur geringes Aufsehen erregt habe, da er von nicht uniformierten
Dorfbewaffneten verhaftet worden sei und er bei seiner Verhaftung keinen
Widerstand geleistet habe, lässt die Vorgehensweise der Behörden nicht
plausibler erscheinen. Auch das Vorgehen der Schüler, sich nicht während
der Pause, sondern während des Sportunterrichts von den anderen Mit-
schülern zu entfernen, um die Durchführung einer Demonstration zu be-
sprechen und damit das hohe Risiko einzugehen, die Aufmerksamkeit der
Schulleitung zu erregen, erscheint auch unter Berücksichtigung des jungen
Alters der Schüler realitätsfremd.
5.3 Die vom SEM festgestellte Tatsache, dass die geltend gemachte De-
monstration, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers von zahl-
reichen Teilnehmern durchgeführt, keine Erwähnung in den entsprechen-
den Berichten gefunden hat, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen. Der Beweiswert des mit der Beschwerde im Original ein-
gereichten Haftbefehls ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, seiner fraglichen Herkunft und seines fraglichen Erscheinungs-
bildes als gering einzustufen. Folglich kann der Beschwerdeführer auch
aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie derselben nichts
relevantes zu seinen Gunsten ableiten.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5185/2017
Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 12
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das
Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte
sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als ge-
wichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51
E. 5.6, je m.w.H.).
7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnah-
mezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting
Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four
months, 30.03.2017 tem/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months
>, abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezu-
stand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in
den sogenannten “rehabilitation camps” (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli
2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenz-
regionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaff-
neten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht
in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von
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Afrika, 14.06.2016, eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die
vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Ge-
walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund-
sätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung
einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, be-
rufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE
2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. Septem-
ber 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
7.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich
des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente
eingereicht. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nicht mit hin-
reichender Sicherheit fest. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Anga-
ben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es er-
möglichen, die individuellen familiären Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zu überprüfen und damit der vorstehend erwähnten sich aus der KRK
ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen. Der in wenigen Monaten
siebzehnjährige Beschwerdeführer ist gesund und hat sein gesamtes Le-
ben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten Familien-
mitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er engen
Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grosseltern auf
dem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel
bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der
für die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers über ein geregeltes
Einkommen, von dem “die Familie gut habe leben können“. Kürzlich habe
seine Familie ein eigenes Haus gekauft. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über verschiedene Wohnmöglichkeiten ver-
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fügt. Die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe
und daher nicht gesichert sei, wer sich bei seiner Rückkehr um ihn küm-
mern könne, erscheinen vorgeschoben und vermögen an der Einschät-
zung des bestehenden Beziehungsnetzes und der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nichts zu ändern.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 22. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli