B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5186/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
D-5186/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2015 im damaligen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde
er am 9. Juli 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]), am darauffolgenden Tag fand eine ergänzende Befragung statt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kan-
ton C._______ zugewiesen. Am 22. März 2017 wurde er durch einen Mit-
arbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in D._______ im
Grenzgebiet zu Israel geboren. Er sei ein Abkömmling des (…) Herr-
schaftshauses und Prinz eines rund 100'000 Menschen zählenden Stam-
mes. Im Jahr 1967 sei sein Stamm aus dem E._______ vertrieben worden.
In der Folge habe er zuerst in F._______ und danach im Libanon gelebt,
bevor er wieder nach F._______ zurückgekehrt sei und bis zur Ausreise im
Quartier G._______ gewohnt habe. Sechs Jahre lang sei er in H._______
zur Schule gegangen, danach habe er Schulen in F._______ besucht.
Nach der Matura habe er (…) studiert, das Studium aber wegen der
schwierigen Situation seiner Familie beziehungsweise seines Stammes
nach drei Jahren abbrechen müssen. Ab seinem (…), Lebensjahr sei er
freiwillig bei der syrischen Armee gewesen, nach einer im Krieg gegen Is-
rael im Jahr (…) erlittenen Verletzung aber demobilisiert worden. Als Emir
eines (…) -Stammes sei er nie einer regulären Erwerbstätigkeit nachge-
gangen, sondern habe sich um die Verwaltung des Stammes gekümmert,
sei für die traditionellen Eheschliessungen zuständig gewesen und habe
bei Streitigkeiten vermittelt. Sein Stamm besitze immer noch Land im
E._______ und in den palästinensischen Gebieten. Er habe viermal gehei-
ratet, das letzte Mal im Jahr 1990, und aus diesen Ehen seien 12 Kinder
hervorgegangen.
Anfangs oder Mitte März 2011 sei er in F._______ zufällig in eine Demon-
stration gegen das Regime, an der auch Verwandte und Angehörige seines
Stammes teilgenommen hätten, geraten. Als Anführer des Stammes habe
er sich verpflichtet gefühlt, ebenfalls teilzunehmen und zu versuchen, die
Lage zu beruhigen. Die Regierung sei aber mit Panzern und Artillerie ge-
waltsam gegen die Demonstranten vorgegangen, wobei er am Fuss ver-
letzt worden sei und eine Woche lang im Spital habe behandelt werden
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müssen. Während seines Spitalaufenthalts hätten Angehörige des syri-
schen Regimes sein Haus durchsucht und dabei die autorisierten antiken
Waffen seiner Vorfahren beschlagnahmt. In der Folge habe er Scheich
I._______, einen syrischen Scheich mit saudi-arabischer Staatsbürger-
schaft und Wohnsitz in J._______, angerufen und ihn gebeten, ihm eine
Einladung nach Saudi-Arabien zu schicken. Scheich I._______ habe sich
bereit erklärt, für ihn zu bürgen und ihn bei sich aufzunehmen. Er – der
Beschwerdeführer – sei dann Ende Mai 2011 mit dem Bus via Jordanien
nach Saudi-Arabien gereist. Einige Monate später habe er seine Familie
nachkommen lassen. Er und zwei seiner Söhne hätten in Saudi-Arabien
zwar einen Aufenthaltsstatus erhalten, sie hätten aber damit weder arbei-
ten noch studieren dürfen. Wegen einer Krankheit habe er während sieben
Monaten liegen müssen. Nach einem Streit habe er sich in Saudi-Arabien
von seiner (letzten) Ehefrau scheiden lassen, worauf diese zusammen mit
einem Teil der Kinder anfangs oder Mitte 2013 das Land verlassen habe
und nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein syrischer Pass sei ihm in Saudi-
Arabien gestohlen worden, weshalb er sich im Jahr 2014 einen neuen habe
ausstellen lassen müssen. Im November 2014 habe er einen Visumsantrag
für Schweden gestellt, welcher abgelehnt worden sei.
Als syrischer Prinz sei er vom UNO-Gesandten für Syrien zusammen mit
anderen Stammesführern zu einem Konsultationstreffen zur Syrienkrise
am 25. Juni 2015 in Genf eingeladen worden. Für die Teilnahme an diesem
Treffen habe ihm die Schweizer Botschaft in J._______ ein Visum ausge-
stellt. Da ihm der Flug via K._______ in die Schweiz erst nach Kauf eines
Rückflug-Tickets bewilligt worden sei, habe er erst am 26. Juni 2015 in die
Schweiz einreisen können und somit das Treffen verpasst. Den auf den
27. Juni 2015 gebuchten Rückflug nach J._______ habe er nicht angetre-
ten und stattdessen in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem ein syri-
scher Pass und eine syrische Identitätskarte im Original, ein saudi-arabi-
scher Führerausweis und eine saudi-arabische Aufenthaltsbewilligung im
Original sowie – in Kopie – eine Heiratsurkunde und ein Familienbüchlein)
Landbesitzurkunden, Unterlagen betreffend die Reise in die Schweiz und
zwei Adressbüchlein im Original sowie – in Kopie – eine Einladung des
UNO-Sondergesandten für Syrien und ein Schreiben des saudi-arabischen
Aussenministeriums betreffend Ablehnung des Familiennachzugs der
Schwester zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 14. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleich-
zeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 7. August 2017, die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls; alternativ dazu sei die besagte
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein Eintrag in der Online-Enzyklopädie "Wikipedia" betref-
fend den arabischen L._______ -Stamm sowie eine am 16. August 2017
von der Sozialhilfe C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung zu den Akten gegeben.
D.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2017 mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz ver-
fügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar
2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
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E.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 beantragte das SEM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
4. März 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm
gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel
einzureichen.
Der Beschwerdeführer nahm zu den Ausführungen in der Vernehmlassung
keine Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
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nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Syrien hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
4.1.1 So sei die vom Beschwerdeführer als massgeblicher Ausreisegrund
genannte, anlässlich einer Demonstration erlittene Verletzung auf die all-
gemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen und weise kein
Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG auf. Aufgrund der Aktenlage sei
aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Posi-
tion und Rolle als Emir in den Augen des syrischen Regimes als persönli-
cher Staatsfeind im Sinne eines Oppositionellen gegolten habe und des-
halb eine asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, gegen die syrische Regierung
eingestellt zu sein, weil diese den Menschen Unrecht tue. Jedoch habe er
erklärt, selber nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie mit den syrischen
Behörden Probleme gehabt zu haben. Als Emir sei er hauptsächlich für die
Verwaltung des Stammes, aber auch als Vermittler, Betreuer und Richter
tätig und für die Eheschliessungen verantwortlich gewesen. Er habe sich
möglichst unauffällig verhalten, damit er und seine Stammesangehörigen
ihre Geschäfte mit der Regierung hätten machen können und bei den
Amtsgängen nicht schikaniert worden seien. Dabei habe er alles unterlas-
sen, was die Regierung hätte stören können; insbesondere habe er auch
seine Meinung nicht geäussert. Ab März 2011 habe er seinen Stamm aber
nicht mehr unter Kontrolle gehabt, und viele Angehörige seien bei Massa-
kern ums Leben gekommen.
Aufgrund seiner Position als Emir aus dem Herrschaftshaus der (…) und
der persönlichen Einladung an ein Konsultationstreffen zu Syrien in Genf
könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine
gesellschaftlich und kulturell relevante Person sei. Nach Prüfung der Akten
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lägen aber keine Hinweise vor, dass er politisch aktiv gegen das Regime
tätig oder persönlich aufgrund einer Haltung oder Einstellung staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr liessen die
Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er Mittel und
Wege gefunden habe, sich gegenüber dem Regime nicht zu exponieren
und sich so zu verhalten, dass er nicht in dessen Fokus gerückt bezie-
hungsweise nicht gefährdet gewesen sei. Es lägen auch keine Indizien vor,
dass diese Strategie des unauffälligen Verhaltens gegenüber der Regie-
rung nicht erfolgreich gewesen wäre. Bis zu seiner Ausreise habe er Be-
hördenkontakte gehabt, letztmals anlässlich der Kontrollen bei der Aus-
reise selbst. Ausserdem habe die einmalige und zufällige Demonstrations-
teilnahme gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf freiwil-
liger Basis oder auf dem Bedürfnis, seine politische Überzeugung kund zu
tun, beruht; vielmehr sei er vor Ort gewesen, weil er zufälligerweise ge-
schäftlich in der Gegend gewesen sei und sich als Stammesführer der Si-
tuation verpflichtet gefühlt habe. Jedenfalls sei aus seinen Tätigkeiten als
Emir keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich.
Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers sei auch keine Oppositio-
nellen-Haltung erkennbar, aufgrund derer er eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte haben müssen;
seine Aussagen liessen den Schluss zu, dass er sich selber auch nicht als
Oppositioneller verstanden habe. Das Treffen in Genf, zu dem er von der
UNO eingeladen worden sei, sei Teil eines grösseren Konsultationsprozes-
ses zur Bewältigung der Syrien-Krise gewesen. Der Prozess habe vorge-
sehen, nebst einem breiten Spektrum an Vertretern der syrischen Bevölke-
rung, worunter auch Stammesführer fielen, auch Regierungsvertreter und
die Opposition zu konsultieren. Aus der Einladung beziehungsweise Teil-
nahme könne indessen kein eindeutiges Profil eines Oppositionellen oder
einer politisch exponierten Person abgeleitet werden. Zudem lägen auch
keine Anhaltspunkte vor, dass das syrische Regime ihn als staatsfeindlich
eingestuft haben könnte und ihn verfolge. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer als Ausreisegründe denn auch in erster Linie seine Ver-
letzung und die allgemein schlechte Lage in Syrien angegeben.
Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe einer-
seits anlässlich der BzP erklärt, das syrische Regime habe im Zusammen-
hang mit den Aufständen von 2011 Stammesführer wie ihn wegen ihres
Landbesitzes als feudalistisch, rückständig und kapitalistisch bezeichnet,
andererseits in Bezug auf sein persönliches Verhältnis zur Regierung aber
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sowohl in der BzP als auch in der Anhörung angegeben, in Syrien nie poli-
tisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit der syrischen Regie-
rung gehabt zu haben. Im Mai 2011, einige Zeit nach dem Spitalaufenthalt,
habe er sich (erstmals) überlegt, das Land zu verlassen, weil die allge-
meine Situation so schlimm geworden sei. Demnach habe er sich offen-
sichtlich nicht in einer Situation gezielter Verfolgung befunden. Bei den Er-
eignissen im Zusammenhang mit der Demonstration und der Hausdurch-
suchung handle es sich nicht um asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG, sondern um Probleme, die auf die allgemein schwierige
Sicherheitslage zu Beginn des Bürgerkriegs in Syrien zurückzuführen
seien. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen,
dass er sich mit der Ausreise habe Zeit lassen können, weshalb auch nicht
von einer Furcht vor einer unmittelbaren Gefahr ernsthafter Nachteile aus-
zugehen sei.
Was die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Waffenbeschlagnah-
mung betreffe, so habe die Durchsuchung gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers willkürlich durch die syrischen Sicherheitskräfte stattge-
funden, wobei ihn die syrischen Behörden danach nie mehr kontaktiert hät-
ten. Es lägen somit keine Hinweise vor, dass die Hausdurchsuchung, ab-
gesehen von materiellem und erbschaftlich relevantem Verlust, für den Be-
schwerdeführer oder seine Familie negative Konsequenzen im Sinne von
Art. 3 AsylG gehabt hätte.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Aus-
reise aus Syrien habe niemand Probleme bekommen. Wäre er aber tat-
sächlich im Visier der Behörden gestanden, so wäre davon auszugehen,
dass seine Kinder und seine Ex-Frau, welche im Jahr 2013 nach Syrien
zurückgekehrt seien und noch in F._______ lebten, von den syrischen Be-
hörden aufgesucht und befragt worden wären.
4.2 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend die Gründe für
seine Ausreise aus Saudi-Arabien und für seine Einreise in die Schweiz
hielt die Vorinstanz fest, da diese bei der Einschätzung des politischen Pro-
fils und der Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien berück-
sichtigt werden müssten, seien diese – obschon in einem Drittstaat vorge-
fallen und damit grundsätzlich nicht asylrelevant – zu prüfen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er habe
in Saudi-Arabien keine Probleme gehabt und sein Gaststatus sei auf un-
bestimmte Zeit gültig gewesen. Sein Gastgeber, Scheich I._______, habe
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Seite 10
ihn unterstützt und ihm alles finanziert. Er habe Saudi-Arabien verlassen,
weil er sich für die Grosszügigkeit seines Gastgebers geschämt habe, und
in der Schweiz Asyl beantragt, damit seine Kinder zu ihm kommen könnten.
Ausserdem habe sich die Lage in Saudi-Arabien nach Ausbruch des Krie-
ges im Jemen deutlich verschlechtert; ein Visum beziehungsweise eine Ar-
beit zu bekommen, sei heute fast unmöglich. Diese Erklärung erscheine
indessen unstimmig und teilweise auch schwer nachvollziehbar. Auch
wenn es unangenehm sein könne, finanziell von der Gunst anderer abhän-
gig zu sein, kämen doch gewisse Zweifel am genannten Ausreisegrund
auf, zumal der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Schwierigkeiten in
Saudi-Arabien geltend gemacht habe und gemäss seinen Aussagen gross-
zügig unterstützt worden sei. Es stelle sich daher die Frage, wieso er trotz
privilegiertem und unproblematischem Leben in Saudi-Arabien die Reise
in die Schweiz auf sich genommen und damit seine Söhne, sein privates
wie kulturelles Umfeld sowie seine Vorzüge als Gast und Emir zurückge-
lassen habe.
4.2.2 Zudem erschienen seine Aussagen bezüglich der verspäteten An-
reise an die Konferenz in Genf nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er
die Visumsausstellung aufgrund der Teilnahme an einer UNO-Konferenz
noch mit keinem Wort erwähnt; vielmehr habe er angegeben, für die Ein-
reise in die Schweiz ein Geschäfts-Visum erhalten zu haben. Erst anläss-
lich der ergänzenden Kurzbefragung vom 10. Juli 2015 – und nur auf ent-
sprechende Nachfrage hin – habe er bejaht, davon Kenntnis gehabt zu ha-
ben, dass sein Visum im Zusammenhang mit einer UNO-Konferenzeinla-
dung ausgestellt worden sei. Seine Erklärung, diese Tatsache zuvor ver-
gessen zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem habe er angege-
ben, für die Visumsausstellung die Konferenz-Einladung vorgewiesen zu
haben, diese Einladung aber zu spät erhalten zu haben und deshalb erst
am 26. Juni 2015 statt am 25. Juni 2015 angereist zu sein. Zu einem spä-
teren Zeitpunkt, anlässlich der Anhörung, habe er dann gesagt, bereits in
Saudi-Arabien daran gedacht zu haben, in der Schweiz zu bleiben. Nach
Erhalt des Visums habe er lange auf das Flugticket warten müssen; das
Ticket sei nicht rechtzeitig gekommen, weshalb er sich das Geld dafür sel-
ber besorgt habe und dann erst einen Tag nach der Konferenz in der
Schweiz angekommen sei.
4.2.3 Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, gemäss Aufdruck auf
dem Visum sei dieses am 23. Juni 2015 in J._______ ausgestellt worden,
was in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe, erst
am 24. Juni 2015 dafür seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Im
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Seite 11
Übrigen erstaune es, dass es möglich gewesen sein solle, ohne Vorwei-
sung eines Retour-Flugtickets ein Visum ausgestellt zu erhalten. Gemäss
den dem SEM vorliegenden Informationen aus der Visumsbeschaffung des
Beschwerdeführers habe er am 23. Juni 2015 auf der Schweizer Vertretung
in J._______ eine an ihn persönlich gerichtete und auf den 12. Juni 2015
datierte Einladung zur Konsultationsrunde in Genf vorgewiesen. In Wider-
spruch dazu habe er jedoch in der ergänzenden Kurzbefragung vom 10.
Juli 2015 erklärt, lediglich von anderen Scheichen in Saudi-Arabien über
die Einladung zur Konsultation in Genf informiert worden zu sein.
4.2.4 Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Erklärung des Beschwer-
deführers, das Verpassen der UNO-Konferenz sei ihm eigentlich recht ge-
wesen, da er nicht in den Medien habe erscheinen wollen, damit das syri-
sche Regime seine Haltung nicht erfahre und sich nicht an seinen Kindern
räche, wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als er anlässlich der BzP erwähnt
habe, sich nur um seine Kinder in Syrien zu sorgen, weil es in F._______
im Stadtteil G._______ gefährlich sei und das Risiko bestehe, vor Hunger
zu sterben.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2–4) werden vorab im Wesentlichen die
anlässlich der BzP und der Anhörung gemachten Angaben und Vorbringen
wiederholt, und es wird auf die (…) Abstammung des Beschwerdeführers
beziehungsweise dessen – mittels Einreichung eines Eintrages in der On-
line-Enzyklopädie "Wikipedia" illustrierter – Zugehörigkeit zum L._______
Stamm hingewiesen. Die gesellschaftliche Position des Beschwerdefüh-
rers, die Verfolgungen, denen sein Stamm ausgesetzt gewesen sei, sowie
seine persönlichen Erlebnisse führten zu einem Profil, aufgrund dessen er
im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Unter Hinweis auf die im "Update IV" des UNHCR zum Thema "Internatio-
nal Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian
Arab Republic" vom November 2015 enthaltenen Ausführungen wird weiter
allgemein auf verschiedene Punkte Bezug genommen, aus welchen sich
Faktoren ergeben würden, aufgrund welcher gewisse Personen besonders
und ins flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet seien (vgl. Beschwerde S. 5–
8).
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Seite 12
4.3.2 In Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers wird im Beson-
deren dargelegt, dieser sei als Emir des L._______ -Stammes zum Kon-
sultationstreffen in Genf eingeladen worden, was öffentlich – und mit Na-
mensnennung – dokumentiert werde und woraus sich ergebe, dass er als
prominente Persönlichkeit, die sehr leicht als pro-Regime oder pro-Oppo-
sition oder zumindest als Person, die über Mittel und Einfluss verfüge, ein-
geschätzt werden könne. Des Weiteren sei er Sunnite, habe mehrere Jahre
als Gast in Saudi-Arabien gelebt (weshalb er als geachteter Freund des
saudi-arabischen Staates bezeichnet werden müsse, der das Assad-Re-
gime stürzen möchte und dafür die Rebellen mit Waffen beliefere), sei Asyl-
suchender, der sich während mehrerer Jahre im Ausland aufgehalten
habe, sei in eine Demonstration gegen das Assad-Regime geraten und da-
bei am Fuss verletzt worden, und schliesslich sei sein Haus durchsucht
worden, wobei Waffen beschlagnahmt worden seien. Zudem seien schon
zahlreiche Mitglieder des L._______ -Stammes in F._______ und Umge-
bung umgebracht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesamtheit
der aufgeführten Faktoren den Beschwerdeführer zu einer Person mache,
die im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit als
regierungsfeindlich oder zumindest als einflussreich und bemittelt wahrge-
nommen würde, wodurch er erhebliche Gefahr laufe, asylrelevante Nach-
teile zu erfahren. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Syrien sei für
ihn ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Beschwerde S. 8–10).
5.
Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeu-
gen, und auch der "Wikipedia"-Eintrag betreffend den L._______ -Stamm
sowie die Ausführungen im erwähnten "Update IV" des UNHCR sind nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des
Sachverhalts zu führen.
5.1 Was die vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise aus
Syrien im Mai 2011 geltend gemachten Probleme (insbesondere die an-
lässlich einer [zufälligen] Teilnahme an einer Demonstration erlittene Fuss-
verletzung, die Hausdurchsuchung und die in deren Verlauf erfolgte Be-
schlagnahmung von Waffen sowie die allgemein schwierige Lage im Land)
betrifft, so kann der Auffassung des SEM gefolgt werden, diese Vorbringen
seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation Syrien zurückzuführen und
wiesen daher kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG auf. Auf die ent-
sprechenden, zutreffenden Erwägungen auf S. 4–6 der angefochtenen
Verfügung kann verwiesen werden.
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Seite 13
5.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer ein politisches oder gesellschaftliches Profil aufweist, das
ihn in den Augen des syrischen Regimes als Oppositioneller beziehungs-
weise als Staatsfeind erscheinen lassen würde und aufgrund dessen er
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.2.1 Das Gericht stellt – wie das SEM – nicht grundsätzlich in Frage, dass
der Beschwerdeführer Abkömmling des abbasidischen Herrschaftshauses
und Angehöriger beziehungsweise ein Oberhaupt des L._______ -Stam-
mes ist. Das Kalifat der (…) ging indessen bereits vor über 500 Jahren zu
Ende, wobei deren Macht faktisch bis anfangs des 19. Jahrhunderts von
den (…) weitergeführt wurde, welche ihrerseits dem arabischen L._______
-Stamm die Kontrolle über weite Gebiete des Südens des heutigen Syrien
und des Ostens des Libanon übertrug. Aus öffentlich zugänglichen Quellen
ist auch ersichtlich, dass heute noch mehrere Tausend Angehörige des
L._______ -Stammes in Syrien leben und dort über einen relativ weitrei-
chenden gesellschaftlichen Einfluss verfügen, welche Annahme durch den
– ebenfalls nicht bestrittenen – Umstand erhärtet wird, dass der Beschwer-
deführer zum Konsultationstreffen zu Syrien in Genf eingeladen wurde.
Wie indessen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) eingehend dar-
gelegt und in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 (vgl. S. 1) bekräf-
tigt wurde, ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers beziehungsweise aus seiner Stellung innerhalb des
L._______ -Stammes und aus dem Umstand, dass er vom damaligen UN-
Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura, zusammen mit anderen
Stammesführern zu einem Konsultationstreffen zur Syrienkrise nach Genf
eingeladen worden ist, keine Hinweise, dass er vom syrischen Regime als
oppositionell beziehungsweise als staatsfeindlich eingestuft worden ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sehr ein-
lässlichen Ausführungen des SEM verwiesen werden, wobei auch der Auf-
fassung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen den
Schluss zu, dass er sich selber auch nicht als Oppositioneller verstanden
habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Mitte), im Übrigen sei auch die
Glaubhaftigkeit seiner vermeintlichen Intention für besagte Konferenzteil-
nahme in Frage zu stellen (vgl. Vernehmlassung S. 1 unten), gefolgt wer-
den kann.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es in der Tat be-
fremdend anmutet (vgl. Vernehmlassung S. 2 oben), dass sich in der Inter-
netveröffentlichung über die UNO-Konsultationsrunde vom 25. Juni 2015
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ein Gruppenfoto mit Nennung der Namen der am Treffen teilnehmenden
Stammesführer, darunter auch desjenigen des Beschwerdeführers (vgl.
[…][zuletzt abgerufen am 24. September 2019]), findet, was auf seine tat-
sächliche Teilnahme hindeutet, der Beschwerdeführer aber gemäss der
Aktenlage gar nicht an der Konferenz teilgenommen hat. Da sich der Be-
schwerdeführer zu den Darlegungen in der Vernehmlassung nicht geäus-
sert hat, bleibt auch unklar, wie die Aufführung seines Namens in der Pub-
likation zustande gekommen ist.
5.2.2 Des Weiteren ergeben sich – entgegen der in der Beschwerde (vgl.
S. 8–10) vertretenen Auffassung – aus den Akten auch keine anderen An-
haltspunkte, dass der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, auf-
grund dessen ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen könnten.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im März 2011 zufällig
in eine Demonstration geraten, wobei – wie bereits vorstehend (vgl.
E. 4.4.1) festgestellt wurde – die dabei erlittene Verletzung, die Hausdurch-
suchung und auch der Tod von Mitgliedern des L._______ -Stammes auf
die allgemeine Bürgerkriegssituation im Land zurückzuführen sind und
nicht auf eine gezielte Verfolgung oder Benachteiligung schliessen lassen.
Sodann gehört die Familie des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad
zwar der alawitischen Religionsgemeinschaft an. Fast 75 % der syrischen
Bevölkerung sind aber sunnitische Muslime, weshalb die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer Sunnite ist, kein eigenes Gefährdungskriterium dar-
stellt.
Auch aus der mittlerweile achtjährigen Landesabwesenheit und insbeson-
dere aus dem vierjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien lassen sich keine
besonderen Gefährdungsmerkmale erkennen. Das SEM hat in seiner an-
gefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wieso es die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus Saudi-Arabien
und für seine – für die Teilnahme an der UNO-Konsultationsrunde vom
25. Juni 2015 verspätete – Einreise in die Schweiz als nicht glaubhaft er-
achtete. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch diesbe-
züglich auf die sehr eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. S. 7 f. sowie die Darstellung unter E. 4.2 vorstehend) verwie-
sen werden.
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Die Feststellung, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, das ihn
in den Augen des syrischen Regimes als oppositionelle beziehungsweise
staatsfeindliche Person erscheinen lassen und aufgrund dessen er bei ei-
ner Rückkehr in seine Heimat einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte, wird dadurch bestätigt, dass ihm – nachdem ihm
während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien sein alter Pass gestohlen
worden war – am 24. November 2014 im M._______ (in F._______) ein
neuer syrischer Pass ausgestellt, via DHL seiner Ex-Frau in F._______ ge-
schickt und von dieser ebenfalls via DHL an ihn weitergeleitet wurde (vgl.
A4 zu F4.02).
5.2.3 Die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gege-
benen Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts zu führen, da diese lediglich die Identität und Abstammung
des Beschwerdeführers, dessen Aufenthalt in Saudi-Arabien und die Ein-
ladung an die UNO-Konferenz in Genf, mithin nicht grundsätzlich in Frage
gestellte Sachverhaltselemente, zum Gegenstand haben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende "Alternativantrag" ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 7. August 2017 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 18. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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