B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5187/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
D-5187/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2007
sein Heimatland Eritrea und hielt sich während längerer Zeit im Sudan, in
Israel, in Ruanda sowie in Uganda auf, von wo er im Februar 2016 über
den Südsudan, den Sudan und Libyen Mitte April 2016 nach Italien ge-
langte und nach kurzem Aufenthalt am 13. Mai 2016 in die Schweiz ein-
reiste. Am 17. Mai 2016 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl.
B.
Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2016 brachte
er vor, er habe am 31. Juli 2015 in G._______, seine Landsfrau C._______
(N […]) geheiratet, die seit (…) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei
und Asyl erhalten habe. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
zu einer möglichen Überstellung nach Italien erklärte er, er sei in die
Schweiz gekommen, um bei seiner Ehefrau zu leben. Sie hätten die dafür
nötigen Papiere bereits eingereicht und erwarteten demnächst ein Kind,
weshalb er in der Schweiz bleiben wolle.
C.
Am 30. Juni 2016 wurde das gemeinsame Kind D._______ geboren, des-
sen Vaterschaft der Beschwerdeführer anerkannte, wie in der amtlichen
Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes E._______ vom 28. Juli 2016 ver-
merkt wurde. Nach Aktenlage wird das Original der Heiratsurkunde des
Beschwerdeführers, ausgestellt am 31. Juli 2015 in G._______, beim zu-
ständigen Zivilstandsamt E._______ verwahrt.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist Angaben zur Beziehung zu seiner Ehefrau zu machen.
E.
Am 19. Juli 2016 richtete die Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden, gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Darin
D-5187/2016
Seite 3
teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit mit, der Beschwerdeführer
gebe an, Frau und Kind in der Schweiz zu haben, diese Beziehung sei
jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen im Rahmen
des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich.
F.
Mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer nach
gewährter Fristverlängerung zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und
erklärte, er kenne seine Frau bereits seit circa dem Jahr 2000. Sie stamm-
ten aus dem gleichen Dorf in Eritrea. Sie hätten sich aber aus den Augen
verloren und erst im Jahr 2013 über das Internet wiedergefunden. In der
Folge hätten sie regen Austausch per Internet und Telefon gepflegt und
sich schliesslich zur Heirat entschlossen. Sie hätten sich in G._______ ge-
troffen und dort geheiratet. In G._______ hätten sie vom 10. Juli bis 4. Au-
gust 2015 sowie vom 26. September bis zum 11. Oktober 2015 zusam-
mengelebt. In der Schweiz werde er von der Sozialhilfe unterstützt.
G.
Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen
Dublin-Unit am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016
als zuständig für das Verfahren.
H.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Zuständigkeit Italiens ergebe sich gemäss den Angaben aus der Euro-
dac-Datenbank aus dem Umstand der Asylantragstellung am 20. April
2016 in Italien. Die geltend gemachte Beziehung zu Ehefrau und Tochter
sei im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich, da aufgrund des
Sachverhaltes nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung ge-
sprochen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf
Art. 8 EMRK berufen könne und keine weiteren humanitären Gründe den
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
I.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 26. August 2016 diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung
vom 10. August 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das
D-5187/2016
Seite 4
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Italien
bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Ver-
beiständung durch die mit Vollmacht vom 23. August 2016 legitimierte
Rechtsvertreterin beantragt.
J.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 29. August 2016 den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorübergehend aus.
K.
Am 30. August 2016 lehnte das SEM den Einbezug des Kindes D._______
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter mit der Begrün-
dung ab, diese habe den Flüchtlingsstatus und das Asyl selbst nur derivativ
im Rahmen des Familienasyls erhalten. Der Aufenthalt sei fremdenpolizei-
lich zu regeln.
L.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 31. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
M.
Frau C._______ erklärte mit Eingabe vom 6. September 2016, sie wolle
mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter D._______ zu-
sammen leben, weshalb sie darum ersuche, dass er in der Schweiz bleiben
könne.
N.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 ordnete die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtet auf ei-
nen Kostenvorschuss. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie
ab und lud die Vorinstanz innert Frist zur Stellungnahme ein.
O.
In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 hielt das SEM daran fest, es
bestehe keine tatsächliche, dauerhafte gelebte Beziehung zwischen dem
D-5187/2016
Seite 5
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Massgeblich seien dieselben Krite-
rien, welche das Bundesverwaltungsgericht für eine Berufung auf Art. 8
EMRK verlange. Geschützt werden solle nicht ein rechtlich begründetes
Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung. Art. 9 Dublin-III-VO
komme demnach nur zur Anwendung, sofern von einer tatsächlich geleb-
ten Beziehung ausgegangen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der
Fall. Da das Kind noch sehr klein sei, sei vor allem seine Mutter die wich-
tigste Bezugsperson. Der Kontakt zum Vater könne auch von Italien aus
gepflegt werden. An der Abweisung der Beschwerde werde festgehalten.
P.
In der Replik vom 10. November 2016 wurde entgegnet, dass gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO für asylsuchende Personen, sofern sie in einem Dublin-
Mitgliedstaat infolge der Zuerkennung internationalen Schutzes aufent-
haltsberechtigte Familienangehörige hätten, dieser Mitgliedstaat zuständig
werde, sofern die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führte die
Rechtsvertreterin weiter aus, dass ein Registerauszug, welcher das Fami-
lienverhältnis belege, von den Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich als
ausreichender Nachweis für das Vorliegen eines Familienverhältnisses ak-
zeptiert werde und die Dublin-III-Verordnung für Ehegatten keine weiteren
Anforderungen formuliere. Die vom SEM angeführten Kriterien seien nur
bei unverheirateten Paaren von Bedeutung. Vorliegend hätte demnach
Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen und die Schweiz sich für das
Asylverfahren zuständig erklären müssen. Auf die weitere Argumentation
wird – wo nötig – in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 1. Dezember 2016 wurde die Ablehnung des Einbezugs der Tochter
D._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5187/2016
Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, be-
schränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwer-
deinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – enthält sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
D-5187/2016
Seite 7
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg
illegal nach Italien, wo er gemäss den Angaben in der Eurodac-Datenbank
von den italienischen Behörden am 14. April 2016 aufgegriffen und regis-
triert wurde und am 20. April 2016 ein Asylgesuch einreichte.
4.4 Am 19. Juli 2016 hatte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Das SEM informierte
die italienische Dublin-Unit bei dieser Gelegenheit auch darüber, dass der
Beschwerdeführer angebe, Frau und Kind in der Schweiz zu haben. Diese
Beziehung sei jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informati-
onen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich. Da die italieni-
schen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten
Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit
am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016 als zu-
ständig für das Verfahren des Beschwerdeführers.
Die Zuständigkeit Italiens ist damit grundsätzlich gegeben.
D-5187/2016
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Familienbe-
ziehung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung gelangt zur
Anwendung, sofern der Familienangehörige eines Antragstellers – unge-
achtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –
als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufent-
haltsberechtigt ist und die betreffenden Personen diesen Wunsch schrift-
lich kundtun. Es ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht die Schweiz für das Asylverfah-
ren zuständig gewesen ist und der angefochtene Nichteintretensentscheid
damit fehlerhaft zustande gekommen ist.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/41 die direkte An-
wendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer
kann sich demnach direkt auf diese Bestimmung berufen (vgl. BVGE
2015/41 E. 5).
5.3 Das Urteil BVGE 2015/41 präzisiert zudem, dass Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO für die Anwendung der die Familieneinheit schützenden Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf-
stellt, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung
und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung durch den betref-
fenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. E. 8.1. unter Verweis auf SHAZIA
CHOUDHRY, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward [Hsrg], The EU Charter of Fun-
damental Rights, A Commentary, Article 7 - Right to Respect for Private
and Family Life [Family Life Aspects], Rz. 07.32B ff.). Die Praxis des SEM,
wonach im Dublin-Verfahren auch beim Vorliegen einer Ehe regelmässig
geprüft wird, ob eine dauerhafte gefestigte Beziehung im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliege, steht nicht im
Einklang mit dieser Rechtsprechung. Das SEM hat im vorliegenden Fall
deshalb unzutreffend angenommen, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Beziehung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht erheb-
lich gewesen sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits
im Herkunftsland bestanden haben muss. Bei der Formulierung von Art. 9
Dublin-III-VO wurde jedoch betreffend die Regelung für Familienangehö-
rige, die bereits Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf
diese Voraussetzung verzichtet (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene
weitere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2016 vom 10. Feb-
ruar 2017 E. 4.2). Deshalb kann sich der Beschwerdeführer – der seine
Frau erst in einem Drittland heiratete – auf diese Bestimmung berufen. Der
D-5187/2016
Seite 9
Umstand, dass seine Ehefrau selbst die Flüchtlingseigenschaft und Asyl
nur abgeleitet vom Status ihres Vaters erhalten hat, spielt dabei keine
Rolle. Entscheidend ist, dass sie als Begünstigte internationalen Schutzes
in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (vgl. dazu auch BVGE 2015/18
E. 3.6.1, 3.6.2).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/41 zum Beweis-
mass im Rahmen des Art. 9 Dublin-III-VO fest, die Zuständigkeit für ein
Asylverfahren müsse mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu be-
stimmen sein, damit das Dublin-System seinen Zweck nicht verfehle
(FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 197 f.). Auch habe der EuGH mehrfach auf
die Notwendigkeit einer raschen Bestimmung des für die Durchführung ei-
nes Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staates hingewiesen (z.B. im Urteil
des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 N.S./Secretary of State for
the Home Department, Rn. 79 u. 98, vgl. a.a.O., E. 7.3). Zu diesem Zweck
lege die Dublin-III-Verordnung auch fest, welche Beweismittel und Indizien
die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzu-
ständigkeit gelten zu lassen haben (Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO) und
demnach im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates
als Beweismittel und Indizien verwendet werden können (Abs. 2). Gemäss
der Formulierung in Art. 22 Abs. 3 (Bst. a/i) Dublin-III-VO können unter den
Begriff der Beweismittel „förmliche Beweismittel fallen, die insoweit über
die Zuständigkeit (...) entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweis wider-
legt werden" (a.a.O. E.7.3). Im Sinne dieser Erwägungen stellt die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde einen förmlichen Beweis
nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der (weiterentwickelten) Dublin-
Durchführungsverordnung dar, die das bestehende Familienverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz im Sinne von
Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Ehefrau zu belegen vermag.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Eheschluss im
Übrigen auch nicht bestritten hat. Beide Eheleute haben den Wunsch
schriftlich kundgetan, in der Schweiz zusammenleben zu wollen (vgl. die
Erklärung der Ehefrau, Beschwerdeakten Ziff. 6; betreffend den Ehemann
ist auf die Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem mögli-
chen Dublin-Entscheid, act. A 5/11 Ziff. 8.01 zu verweisen, sowie auf die
Beschwerdeschrift).
5.5 . Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Dub-
lin-III-VO vorliegend zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer und
C._______ waren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Italien am
20. April 2016 bereits verheiratet; die Ehe war am 31. Juli 2015 in
D-5187/2016
Seite 10
G._______ geschlossen worden. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt
auch Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz im Sinne von
Art. 9 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dass sie
diesen Status nur im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erhalten hatte, ist
dabei, wie bereits erwähnt, nicht erheblich. Das SEM hätte in Kenntnis die-
ses Umstandes das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers nicht einlei-
ten dürfen, zumal es auch darüber orientiert war, dass der Beschwerdefüh-
rer eine Ehefrau in der Schweiz hatte. Er hatte in seiner BzP am 27. Mai
2016 auf diesen Umstand hingewiesen und auch darauf, dass er die „ge-
setzlichen Papiere“ bereits beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht
hatte (vgl. act. A5/11, F. 8.01).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO in der
Rangfolge Art. 13 Dublin-III-VO vorgeht und vorliegend der Nichteintreten-
sentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO zu Unrecht ergangen ist. Der Zuständigkeitsentscheid
für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist fehlerhaft zustande ge-
kommen. Er wurde in seinen Rechten verletzt und kann diese Verletzung
auch – unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO – direkt rügen.
6.2 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM wird ange-
wiesen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären
und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzufüh-
ren. Die italienischen Behörden sind entsprechend zu informieren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
8.
8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer wird angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zugesprochen.
8.2 Die notwendigen Parteikosten sind mangels eingereichter Kostennote
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige
D-5187/2016
Seite 11
Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.– geschätzt. Die von der Vor-
instanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach von Amtes we-
gen auf insgesamt Fr. 1200.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5187/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durch-
zuführen und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: