B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5187/2018
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Belarus,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (…) 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund sei-
ner politischen Aktivitäten in Belarus seit dem Jahre 2005 verfolgt worden.
Vor diesem Hintergrund habe er diverse Schwierigkeiten gehabt, beispiels-
weise sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert und sein Haus durchsucht
worden. All dies habe einen negativen Einfluss auf seine Familie gehabt
und letztlich zur Scheidung von seiner damaligen Ehefrau geführt. Nach
einer Teilnahme an einer politischen Demonstration Ende August 2011 und
seiner anschliessenden Verhaftung und Verurteilung zu 10 Tagen Haft
habe er beschlossen, Belarus zu verlassen. Am (…) 2012 sei er zusammen
mit seinem Cousin illegal aus Belarus ausgereist und am (…) 2012 sei er
– ebenfalls illegal – in die Schweiz eingereist. Dieses Asylgesuch lehnte
das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 21. Mai
2012 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht. Aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
wurde auf diese nicht eingetreten. Am (…) 2012 kehrte der Beschwerde-
führer mit Rückkehrhilfe nach Belarus zurück.
Nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz hat der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben im Lauf der folgenden Jahre diverse weitere
Asylgesuche eingereicht: So habe er im Mai 2015 in Deutschland um Asyl
ersucht, das Gesuch jedoch im Herbst des gleichen Jahres wieder zurück-
gezogen und sei freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da sich die Situation
gemäss Nachricht seines Bruders aufgelöst gehabt habe. Im April 2017 sei
er illegal nach Holland gereist, wo er erneut um Asyl ersucht habe. Den
Ausgang des dortigen Asylverfahrens habe er jedoch aufgrund von Strei-
tigkeiten mit anderen Asylsuchenden nicht abgewartet und sei ungefähr
nach zwei Monaten nach Belgien weitergereist. Dort habe er im Juni 2017
ein Asylgesuch eingereicht. Allerdings habe er auch in diesem Asylverfah-
ren den Entscheid nicht abgewartet, sondern sei nach Rückzug seines
Asylgesuchs bereits am 28. Juni 2017 freiwillig nach Belarus zurückge-
kehrt, da ihm sein Bruder erneut mitgeteilt gehabt habe, dass die Situation
zu Hause wieder sicher sei.
B.
Am 27. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin) ein neues Asylgesuch in
der Schweiz ein. Am 6. Juli 2018 wurden beide im EVZ (…) zu ihrer Person,
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dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP) und
am 10. August 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Aus den Aussagen der beiden ergibt sich im Wesentlichen folgender Sach-
verhalt:
Der Beschwerdeführer sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Er
habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht, habe dann eine Lehre als (…)
abgeschlossen und von 1998 bis 2006 in Belarus als (…) gearbeitet. Da-
nach habe er keine feste Arbeit mehr gehabt, sei aber periodisch für ein bis
zwei Monate nach Russland gegangen, wo er schwarz gearbeitet habe.
Zudem sei er von seiner Mutter unterstützt worden. Die Beschwerdeführe-
rin sei in Russland geboren, die russische Staatsbürgerschaft besässe sie
aber nicht und sie sei bereits als Kleinkind nach Belarus gezogen. Die
Schule habe sie ebenfalls bis zur 9. Klasse besucht und zuletzt habe sie in
(…) als stellvertretende Chefin gearbeitet. Seit ungefähr einem Jahr bis
zum Zeitpunkt der Ausreise hätten beide zusammen in C._______ ge-
wohnt und im April 2018 geheiratet.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Belarus aus zwei Gründen
verfolgt worden. Zum einen, weil er Mitglied bei politischen Parteien gewe-
sen sei und zum anderen, weil er in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe (vgl. Vorakten B8 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund sei er mehrmals
zum Gespräch vorgeladen und damit bedroht worden, dass man ihn inhaf-
tieren und ihm seine Existenzbasis in Belarus entziehen werde. Zudem
habe man ihm gedroht, ihn in eine psychiatrische Klinik einliefern zu lassen
und ihn dort lebenslänglich zu behalten. Im Frühling 2018 sei er mehrmals
zu Hause angerufen und unter Druck gesetzt worden. Schliesslich habe er
das Telefon nicht mehr abgenommen. Deshalb habe die Polizei seine Frau
beziehungsweise seine Ex-Frau angerufen und dieser einen Gesprächs-
termin für ihn bekannt gegeben (B17 F32-33). Als kurz darauf auch noch
sein Pass eingezogen worden sei, sei ihm klar gewesen, dass dies seine
Aufenthalte in Russland verhindern solle, weshalb er zum Entschluss ge-
langt sei, seine Ausreise vorzubereiten, um in der Schweiz um Asyl zu er-
suchen (B8 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich wegen
der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist (B9 Ziff. 7.01).
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine Kopie seines
Reise-Passes und seines Militärausweises ein. Ferner befindet sich ein
Eheschein bei den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zudem
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einen Mitgliederausweis der Belarussischen Nationalfront (BNF-Partei), ei-
nen Parteiausweis der Sozialdemokratischen Partei, eine CD mit Videoauf-
nahmen, Durchsuchungsprotokolle der Polizei in C._______, diverse Vor-
ladungen der Polizei in C._______, eine Bestätigung seiner Inhaftierung,
ein ärztliches Attest des Stadtspitals C._______ betreffend seine Verlet-
zungen sowie eine Bestätigung seines Aufenthalts in der psychiatrischen
Klinik in C._______ zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ins Recht. Sie gab
an, ihren Reise-Pass auf Anweisung ihres Ehemannes zu Hause gelassen
zu haben. Anlässlich der Anhörung machte sie zwar geltend, dass sie eine
Kopie ihres Passes auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe und diese per
E-Mail an das EVZ schicken werde (B18 F 4-6). Allerdings reichte sie kei-
nerlei Dokumente nach.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der
Asylentscheid vom 16. August 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr
Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im
Wegweisungspunkt des Dispositivs (Ziffern 3 ff.) aufzuheben, indem sie
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die Wegwei-
sungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach
Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden
der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren
Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Indem die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung die un-
richtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz rügen, machen sie formelle Fehler geltend. Vorab ist
diese Rüge zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Allerdings erläutern die Beschwerdeführenden diese Vorbringen nicht nä-
her und verweisen in der Beschwerde (S. 3) gar auf die umfangreichen
Verfahrensakten der Vorinstanz, in welchen der wesentliche Sachverhalt
wiedergegeben sei. Da weder aus der Aktenlage ersichtlich wird noch in
der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt worden sein sollte, fällt die implizit
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, wo-
mit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft,
da sie einerseits in den zentralen Punkten widersprüchlich seien und auch
jedweder Logik entbehren würden.
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund
seiner Mitgliedschaft in politischen Parteien von den Behörden in Belarus
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verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe er vorgebracht, seit über 10 Jahren
für die BNF-Partei aktiv und hauptsächlich für die Verteilung von Flugblät-
tern verantwortlich gewesen zu sein. Man habe Informationen über die
BNF-Struktur und Mitglieder aus ihm herausbekommen wollen. Aufgrund
dieser Probleme sei er zuletzt vor fünf oder sechs Jahren für die Partei
aktiv gewesen. Als der Beschwerdeführer jedoch gefragt worden sei, wann
die letzte Präsidentschaftswahl stattgefunden habe, welchen prozentualen
Wähleranteil die BNF-Partei besässe oder seit wann der jetzige Parteiprä-
sident im Amt sei, habe er keine Antworten gewusst (B17 F 99-102, F 113-
114). Es sei zudem realitätsfremd, dass er die Partei aufgrund der Verfol-
gung seit gut fünf Jahren nicht mehr habe unterstützen können, wobei der
Grund für seine Verfolgung seine Parteimitgliedschaft gewesen sei. Es sei
nicht ersichtlich, wieso ihn die Behörden nach wie vor verfolgen sollten,
obwohl er seit Jahren nicht mehr aktiv für die Partei tätig gewesen sei und
in keinem Kontakt zu aktiven BNF-Mitgliedern stehe (B17 F 105-111).
In ähnlicher Weise verhalte es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei. Anlässlich
der BzP habe er angegeben, er sei letztmalig im Jahr 2006 als Mitglied
einer Initiativgruppe für die Partei tätig gewesen (B8 S. 11). Danach habe
er nichts mehr für die Partei gemacht. Auch hierbei habe er erklärt, dass er
seine Tätigkeiten wegen der Verfolgung habe aufgeben müssen und dass
jegliche Mitglieder der Partei verfolgt würden (B17 F 116-118). Dies sei re-
alitätsfern. Auch die Tatsache, dass er sich bereits 2016 ein Duplikat seines
Mitgliederausweises habe ausstellen lassen, da er damals schon in Be-
tracht gezogen habe, in irgendeinem Land um Asyl zu ersuchen (B8 S. 10-
11), deute auf asylfremde Motive hin. Insbesondere sei hervorzuheben,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs in der
Schweiz im Jahr 2012 ausgesagt habe, dass er für die Belarussische
Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese sogar 50 neue Mitglieder
angeworben habe. Damals habe er noch keine Mitgliedschaft bei der So-
zialdemokratischen Partei geltend gemacht (Anhörung vom 8. März 2012,
A15 Q 84). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe
er lediglich behauptet, dass er niemals angegeben habe, bei der Belarus-
sischen Christdemokratie gewesen zu sein (B17 F 120-122).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen
Parteimitgliedschaft seien somit widersprüchlich und als der allgemeinen
Logik widersprechend zu qualifizieren. Aufgrund der langen Zeitspanne
zwischen der von ihm geltend gemachten Tätigkeit und der Ausreise im
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Jahr 2018 wäre im Übrigen – auch wenn man von einer glaubhaften Mit-
gliedschaft ausgehen würde – kein Kausalzusammenhang ersichtlich.
Als weiteren Asylgrund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er auf-
grund seines Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 in Belarus mit einer
Gefängnisstrafe rechnen müsse (B8 S. 12). Zum Beweis habe er eine CD
eingereicht. Die Aufnahmen auf dieser CD seien ihm von den Behörden als
Verleumdung vorgehalten worden. Auf dem Video mit dem Titel „Wie die
Slawen Asyl beantragen“ sei er auf drei Fotos zu sehen. Allerdings sei auch
nach Sichtung des Videos festzuhalten, dass erstens die Fotos irgendwo
hätten aufgenommen werden können, zweitens kein Zusammenhang zu
seinem Asylgesuch zu erkennen sei und drittens seine Erklärung, dass ihm
vorgeworfen werde, an diesem Video mitgeholfen zu haben, keinen Sinn
mache, da die Botschaft des Videos mit den von ihm geltend gemachten
Interessen der weissrussischen Regierung, nämlich der Diskreditierung
des westlichen Asylsystems, übereinstimme.
Der Beschwerdeführer sei wiederholt gefragt worden, wer ihn denn genau
verfolge, worauf er lediglich geantwortet habe, dies nicht genau zu wissen
(B17 F 126). Dies erstaune jedoch vor dem Hintergrund, dass er auch ge-
sagt habe, dass sein Bruder sehr gute Kontakte zu den Behörden habe
und bestens über seine Situation informiert sei. Aufgrund dieser Kontakte
seines Bruders sei er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuche jeweils über den
Stand seiner Verfolgung informiert gewesen (B17 F 18-19, F 76-79), wes-
halb er auch jeweils in die Heimat zurückgekehrt sei, nachdem er erfahren
gehabt habe, dass die Situation zu Hause wieder sicher sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer als konkreten Auslöser für seine
Ausreise die Tatsache genannt, dass ihm im Frühling 2018 sein Pass weg-
genommen worden sei, um ihn an weiteren Ausreisen ins Ausland zu hin-
dern. Dies habe er ernst genommen und sich zur Ausreise entschlossen
(B8 S. 12, B17 F 139). Anlässlich des Treffens mit einem Polizisten habe
er eine Deklaration unterschreiben müssen, nicht auszureisen. Auf die
Frage, wieso man ihm den Pass gerade zu dem Zeitpunkt weggenommen
habe, habe er erklärt, dass der Polizist einen Zusammenhang mit einer
Hausdurchsuchung im März 2017 und seinen Aussagen gegen den Präsi-
denten angedeutet habe. Es mache jedoch keinen Sinn, dass ihm aufgrund
einer Untersuchung vom März 2017 im Frühling 2018 der Pass hätte ab-
genommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe dies auch nicht er-
klären können (B17 F 33-36). Vor diesem Hintergrund falle zudem auf,
dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylgesuch in der
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Schweiz im Jahr 2012 oft aus Belarus ausgereist und jeweils wieder nach
Belarus zurückgekehrt sei. Auch die Tatsache, dass er seinen jetzigen
Pass im Dezember 2012 habe ausstellen lassen können, obwohl er bereits
die gleichen Probleme wie jetzt gehabt habe, deute darauf hin, dass die
weissrussischen Behörden ihn nicht an einer Ausreise aus Belarus zu hin-
dern versucht hätten. Darauf angesprochen sei er ausgewichen und habe
lapidar geantwortet, dass jede Person einen Pass besitzen müsse (B17
F 47-48).
Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht,
sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes berufen. Dabei sei zwar
ersichtlich, dass ihre Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik und dem Besuch von unbekannten Personen bei
ihnen zu Hause übereinstimmen würden. Allerdings seien aus ihren Vor-
bringen weder allfällige Gründe für diese Vorfälle noch irgendwelche Nach-
weise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich geworden.
Weiter sei das Vorbringen, des Beschwerdeführers, dass er wegen seines
Asylgesuchs in der Schweiz eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren
befürchten müsse tatsachenwidrig. Weder gebe es solch ein Gesetz noch
seien irgendwelche Informationen auffindbar gewesen, dass weissrussi-
sche Behörden gegen Personen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt
hatten, vorgehen würden. Darauf angesprochen, habe er lediglich behaup-
tet, dass die eingereichten Unterlagen das Gegenteil beweisen würden.
Auch die Frage, ob aufgrund des Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012
ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe er nicht beantwor-
ten können. Würde angenommen, dass er aufgrund des Stellens eines
Asylgesuchs im Ausland mit einer langjährigen Gefängnisstrafe zu rechnen
hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er dennoch im Anschluss an
sein erstes Asylgesuch in der Schweiz noch in diversen anderen Ländern
Asylgesuche eingereicht habe.
Schliesslich seien die Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine
Vorbringen zu belegen versuche, untauglich. So sei zunächst festzuhalten,
dass diese leicht zu manipulieren seien. Weiter falle auf, dass die Daten
auf den polizeilichen Vorladungen mehrmals von Hand durchgestrichen
und geändert worden seien. Darauf angesprochen, habe der Beschwerde-
führer erwidert, dass es üblich sei, wenn eine vorgedruckte Angabe eines
bestimmten Jahres nicht erhältlich sei, dass die Behörden dies handschrift-
lich korrigieren würden, um Papier zu sparen. Zudem sei dies „nicht so
wichtig“ (B17 F 87-89). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen.
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Da die Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht mehr zu prüfen.
Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen,
dass ihnen ihre Vorbringen zu Unrecht nicht geglaubt würden. Sie würden
beide aus Weissrussland, Belarus, stammen. Vor dem Hintergrund seiner
politischen Aktivitäten sei der Beschwerdeführer verfolgt worden. Er sei
mehrmals polizeilich vorgeladen und dazu angehalten worden, falsche An-
gaben zu seinem früheren Asylverfahren in der Schweiz zu machen. Dies
sei in Belarus öffentlich ausgestrahlt worden. Demnach habe er die erlit-
tene Verfolgung und somit seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht. Sein Vorbringen sei eindeutig asylrechtlich relevant, da er aus ei-
nem totalitären Staat stamme, welchem die Bürger im Falle einer Verfol-
gung durch die staatlichen Organe schutzlos aufgeliefert seien.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei das Zentralvorbringen der
Beschwerdeführenden nicht tatsachenwidrig und untauglich, den asylrele-
vanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In den Befragungsprotokollen
seien keine gravierenden Widersprüche ersichtlich, welche den Kriterien
der Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Erfahrungsgemäss seien Wi-
dersprüche bei Befragungen unvermeidbar, da es niemandem gelinge,
mehrmals eine identische Schilderung abzugeben. Zeitliche und örtliche
Divergenzen oder Ungenauigkeiten seien möglich und üblich. Hinzu
komme, dass die asylbegründenden Erfahrungen entscheidende Ereig-
nisse im Leben einer Person darstellen würden. Diese Erfahrungen würden
bekanntlich zu gesundheitlichen Schäden wie einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung, einer Depression oder Angststörungen führen. All dies
würde das Denk- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigen, auch er, der
Beschwerdeführer, sei davon nicht verschont geblieben. Der Unterstellung
der Vorinstanz, dass sie widersprüchliche Angaben zu zeitlichen Abläufen
gemacht hätten, könne nicht gefolgt werden.
Aus Zeitmangel könnten zwar nicht alle Widersprüche, die ihnen von der
Vorinstanz vorgeworfen würden, aufgelöst werden. Sie würden es sich je-
doch ausdrücklich vorbehalten, weitere Beweismittel oder eine Zusatzbe-
gründung nachzureichen.
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Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie die Vorbringen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten glaubhaft vorgebracht hätten. Somit sei ihnen Asyl zu
gewähren oder zumindest sei die Wegweisung nach Belarus nicht zu voll-
ziehen. Die Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers in die Hei-
mat seien aktenkundig.
5.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der an-
gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung
im zentralen Punkt betreffend die geltend gemachte Verfolgung des Be-
schwerdeführers aufgrund von Parteizugehörigkeiten und des Stellens ei-
nes Asylgesuches in der Schweiz als unglaubhaft qualifiziert (vgl. oben
E. 5.1). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist Fol-
gendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene behauptet, dass ihm
vom SEM zu Unrecht widersprüchliche Angaben vorgeworfen würden, so
seien in den Befragungsprotokollen keine gravierenden Widersprüche er-
sichtlich. Niemand könne ein Vorbringen zweimal identisch erzählen. Dem
ist entgegenzuhalten, dass das SEM zu Recht auf diverse Widersprüch-
lichkeiten in den Vorbringen hinweist. Der Beschwerdeführer machte ins-
besondere anlässlich der beiden Asylverfahren in der Schweiz unter-
schiedliche Angaben hinsichtlich seiner Kernvorbringen. So behauptete er
zwar beide Male, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei politischen Parteien in
Belarus verfolgt worden zu sein. Allerdings hat er im Jahr 2012, als er zum
ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, noch ausgesagt, dass er
für die Belarussische Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese so-
gar 50 neue Mitglieder angeworben habe. Damals hatte er noch keine Mit-
gliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei erwähnt. Die Argumenta-
tion in der Beschwerde, dass diese Widersprüche nicht gravierend seien,
vermag keinesfalls zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht
nur in kleineren Details widersprochen, sondern er will Mitglied einer gänz-
lich anderen Partei gewesen sein. So will er im Asylverfahren im Jahr 2012
nicht nur – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – 50 neue Mitglieder
angeworben haben, sondern er legte damals auch Beweismittel ins Recht,
die von der Belarussischen Christdemokratie waren. Somit erstaunt es
doch sehr, dass sich der Beschwerdeführer heute nicht einmal mehr daran
erinnern will, damals vorgebracht zu haben, Mitglied dieser Partei gewesen
zu sein, und pauschal behauptet, dass er sein Asylgesuch auch damals mit
seinen Mitgliedschaften bei der BNF und der Sozialdemokratischen Partei
begründet habe (B17 F 120-122).
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Seite 13
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über
eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort; es kann somit von
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intakten Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausge-
gangen werden. Weiter leben von beiden nahe Familienmitglieder in Bela-
rus. Es ist somit nicht von einer existenzbedrohenden Situation bei einer
Rückkehr auszugehen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehen-
den Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entspre-
chende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: