B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5187/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
D-5187/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie-
sen.
A.a Am 26. Juni 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg be-
fragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 19. August 2019 sowie 16. Sep-
tember 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im
Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Eth-
nie und orthodoxen Glaubens. Er habe in B._______ (Region C._______)
gelebt und in der (…) km entfernten Stadt D._______ bis zur (…) Klasse
die Schule besucht. Vier bis fünf Jahre habe er in der (…) und ansonsten
mit seinem Vater, der im grossen Stil mit (…) gehandelt habe, gearbeitet.
Er sei ein Einzelkind respektive habe eine Schwester gehabt, die (…) E. C.
(Anmerkung Gericht: die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender
[E. C.] läuft dem gregorianischen Kalender 7 Jahre und 8 Monate hinter-
her) gestorben sei. Er sei Vater von (…) Kindern, mit deren Mutter er aber
nicht verheiratet sei und auch nie zusammengelebt habe. Sie habe in
E._______ gewohnt, aber ihren jetzigen Wohnort kenne er nicht. Vielleicht
sei sie nach F._______ gezogen oder habe zwischenzeitlich geheiratet und
die Kinder bei ihrer Mutter gelassen. Rund um die Wahlen 2018 habe es
im Land Kundgebungen für und gegen den neuen Regierungschef Abiy
Ahmed gegeben. Er habe sich nicht politisch engagiert und sei nur einmal
– im Monat Senee des Jahres 2010 E. C. (Juni 2018) – in B._______ bei
einer grossen Kundgebung mit 5000 bis 6000 Teilnehmern dabei gewesen.
Bei dieser sei es zu Zusammenstössen zwischen Amharen und Qeerroo,
einer Gruppe jugendlicher Oromo, gekommen. Die Amharen hätten sich für
die Regierung eingesetzt und die äthiopische Nationalfahne geschwenkt,
die Qeerroo hingegen eine Fahne der ONEG (Oromo Netsanet Genbar,
amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]). Als Qeerroo von Amharen
verlangt hätten, die Nationalfahne zu entfernen, sei es zu schweren Unru-
hen gekommen. Der lokalen Polizei sei es zunächst zwar gelungen, wieder
für Ruhe zu sorgen, aber als die Unruhen in der Nacht wieder aufgeflammt
seien, habe sie Unterstützung von Polizisten aus anderen Gebieten aufge-
boten. Am nächsten Morgen habe die Polizei aus den anderen Regionen
wissen wollen, wer die nächtlichen Unruhen angestiftet habe. Da die lokale
Polizei die verantwortlichen Oromo nicht habe verraten wollen, habe sein
Vater, der nicht politisch aktiv gewesen sei, aber als Quartierältester bei
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Unstimmigkeiten für Schlichtung gesorgt und ein entsprechendes Sicher-
heitskomitee geleitet habe, erzählt, wo die Unruhen wieder begonnen hät-
ten. Als die überregionale Polizei dann einige Personen habe festnehmen
wollen, sei es zu Schusswechseln gekommen, in deren Verlauf etwa zwan-
zig Anhänger der Qeerroo umgekommen seien. Danach sei es zwar wieder
friedlich gewesen, aber sein Vater sei von Qeerroo beschimpft worden, sie
verraten zu haben. Die fremden Polizisten seien noch einige Monate vor
Ort geblieben und dann in ihre Gebiete zurückgekehrt. Am (…) 2011 E. C.
([…] 2018) habe er, als er bei der Arbeit gewesen sei, erfahren, dass sein
Vater von Unbekannten zuhause umgebracht und seine Mutter vergewal-
tigt worden sei. In der Folge seien zwar mehrere verdächtige Personen
festgenommen, aber später mangels Beweisen wieder freigelassen wor-
den. Als er am (…) 2011 E. C. ([…] 2019) abends auf dem Rückweg von
dem ausserhalb der Stadt liegenden Grab seines Vaters gewesen sei,
seien drei Personen, Qeerroo, aus dem Wald gekommen und auf ihn los-
gegangen. Sie hätten ihm ein Gewand, das auch Moslems tragen würden,
zum Anziehen gegeben und ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie seien mit
ihm in einer Pferdekutsche nach G._______ gefahren. Dort hätten sie ihn
in einen kleinen Raum mit Tieren gesperrt und seien weggegangen. Am
nächsten Mittag seien sie zurückgekommen und hätten ihn gezwungen,
ihren Urin zu trinken und ihren Kot zu essen. Er sei auch mit Gewehren
und einer Axt bedroht und dabei fotografiert und danach eine Weile kopf-
über aufgehängt worden. Schliesslich hätten sie ihn aus der Hütte geholt
und er habe für diese Leute, die Bauern gewesen seien, einen Pflug ziehen
müssen. Als gegen Abend in der Nähe einer Moschee das Knallen von Ge-
wehren zu hören gewesen sei, hätten sie ihn in den Stall zurückgebracht
und seien zur Moschee gegangen. Da die Stalltür nicht richtig verschlossen
gewesen sei, habe er fliehen können. Um zu verhindern, dass sie ihn fin-
den würden, sei er nicht nachhause, sondern in Richtung des Dorfes
H._______ gelaufen. Dort habe er in einer Kirche um Hilfe gebeten. Er
habe Essen und neue Kleider erhalten und die Leute hätten Geld für ihn
gesammelt, so dass er am nächsten Tag mit einem Bus zu einem Freund
nach D._______ habe fahren können. Bei diesem habe er die nächsten
vier Monat verbracht. Als seine Mutter ihn dort besucht habe, habe sie ge-
meint, dass er in seinem Dorf keine Zukunft mehr habe, und ihm geraten,
das Land zu verlassen. Nachdem ein Schlepper die Reise organisiert habe,
sei er am (…) 2011 E. C. ([…] 2019) von F._______ nach I._______ geflo-
gen und danach via J._______ illegal in die Schweiz gelangt. Die Reise
habe 400'000 äthiopische Birr gekostet. Sein Vater sei reich gewesen und
habe dafür genügend Geld gehabt. Identitätsdokumente könne er nicht ein-
reichen. Sein Pass, der ihm vor zehn Jahren ausgestellt worden sei, sei
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beim Schlepper verblieben und seine Identitätskarte habe er in Äthiopien
zurückgelassen respektive dort verloren. Er leide an einer (…) und habe
(…) gehabt, wobei es ihm dank medikamentöser Behandlung nun viel bes-
sergehe. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, von Qeerroo um-
gebracht zu werden. Diese seien in ganz Äthiopien, ja der ganzen Welt
verteilt. Zur Mutter habe er zurzeit keinen Kontakt; sie habe keinen Tele-
fonanschluss. Er wolle auch mit niemandem im Heimatland Kontakt auf-
nehmen, um zu vermeiden, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das einge-
reichte Beweismittel (Arztbericht vom 25. Juli 2019) verwiesen (vgl. vor-
instanzliche Akten).
B.
Am 23. September 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer
respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden
Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnah-
me vom 24. September 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einver-
standen. Er wandte ein, er könne aufgrund seiner geschilderten Probleme
und der allgemeinen Unruhen nicht nach Äthiopien zurück. Die Qeerroo
seien im ganzen Land präsent und nicht zu unterschätzen. Der äthiopische
Staat sei mit der Situation auch überfordert und könne nicht für adäquaten
Schutz der Bevölkerung sorgen, da sich täglich neue Spannungen und Ge-
waltakte abzeichnen würden.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. September 2019 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter stellte es fest, dass
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt worden seien.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die gel-
tend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Beschwerdeführer
durch einen Wegzug in einen anderen Teil Äthiopiens entziehen könne.
Zudem kämen die äthiopischen Behörden ihrer Schutzpflicht grundsätzlich
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nach und dem Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit offen gestanden,
sich wegen des geschilderten Vorfalls an die Behörden zu wenden. Bei
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftig-
keitselemente in den Vorbringen einzugehen, auch wenn anzumerken sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsub-
stanziiert ausgefallen seien. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
D.
Am 25. September 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch den
rubrizierten, von ihm am 27. September 2019 mandatierten Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
3. Oktober 2019, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Zei-
tungsartikel vom 13. März 2018, Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe [SFH] vom 26. September 2018 ["Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten,
staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen"]) ist – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Am 7. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung
zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2.).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheo-
rie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig.
Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Per-
son effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat
und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Zudem sind Per-
sonen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz ei-
nes Drittstaats angewiesen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
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tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne wegen Verfolgung
durch Anhänger der Qeerroo und wegen allgemeiner, ethnisch motivierter
Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren.
4.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, in Äthiopien herrsche ange-
sichts ethnisch motivierter Unruhen eine Situation allgemeiner Gewalt kann
nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenz-
urteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die Analyse der
politischen Lage in Äthiopien aufdatiert. Demzufolge hat sich die Lage in
Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister im April
2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung
der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed un-
ternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder
durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen
Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl.
Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Zwar herrschen wei-
terhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist
seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von
allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 E. 12.2.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Angehöriger
der Amhara generell einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Oromo aus-
gesetzt, genügt somit nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung aus-
zugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen eth-
nischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr
2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte keine behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen, sondern einen Übergriff durch Dritte geltend; er sei am (…) 2019
von drei Personen, mutmasslichen Anhängern der Qeerroo, mitgenom-
men, festgehalten und misshandelt worden. Es ist unbestritten, dass es
insbesondere in den ländlichen Gebieten Äthiopiens nach wie vor unge-
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löste ethnische Konflikte gibt, die teilweise zu gewalttätigen Auseinander-
setzungen führen. Hinsichtlich der Struktur der Qeerroo (lose organisierte
Gruppen junger oromo-nationalistischer Oromo) und deren Ausbreitung
respektive Aktionsradien ist auf die entsprechenden Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-4) zu verweisen. Auch
wenn die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers
volatil ist und die Qeerroo dort als lokaler Machtfaktor präsent sind, üben
sie nicht im Sinne einer faktischen Herrschaft die Kontrolle aus. Die staat-
lichen Aufgaben werden von den äthiopischen Behörden wahrgenommen
und entsprechende Institutionen sind vorhanden, wie auch die Angaben
des Beschwerdeführers zeigen (Beizug anderer Polizeikorps nach den Un-
ruhen im Juni 2018, Ermittlung und Festnahme von Verdächtigen nach der
Tötung des Vaters im […] 2018). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Verfahren und in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Ok-
tober 2019 sowie die der Beschwerde beiliegenden Berichte (Zeitungsarti-
kel vom 13. März 2018, Bericht der SFH vom 26. September 2018 ["Äthio-
pien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwick-
lungen"]) vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Allein
dadurch, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Vorfall nicht bei den
staatlichen Behörden gemeldet und um Schutz ersucht habe, vermag er
nicht darzutun, den äthiopischen Behörden würde es an der Schutzfähig-
keit und –willigkeit fehlen. Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zu-
zustimmen, dass sich der Beschwerdeführer lokalen Verfolgungsmassnah-
men auch durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen
könnte, sollte er sich vor weiterer Verfolgung durch Anhänger der Qeerroo
fürchten, auch wenn konkrete Anhaltspunkte für ein anhaltendes (Reflex-
)Verfolgungsinteresse aufgrund der Aktenlage grundsätzlich nicht erkenn-
bar sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Qeerroo seien in ganz
Äthiopien, ja der ganzen Welt verteilt, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des
Beschwerdeführers offenbar an ihrem Wohnort verblieben ist und sie kei-
nen weiteren Behelligungen ausgesetzt war.
4.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt un-
vollständig festgestellt hätte. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest-
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Seite 10
zuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus-
drücklich offengelassen hat. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
folgerichtig abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
vom 4. Oktober 2019 geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Trotz der weiterhin
herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Si-
tuation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und
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Seite 12
das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des
Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in
Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben
zufolge aus einer wohlhabenden Familie und es bestehen im Heimatstaat
soziale Kontakte. Er verfügt über eine (…)jährige Schulbildung, Fremd-
sprachenkenntnisse ([…]) sowie mehrjährige Arbeitserfahrung in der (…)
und im (…). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er auch künf-
tig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte
er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen, ist es ihm auch
zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil (bspw. in der Hauptstadt Ad-
dis Abeba) niederzulassen. Die gesundheitlichen Beschwerden ([…]) wur-
den medikamentös behandelt und lassen nicht auf eine akute, lebensge-
fährdende und im Heimatland schlicht nicht therapierbare Erkrankung
schliessen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht
auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wo-
nach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jah-
ren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich
gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer bei Bedarf Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung
hat. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist auf-
grund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage ge-
raten.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
D-5187/2019
Seite 13
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal von der prozessu-
alen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 3. Oktober 2019). Dementsprechend sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Damit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG)
und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung
des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt (vgl. Art. 8 VGKE).
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5187/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Davide Loss wird dem Beschwerde-
führer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1400.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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