Abtei lung IV
D-5188/2006
zom/mak
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Weber, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Mangold Horni
B._______, geboren _______, Kamerun,
wohnhaft _______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Juli 2003 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste,
dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2003 im Rahmen einer Verkehrskontrolle
von der _______ verhaftet und mit gleichentags ergangenem Strafbefehl der _______
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt
und in der Folge in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre gleichentags bestellte Vertreterin am 5.
September 2003 beim damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) schriftlich
um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2003 im _______ durch das _______
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie
habe an ihrem Wohnort _______ eine weisse Frau kennengelernt und durch diese
Gefallen an der gleichgeschlechtlichen Liebe gefunden,
dass sich die Beschwerdeführerin - nachdem die weisse Frau Kamerun verlassen habe -
eine neue Geliebte gesucht habe,
dass sie daher ein junges Mädchen zu sich nach Hause eingeladen habe, welches
jedoch - erschreckt durch ihre Avancen - davongerannt sei,
dass die Leute, die von diesem Vorfall Kenntnis bekommen hätten, sie geschlagen und
ihr damit gedroht hätten, beim nächsten Mal würde man sie verbrennen,
dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Drohungen erneut ein Mädchen zu sich
eingeladen habe, welches dann ebenfalls erschreckt die Flucht ergriffen habe,
dass in der Folge eine aufgebrachte Menschenmenge zu ihr nach Hause gekommen sei
und sie habe töten wollen,
dass es der Beschwerdeführerin aber gelungen sei, durch ein Fenster ihres Hauses zu
entkommen und an den Strand von _______ zu fliehen,
dass das Boot, das sie von _______ aus mitgenommen habe, auf dem Meer einen
Unfall gehabt habe,
dass die Passagiere jedoch von der Besatzung eines anderen Schiffes gerettet und mit
diesem Schiff bis an einen der Beschwerdeführerin nicht namentlich bekannten Ort
gefahren worden seien,
das die Beschwerdeführerin am Ankunftsort mehreren schwarzen Männern von ihren
Problemen erzählt habe und diese Männer ihr Hilfe angeboten hätten,
dass einer dieser Männer sie nach der in einem Personenwagen erfolgten illegalen
Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in _______ festgehalten und auch sexuell
missbraucht habe, bis ihr schliesslich die Flucht gelungen sei,
dass sie später in _______ von der Polizei aufgegriffen worden sei,
3dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Asylgesuches dem Internet
entnommene Unterlagen der "International Lesbian and Gay Association" betreffend die
Situation von Homosexuellen in Kamerun zu den Akten reichte,
dass das BFF auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. September 2003 in
Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 27. September 2003
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2004 guthiess, die Verfügung des BFF
vom 24. September 2003 aufhob und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an
das BFF überwies,
dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2006 durch eine Mitarbeiterin des
nunmehr zuständigen BFM in Bern-Wabern zu ihrem am 5. September 2003 gestellten
Asylgesuch ergänzend befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem erklärte, die weisse Frau, die sie in
Kamerun in die gleichgeschlechtliche Liebe eingeführt habe, sei eine 35-jährige
Deutsche gewesen, und die Beziehung habe mehrere Monate gedauert,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2006 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 5. September 2003 abwies und die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 15. Dezember
2006 bei der ARK Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
dass sodann die "angefangene fachärztliche Begutachtung der Glaubwürdigkeit"
abzuwarten sei,
dass schliesslich - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge eine am 27. November 2006 von der
_______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Stellungnahme des
UNHCR vom 7. Mai 2002 betreffend die Durchführung des Asylverfahrens bei
homosexuellen Gesuchstellern sowie zwei Artikel der "International Gay and Lesbian
Human Rights Commission" betreffend die Strafbarkeit homosexueller Beziehungen in
Kamerun zu den Akten gegeben wurden,
dass die ARK der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22.
Dezember 2006 mitteilte, ihre Mandantin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten,
und gleichzeitig darüber informierte, über die weiteren Begehren werde das
Bundesverwaltungsgericht anfangs 2007 befinden,
dass das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit weiterer
Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die
4Akten verwiesen wird - sowohl den Antrag, es sei bis zum Abschluss der "fachärztlichen
Begutachtung der Glaubwürdigkeit" mit einem Entscheid zuzuwarten, als auch die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und der Beschwerdeführerin gleichzeitig
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 2.
Februar 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 18. Januar 2007 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 19. Januar 2007) einen am 16. Januar 2007 von einer
praktizierenden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellten Bericht zu den
Akten gab,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2007 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 2. Februar 2007 ein am 31.
Januar 2007 verfasstes, mit zwei Berichten des Europarates und von Amnesty
International ergänztes Schreiben der "Lesbenorganisation Schweiz (LOS)" einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; AS 2006 2197]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, AS 2006
1205]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2007 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
5dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling
eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender
Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 sowie auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Januar 2007 verwiesen
werden kann,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, vom ersten Kontakt mit der weissen
Frau an bis zur Reise nach Europa, undifferenziert und erfahrungswidrig ausgefallen
sind,
dass die Beschwerdeführerin auch auf mehrmalige Nachfrage hin (vgl. Protokoll
ergänzende Bundesanhörung) nicht in der Lage war, die Beziehung zur weissen Frau
und auch das Ende des Verhältnisses in umfassender und nachvollziehbarer Weise
darzulegen oder - obwohl sie diese während mehrerer Monate regelmässig getroffen
haben will - konkrete, über den Vornamen, die Nationalität und das Alter hinaus
gehende Angaben zu dieser Frau zu machen,
dass dies umso erstaunlicher erscheint, als die Beschwerdeführerin zuvor angeblich
weder jemals näheren Kontakt zu Weissen noch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau
gehabt haben will, es sich mithin um für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht neue
Ereignisse gehandelt haben soll,
dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Angaben zu den beiden Mädchen, welche
sie als potenzielle Geliebte zu sich nach Hause eingeladen haben will, machen konnte
(vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 18 ff.),
dass es auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin nur eine
Woche, nachdem sie von einer aufgebrachten Menschenmenge mit dem Tod bedroht
worden sei, erneut ein Mädchen zu sich nach Hause eingeladen haben will (vgl.
Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 19),
dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht an den Strand
von _______, wo sie trotz Dunkelheit sofort ein Schiff für die Ausreise gefunden und
auch das benötigte Geld in der Höhe von 5'000.-- kamerunischen Francs zur Hand
gehabt habe (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 10 und 18), sowie zur
Reise in die Schweiz derart stereotyp und undifferenziert ausgefallen sind, dass sie
nicht glaubhaft erscheinen,
dass weder die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwendungen (bloss
siebenjährige Schulbildung der Beschwerdeführerin, keine "intellektuelle
Auseinandersetzung im familiären Umfeld" sowie das Schamgefühl und die Scheu, über
6die sexuellen Neigungen zu sprechen) noch die Ausführungen im Schreiben der
"Lesbenorganisation Schweiz (LOS)" vom 31. Januar 2007 und im ärztlichen Bericht
vom 16. Januar 2007 geeignet sind, die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin
geschilderten Verfolgungssituation zu beseitigen, zumal in den beiden erwähnten
Unterlagen allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird und auch die
Vorinstanz die behauptete gleichgeschlechtliche Orientierung nicht grundsätzlich in
Zweifel gezogen hatte,
dass zwar - wie die Beschwerdeführerin mit der Einreichung verschiedener öffentlich
zugänglicher Unterlagen zeigen will - sexuelle Aktivitäten zwischen Personen gleichen
Geschlechts gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches tatsächlich
unter Strafe gestellt werden,
dass jedoch - ungeachtet dessen, dass gerade diese geltend gemachten "Aktivitäten"
nicht geglaubt werden können - die erwähnte gesetzliche Bestimmung insbesondere bei
lesbischen Beziehungen heute kaum noch zur Anwendung gelangt und die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, die kamerunischen Behörden hätten
davon Kenntnis erlangt,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5
AsylG zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu
erkennen wären, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschiebung nach
Kamerun Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte (vgl. dazu EMARK Nr.
16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.), zumal - wie vorstehend dargelegt - die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint,
dass weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-
wirtschaftliche Lage in Kamerun gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen,
7dass die vom kamerunischen Präsidenten Paul Biya im Vorfeld der letzten Wahlen vom
11. Oktober 2004 unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der
Menschenrechtslage und zur Eindämmung der Korruption nach dessen Wiederwahl
zwar kaum offenkundige Erfolge zeigten,
dass jedoch auch bezüglich der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Limbe, Südwest-
Provinz) nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Kamerun eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass auch keine anderen, individuellen Kriterien erfüllt sind, welche den Vollzug der
Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine zumindest
siebenjährige Schulbildung und keine familiären Verpflichtungen verfügenden
Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun schliesslich
im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist,
sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende
Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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