Abtei lung IV
D-5188/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rro-
ma Foundation,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Au-
gust 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5188/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, Angehörige der Volksgruppe der Roma
und Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in E._______,
Gemeinde F._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10.
beziehungsweise am 11. Juli 2004 verliessen und am 19. Juli 2004 in
die Schweiz einreisten,
dass sie gleichentags in der Empfangsstelle G._______ (seit dem 1.
Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______) um Asyl
nachsuchten und dort am 23. Juli 2004 summarisch befragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 30. Juli 2004 ausführlich zu
ihren Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei passives Mitglied der Partei der
Roma gewesen; die Roma seien in E._______ von der Bevölkerung
beleidigt worden, weitere Probleme seien ihnen jedoch nicht
entstanden,
am 6. Juli 2004, als die Beschwerdeführer im Bett gelegen hätten, sei-
en sie von zwei bewaffnete Männer mitten in der Nacht überfallen wor-
den, die den Beschwerdeführer gefesselt, bewusstlos geschlagen und
anschliessend in ein anderes Zimmer gebracht hätten,
dass er diesbezüglich bei der Befragung in der Empfangsstelle erklär-
te, die beiden Männer seien in sein Haus eingedrungen (vgl. A2/S.3),
währenddem er bei der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gab, er
und seine Ehefrau hätten sich in jener Nacht im Haus seines Onkels
aufgehalten (vgl. A9/S. 3),
dass er bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe sich noch im
Bett befunden, als ihn die zwei Männer geschlagen hätten (vgl. A2/S.
4), und bei der Anhörung durch das BFM erklärte, er sei, als die Män-
ner eingedrungen seien, wach geworden und aufgestanden; kaum sei
er aufgestanden gewesen, sei er bereits von den Männern zusammen-
geschlagen worden (vgl. A9/S. 3),
dass er bei der direkten Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs
angab, er sei bei der Erstbefragung nicht gefragt worden, wo sich der
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Überfall ereignet habe (vgl. A9/S. 3), beziehungsweise seine bei der
Anhörung durch das BFM gemachte Aussage bestätigte (vgl. a.a.O),
dass ihm die Männer, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, mit
dem Tod gedroht hätten, falls er die Behörden über den Überfall unter-
richten würde,
dass ihm seine Ehefrau am nächsten Morgen mitgeteilt habe, sie sei
von den zwei Männern vergewaltigt worden,
dass die Beschwerdeführer aus Angst vor einem weiteren Überfall ihr
Heimatland verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in der Nacht vom 6. Juli
2004 von zwei bewaffneten und maskierten Männern vergewaltigt wor-
den; die Männer hätten ihren Sohn gepackt und hinter die Tür gewor-
fen und ihren ganzen Schmuck gestohlen,
dass sie diesbezüglich bei der Erstbefragung erklärte, die beiden Män-
ner hätten sie und ihren Ehemann im Bett überrascht; ihr Ehemann sei
gefesselt und aus dem Bett getragen worden (vgl. A1/S. 4),
dass sie demgegenüber bei der Anhörung durch das BFM erklärte, ihr
Ehemann sei aufgestanden, um nachzusehen, dann sei er von den
Männern angegriffen worden, dabei sei er auf den Boden gestürzt, wo
er dann gefesselt worden sei (vgl. A8/S. 5),
dass sie auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, sie habe bei der
Erstbefragung ebenfalls erwähnt, ihr Ehemann sei aufgestanden (vgl.
A8/S. 5),
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Reisepass
bei der Erstbefragung erklärte, er habe einen Reisepass besessen,
der im Jahre 1992 ausgestellt worden sei (vgl. A2/S. 3), währenddem
er bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, nie einen Reise-
pass besessen zu haben (vgl. A9/S. 6) und auf entsprechenden Vorhalt
hin erklärte, er habe einen Reisepass besessen, wisse aber nicht, wo
sich dieser befinde (vgl. A9/S. 7),
dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erklärte, sie habe
einen Reisepass besessen, an dessen Ausstellungsdatum sie sich
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nicht mehr erinnern könne, und den sie zu Hause gelassen habe (vgl.
A1/S.3),
dass sie bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, sie habe
sich nach dem Überfall einen Reisepass ausstellen lassen, den sie in-
nerhalb von vier Tagen erhalten habe,
dass sie mit diesem Reisepass ausgereist sei und ihr der Schlepper
den Reisepass abgenommen habe (vgl. A8/S. 3),
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. Januar 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 21. Februar 2005 mit Urteil vom 27. März
2007 im Sinne der Erwägungen guthiess, die angefochtene Verfügung
aufhob und die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Durchfüh-
rung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und
das Schweizerische Verbindungsbüro in H._______ am 3. Dezember
2007 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte,
dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. Februar 2008 un-
ter Beilage der Anfrage das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt
des Berichts des Verbindungsbüros in H._______ vom 20. Januar
2008 gewährt wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.
Februar 2008 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli
2008 - festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11.
August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, und dabei be-
antragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei die
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Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der
Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu verzichten,
dass des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Aktenein-
sicht in die Abklärungen des Verbindungsbüros in H._______ ersucht
wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 19. August 2008 unter anderem die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Säumnisfolge aufgefordert wurden, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu leisten,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht abge-
wiesen wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. August 2008 fristgerecht
einbezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen begründete,
dass das BFM diesbezüglich unter anderem festhielt, die Beschwerde-
führer hätten widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, und
hätten diese auf entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen ver-
mocht,
dass in Kosovo seit der Beendung des bewaffneten Konflikts zwischen
der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO
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und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise
schwer wiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderhei-
ten, namentlich der Roma zu verzeichnen gewesen seien, aber bis
heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten festgestellt werden könne,
dass die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Po-
lizeiaufgaben heute zusehends von den über 7'000 Angehörigen des
seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS) wahr ge-
nommen würden, und in dieser Polizeitruppe auch die Angehörigen
der verschiedenen Minderheiten tätig seien,
dass die United Nations Interim Administration (UNMIK) die zivilen
Verwaltungsaufgaben in Kosovo übernommen habe und die Verant-
wortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der
Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen habe,
dass das frühere serbische Rechts- und Justizsystem von der interna-
tionalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und insgesamt effekti-
ver geworden sei,
dass den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM nichts hin-
zuzufügen ist, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl.
Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen die KPS gesicherten Erkenntnissen zufolge insbeson-
dere auch in der Lage ist, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu
beschützen,
dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet werden,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind,
eine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken, zumal die
Beschwerdeführer im Wesentlichen erklären, die Lage der ethnischen
Minderheiten in Kosovo habe sich nicht verbessert und sie an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festhalten,
dass ihre Erklärungsversuche, die festgestellten Widersprüche betref-
fend, unbehelflich sind,
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dass sie beispielsweise bezüglich der festgestellten Ungereimtheiten
im Zusammenhang mit ihren Reisepässe lediglich festhielten, sie seien
mit Reisepässen aus dem Kosovo ausgereist, die sie den Schleppern
übergeben hätten,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ge-
stützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in
der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden
können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen),
dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage,
namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfallab-
klärung (vgl. Bericht des Verbindungsbüros in H._______ vom 20.
Januar 2008, dessen wesentlicher Inhalt den Beschwerdeführern unter
Beilage der Anfrage vom 3. Dezember 2007 mit Schreiben vom 14.
Februar 2008 mitgeteilt worden ist), als erfüllt zu erachten sind,
dass der Abklärungsbericht insgesamt als zuverlässig zu erachten ist,
zumal die in der Beschwerde erhobene Kritik, wonach es Fälle gege-
ben haben soll, in denen die Untersuchung höchst fragwürdig gewe-
sen sein soll, nicht näher begründet oder mit entsprechenden Fakten
belegt worden ist,
dass der seitens der Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, wonach die
Untersuchungen des Verbindungsbüros zwar korrekt seien, aber eine
Verifikation der Fakten trotzdem nötig und relevant sei, unbegründet
erscheint, da mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszu-
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gehen ist, die Abklärungen vor Ort seien seriös und objektiv vorge-
nommen worden,
dass die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Kosovo als gesichert
anzusehen ist, zumal die Eltern des Beschwerdeführers in E._______
ein eigenes Haus besitzen,
dass in der Heimat der Beschwerdeführer die gesamte Bevölkerung
unter den dort herrschenden schwierigen Lebensbedingungen leidet,
nicht nur die Angehörigen der Minderheiten,
dass dort ein sparsamer Umgang mit Heizmaterial, Lücken in der
Stromversorgung, Wohnen in stark zerstören Häusern oder Wohnun-
gen beziehungsweise in noch nicht vollständig wieder aufgebauten
Häusern und Wohnungen zum Alltag gehört, und sich die Menschen
gewohnt sind, auf engem Raum miteinander zu leben,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sich das BFM im ange-
fochtenen Entscheid, die Frage der Rückführung eines Opfers sexuel-
ler Gewalt überhaupt nicht gestellt habe, ins Leere stösst,
dass nämlich das BFM die geltend gemachte Vergewaltigung als un-
glaubhaft erachtet hat, und daran – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – auch die anderslautenden Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, weshalb sich diesbezügli-
che Erwägungen von vornherein erübrigten,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat ihren protokollierten Aussa-
gen zufolge sowie entsprechend den Abklärungen des Schweizeri-
schen Vertretungsbüro in H._______ über ein soziales Netz verfügen,
dass die Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Kosovo
nicht völlig auf sich alleine gestellt sind,
dass der knapp 27-jährigen Beschwerdeführer über Berufserfahrung
verfügt und es ihm zuzumuten ist, in Kosovo erneut einer Erwerbstätig-
keit nachzugehen, um für sich und seine Familie ein Auskommen zu
finden,
dass eine Rückkehr in den Kosovo auch unter dem Aspekt des Kinds-
wohls zumutbar erscheint, da die gemeinsamen Kinder der Beschwer-
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deführer mit ihren Eltern nach Kosovo zurückkehren und auch dort
eine angemessenen Schulbildung erlangen können,
dass bei den zwei- und fünfjährigen Kindern der Beschwerdeführer
entgegen den anderslautenden Aussagen in der Beschwerdeschrift
noch nicht von einer guten Integration in der Schweiz gesprochen wer-
den kann,
dass Kinder in diesem Alter erfahrensgemäss noch in einer sehr en-
gen Bindung zu ihren Eltern stehen und noch nicht die Fähigkeit ha-
ben, sich eigenständig ein soziales Netz aufzubauen,
dass darüber hinaus die in der Beschwerde geltend gemachte „gute
Integration“ in der Schweiz nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen, da dieser Umstand keinen Bezug
zu einer allfälligen existenziellen Gefährdung im Heimatland aufweist,
dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Koso-
vo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug
als zumutbar zu erachten ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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