B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5189/2013
D-5188/2013
spn/kna/ves
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
und deren Tochter
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
6. F._______, geboren (…),
Kasachstan,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 27. August 2013 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge Kasachstan
am 21. Mai 2013 via Moskau verliessen und am 26. Mai 2013 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 3 am 5. Juni 2013 zu ihrer Person
und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurden
und am 16. Juli 2013 eine eingehende Anhörung durch das BFM statt-
fand,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen ausführten, sie seien ethnische (…), weswegen insbeson-
dere die Kinder in Kasachstan benachteiligt worden seien,
dass (…) 2012, am Geburtstag der zweitältesten Tochter, gegen 22.00
Uhr eine Flasche mit brennender Flüssigkeit durchs Fenster geworfen
worden sei, welche einen Brand entfacht habe, sie die Feuerwehr jedoch
nicht alarmiert hätten,
dass die von der Beschwerdeführerin 2 wenige Tage später eingereichte
Meldung beim Dorfpolizisten in Z._______ nicht entgegengenommen
worden sei,
dass am 18. März 2013 die Beschwerdeführerin 3 mit einer Freundin
spazieren gewesen und dabei von drei jungen Kasachen mit dem Tod
bedroht worden sei, falls sie den Ort nicht verlassen sollte,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihren Aussagen, den Vorfall dem
Dorfpolizisten in Z._______ habe melden wollen, es jedoch dann nicht
getan habe, da sie ihn für parteiisch gehalten habe, und die Beschwerde-
führerin 3 diesbezüglich aussagte, vielleicht sei eine Untersuchung einge-
leitet worden,
dass die Beschwerdeführerin 3 daraufhin gedroht habe sich umzubrin-
gen, würde die Familie Kasachstan nicht verlassen,
dass die Beschwerdeführerinnen nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen
seien und sich auch nie politisch engagiert hätten,
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dass die Beschwerdeführerin 1 keine persönlichen Asylgründe geltend
machte und die gleichen Gründe wie die anderen Beschwerdeführerinnen
für die Flucht vorbrachte,
dass die Beschwerdeführerin 1 – aufgefordert durch das BFM – einen
Arztbericht von Dr. med. G._______ (datiert vom 20. August 2013) ein-
reichte, der besagt, sie leide an einer arteriellen Hypotonie, einer Hy-
pothyreose und an einem Vitamin-D-Mangel mit guten Behandlungsprog-
nosen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit zwei Ver-
fügungen je vom 27. August 2013 – beide eröffnet am 30. August 2013 –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM in den beiden Verfügungen zur Begründung im Wesentli-
chen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerinnen es unterlassen hätten, bei den Behör-
den Schutz zu suchen, womit diese ihrer Aufgabe nicht hätten gerecht
werden können, und es ihnen frei gestanden hätte, sich an den Vorge-
setzten oder eine andere Instanz zu wenden,
dass sie weiter lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
geltend gemacht hätten, da sie nur in Z._______ ernsthafte ethnische
Probleme gehabt hätten und sich somit den Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil Kasachstans entziehen könn-
ten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben vom
16. September 2013 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Wegweisung sei aufzuheben und sie seien aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
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fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), auf Ver-
zicht eines Kostenvorschusses sowie um Replikrecht ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Grossmutter, Mutter und
deren minderjährige Töchter handelt, welche denselben fluchtauslösen-
den Sachverhalt geltend machen, weshalb die Verfahren aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass zwar eine Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht in Aussicht
gestellt wurde,
dass die Akteneinsicht durch das BFM mit Schreiben vom 11. bzw.
12. September 2013 eingeräumt wurde (vgl. N (…) A27 und N (…) A22),
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dass den Beschwerdeführerinnen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist, die in Aussicht gestell-
te Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass die Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet zu erkennen sind, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass daher das Gesuch um Replikrecht gegenstandslos ist,
dass sich die vorliegenden Beschwerden lediglich gegen die Wegweisung
und ihren Vollzug richten (Rechtsbegehren 1 und 2),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ableh-
nung des Asylgesuches) der Dispositive der angefochtenen Verfügungen
demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
Wegweisung und ihren Vollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kasachstan drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kasachstan noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der kasachi-
schen Behörden nicht belegt wurde, da sich die Beschwerdeführerinnen
nur ein Mal an den Dorfpolizisten gewandt, jedoch weder bei anderen Po-
lizisten noch bei höheren Instanzen um Hilfe gebeten haben,
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dass die Beschwerdeführerinnen in einer anderen Region in Kasachstan
Schutz finden können, wie es die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Kindern
besprochen hat, zumal die Beschwerdeführerinnen erst seit knapp vier
Jahren in Z._______ gelebt hätten und nicht geltend machten, vor dem
Umzug schon ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben stets gearbeitet
hat und zusätzlich Kindergeld bezieht, weshalb davon auszugehen ist,
dass die wirtschaftliche Existenz in Kasachstan gewährleistet ist und die
Beschwerdeführerinnen zudem erst seit vier Jahren in Z._______ leben,
womit ihnen allenfalls auch zugemutet werden könnte in eine andere Re-
gion Kasachstans zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin 1 vom Staat eine Rente erhält und bei den
Beschwerdeführerinnen 2 - 6 wohnen kann, womit auch ihr Fortkommen
als gesichert angesehen werden kann,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Ka-
sachstan sprechen, da die Krankheit der Beschwerdeführerin 1 schon
vorbestanden hat und sich ihre Familie um sie kümmerte, und gemäss
Arztbericht vom 20. August 2013 nichts gegen eine medizinische Behand-
lung im Herkunftsstaat spricht (vgl. Akten BFM N (…) A 17),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in den beiden Verfü-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Ka-
sachstan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und nicht
unangemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss mit dem Entscheid in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
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dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: