Abtei lung IV
D-5190/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Maître Pierre-Bernard Petitat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5190/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.__________, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2006 in Richtung Ghana. Am
28. Januar 2007 habe er seine Reise auf dem Luftweg fortgesetzt und
sei gleichentags via Libyen in die Schweiz eingereist. Ebenfalls noch
am 28. Januar 2007 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.___________ ein Asylgesuch, wurde dort am 21. Februar 2007
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D.__________ zugewiesen. Am 3. April 2007 hörte die
zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er sei von den Behörden seines Heimat-
landes aus politischen Gründen verfolgt worden. Am 9. November
2002 sei er erstmals – zusammen mit zahlreichen anderen Demon-
stranten – verhaftet und bis am 20. November 2002 festgehalten
worden, weil er als Sympathisant der Union des Forces de Change-
ments (UFC) an einem Protestmarsch gegen die Wahlen vom
27. Oktober 2002 teilgenommen habe. Während der Haft seien sie täg-
lich geschlagen worden. Eine Menschenrechtsorganisation habe ihm
damals zur Freilassung verholfen. Im Jahr 2003 sei er dann offizielles
Mitglied der UFC geworden. Er sei Jugendbeauftragter und bei Partei -
anlässen in seinem Quartier jeweils für die Sicherheit zuständig ge-
wesen. Am 16. September 2006 sei Yawovi Agboyibo zum Premier-
minister von Togo gewählt worden. Er und sein Kollege I. S. hätten an
diesem Abend mit den jugendlichen UFC-Anhängern eine Versamm-
lung durchgeführt, um sie davon abzuhalten, auf die Strasse zu gehen.
Die Versammlung sei jedoch von bewaffneten Sicherheitskräften auf-
gelöst worden, welche auf die Leute eingeschlagen hätten. Er und I. S.
hätten versucht die Situation zu beruhigen, seien dann aber zu-
sammen mit vier Jugendlichen festgenommen und in der Folge auf
einem Gendarmerieposten inhaftiert worden. Man habe ihnen vor-
geworfen, Unruhe zu stiften. Am 6. Oktober 2006 sei er aus der Zelle
geholt und ins Büro von M. gebracht worden. Er habe M. als ehema-
ligen Karateschüler erkannt. M. habe ihm mitgeteilt, sein Leben sei in
Gefahr. Er werde ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verhelfen, aller -
dings nur unter der Bedingung, dass er daraufhin umgehend ver-
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schwinde. Ungefähr eine Stunde später sei er aus der Zelle abgeholt
und zu einem wartenden Auto geführt worden. Nachdem er einge-
stiegen sei, habe M. sich neben ihn gesetzt. Der Chauffeur sei darauf -
hin ins Quartier E.___________ gefahren, und dort sei er freigelassen
worden. M. habe ihn dabei nochmals daran erinnert, er solle um-
gehend verschwinden. Er sei daraufhin zu seinem in der Nähe wohn-
haften Cousin L. gegangen und habe diesem alles erzählt. Auf Anraten
von L. habe er in der Folge zunächst die lokale Sektion der Société
internationale des Droits de l’Homme (SIDH) kontaktiert. Um ihn
schützen zu können, hätte die SIDH jedoch den Innenminister sowie
den Sicherheitsminister involvieren müssen, dies habe er nicht gewollt.
Stattdessen habe er eine weitere Menschenrechtsorganisation
namens Regard sur l'Humanité aufgesucht. Diese sei ihm bereits im
Jahr 2002 behilflich gewesen. Die zuständige Person habe ihm jedoch
nach einigen Abklärungen mitgeteilt, sie könnten ihm diesmal nicht
helfen. Daraufhin habe er zunächst nach Benin ausreisen wollen, wo
er Verwandte habe, aber sein Cousin L. habe ihm nahegelegt, statt -
dessen zu seinem Freund C. nach F.___________ (Ghana) zu gehen,
da dies näher sei. Noch am selben Tag (6. Oktober 2006) sei er daher
aus seinem Heimatland ausgereist und habe sich zu C. begeben. Am
19. Oktober 2006 habe er von seinem Cousin L., welcher ihn in
F.___________ besucht habe, erfahren, dass Sicherheitskräfte sein
Haus in B.__________ durchsucht und eine Aktentasche
mitgenommen hätten. Sie hätten seiner schwangeren Frau einen Stoss
gegeben, worauf diese zu bluten begonnen habe. Drei Tage später
habe sie eine Frühgeburt gehabt. Sie sei danach aus Furcht vor
weiteren Übergriffen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
sei zu einer Tante in ein anderes Quartier gezogen. In der Folge hätten
sich zwei unbekannte Personen bei einer Bekannten von C. nach dem
Eigentümer des Autos von L. erkundigt. Sie hätten der Bekannten von
C. gesagt, sie wollten einen gewissen G.___________ treffen, welcher
aus B.__________ stamme aber nun in F.___________ wohne. Nach
diesem Vorfall habe C. ihn am 2. Januar 2007 aus Sicherheitsgründen
zu seinem Freund K. gebracht. Dieser habe zu ihm gesagt, die einzige
Lösung sei eine Flucht nach Europa. In der Folge habe K. für ihn die
Ausreise in die Schweiz organisiert. Am 27. Januar 2007 sei er mit
einem von K. beschafften Reisepass von H.___________ aus via
Libyen in die Schweiz geflogen, wo er tags darauf eingetroffen sei. Er
könne zurzeit nicht nach Togo zurückkehren, weil er damit sein Leben
riskieren würde. Sollte Togo in Zukunft eine Demokratie werden, würde
er jedoch zurückkehren.
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A.c Mit Eingabe vom 30. April 2007 kritisierte der Beschwerdeführer
die kantonale Anhörung und brachte vor, es habe eine sehr ange-
spannte Atmosphäre geherrscht. Die Fragen seien auf Deutsch ge-
stellt, dann ins Französische und schliesslich noch in Mina übersetzt
worden. Die Übersetzung ins Französische sei häufig nicht korrekt er-
folgt, wodurch der Sinn seiner Aussagen verfälscht worden sei. Er
habe dies gerügt, habe aber, um mit der Befragerin keine Probleme zu
bekommen, schliesslich trotzdem das Protokoll unterzeichnet. Das
Protokoll gebe seine Aussagen jedoch nicht korrekt wieder, weshalb er
eine Wiederholung der Befragung verlange.
A.d In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2007
eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt. Dabei brachte er vor,
er habe Togo am 6. November 2006 in Richtung F.___________,
Ghana, verlassen. Dort habe er zunächst bei C., anschliessend bei K.
gewohnt. Von beiden Personen kenne er nur die Vornamen. Seit dem
Jahr 2003 sei er Mitglied der UFC; der Mitgliederbeitrag habe 100
Francs pro Monat betragen. Für das Jahr 2003 habe er die
Mitgliederbeiträge einbezahlt, danach aber nicht mehr. Als er aufgrund
seiner Probleme eine Bestätigung der UFC verlangt habe, sei er
jedoch aufgefordert worden, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen.
Einer seiner Freunde habe schliesslich die Bezahlung übernommen.
Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, er sei am 16. September
2006 ungefähr um 19 Uhr von der Gendarmerie verhaftet worden, und
zwar in seinem Quartier I.____________ (auch J.___________
genannt). Zusammen mit ihm seien fünf weitere Personen verhaftet
worden. Er habe sich nach seiner Ankunft in C.___________ bei
seinem Cousin nach dem Verbleib seiner Freunde erkundigt, dieser
habe ihm aber gesagt, es gebe bezüglich dieser Personen keine
Neuigkeiten. M., welcher ihm zur Flucht aus dem Gendarmerieposten
verholfen habe, arbeite vermutlich auf diesem Posten. Er habe M.
früher Karateunterricht erteilt. Sie seien im selben Quartier
aufgewachsen, und M. sei ausserdem mit seinem jüngeren Bruder
befreundet gewesen, daher habe er von M. kein Geld für den
Karateunterricht verlangt. Möglicherweise habe M. ihm deshalb zur
Flucht verholfen. M. habe ihm gesagt, sie seien wie Brüder und er
könne ihn nicht einfach seinem Schicksal überlassen. Der Be-
schwerdeführer erklärte, er sei am 6. November 2006 von M.
freigelassen worden. Die Gendarmen hätten ihn in K.___________
aussteigen lassen. Seines Wissens sei in Togo kein Gerichtsverfahren
gegen ihn hängig, auch werde er nicht offiziell gesucht. Allerdings sei
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er am 19. Oktober 2006 zuhause in B.__________ von unbekannten
Personen gesucht worden. Er wisse nicht, ob es sich dabei um
Soldaten oder Polizisten gehandelt habe. Diese Personen hätten eine
Aktentasche mitgenommen. Er habe dies am 22. Oktober 2006 von
seinem Cousin erfahren, als er bereits in F.___________ gewesen sei.
Er könne nicht nach Togo zurückkehren, da es dort für ihn keine
Sicherheit gebe.
A.e Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen ein (alle im Original): Identitätskarte,
Karate-Zertifikat vom 27. Mai 2005, Karate-Diplom vom 27. Mai 2005,
zwei Bestätigungsschreiben der UFC vom 5. Dezember 2006 und
6. Februar 2007, Mitgliederkarte der UFC, Mitgliederbeitrags-
Quittungsheft der UFC, Bestätigungsschreiben von Regard sur
l'Humanité, Arztzeugnis der Clinique Avenir vom 10. Februar 2007,
Arztzeugnis des Gynäkologen Dr. A. K. S. vom 4. April 2007.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht
asylrelevant, teils unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu
verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell
stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Vornahme zusätz-
licher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respek-
tive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Einräumung
einer Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Beitrittsformular
der UFC Sektion Schweiz vom 29. Mai 2007 (Kopie), ein Schreiben der
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UFC-Suisse vom 18. Juni 2007 betreffend die allgemeine Situation
togolesischer Asylsuchender in der Schweiz sowie eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Juli 2007 (Kopie).
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Einräumung einer Beweis-
mittelfrist mit Verfügung vom 8. August 2007 ab und trat auf das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (respektive Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs) nicht ein. Gleichzeitig verzichtete
er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) werde im Endentscheid befunden.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel nachreichen: ein Bestätigungsschreiben der UFC vom
16. Juli 2007, ein Schreiben von Regard sur l'Humanité vom 16. Juli
2007 sowie eine Spezialausgabe der Zeitung Liberté vom 18. Septem-
ber 2006.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2010 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
13. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
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zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
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lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, er müsse bei einer Rückkehr ins
Heimatland damit rechnen, von togolesischen Sicherheitskräften ge-
tötet zu werden. Mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen in
Togo sowie in Anbetracht der untergeordneten Rolle, welche der Be-
schwerdeführer innerhalb der UFC gespielt habe, könne dies jedoch
ausgeschlossen werden. Im Weiteren enthielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten. So widerspreche es
beispielsweise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ranghoher
Gendarmerieoffizier ihn freigelassen habe, nur weil sie zusammen im
selben Quartier aufgewachsen seien und der Beschwerdeführer
dessen Karatelehrer gewesen sei. Dies sei umso unwahrscheinlicher,
als der Offizier dadurch sein Leben sowie dasjenige seiner Familie
aufs Spiel gesetzt habe. Unter diesen Umständen sei es auch erstaun-
lich, dass sich der Offizier nicht persönlich von der Ausreise des Be-
schwerdeführers überzeugt habe. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer weder von diesem Offizier noch von den beiden
Personen, welche ihn in F.___________ beherbergt hätten oder von
seinen direkten Vorgesetzten bei der UFC die vollen Namen gewusst.
Er habe sich zudem hinsichtlich des Freilassungsdatums
widersprochen, indem er einmal den 6. Oktober 2006, an anderer
Stelle dagegen den 6. November 2006 genannt habe. Im
Bestätigungsschreiben der UFC vom 6. Februar 2007 werde
ausserdem sein Entkommen aus der Haft anderes dargestellt als dies
von ihm geschildert worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Ursachen für die Blutungen seiner Frau angegeben.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesen Gründen
unglaubhaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass die angebliche
Festnahme im Jahr 2002 keinen genügend engen, zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang zur Flucht aufweise und daher nicht
asylrelevant sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
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4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer sehr gut Französisch, jedoch kein Wort Deutsch
spreche. Er habe daher Mühe gehabt, die vorinstanzliche Verfügung zu
verstehen. Offenbar habe das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft
erachtet und ihn ausserdem beschuldigt, Falschdokumente eingereicht
zu haben. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass die kantonale Anhö-
rung ungerecht und mit dem Ziel verlaufen sei, den Beschwerdeführer
in eine Falle zu locken. Obwohl er sehr gut Französisch spreche, seien
die Fragen in deutscher Sprache gestellt und anschliessend durch
eine Dolmetscherin aus Benin übersetzt worden. Es habe sich nur um
eine ungefähre Übersetzung gehandelt; ausserdem sei die Dol-
metscherin des vom Beschwerdeführer gesprochenen Togolesischen
nicht mächtig gewesen. Die ganze Anhörung habe in einer ange-
spannten Atmosphäre stattgefunden. Das Protokoll gebe den Wortlaut
der Anhörung nur ungefähr wieder. Der Beschwerdeführer habe sich
mit Eingabe vom 30. April 2007 beim BFM beschwert, worauf er in
Bern erneut angehört worden sei. Der Befrager habe ihn dabei be-
schuldigt, dem Kanton D.__________ ungerechtfertigte Vorwürfe
gemacht zu haben, und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht
in einer Position sei, um sich zu beklagen. Da habe er erkannt, dass
die Entscheidung schon gefallen sei und dass die erneute Anhörung
nur dazu diene, ihm eine Falle zu stellen. Es sei eine leichte Sache, in
den Ausführungen eines gestressten und geschwächten Asylgesuchs-
tellers Pseudo-Ungereimtheiten zu entdecken. Im Übrigen scheine es,
als ob das BFM seit einiger Zeit in Bezug auf togolesische Asyl -
suchende, namentlich Anhänger der UFC, eine sehr restriktive Praxis
anwende. Die UFC-Schweiz habe das BFM daher bereit mit Schreiben
vom 18. Juni 2007 (vgl. Beweismittel) aufgefordert, seine Praxis zu
überdenken; denn Asylsuchende UFC-Aktivisten seien bei einer
Rückkehr ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Dies sei auch beim
Beschwerdeführer der Fall. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer könne bei der aktuellen
politischen Situation in Togo nicht ins Heimatland zurückkehren.
5.
In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebe-
gründung geht indessen nicht klar hervor, aus welchem Grund die
Kassation verlangt wird. Auch zu den im Kassationsbegehren gefor-
derten zusätzlichen Abklärungen äusserst sich die Beschwerdebe-
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gründung nicht. Zwar wird kritisiert, die kantonale Anhörung sei
mangelhaft gewesen und auch die ergänzende Bundesanhörung,
welche durchgeführt worden sei, nachdem sich der Beschwerdeführer
schriftlich über die kantonale Anhörung beschwert habe, habe nur
dem Zweck gedient, dem Beschwerdeführer eine Falle zu stellen. Eine
konkrete formelle Rüge kann diesem Vorbringen indessen nicht
entnommen werden, weshalb auf das Kassationsbegehren nicht näher
einzugehen ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Vorwurf,
wonach sowohl die kantonale als auch die ergänzende Bundes-
anhörung nur dem Zweck gedient hätten, dem Beschwerdeführer eine
Falle zu stellen, aufgrund der Aktenlage nicht gerechtfertigt erscheint.
Dem kantonalen Anhörungsprotokoll vom 3. April 2007 ist nicht zu
entnehmen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben
habe. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr zweimal ausdrücklich,
dass er die Dolmetscherin gut verstehe respektive verstanden habe
(vgl. A12 S. 5 und 17). Der bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreter brachte ebenfalls keine Einwände vor (vgl. A12
S. 19). Dennoch ist das BFM dem Antrag des Beschwerdeführers auf
erneute Anhörung mit der Bundesanhörung vom 13. Juni 2007
nachgekommen. Damit hatte der Beschwerdeführer insgesamt
zweimal die Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich darzulegen.
Aus den Protokollen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen unfair behandelt worden
oder übermässig gestresst gewesen wäre.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rund
zehntätige Inhaftierung im Jahr 2002 ist festzustellen, dass diese
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich weder in
einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner
Ausreise im Jahr 2006 steht und damit nicht asylrelevant ist.
6.2 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er sei am
16. September 2006 erneut aus politischen Gründen verhaftet und in
der Folge auf einem Gendarmerieposten inhaftiert worden, wobei er
misshandelt worden sei. Er sei schliesslich von einem Gendarmerie-
offizier freigelassen worden, habe aber versprechen müssen, das
Land zu verlassen. Dieser Offizier habe früher bei ihm Karateunterricht
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genommen und sei mit ihm zusammen im selben Quartier aufge-
wachsen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht be-
merkte, enthalten die entsprechenden Vorbringen des Beschwerde-
führers jedoch einige Ungereimtheiten. Beispielsweise ist die Dar-
stellung, wonach ein befreundeter Offizier den Beschwerdeführer
eigenhändig und im Beisein mehrerer weiterer Gendarmen freige-
lassen habe, als realitätsfremd zu erachten. Der Offizier hätte sich da-
durch unnötigerweise selbst einem ernsthaften Verfolgungsrisiko aus-
gesetzt, welches im Übrigen durch die Ausreise des Beschwerdeführer
nicht in ersichtlicher Weise minimiert worden wäre. Der Beschwerde-
führer konnte ausserdem zur Person von M. nur unsubstanziierte An-
gaben machen, kannte insbesondere dessen vollen Namen nicht. Im
Weiteren widersprach er sich bezüglich des Datums seiner angeb-
lichen Freilassung. Aus diesen Gründen bestehen gewissen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Eine
abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann allerdings auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz
unterbleiben.
6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann
vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
Seite 11
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(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 143 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tat-
sächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie
andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist
demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives
Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000
Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.4 Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Oktober 2006 stetig und in positiver Weise ver-
ändert. Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den ver-
schiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die
Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz
zu früheren Jahren konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der
Wahlen relativ ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere
Exil-Oppositionelle, darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist
Olympio, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die
politische Entspannung führte dazu, dass zunehmend mehr Opposi-
tionelle aus ihrem ausländischen Exil nach Togo zurückkehrten, da sie
sich in ihrem Heimatland nun wiederum weitgehend ungehindert poli-
tisch betätigen konnten (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitglied-
schaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweize-
rische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report,
Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008,
Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage
in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008). Während des
Wahlkampfes für die Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2010
blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die Wahlen gewann
der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings wurden im An-
schluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es kam zu
Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die
Sicherheitskräfte mit Tränengas aufgelöst wurden (vgl. die Meldung
vom 4. März 2010 auf ZeitOnline "Wahl in Togo als Test für die
Demokratie" [/newsticker/2010/3/4/iptc-bdt-20100304-76-
24105902xml] sowie den Artikel auf vom 9. März 2010
"Wieder Unruhen nach Wahlen in Togo" [www./dw/
Seite 12
D-5190/2007
article/0,,5331223,00.html]). Dennoch ist unübersehbar, dass in Togo
heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor fünf
Jahren. Davon zeugt insbesondere auch das Übereinkommen ("accord
politique"), welches das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT; die
Partei des Präsidenten Gnassingbé) und die UFC (die wichtigste
Oppositionspartei) am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses
Abkommens kann sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an
der Regierung beteiligen, und zwar mit sieben von einundreissig
Ministern. Diese Entscheidung zur Regierungsbeteiligung ist allerdings
innerhalb der UFC höchst umstritten (vgl. dazu den Artikel in Jeune
Afrique vom 27. Mai 2010). Die aktuelle Regierung hat sich die soge-
nannte nationale Wiedergutmachung zum Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten
sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des Landes insbesondere
auch die Durchführung von institutionellen und Verfassungsreformen.
6.5 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Veränderung der allge-
meinen Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2006 ist nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt bei
einer Rückkehr nach Togo in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde. In Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
UFC ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass er innerhalb dieser
Partei keine politische Führungsrolle innehatte, sondern lediglich ad-
ministrative Tätigkeiten ausübte: er war Jugendbeauftragter seiner
Quartiersektion sowie zuständig für die Sicherheit an Versammlungen.
Während UFC-Anhänger im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers aus Togo im Jahr 2006 noch relativ häufig Opfer politisch moti -
vierter, staatlicher Verfolgung wurden, sind die Übergriffe von staat-
lichen Sicherheitskräften auf Anhänger der UFC in den letzten Jahren
massiv zurückgegangen. Insbesondere exponierte, bekannte Mit-
glieder der UFC müssen heute keine Repressalien mehr befürchten.
Aber auch für einfache UFC-Mitglieder hat sich die allgemeine Situa-
tion erheblich verbessert, was insbesondere aus der Tatsache ersicht-
lich ist, dass es kaum mehr Meldungen gibt über politisch motivierte
Verhaftungen von UFC-Anhängern. Die freie Meinungsäusserung ist in
Togo aber nach wie vor eingeschränkt, weshalb es weiterhin vor-
kommen kann, dass Kundgebungen durch Sicherheitskräfte aufgelöst
werden, insbesondere mit Hilfe von Tränengas. Das UNHCR kam je-
doch zum Schluss, dass in Togo die öffentliche Ordnung soweit
wiederhergestellt ist, dass aus dem Ausland rückkehrende Opposi-
tionelle (unter anderem Anhänger der UFC) nicht generell gefährdet
sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten zu werden (vgl. dazu ALEXANDRA
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GEISER, a.a.O.). Es ist im Weiteren auch nicht als wahrscheinlich zu
erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo
im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006
sowie der von ihm geltend gemachten irregulären Haftentlassung asyl-
relevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der Akten
ist nämlich davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer da-
mals kein offizielles Verfahren eingeleitet worden war. Der Beschwer-
deführer gab selber an, seines Wissens sei kein Verfahren gegen ihn
hängig und er sei in Togo nie offiziell gesucht worden (vgl. A19 S. 7).
Demzufolge ist – auch mit Blick auf die erwähnte zwischenzeitliche
Entspannung der politischen Lage in Togo – mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland das Verfolgungsinteresse der togolesi-
schen Behörden auf sich ziehen würde.
6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Togo mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen hätte. Es kann ihm daher im heutigen Zeitpunkt keine be-
gründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. An diesem Ergeb-
nis vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf
nicht näher eingegangen wird.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
a.a.O. Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine
derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer kon-
kreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. Septem-
ber 2009, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um
einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme,
welcher über eine relativ gute Ausbildung verfügt (Diplomabschluss)
und vor der Ausreise aus dem Heimatland im Bereich Spedition/
Frachtabfertigung tätig war. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei
einer Rückkehr nach Togo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein grosses familiäres Be-
ziehungsnetz (vgl. A12 S. 2 ff.), auf welches er bei Bedarf zurück-
greifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Togo daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beach-
tenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftig-
keit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 12. Juli 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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