B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5190/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten des Sohnes
B._______;
Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ als Flüchtling und ge-
währte ihm Asyl.
B.
Am 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter C._______ und
dem Sohn B._______ und reichte als Beweismittel (unter anderem) die
Taufscheine der Kinder im Original ein. Weil das Verwandtschaftsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sowie die Personalien
der Kinder nicht innert Frist zweifelsfrei belegt werden konnten, wurde das
Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2017 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der
Tochter C._______ und dem Sohn B._______. Mit Verfügung vom 10. Au-
gust 2017 – eröffnet am 15. August 2017 – verweigerte das SEM die Be-
willigung der Einreise für den Sohn B._______ und lehnte das Familienzu-
sammenführungsgesuch ab. Hingegen erteilte das SEM mit Verfügung
vom 16. August 2017 die Einreisebewilligung für die Ehefrau und die Toch-
ter C._______ des Beschwerdeführers.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Akteneinsicht. Am 5. September 2017 kam die Vorinstanz diesem
Gesuch nach.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei B._______ die Einreise in die
Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem
Beschwerdeführer in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Original der Geburts-
urkunde von B._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung
nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft,
die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Fa-
milienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5; Urteil
D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1 und E. 4.4.2 [Bestätigung der
Rechtsprechung; zur Publikation vorgesehen]).
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Vorliegend befindet sich der Sohn des Beschwerdeführers (B._______) im
Ausland (Äthiopien), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen ist, nach
Art. 51 Abs. 4 AsylG richtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Alter des Soh-
nes B._______ bestünden und verweist dazu auf ein Schreiben des SEM
vom 22. August 2016. So habe der Sohn D._______ (N […]) im Rahmen
seines Asylgesuches angegeben, sein Bruder B._______ habe ungefähr
Jahrgang (…). Im Asylgesuch aus dem Ausland, das D._______ im Jahre
(…) für B._______ gestellt habe, habe D._______ geltend gemacht,
B._______ sei am (…) geboren und halte sich seit (…) in Äthiopien auf.
Abgesehen davon, dass B._______ somit volljährig sein dürfte, stelle sich
die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 2014 im Rahmen sei-
nes Asylgesuches angegeben habe, B._______ halte sich in Eritrea auf.
Überdies habe B._______ seinerseits sein Geburtsdatum anlässlich der
Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom (…) eben-
falls mit dem (…) angegeben und erklärt, er halte sich seit (…) in Äthiopien
auf. Zu diesen im Schreiben des SEM vom 22. August 2016 aufgeworfe-
nen Fragestellungen habe sich der Beschwerdeführer nie geäussert. Dass
der Beschwerdeführer gemäss der DNA-Analyse tatsächlich der Vater von
B._______ sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Beschwer-
deführer in seinem Schreiben vom 15. September 2016 erklärt habe, die
Angabe von D._______ betreffend das Alter seines Bruders B._______ sei
lediglich eine Schätzung gewesen, was auch aus dem Anhörungsprotokoll
hervorgehe. Dass D._______ das genaue Alter seines Bruders nicht ge-
kannt habe, könne mit dem Umstand erklärt werden, dass der Geburtstag
und das Alter in der eritreischen Kultur keine wichtige Rolle spielen würden.
Es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass Personen aus Eritrea ihr Geburts-
datum und ihr genaues Alter nicht kennen würden. D._______ habe im
Asylgesuch aus dem Ausland den (…) als Geburtsdatum angegeben, weil
B._______ seinerseits bei seiner Registrierung in Äthiopien dieses Datum
angegeben und sich als älter ausgegeben habe, als er tatsächlich gewesen
sei, um nicht in den strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu wer-
den. Sodann habe der Beschwerdeführer das Alter von B._______ bei sei-
ner ersten Befragung im Jahr 2014 mit (…) Jahre und damit implizit das
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Geburtsjahr (…) angegeben, welchen Umstand die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid nicht gewürdigt habe. Die Aussage des Beschwerdeführers zum
Alter von B._______ sei weit glaubhafter als diejenige seines Sohnes
E._______ (recte: D._______). Immerhin sei seine Angabe im Jahr 2014
keine Schätzung gewesen, sondern er habe das Alter von B._______ ge-
nau gekannt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Befragung im Jahr 2014 betreffend das Alter sei-
ner Tochter C._______ erklärt habe, diese sei (…) Jahre alt, was für sie
den Jahrgang (…) ergebe. Mit Verfügung vom 16. August 2017 sei
C._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung
bewilligt worden, wobei ihr Jahrgang mit (…) angegeben werde. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im
Jahr 2014 das Alter seines Sohnes B._______ falsch, dasjenige seiner
Tochter C._______ hingegen richtig hätte angeben sollen. Der eingereich-
ten, von B._______s Onkel in Eritrea beschafften Geburtsurkunde im Ori-
ginal könne entnommen werden, dass B._______ am (…) geboren und
damit noch nicht volljährig sei.
4.3
4.3.1 Den Akten des Asylgesuchs aus dem Ausland, das der Bruder
D._______ am (…) für seinen Bruder B._______ stellen liess, ist zu ent-
nehmen, dass Letzterer die Schule in Eritrea bis zur 10. Klasse besucht
und sich (…) entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, aus Angst, in Kürze
ins Militär eingezogen zu werden (vgl. B1/7 S. 2). Im schriftlichen Gesuch
wurde durchwegs angegeben, B._______ sei am (…) geboren und es
wurde ein Taufschein eingereicht, in dem ebenfalls der (…) als Geburtsda-
tum von B._______ eingetragen ist. Anlässlich seiner Anhörung vom (…)
erklärte B._______, er sei am (…) geboren (vgl. B17/14 S. 2). Weiter führte
er persönlich aus, er habe die Schule im Alter von (…) Jahren begonnen.
Bis zur 5. Klasse habe er die (…) School in F._______ und danach bis zur
10. Klasse die (…) School in F._______ besucht (vgl. B17/14 S. 3). Wenn
er die 11. Klasse abgeschlossen hätte, wäre er nach Sawa gebracht wor-
den (vgl. B17/14 S. 4). Deshalb habe er (…) Eritrea verlassen. In Äthiopien
habe er zunächst (…) in G._______ in einem Zentrum für Minderjährige
verbracht, danach sei er nach H._______ gekommen (vgl. B17/14 S. 6).
Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel am vom
Beschwerdeführer behaupteten Geburtsjahr (…), hätte doch B._______ in
diesem Fall Eritrea im Alter von nicht einmal (…) Jahren verlassen und un-
möglich bereits die 10. Klasse abgeschlossen haben können.
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4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B._______ habe sich in Äthi-
opien älter ausgegeben, als er tatsächlich gewesen sei, um nicht in den
strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu werden. In der Folge
habe D._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland für B._______
seine Angaben an diejenigen angepasst, die sein Bruder zuvor in Äthiopien
gemacht habe. Dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage D._______s in der Anhörung
vom (…) – also noch vor der Ausreise B._______s aus Eritrea –, wonach
sein Bruder B._______ circa (…) Jahre alt sei (vgl. BFM-act. N […] A11/14
S. 3), was den Jahrgang (…) ergibt. Er hat somit im Asylgesuch aus dem
Ausland keinerlei Altersanpassungen gegenüber seiner früheren Aussage
vorgenommen. Im Übrigen steht die Behauptung in der Beschwerde,
B._______ habe sich älter ausgegeben, in Widerspruch zu dessen Aussa-
gen anlässlich der Anhörung vom (…), wo er erklärte, er habe (…) in
G._______ in einem Zentrum für Minderjährige verbracht (vgl. B17/14
S. 6). Hinzu kommt, dass selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die körperliche Entwicklung von jungen Menschen sehr unterschiedlich
verläuft, kaum vorstellbar erscheint, dass sich ein (…) Jahre alter Knabe
als knapp (…)-jähriger Jugendlicher ausgeben kann.
4.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei seiner Befragung im Jahr 2014 das Alter seines Sohnes
B._______ falsch und dasjenige der Tochter C._______ hingegen richtig
hätte angeben sollen, ist unbehilflich angesichts des Umstandes, dass
C._______ offensichtlich minderjährig ist und trotz erheblicher Zweifel an
ihrem tatsächlichen Alter (vgl. Schreiben des SEM vom 22. August 2016
S. 3) auf das Datum in der Taufurkunde abgestellt wurde. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass B._______ deutlich älter als vom Beschwerdeführer
angegeben sein muss. An diesem Ergebnis vermag auch die Aussage des
Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung im Jahre 2014, wonach
B._______ (…) Jahre alt sei (vgl. A4/11 S. 5), nichts zu ändern.
4.3.4 In Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichte Geburtsurkunde
ist festzuhalten, dass diese erst am 28. August 2017 und überdies allein
aufgrund einer Erklärung des Onkels von B._______ hinsichtlich dessen
Geburtsdatums ausgestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Urkunde keine
fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuflich leicht
erworben werden können (vgl. zuletzt Urteil E-4308/2017 vom 28. August
2017 E. 5). Dass der Geburtsurkunde kein Beweiswert beigemessen wer-
den kann, zeigt sich exemplarisch auch darin, dass im Asylverfahren des
Beschwerdeführers eine vom (…) datierende Taufurkunde für B._______
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eingereicht wurde, gemäss welcher dieser am (…) geboren und am (…)
getauft worden sein soll. In der schriftlichen Eingabe das Asylgesuch aus
dem Ausland betreffend wurde zuvor für B._______ jedoch eine am (…)
ausgestellte Taufurkunde eingereicht, gemäss welcher B._______ – was
in Einklang mit den Angaben von B._______ und jenen seines Bruders
D._______ gestanden hatte – am (…) geboren und am (…) getauft worden
sein soll. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Geburtsurkunde ist
somit nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt glaubhaft zu machen, sein Sohn B._______ sei zum Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung minderjährig ge-
wesen. Die Erwägungen des SEM sind nicht zu beanstanden und es kann
darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhaltes nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: