Abtei lung IV
D-5191/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias A._______, geboren E._______,
alias A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Nigeria,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5191/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 18. Mai 2009 auf dem Luftweg mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft verliess und an einen ihm unbekannten Ort gelangte,
seine Reise mit einer anderen ihm unbekannten Fluggesellschaft fort-
setzte und am 20. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am glei-
chen Tag im G._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 29. Mai 2009 im H._______ befragt und am 9. Juli 2009 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung
beziehungsweise Vertrauensperson durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, im November 2008 hätten Kämpfe zwischen Muslimen
und Christen in I._______ unter anderem zur Zerstörung seiner Schule
geführt, weshalb er fortan in der Kirche gemeinsam mit anderen
Kindern von einem Pfarrer betreut worden sei,
dass er den Wunsch geäussert habe, weiterhin zur Schule gehen zu
wollen,
dass man seinem Wunsch entsprochen und ihm mitgeteilt habe, er
würde im Ausland - im Land der weissen Leute - zur Schule gehen
können,
dass er sich gefreut und in Begleitung des Pfarrers seine Reise nach
J._______ angetreten habe,
dass er nach der Landung im Flughafen seinen Begleiter aus den Au-
gen verloren habe, worauf er sich weinend an die Polizei gewandt
habe und diese vergeblich den Namen seines Begleiters ausgerufen
habe,
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dass er von den Polizisten erfahren habe, dass er sich in der Schweiz
und nicht in J._______ befinde,
dass er einfach nur Hilfe brauche und gar nicht wisse, was Asyl sei,
dass es keinen anderen Ort gebe, wo er hingehen könne,
dass er niemanden in seinem Heimatland habe und es besser wäre,
ihm eine Schlinge um den Hals zu legen, als ihn zurückzuschaffen,
dass der Beschwerdeführer mit Fernhalteverfügung der Regionalpoli-
zei Bern vom 21. Juli 2009 wegen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung - Verkauf von Drogen - aus einem von den Behörden be-
zeichneten Perimeter ausgegrenzt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 10. Au-
gust 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschie-
bende Wirkung entzogen wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Darstellung zu den angeblich nicht vorhandenen Ausweisen
den stereotypen Vorbringen vieler Gesuchsteller entsprechen würde,
welche nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu bele-
gen,
dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, sei-
nen Eltern, seinen Verwandten und ausserfamiliären Bezugspersonen
sowie zu seiner Schulbildung und -dauer zahlreiche Widersprüche
festzustellen seien,
dass seinen Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könne, wes-
halb davon auszugehen sei, er sei mit entsprechenden Dokumenten in
die Schweiz gereist,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
asylbegründenden Vorbringen als widersprüchlich und tatsachenwidrig
qualifizierte,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuch sowie even-
tualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, wel-
che zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des am B._______, be-
ziehungsweise D._______, beziehungsweise E._______ geborenen
Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen
Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten
Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutre-
ten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland weder einen
Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. A 7/10,
S. 4),
dass er nicht wisse, unter welcher Identität er gereist sei, und ihm die
Bordkarte mit dem darauf aufgedruckten Namen nichts sage (vgl.
A 7/10, S. 2),
dass er absolut nichts zur Beschaffung von Identitätsdokumenten un-
ternehmen könne (vgl. A 7/10, S. 5),
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dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg, zu den benutzten Flugge-
sellschaften sowie zur Zwischendestination keinerlei Angaben machen
konnte, was als Hinweis zu werten ist, er wolle seine wahren Reiseum-
stände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass indessen in Abweichung zu seinen protokollierten Aussagen, wo-
nach ihm die Zwischendestination völlig unbekannt gewesen sei (vgl.
A 7/10, S. 7), auf Beschwerdeebene erstmals dargelegt wird, der Flug-
zeugwechsel habe in K._______ stattgefunden,
dass diese Darstellung in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet
ist, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, son-
dern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fest-
gestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärkt und zu keiner
vom BFM abweichenden Beurteilung führt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits ak-
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tenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am E._______
beziehungsweise D._______ oder B._______ geboren wurde, somit
nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994
Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich
den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen
Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen
wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
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führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität - und mitun-
ter auch seinen wirklichen Geburtstag - zu verschleiern,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 S. 210),
vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere seine Identität,
den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat
(vgl. diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff.),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten
Identität in der Tat vage ausgefallen sind,
dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, dieses jedoch variier-
te (vgl. A 20/20, S. 8), und zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine
Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelun-
gen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, in-
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dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entge-
gen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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