Abtei lung IV
D-519/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-519/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien, wel-
cher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am
9. September 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 1. Oktober 2009 kurz befragt und am 15. Januar
2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft angab, er stamme aus
X._______ (nahe Algier gelegen), wo er bis zu seiner Ausreise mit vier
Brüdern bei seiner Mutter gewohnt habe,
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches vorbrachte, er
habe vor einigen Jahren mit einem staatlichen Kredit einen LKW er-
worben, respektive vom Staat einen LKW erhalten, und er sei einige
Zeit als Transportunternehmer tätig gewesen, der LKW sei jedoch bei
einem Unfall beschädigt worden, worauf er ausserstande gewesen sei,
den ihm gewährten Kredit, respektive den Preis des LKWs, an den
Staat zurückzuzahlen,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, wegen
der Nichtrückzahlung sei er vom Kredit- und Finanzgericht zu einer
Busse und namentlich einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren verurteilt
worden, welche er abzusitzen habe, falls er den Kredit respektive den
Preis des LKWs nicht an den Staat zurückzahle,
dass ihm eine Rückzahlung innert der ihm angesetzten kurzen Frist je-
doch unmöglich gewesen sei, weshalb er seine Heimat Ende 2007 ver-
lassen habe,
dass er auf die Frage nach allfälligen Beweismitteln betreffend das gel-
tend gemachte Verfahren angab, er habe nichts dergleichen, da er alle
Unterlagen weggeworfen habe (act. A1 Ziff. 15 [am Ende]), respektive
es sei ihm bis heute nicht gelungen, seine Unterlagen zu beschaffen,
da er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe, nachdem – wie er
gehört habe – seine Familie umgezogen sei (act. A20 F. 5 f.),
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitäts-
papiere angab, seit er volljährig sei, verfüge er über eine Identitätskar-
te, er habe diese jedoch bei seiner Ausreise aus Algerien zuhause zu-
rückgelassen, da er befürchtet habe, mit der Identitätskarte in Italien
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erwischt und zurückgeschafft zu werden (act. A1 Ziff. 13), und seit sei-
ner Einreise in die Schweiz habe er keine Papiere beschaffen können,
da er eben den Kontakt zu seiner Familie verloren habe (act. A20
F. 7 ff.),
dass er auf die Frage nach seinem Reiseweg angab, er habe Algerien
Ende 2007 respektive im Sommer 2008 verlassen und sei auf dem
Seeweg nach Italien gelangt, von wo er sich später nach Frankreich
begeben habe, wobei er in Italien von den Behörden registriert und in
Frankreich einmal von der Polizei aufgegriffen worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, in Italien habe er eine
marokkanische Identität angegeben, da er sonst nach Algerien zurück-
geschickt worden wäre, und auch in Frankreich – wo er in der Nähe
von Paris während neun bis zehn Monaten schwarz gearbeitet habe –
habe er kein Asylgesuch eingereicht, da ein Gesuch ohnehin abge-
lehnt worden wäre (act. A1 Ziff. 16),
dass Frankreich am 3. Dezember 2009 ein Gesuch des BFM um Auf-
nahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) ablehnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am fol-
genden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die Nicht-
abgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren
Gründe vor und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen festhielt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant und namentlich auch unglaubhaft, wobei es auf erhebliche Wi-
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dersprüche in den Schilderungen verwies und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch als realitätsfremd erkannte,
dass es daran anschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gegen den Entscheid
des BFM sinngemäss Beschwerde erhob, indem er das Bundesverwal-
tungsgericht darum ersuchte, seinen Fall einer ernsthaften Prüfung zu
unterziehen und eine Lösung für ihn zu finden,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, sein Fall
sei sehr ernsthaft, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er
dort im Gefängnis enden würde und es im Lande keine Menschen-
rechte gebe, und er könne auch nicht in ein anderes europäisches
Land ausreisen, da er von jedem Land der Europäischen Union nach
Algerien zurückgeschickt würde,
dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 1. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvorausset-
zung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen ist, er habe in seiner Heimat über eine gültige Identitätskarte
verfügt, diese jedoch bewusst in Algerien zurückgelassen, um seinen
europäischen Zielstaaten eine allfällige Rückführung in seine Heimat
nach Möglichkeit zu erschweren,
dass auch die Ausführungen, weshalb er seine zurückgelassenen Rei-
sepapiere nicht beibringen könne als offensichtlich unglaubhaft be-
zeichnet werden müssen,
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dass ein solches Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers sank-
tioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – na-
mentlich zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
ausgeht,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in
keiner Weise gelungen ist, seine Gesuchsvorbringen zumindest im An-
satz zu plausibilisieren,
dass er vorab nicht in der Lage war, die geltend gemachten Ereignisse
in eine nachvollziehbare zeitliche Abfolge einzureihen, sondern er sich
bei der Datierung der relevanten Ereignisse (der Erhalt des LKWs, der
geltend gemachte Unfall und der Zeitpunkt der angeblichen Gerichts-
verhandlung) in erhebliche Widersprüche verstrickt hat,
dass er ferner ausserstande war zu erklären, weshalb er sich nach sei-
ner Verurteilung – welche er schliesslich auf das Jahr 2006 datiert
hatte – noch bis Ende 2007 respektive bis zum Sommer 2008 unbe-
helligt im Heimatstaat aufhalten konnte,
dass er zudem ausserstande war, betreffend die angeblich relevanten
Ereignisse Beweismittel beizubringen, wobei die seine diesbezügli-
chen Ausführungen, er habe alle Unterlagen weggeworfen respektive
er könne nichts beibringen, da seine Familie umgezogen sei, als blos-
se Schutzbehauptungen zu erkennen sind,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich auch kei-
nen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb seine Vorbrin-
gen – wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt – im Resultat als
offenkundig unglaubhaft zu erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2007/8,
insb. E. 5.6.5 f. S. 90 ff.),
dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe
nichts Stichhaltiges eingebracht wird, was zu einem anderen Schluss
führen könnte,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl.
nachfolgende Erwägungen) besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des jungen Beschwerdeführers – welcher soweit
ersichtlich über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt
und dessen Mutter, vier Brüder und drei verheiratete Schwestern in Al-
gerien leben, womit er in seiner Heimat über eine ganze Reihe enger
familiärer Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugs-
hindernisse zu erblicken sind,
dass im Übrigen auch die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse
nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da kein Anlass zur
Annahme besteht, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine
Situation allgemeiner Gewalt,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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