B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-519/2017
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Dezember 2014. Er gelangte am 23. August 2015 in die Schweiz,
wo er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu
seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]) und am 2. November 2015 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus
B._______ in der Subzoba C._______, Zoba D._______. Seine Mutter sei
2009 verstorben. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und habe sich
deswegen nicht um ihn kümmern können. Seine Geschwister seien bereits
verheiratet oder ebenfalls im Militärdienst gewesen und hätten daher kein
Geld gehabt, ihn zu unterstützen. Aus diesem Grund habe er bei seinem
Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau gelebt. Die Ehefrau seines On-
kels habe ihn schlecht behandelt, sie habe ihm nichts zu essen gegeben
und er habe Hunger gehabt. Im Dezember 2014 habe er die Schule abge-
brochen, weil man ihn habe rauswerfen wollen; durch die schlechte Be-
handlung der Ehefrau seines Onkels habe er sich nicht konzentrieren kön-
nen und die Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe sich zur Ausreise aus
Eritrea entschieden, weil ihm die Ehefrau seines Onkels das Leben so
schwer gemacht habe. Hinzu komme, dass er als Schulabbrecher mit einer
Verhaftung und einem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 24. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Ent-
scheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der
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rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestä-
tigung und eine Vollmacht, je datiert vom 17. Januar 2017, sowie eine Auf-
listung des zeitlichen Aufwands der Rechtsbeiständin beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aus-
serdem hiess er das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei-
ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechts-
vertreterin als Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) of-
fensichtlich unbegründet geworden ist. Folglich ist der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren
Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet.
Der Prozessgegenstand beschränkt sich demnach auf diese Thematik.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wonach er von der Frau seines Onkels
schlecht behandelt worden sei, Hunger gehabt habe und wegen Konzent-
rationsschwierigkeiten hätte aus der Schule geworfen werden sollen, seien
nicht asylrelevant. Was die grundsätzliche Furcht, in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden, angehe, betreffe dies die allgemeinen schwierigen po-
litischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Eritrea, von denen
sehr viele Personen in gleichem Masse betroffen seien. Dies reiche für die
Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. Eine Person müsse vielmehr
bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ha-
ben. Der Beschwerdeführer habe aber kein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea würde den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Illegal
Ausgereiste könnten straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie dies frei-
willig täten und zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden er-
füllt hätten (insb. Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer von 2% und
Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars).
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
Eritrea illegal verlassen und das SEM habe diesen Umstand entgegen der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es habe Ende Juni 2016 öf-
fentlich eine generelle Praxisänderung angekündigt, ohne dabei die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 für Praxisänderungen durch
die Vorinstanz zu beachtende Regeln einzuhalten. Die Praxisänderung des
SEM basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden Quellen-
lage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst problema-
tisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersuchungskommis-
sion der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehal-
ten habe. Soweit das SEM vom Beschwerdeführer für den Fall seiner
Rückkehr in das Heimatland im Ergebnis ein diskretes Verhalten verlange,
erscheine dies, auch im Licht der internationalen Rechtsprechung, als
problematisch.
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7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG berufen kann.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss,
dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext
von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat – als unbehelflich ein-
zustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung
sowie die Argumentation in der angefochtenen Verfügung einzugehen, da
dies bezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann
(zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer
E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7).
7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär
oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungs-
punkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber
bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen
Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie
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im Referenzurteil festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flücht-
lingseigenschaft zu führen vermag.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG
ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu
Recht verneint.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen
wurde, werden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbei-
standin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.
Die mit der Beschwerde eingereichte Auflistung des zeitlichen Aufwands
erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde
zu legen. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von insge-
samt Fr. 700.– auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 700.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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