B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-519/2020
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2019 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 14. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewie-
sene Rechtsvertretung. Am 20. November 2019 fand die Personalienauf-
nahme im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) und am 10. Januar
2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei ghanaischer Staatsangehöriger der Ethnie Dagomba und stamme
aus B._______ (Bezirk C._______). Ungefähr mit (...) Jahren sei er nach
D._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr
2014 habe er sich aus wirtschaftlichen Gründen über seinen (...), der be-
reits Mitglied eines Kultes gewesen sei, demselben Kult angeschlossen.
Im Rahmen dieses Kultes habe er, als Gegenleistung für den Erhalt von
Geld, verschiedene Rituale respektive Aufgaben absolvieren und durchfüh-
ren müssen. Die Aufgaben seien mit der Zeit zunehmend schwieriger ge-
worden. So habe er beispielsweise mit Männern intim werden müssen,
wodurch er bisexuell geworden sei. Eine weitere Aufgabe habe gelautet,
seinen (...) wahnsinnig werden zu lassen. Er habe diese Aufgabe entge-
gengenommen, woraufhin sein (...) tatsächlich wahnsinnig geworden sei
und von der Familie habe gepflegt werden müssen. Anfangs 2019 sei ihm
sodann die Aufgabe gestellt worden, seine eigene (...) zu opfern, was er
jedoch abgelehnt habe. Damit habe er den Zorn des Oberhauptes des Kul-
tes sowie der übrigen Mitglieder auf sich gezogen. Kurz darauf sei er zwei-
mal hintereinander vom Oberhaupt des Kultes und seinem (...) entführt
worden, wobei ihm jedes Mal die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe ihn
sein (...) am Telefon mit dem Tod bedroht und ihm mitgeteilt, dass es für
ihn auf dem ganzen Kontinent kein Versteck vor der den Kult ausführenden
Personengruppe gebe. In dieser Situation habe er versucht, Unterstützung
von seiner Familie zu erhalten. Diese habe ihm jedoch Vorwürfe gemacht:
Einerseits habe er seine Familie nie finanziell unterstützt, andererseits sei
er nicht für seinen (...) da gewesen, als dieser wahnsinnig geworden sei.
In der Folge habe er seiner Familie sein Geheimnis – die Mitgliedschaft im
Kult und die damit zusammenhängenden Geldrituale, unter anderem die
intimen Handlungen mit Männern – anvertraut, woraufhin sie ihn als Teufel
bezeichnet und mit Macheten verjagt habe. Darüber hinaus habe sich sein
Geheimnis an seinem Wohnort rumgesprochen, weshalb ihn auch die dort
ansässige muslimische Bevölkerung verfolgt hätte, wenn er denn dorthin
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zurückgegangen wäre. Schliesslich habe man seine über 800 Kühe ge-
stohlen und die Farm niedergebrannt, welche er mit dem Geld aus den
Kulthandlungen gepachtet habe. Da sein Leben in Ghana in Gefahr gewe-
sen sei – sowohl seitens des Kultes als auch seitens seiner Familie – habe
er seinen Heimatstaat am 30. Mai 2019 verlassen.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen Austrittsbe-
richt des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 zu den
Akten.
B.
B.a Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die zugewiesene
Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM vom 17. Januar 2020
mit Schreiben desselben Tages Stellung.
B.b Darin führte sie aus, entgegen der Ansicht des SEM könne in Ghana
die Strafverfolgung nicht immer durchgesetzt werden. Insbesondere sei die
Verfolgung von traditionellen Kulthandlungen für Strafverfolgungsbeamte
eine Grauzone und teilweise sogar unantastbar (mit Verweis auf die BFA
Staatendokumentation [Austrian Federal Office for Immigration an Asylum,
COI Unit], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ghana: Tra-
ditionelle Kulte der Aduana Ethnie in der Provinz Brong Ahafo, im Dorf
Akonanim, Januar 2018). Darüber hinaus habe es das SEM unterlassen,
auf die geltend gemachte Bisexualität einzugehen, obwohl eine bekannt
gemachte Homo- respektive Bisexualität – wovon auch beim Beschwerde-
führer auszugehen sei – in Ghana äusserst problematisch sein könne. Auf-
grund dessen hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen und die Glaub-
haftigkeit prüfen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Am 21. Januar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die
Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der
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Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde lagen – nebst dem bereits aktenkundigen Austrittsbericht
des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 – zwei medizi-
nische Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ (bezüglich
Untersuchungen vom 28. November 2019, 17. Dezember 2019 und 16. Ja-
nuar 2020) bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass
ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend
nicht entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe
Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung,
dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor
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nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer ver-
möge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Sowohl die von ihm gel-
tend gemachte Verfolgung seitens des Kultes, seiner Familie und allfällig
der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimatort stellten in Ghana straf-
bare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der Be-
schwerdeführer habe vorliegend nicht versucht, sich aufgrund der erlitte-
nen Verfolgung unter den Schutz der ghanaischen Behörden zu stellen,
obwohl er dies in Bezug auf den Diebstahl seiner Kühe und den Brand
seiner Farm – was ebenfalls im Kontext mit dem Kult geschehen sei – ge-
tan habe und die Behörden die Anzeigen entgegengenommen beziehungs-
weise die Ermittlungen aufgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund sei
es ihm möglich und zumutbar, sich auch in Bezug auf die übrigen erlittenen
Nachteile an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sollten diese dennoch
untätig bleiben, stehe es ihm – nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
– offen, an die nächsthöhere Instanz zu gelangen.
Bezüglich der geltend gemachten Bisexualität sei festzuhalten, dass weder
seinen Aussagen noch der Stellungnahme zu entnehmen sei, welche
Nachteile er konkret seitens seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Ori-
entierung befürchte respektive weshalb er sich bei allfälligen Nachteilen
aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht unter den Schutz der ghanai-
schen Behörden stellen könne.
5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe
inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen
sowie der Stellungnahme.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom
21. Januar 2020, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwie-
sen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner an-
deren Betrachtungsweise.
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Ghana als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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[AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country"
beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine re-
lative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermu-
tung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person
obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Re-
gelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine
Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden
vor. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von der Anzeige bezüglich der
Vorkommnisse in Zusammenhang mit der gepachteten Farm (vgl. SEM-
Akte 1056163-17/17; nachfolgend Akte 17, F59-65) – nicht erwähnt, je den
Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu er-
langen (vgl. Akte 17, F57-58). Damit hat er die Schutzsuche in Ghana of-
fensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre.
Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Be-
hörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz er-
sucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass der ghanaische
Staat bei Problemen in Zusammenhang mit spirituellen Handlungen nicht
schutzfähig sei (vgl. Akte 17, F57-58, F66-68), vermag der Beschwerde-
führer die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit
und -willigkeit der ghanaischen Behörden nicht umzustossen. Dasselbe gilt
für den Verweis auf den Bericht der BFA Staatendokumentation zu Ghana
vom Januar 2018 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.b), zumal dies keinen kon-
kreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen
Asylvorbringen aufweist.
6.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine be-
kannt gemachte Homo- respektive Bisexualität in Ghana – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Demge-
genüber ist festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu-
folge – abgesehen von seiner Familie – niemand Kenntnis von seiner se-
xuellen Orientierung hat (vgl. Akte 17, F83), weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat allein
aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung, welche überdies weit-
gehend unsubstantiiert geblieben ist, in absehbarer Zukunft erhebliche
Nachteile zu befürchten hat.
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Seite 8
6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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Seite 9
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bun-
desrat Ghana auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr
in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen
weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und – abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden
([…]; vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.) – gesunden Mann, welcher über Ar-
beitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern verfügt, namentlich im
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Seite 10
(…) und in der (…) (vgl. Akte 17, F28, F39). Ausserdem kann er mit (…)
und (…) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Akte 17,
F34, F37). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer angesichts der in
Ghana bestehenden medizinischen Infrastruktur offen, sich in seiner Hei-
mat weiterbehandeln zu lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-519/2020
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: