Abtei lung IV
D-5192/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5192/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in U._______ (O._______,
A._______ State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2.
Februar 2008 verliess und am 20. Februar 2008 von ihm unbekannten
Ländern herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 27. Februar 2008 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. März 2008 ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei homosexuell,
dass er im Jahr 2004 erstmals homosexuelle Kontakte gehabt habe,
und zwar mit dem Pastor respektive Assistenz-Pastor, und in der Folge
homosexuelle Beziehungen zu einem Bekannten des Pastors gepflegt
habe,
dass er im Dezember 2007 auf dem Fussballplatz einen Jungen na-
mens I._______ getroffen und diesen dazu überredet habe, mit ihm
eine homosexuelle Beziehung einzugehen,
dass er sich in der Folge drei- bis viermal mit I._______ getroffen
habe, dieser jedoch nach dem 25. Dezember 2007 nicht mehr
vorbeigekommen sei und er ihn seither nicht mehr gesehen habe,
dass er später erfahren habe, I._______ sei an einer Krankheit
gestorben und habe vor seinem Tod seinem Vater, einem
muslimischen Soldaten, von seiner homosexuellen Aktivität erzählt,
dass am 24. Januar 2008 mehrere Männer, darunter Polizisten, ihn in
der Kirche gesucht hätten,
dass sie ein Foto von ihm dabei gehabt hätten, welches er zusammen
mit I._______ am 25. Dezember 2007 aufgenommen habe,
Seite 2
D-5192/2008
dass sie dem Pastor gesagt hätten, sie wollten ihn - den Beschwerde-
führer - tot oder lebendig,
dass der Pastor ihn später darüber aufgeklärt habe, Homosexualität
sei in Nigeria illegal, und ihm mitgeteilt habe, er werde sowohl von der
Polizei als auch von dem Soldaten gesucht,
dass der Pastor, welcher selbst auch homosexuelle Beziehungen un-
terhalten habe, um den Ruf seiner Kirche sowie um seine Stelle be-
sorgt gewesen sei und ihm geraten habe, sich nicht der Polizei zu stel-
len, sondern sich vorerst in der Kirche zu verstecken,
dass der Soldat ein oder zwei Tage später erneut mit mehreren Perso-
nen zur Kirche gekommen und nach ihm gesucht habe,
dass er daraufhin auf Anraten des Pastors am 29. Januar 2008 nach
L._______ gegangen sei,
dass der Pastor sowie dessen Freunde seine Ausreise per Schiff orga-
nisiert hätten, worauf er sein Heimatland am 2. Februar 2008 verlas-
sen habe,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria damit rechnen müsse,
von der Polizei an den Vater von I._______ ausgeliefert und danach
von diesem umgebracht zu werden,
dass die Polizei ein Foto von ihm habe und er daher nirgends in Nige-
ria in Sicherheit wäre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. Juli 2008 - eröffnet am 4. August 2008 - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
Seite 3
D-5192/2008
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal die geltend ge-
machte Reise ohne jegliche Identitätspapiere realitätsfremd sei und im
Übrigen keine konkreten Hinweise bestünden, wonach sich der Be-
schwerdeführer tatsächlich um die Beschaffung von Identitätspapieren
bemüht hätte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine an-
gebliche Verfolgung im Heimatland unrealistisch und widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich von zwei
Sexualpartnern gesprochen habe, in der Direktanhörung dagegen drei
Personen erwähnt habe,
dass er sich ausserdem insofern widersprochen habe, als er zunächst
erklärt habe, er habe mit dem Pastor wiederholt sexuell verkehrt, spä-
ter hingegen geltend gemacht habe, es habe sich nur um ein einziges
Mal gehandelt,
dass der Beschwerdeführer überdies realitätsfremde und unsubstanzi-
ierte Angaben zum Reiseweg gemacht habe,
dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und Asyl
zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
Seite 4
D-5192/2008
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um
Aussetzung aller Vollzugsmassnahmen ersuchte und überdies die
Durchführung von weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG
verlangte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
D-5192/2008
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf das Gesuch, es seien alle Vollzugshandlungen auszusetzen,
nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
Seite 6
D-5192/2008
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere mit
einem Schiff aus Nigeria ausgereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbeson-
dere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist
sei,
dass er in der Beschwerde - im Widerspruch zu seinen Aussagen an-
lässlich der Anhörungen - ausführte, er habe auf seiner Reise in die
Schweiz ein Reisedokument gehabt,
dass er in der Direktanhörung überdies einen Taufschein erwähnte,
dass er jedoch bis heute weder den Taufschein noch das in der Be-
schwerde erwähnte Reisedokument zu den Akten reichte und auch
keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um die besagten Doku-
mente zu beschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es beste-
he aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei-
teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass er seinen Angaben zufolge von einem Tag auf den anderen ho-
mosexuell wurde (vgl. A7, S. 5 ff.), diese Neigung jedoch wiederum
problemlos von einem Tag auf den anderen ablegen konnte (vgl. A7,
S. 11), was völlig lebensfremd erscheint,
Seite 7
D-5192/2008
dass die geltend gemachten homosexuellen Erlebnisse des Beschwer-
deführers bereits deshalb zu bezweifeln sind,
dass er sich den Akten zufolge trotz anfänglichem Widerstrebens sehr
schnell zu homosexuellen Handlungen mit dem Pastor überreden
liess, was realitätsfremd erscheint, zumal er den Pastor am fraglichen
Tag zum ersten Mal sah und es überdies für ihn angeblich der erste
sexuelle Kontakt überhaupt war (vgl. A7, S. 5 und 7),
dass die Schilderung, wie er I._______, welchen er zuvor nicht
gekannt und welcher bisher keine homosexuellen Kontakte gehabt
habe, dazu überredet habe, mit ihm eine homosexuelle Beziehung
einzugehen, ebenso realitätsfremd erscheint (vgl. A7, S. 10),
dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zur Anzahl der sexu-
ellen Begegnungen mit dem Pastor äusserte,
dass seinen Angaben in der Erstbefragung zu entnehmen ist, er habe
mehrmals mit diesem Sex gehabt (vgl. A1, S. 5),
dass er demgegenüber in der Direktanhörung geltend machte, er habe
nur einmal mit dem Pastor Sex gehabt, danach jedoch nur noch mit
dessen Partner (vgl. A7, S. 8 und 12),
dass er in der Erstbefragung allerdings mit keinem Wort erwähnt hatte,
er habe auch noch mit dem Partner des Pastors eine homosexuelle
Beziehung geführt,
dass er schliesslich in der Beschwerde geltend macht, jedes Mal,
wenn er mit dem Pastor Sex gehabt habe, sei auch dessen Partner an-
wesend gewesen und umgekehrt, wobei jeweils nur der eine aktiv ge-
wesen sei,
dass diese widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf seine angebli-
chen Sexualpartner weitere Zweifel an den geltend gemachten homo-
sexuellen Beziehungen des Beschwerdeführers aufkommen lassen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von der Polizei so-
wie vom Vater von I._______ gesucht worden,
dass seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Suche nach ihm
indessen unsubstanziiert und realitätsfremd erscheinen,
Seite 8
D-5192/2008
dass den Akten zufolge weder die Polizei noch der Vater von
I._______ einen ernsthaften Versuch unternahmen, den
Beschwerdeführer auf dem Kirchengelände respektive in der Wohnung
des Pastors ausfindig zu machen,
dass dieses Vorgehen äusserst unplausibel ist,
dass im Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen landesweit
gesucht respektive in Gefahr sei, aufgrund der Aktenlage nicht nach-
vollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne nähere Begrün-
dung ausführte, er werde nicht nur von der nigerianischen Polizei, son-
dern auch von den Bakassy Boys verfolgt,
dass dieses Sachverhaltselement anlässlich der Anhörungen nicht vor-
gebracht wurde, jeglicher Grundlage entbehrt und somit als offensicht-
lich haltlos zu qualifizieren ist,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass demnach dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Vornah-
me weiterer Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG nicht stattzuge-
ben ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
Seite 9
D-5192/2008
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
Seite 10
D-5192/2008
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, wel-
che einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
eine genügende Schulbildung absolviert und vor der Ausreise zusam-
men mit seiner Mutter auf dem Markt mit Yamswurzeln gehandelt hat,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 11
D-5192/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Seite 12