B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5193/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Armenien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N _______.
D-5193/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Armenien stammende Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2013 auf dem Landweg ver-
liess und via D._______ und E._______ am 6. Juni 2013 in die
F._______ einreiste,
dass sie ihre Reise am 17. Juni 2013 auf dem Landweg fortsetzte und via
ihr unbekannte Länder am 21. Juni 2013 illegal in die Schweiz gelangte,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) G._______ summarisch befragt und am 15. Juli 2013
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung
sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, ihr Mann habe bei
einer Auseinandersetzung im Jahr K._______ einen Menschen getötet
und sei in der Folge zu einer L._______ Haftstrafe verurteilt worden,
dass sie seither von der einflussreichen Familie des Getöteten schikaniert
und verfolgt werde,
dass sie sich bei ihrer Schwester versteckt habe, aber auch dort gefun-
den worden sei,
dass sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf sie je-
weils ein paar Tage bzw. einen Monat lang in Ruhe gelassen worden sei,
dass sie jedoch wiederholt behelligt worden sei, weshalb sie zu ihren
Schwiegereltern im Norden von Armenien gezogen sei,
dass der Bruder R. ihres Schwiegervaters im Jahr {…….} mit einem
{…….} worden sei, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jedoch einge-
stellt worden seien, weil die Polizei die Tat als Selbstmord deklariert habe,
dass ihr Ehemann seit der Haftentlassung im Jahre {…….} zusammen mit
ihr in D._______ gelebt habe,
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dass sie jeweils zu ärztlichen Kontrollen nach Armenien gegangen sei,
dass sie und ihr Onkel am {…….} von zwei Familienmitgliedern des im
Jahre {…….} Getöteten im Auto verfolgt und anschliessend bedroht wor-
den seien,
dass ihr Onkel ihr zur Flucht geraten und diese auch finanziert habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass am 16. Juli 2013 das BFM die Beschwerdeführerin aufforderte, ei-
nen ärztlichen Bericht einzureichen, worauf am 23. Juli 2013 ein vom
19. Juli 2013 datierender Bericht einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am dar-
auffolgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, sie sei mit ihrem
eigenen Reisepass mit einem gefälschten Visum in die Schweiz gereist,
habe diesen aber von den Schleppern nicht mehr zurückerhalten,
dass sie bezüglich noch vorhandener Dokumente zunächst angegeben
habe, es gebe in ihren Akten an der Hochschule eine Kopie ihres Inland-
passes, später jedoch erklärt habe, mit Inlandpass ihren Geburtsschein
gemeint zu haben,
dass angesichts dieser Ausführungen davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin sei anders als in der geschilderten Weise in die
Schweiz gelangt, und bei den von ihr gemachten Angaben zu Reisepa-
pieren und Reiseweg handle es sich um Standardvorbringen von Be-
schwerdeführern, die nicht gewillt seien, ihre Identität offen zu legen, und
den Asylbehörden absichtlich Ausweispapiere vorenthielten, um so einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihr
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es sich sodann bei den behaupteten Übergriffen um solche von
Drittpersonen handle, welche sie bei den heimatlichen Behörden anzei-
gen könne,
dass sie gemäss eigenen Angaben drei Mal Anzeige erstattet und an-
schliessend jeweils für einen Monat Ruhe gehabt habe, was zeige, dass
die Polizei – entgegen ihren Aussagen – etwas unternommen habe,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die Familie der
Peiniger vermögend und mächtig sei und vielerorts Verwandte habe, als
Standardvorbringen qualifiziert werden müsse, welches eine Mehrheit
von Gesuchstellern geltend mache,
dass es eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin sei, die Familie
des Getöteten stecke hinter dem von Tod R, was sie nicht weiter plausibel
zu begründen vermöge und in Widerspruch zu den Untersuchungsergeb-
nissen der Polizei stehe,
dass sie sich den Übergriffen durch ihren Weggang in den Norden des
Landes habe entziehen können und ihr während ihres Aufenthaltes in
H._______ von 2004 bis 2006 sowie danach – sowohl in D._______ wie
auch bei den Aufenthalten in H._______ zur Behandlung – ebenfalls
nichts mehr zugestossen sei,
dass sie schliesslich zu Protokoll gegeben habe, dass I._______, der
Wohnort ihrer Schwester, sehr weit von H._______ entfernt sei und sie
die Männer dort nicht mehr finden würden, womit auch dies eine ihr zu-
mutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative gewesen wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht
asylrelevant seien,
dass sich auf Grund der fehlenden Asylrelevanz der Gesuchsgründe eine
Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige, jedoch festzuhalten sei, dass sich die
Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung in
diverse Widersprüche bezüglich Daten und Abläufe verstrickt habe und
insbesondere der Vorfall am 2. (recte 28.) Mai 2013 in J._______,
D._______, jeder Logik des Handelns widerspreche und völlig unplausi-
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bel sei, so dass ihre Vorbringen nicht nachvollziehbar und somit auch als
unglaubhaft zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel
(Ausweisekopien und ein ärztlicher Bericht) – soweit erforderlich – nach-
stehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2013 zwei
Arztzeugnisse einreichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
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dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
ihres Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
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dass die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Identität auf Beschwerde-
ebene die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Kopien
von Zertifikaten) sowie erstmals eine Kopie eines Reisepasses einreichte,
es jedoch vollständig unterliess darzulegen, wie es ihr zwischenzeitlich
möglich gewesen sein soll, eine Kopie ihres Passes – welcher gemäss ih-
ren eigenen Angaben von den Schleppern zurückbehalten wurde – erhält-
lich zu machen,
dass sie zwar angab, eventuell habe ihre Schwester noch Passkopien
(vgl. A8/13, S. 6), in der Beschwerde jedoch nicht aufzeigte, wie sie nun
diese Kopien beschaffen konnte,
dass sodann anzumerken ist, dass das Ausstellungsdatum auf dem in
Kopie eingereichten Ausweisdokument (10. Oktober 2010) nicht mit den
von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben übereinstimmt, wonach
ihr Pass im Januar 2006 ausgestellt worden sein soll (vgl. A8/13, S. 6),
dass unabhängig davon festzuhalten ist, dass unter Reise- und Identi-
tätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind,
welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachwei-
ses ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich
die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und
anderseits den Vollzug der Wegweisung sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7
E. 4 - 6),
dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche
zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen Zwe-
cken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (Pass in
Kopie sowie Geburtsschein, Sportausweise und Zertifikate in Kopie) den
Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung offen-
sichtlich nicht erbringen können, da sie einerseits zu einem anderen
Zwecke ausgestellt wurden und – ausschlaggebend im Fall des Reise-
passes – nicht im Original vorliegen,
dass nach dem Gesagten die eingereichten Dokumente den Anforderun-
gen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
genügen,
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dass sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Schilderungen
zum Reiseweg als realitätsfremd zu bezeichnen sind und die Unkenntnis
der Beschwerdeführerin über die durchquerten Länder nicht nachvoll-
ziehbar ist – gemäss eigenen Angaben wies sie sich bei den stattgefun-
denen Kontrollen jeweils mit dem eigenen Pass aus und bei manchen
Grenzübergängen sei sie angewiesen worden, sich unter dem Sitz zu
verstecken – und demzufolge ihre Erklärung, aufgrund der Einnahme von
Schlaf- und Schmerzmitteln keine Angaben zu den Ländern machen zu
können, als unglaubhaft und als Hinweis dafür zu werten ist, dass sie da-
durch den schweizerischen Asylbehörden ihre tatsächliche Identität zu
verheimlichen versucht (vgl. A8/13, S. 7),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM sodann ausführlich und überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht asylrelevant quali-
fizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe der vom BFM
vorgenommene Beurteilung ihrer Asylgründe nichts entgegenhält, son-
dern lediglich auf ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihr diesbezüg-
liches Ersuchen um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen
verweist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet
sind, die festgestellte fehlende Asylrelevanz ihrer Vorbringen in einem
anderen Lichte erscheinen zu lassen, beziehungsweise zu einer vom
BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
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dass unter diesen Umständen – insbesondere auch unter Berücksichti-
gung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (siehe die nach-
folgenden Erwägungen) – von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Armenien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin vor Ort schliessen lassen,
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sowohl psychi-
sche als auch physische Probleme geltend macht und im Wesentlichen
rügt, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zu-
mutbar qualifiziert, da die von ihr benötigte medizinische Hilfe in Arme-
nien vermutlich nicht erhältlich sei und nur geringe Chancen auf eine kos-
tenlose medizinische Behandlung bestünden,
dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, in ihrem Hei-
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matland bereits in verschiedenen Spitälern sowie auch bei Privatärzten in
Behandlung gewesen zu sein (vgl. A11/18, S. 10 f.),
dass damit der Zugang zur bestehenden medizinischen Infrastruktur im
Heimatland der Beschwerdeführerin unbestritten ist,
dass jedoch allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen, noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken vermag
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1004),
dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d
S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
dass die im eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. September 2013
und in der Rechtsmitteleingabe wiederholt formulierte Annahme, die von
ihr benötigte medizinische Hilfe sei in Armenien vermutlich nicht kostenlos
erhältlich, nicht weiter substanziiert wird und nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen lässt, zumal von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht wird, dass die Rückkehr in ihr Heimatland eine rasche existen-
zielle Gefährdung zur Folge hätte,
dass davon umso weniger auszugehen ist, als die im Spital durchgeführte
{…….} unauffällig war (Kontrolluntersuchung in sechs Monaten), der
{…….} nicht behandlungsbedürftig und das {…….} nicht heilbar ist (vgl.
Arztbericht vom 16. September 2013),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom
13. September 2013 an {…….} leidet,
dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die entsprechende Be-
handlung in psychiatrischen Institutionen für armenische Staatsangehöri-
ge mit Wohnsitz in Armenien kostenlos ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen
wäre, die Beschwerdeführerin gerate aus persönlichen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notla-
ge, zumal sie über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt,
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welches ihr bereits bei der Ausreise behilflich war und sie auch finanziell
unterstützte,
dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung nach Armenien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: