B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5193/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 12. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 24. November 2015
wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie den Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 21. September 2016
hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in Mosul aufgewachsen sei, wo er (…) Jahre die
Schule absolviert und danach verschiedene Berufe ausgeübt habe. So sei
er etwa als (…) und als (…) tätig gewesen. Im Juni 2014 sei der Islamische
Staat (IS) in Mosul einmarschiert. Das Leben sei deshalb gefährlich und
schwierig geworden, insbesondere für junge Männer, die der IS habe rek-
rutieren wollen. Sein Wohnquartier sei von der Herrschaft des IS am stärks-
ten betroffen gewesen, weshalb er sich bei seiner (Verwandte) in einem
anderen Quartier versteckt und sie bei der Pflege von seinem kranken (Ver-
wandten) unterstützt habe. Der IS habe unter anderem das Telefonieren
mit Handys und Kontakte mit dem Nordirak untersagt. Als ein Freund von
ihm im Laden seines (Verwandten) gewagt habe, zu telefonieren, sei er
von einer Einheit des IS ums Leben gebracht worden. Er selbst habe da-
gegen nie konkrete persönliche Probleme mit dem IS in Mosul gehabt. Nur
einmal, etwa (…) Tage nach dem Einmarsch des IS, sei sein Handy be-
schlagnahmt worden. Aus Angst davor, vom IS rekrutiert zu werden, habe
sein (Verwandter) ihn dazu aufgefordert, von Mosul wegzugehen. Der (Ver-
wandte) habe einen Schlepper organisiert, der ihn im Mai 2015 mit einer
Gruppe als angebliche IS-Angehörige ausstaffiert und bewaffnet nach
C._______ (Provinz Dohuk, nordirakische Autonome Region Kurdistan
[Region des „Kurdistan Regional Government“; nachfolgend: KRG]) ge-
bracht habe, wo alle seine (Verwandten) gelebt hätten. Später seien sein
(…), seine (…) und sein kranker (…) ebenfalls dorthin gekommen. Sein
(Verwandter) habe bei den Behörden eine Bürgschaft für ihn leisten müs-
sen. Er sei nur für kurze Zeit in C._______ geblieben. Seine Familie habe
ihm dann die Weiterreise nach Europa finanziert. Im Oktober 2015 habe er
den Nordirak in Richtung Türkei verlassen und sei danach über die Balkan-
route in die Schweiz gekommen.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien seiner Identi-
tätskarte und einer Militärdienstbescheinigung ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2018 – eröffnet am 13. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 12. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese
Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in ma-
terieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung
und Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neu-
beurteilung der Sicherheitslage im Irak an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, das Replikrecht gegenüber allfälliger Stellung-
nahmen der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Reisehinweise
für den Irak des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) publiziert am 19. März 2018 mit Stand vom 12. Septem-
ber 2018, eine Reisewarnung für den Irak des Auswärtigen Amtes der Bun-
desrepublik Deutschland publiziert am 11. September 2018, den Amnesty
International Annual Report 2017/2018, eine Medienmitteilung der HEKS
vom 27. Oktober 2017, einen Artikel von Spiegel Online mit dem Titel „Ra-
ketenattacke“ vom 9. September 2018, einen Bericht der Grünhelme vom
19. Juni 2018 sowie einen Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24. Januar 2018.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-5193/2018
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 8. Okto-
ber 2018 fristgerecht geleistet wurde. Auf das Begehren, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er, in Anbetracht des
Umstandes, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen hatte, nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replikrechtes als
gegenstandslos zu betrachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und unrichtig festge-
stellten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung
geeignet wäre, eine Kassation zu bewirken.
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Seite 5
3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz
1043).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine
bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situ-
ation in seiner Heimat einlässlich würdigte. Angesichts der fehlenden Asyl-
relevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage
konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Fer-
ner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive
der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem an-
deren Schluss als dieser, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung darstellt. Entgegen der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung durchaus auf die aktuelle Lage bezogen ([…]) und
zudem auf das bundesverwaltungsgerichtliche Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 verwiesen, dessen Lageeinschätzung nach wie
vor gilt (vgl. unten E. 8.5.2).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Im Rahmen von Krieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile
und Ängste seien auf die bürgerkriegsähnliche Situation in seiner Heimat
zurückzuführen. In einem Kriegsgebiet laufe jeder und jede Gefahr zum
Opfer von gewaltsamen Angriffen zu werden, wobei er selbst seinen Anga-
ben zufolge offenbar zu keinem Zeitpunkt gezielt anvisiert worden sei. Die
von ihm geltend gemachten Asylgründe würden sich somit auf die allge-
meine leidvolle Lage beziehen, die viele Personen im Irak gleichermassen
betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürger-
kriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Der Wegweisungsvoll-
zug nach Mosul sei unzumutbar, in seinem Fall würden die Umstände aber
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Seite 6
für die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative in der KRG-Region sprechen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Einschätzung
der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da den allgemeinen bürgerkriegsbe-
dingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukomme, nicht haltbar sei. In sei-
ner Heimatstadt Mosul habe er erlebt, wie junge Männer zwangsweise und
unter Androhung, getötet zu werden, rekrutiert worden seien. Er habe sich
als junger kurdischer Mann, der Militärdienst geleistet habe, und somit kon-
kret gefährdet gewesen sei, auch rekrutiert zu werden, gezwungen gese-
hen, innerhalb des Iraks und später ins Ausland zu fliehen. Dass gerade
junge Männer immer wieder zum Ziel von Angriffen geworden seien, habe
er mit eigenen Augen erlebt, als ein Freund von ihm aufgrund eines Tele-
fonats umgebracht worden sei. Wie den Protokollen der ersten Anhörung
sowie der Bundesanhörung entnommen werden könne, kämpfe er immer
noch sichtlich mit der Verarbeitung der Erlebnisse, die er habe mitansehen
müssen, springe er doch immer wieder zu anderen Ausführungen anstatt
direkt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Zur Aufarbeitung der Ge-
schehnisse sei wohl eine Therapie erforderlich, welche im Irak nicht mög-
lich sein werde. Junge Männer würden immer noch als Gefahr angesehen,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak damit rechnen müsste, getötet
zu werden. Insgesamt bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit und
eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in den Irak asylrele-
vanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage
im Nordirak keinesfalls gefestigt, weshalb ihm eine Wegweisung dorthin
zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Wie die Vorinstanz
in ihrer Verfügung richtigerweise anführe, sei ein Wegweisungsvollzug
nach Mosul nicht zumutbar; sie stelle dann aber pauschalisierend fest,
dass die KRG-Region dagegen kaum von der Gewalt, welche im Zentral-
und Südirak herrsche, betroffen sei, weshalb für alleinstehende junge Kur-
den somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen sei. Das SEM
stelle zwar fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Vola-
tilität und Dynamik auszeichne, womit die allgemeinen Aussagen zur Si-
cherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlören. Aber
statt eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM auf Be-
richte vom 24. Februar 2015 oder älter. Da es das SEM in der angefochte-
nen Verfügung unterlassen habe, über die aktuelle Situation in der KRG-
Region zu berichten, würden mit der Beschwerdeschrift einige Medienmit-
teilungen zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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eingereicht. Sodann fordere die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis für
den Wegweisungsvollzug in die KRG-Region, dass die betreffende Person
ursprünglich aus dem Gebiet stamme und dort nach wie vor über ein sozi-
ales Netz verfüge. Diese Voraussetzungen würden von ihm aber nicht er-
füllt: Er habe sein Leben in Mosul verbracht und sich nur kurz im Nordirak
aufgehalten, bevor er endgültig ausgereist sei. Zudem habe er sich dort nie
willkommen gefühlt. Es lebe auch niemand mehr von der Familie (…) in
C._______. Er könne keine Angaben zum Aufenthaltsort der Familie ma-
chen, da er keinen Kontakt mehr habe. Es sei davon auszugehen, dass
auch sie aufgrund der zurzeit instabilen Lage den Nordirak verlassen hät-
ten. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen zwischen der irakischen
Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung könne zurzeit kei-
nesfalls die Rede von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive sein. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich dort eine erfolgreiche
Existenz aufbauen, sei absurd. Nicht einmal Hilfsorganisationen seien zur-
zeit in der Lage ihrer Arbeit im Nordirak nachzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass allgemeine im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkriegs
erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Zweifellos kann sich auch in
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Seite 8
Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante,
den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen. Indivi-
duell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getra-
gene Nachteile sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Person nicht
lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Be-
völkerung des Heimatstaates oder ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt
ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“, im Sinne un-
gezielter „Nebenfolgen“ des Krieges oder Bürgerkriegs, betroffen ist, son-
dern als individuelle Person wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer
Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4 c, bb). Dies ist für den Beschwerdeführer
zu verneinen, da die von ihm vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zu-
sammenhang mit dem IS auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Hei-
mat zurückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben selber keine konkreten Probleme mit dem IS beziehungsweise den
Dschihadisten gehabt hat ([…]).
Selbst wenn jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrele-
vant zu qualifizieren wären, wäre aber in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in der KRG-Re-
gion zu bejahen (vgl. BVGE 2008/4 sowie unten, E. 8.5.3), da der Be-
schwerdeführer kurdischer Ethnie ist, sein (Verwandter) eine (zeitlich un-
begrenzte) Bürgschaft für seine damalige Einreise in die Region bezie-
hungsweise den Aufenthalt geleistet hat ([…]), er sich bereits einige Mo-
nate dort aufgehalten hat und während dieses Aufenthalts keine Probleme
gehabt hat ([…]).
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3
7.2.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real
risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen.
7.2.3.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung
eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei. Es hat diese
Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 bestätigt (a.a.O. E. 6.3.2) und seither beibehalten (vgl. auch die
Urteile des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.4.4 sowie
D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche
Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil und Sulaimaniyah) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht
D-5193/2018
Seite 11
fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in
dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Ge-
stützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Pro-
vinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder (aber)
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (vgl. E. 7.4). Festgestellt
wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktu-
ell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017
in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine
Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begüns-
tigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähi-
gen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der be-
hördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Dis-
placed Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6,
D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August
2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, allein-
stehenden Mann, der gemäss eigenen Angaben eine vielfältige Berufser-
fahrung, etwa als (…) ([…]) oder als (…) ([…]), vorweisen kann und dessen
(Verwandter) bei seiner damaligen Einreise in die KRG-Region bezie-
hungsweise für den dortigen Aufenthalt eine (zeitlich unbegrenzte) Bürg-
schaft geleistet hat. Das Vorbringen, von den zahlreichen Verwandten (…)
lebe, wie in der Beschwerde vorgetragen, niemand mehr in C._______ be-
ziehungsweise D._______, ist als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zusätzli-
che Verwandte, etwa einen (…) und einen (…), dessen Frau über Ver-
wandte verfüge, welche für die Peshmerga beziehungsweise den Asaish
tätig seien ([…]). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, dass ihn bei
D-5193/2018
Seite 12
seiner Rückkehr unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: