B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5193/2019
lan
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in
D._______, Syrien eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2013 verliess
und danach bis im November 2016 im Nordirak lebte,
dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in
D._______, ihr Heimatland am 20. August 2016 verliess und zu ihrem Ehe-
mann in den Nordirak reiste,
dass die Beschwerdeführenden Ende November 2016 gemeinsam in die
Türkei reisten und über weitere Länder am 13. März 2017 (Beschwerde-
führerin) beziehungsweise 30. April 2017 (Beschwerdeführer) in die
Schweiz gelangten, wo beide am Tag ihrer Einreise um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
2. Mai 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September
2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe den Militärdienst während seines Studiums aufschieben können,
wobei er letztmals bis zum 15. März 2013 dispensiert worden sei,
dass er darüber hinaus keinen Aufschub mehr hätte erhalten können, wes-
halb er Syrien im Februar 2013 verlassen habe,
dass es seit dem Jahr 2012 vermehrt willkürliche Rekrutierungen gegeben
habe und er einem Rekrutierungsversuch nur knapp entgangen sei,
dass auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) begonnen habe, Rekrutie-
rungen durchzuführen,
dass er sich im Januar 2013 mit seiner heutigen Ehefrau verlobt habe, und
sie im August 2016 im Nordirak geheiratet hätten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom
15. März 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Septem-
ber 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei an der Universität von E._______ zur (…) ausgebildet wor-
den und anschliessend zu ihrem damaligen Verlobten in den Nordirak ge-
reist,
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dass sie in Syrien keine Probleme gehabt habe, indessen im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen befürchte, weil sie gegen Studien- be-
ziehungsweise Stipendienauflagen verstossen habe, da sie sich verpflich-
tet habe, nach Abschluss des Studiums mindestens acht Jahre lang als
(…) zu arbeiten,
dass die Polizei im Jahr 2017 sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt habe,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung der Angaben über ihre Iden-
tität und ihren Lebenslauf diverse Beweismittel abgaben (vgl. act. B18 Ziff.
1 bis 8; Beweismittelumschlag),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2019 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 13. März 2017 und 30. April
2017 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Rekrutie-
rung in einen staatlichen oder quasi-staatlichen Wehrdienst beruhe grund-
sätzlich nicht auf einem der in Art. 3 AsylG [SR 142.31] genannten Gründe,
sondern knüpfe in der Regel an das Alter, das Geschlecht und/oder den
Wohnort der zu rekrutierenden Person an,
dass damit auch Befürchtungen, im Falle einer Dienstverweigerung be-
straft zu werden, asylrechtlich nicht relevant seien, da es den entsprechen-
den Bestrafungen in aller Regel an einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv mangle,
dass auch Rekrutierungen von Personen syrischer Herkunft durch die YPG
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als asyl-
rechtlich nicht relevant zu bezeichnen seien,
dass eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung im syrischen Kontext in
erster Linie dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge, wenn
zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung Risikofaktoren gegeben seien,
dass vorliegend keine derartigen Risikofaktoren vorlägen, da der Be-
schwerdeführer zwar geltend gemacht habe, in einer politischen Partei tä-
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tig gewesen zu sein, deshalb aber keine Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt habe, weil er sich nur niederschwellig engagiert habe und
diese nicht davon erfahren hätten,
dass den Akten nicht zu entnehmen sei, die syrischen Behörden hätten ihn
aus anderen Gründen als missliebige Person eingestuft oder würden ihn
heute als solche einstufen,
dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers als Dienstverweige-
rer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen würde,
dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Massnahmen in erster
Linie der Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung beziehungsweise
der Ahndung eines Vertragsbruchs dienen würden, womit sie einem legiti-
men Zweck dienten und keine asylrechtliche Relevanz entfalten würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragten,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel, darunter eine Sozialhilfebe-
stätigung vom 30. September 2019, beilagen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober
2019 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 29. Okto-
ber 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 29. Oktober 2019 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit) alternativer Natur sind,
dass, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist,
weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteile des BVGer E-2359/2019 vom
5. September 2019 E. 7.1.2, E-7393/2018 vom 15. Juli 2019 E. 6.3),
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer klar zum
Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine konkreten
Probleme gehabt,
dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, seine kurdische Familie sei
den syrischen Behörden als oppositionell gesinnt bekannt,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren angab, er habe an Sitzungen der
Al Wahda teilgenommen und einige Zeitschriften verteilt, sei deshalb aber
nicht in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten, weil diesen sein En-
gagement nicht bekannt gewesen sei,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, wonach die YPG in
Syrien Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als
nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]),
dass in der Beschwerde zur Feststellung des SEM, die Beschwerdeführe-
rin habe in Syrien weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten
noch eine solche zu befürchten, keine Einwände angebracht werden,
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht
diese Feststellung als zutreffend erachtet,
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dass die beim SEM und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismit-
tel die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die
vorstehenden Ausführungen nicht zu relativieren vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: