Abtei lung IV
D-5194/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5194/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ (Provinz Ninawa),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. April 2009 in
Richtung Türkei verliess und am 13. Juli 2009 von ihm unbekannten
Ländern herkommend illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte und dort am 15.Juli 2009 summarisch befragt
wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 3. August 2009 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren und aufge-
wachsen,
dass es jedoch im Jahr 2007 wegen Ländereien zu einem Streit zwi-
schen seiner Familie und dem Stamm der Miziri gekommen sei,
dass sein Vater beziehungsweise sein Bruder N. im Juni 2007 eine
Person dieses Stammes getötet habe,
dass N. danach nach Grossbritannien geflohen sei, während er und
sein Vater ins Dorf E._______ umgezogen seien,
dass nach ungefähr 6-7 Monaten eines Tages auf sie geschossen wor-
den sei, worauf sie das Dorf verlassen hätten und nach F._______ ge-
gangen seien,
dass sie von dort im Dezember 2008 nach B.________ gezogen seien,
dass arabische Terroristen im März oder April 2009 seinen Vater getö-
tet hätten, worauf eine seiner in D._______ lebenden Tanten ihm
geraten habe, ins Ausland zu flüchten,
dass er sein Heimatland aus diesen Gründen im April 2009 verlassen
habe,
Seite 2
D-5194/2009
dass er nach dem Tod seines Vaters mehrmals Briefe erhalten habe,
jedoch weder deren Inhalt noch deren Absender oder Adressat genau
kenne, da er die Briefe jeweils seiner Tante gegeben habe,
dass die Sicherheitslage in B.________ prekär sei,
dass er auch nicht in die Region D._______ zurückkehren könne, da er
dort Übergriffe seitens des verfeindeten Stammes der Miziri befürchte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 14. August 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen von Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefal-
len und teilweise nachgeschoben worden seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu er-
lassen,
Seite 3
D-5194/2009
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum definitiven Verfahrensabschluss zu
unterlassen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 4
D-5194/2009
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 21 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Kontaktaufnah-
me mit dem respektive Datenweitergabe an den Heimatstaat ange-
sichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
Seite 5
D-5194/2009
dass das BFM in seinen Erwägungen zu den fehlenden Reise- oder
Identitätspapieren teilweise unzutreffende Aussagen machte, was in
der Beschwerde denn auch gerügt wurde,
dass das BFM indessen im Ergebnis zu Recht davon ausging, es lä-
gen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identi-
täts- oder Reisepapieren vor,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er geltend machte, er sei mit seinem Reisepass ausgereist, habe
diesen jedoch in der Türkei dem Schlepper abgegeben (vgl. A1, S. 4),
dass es sich dabei um ein stereotypes und wenig glaubhaftes Vorbrin-
gen handelt,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerde-
führer dem Schlepper seinen Reisepass aushändigte, obwohl er da-
mals noch nicht im Zielland angekommen war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren erklärte, seine Identitätskarte
sei bei seiner Tante in D._______ geblieben,
dass er jedoch bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternom-
men hat, um diese Identitätskarte zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben zu
seiner Reise von der Türkei in die Schweiz machte, indem er die weite-
ren Transitländer nicht nennen konnte,
dass das Vorbringen, wonach er von der Türkei aus ohne Reisepapiere
und ohne je kontrolliert worden zu sein in die Schweiz gereist sei, rea-
litätsfremd ist,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es beste-
he aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei-
Seite 6
D-5194/2009
teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und un-
substanziiert ausgefallen sind und teilweise nachgeschoben wurden,
dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Stam-
mesfehde unsubstanziiert blieben,
dass er beispielsweise keine näheren Angaben zu deren Hintergründe
machen konnte (vgl. A1, S. 6 und A8, S. 8 - 10),
dass er sich hinsichtlich der Frage, wer den Angehörigen des Miziri-
Stammes umgebracht habe, widersprochen hat,
dass er zunächst aussagte, sein Bruder N. habe diese Person umge-
bracht (vgl. A1, S. 5), in der Direktanhörung hingegen erklärte, sein Va-
ter habe die Tat begangen (vgl. A8, S. 9),
dass er diesen Widerspruch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht plau-
sibel aufzulösen vermochte (vgl. A8, S. 9),
dass er ausserdem widersprüchliche Aussagen darüber machte, ob
sein Bruder deswegen ins Gefängnis verbracht worden oder geflüchtet
sei (vgl. A8, S. 9),
dass er nicht wusste, wie der verstorbene Angehörige des Miziri-Stam-
mes hiess (vgl. A1, S. 6),
dass er in der Erstbefragung geltend machte, sein Vater sei im März
2009 ungefähr um 16 Uhr in B.________ umgebracht worden (vgl. A1,
S. 5 und 6),
dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu ausführte, sein
Vater sei im April 2009 umgebracht worden, und zwar vormittags (vgl.
A8, S. 12 und 14),
Seite 7
D-5194/2009
dass er die Zeitangabe "16 Uhr" in der Direktanhörung nicht mit der
Tötung seines Vaters in B.________, sondern mit dem angeblichen
Übergriff in G._______ in Verbindung brachte (vgl. A8, S. 11),
dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe infolge seiner geringen
Schulbildung und seiner Lebensweise Mühe, strukturierte Antworten
zu geben, nicht zu erklären vermag, weshalb er auf einfache und klare
Fragen jeweils unterschiedliche Antworten gab,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren erst gegen Ende der Direk-
tanhörung erwähnte, er habe Drohbriefe erhalten (vgl. A8, S. 16),
dass dieses grundsätzlich wesentliche Vorbringen ohne nachvollzieh-
baren Grund nachgeschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Drohbriefe weder in der
Erstbefragung noch zu Beginn der Direktanhörung (vgl. A8, S. 8) er-
wähnte,
dass seine Angaben zu den angeblichen Drohbriefen überdies äu-
sserst vage geblieben sind (vgl. A8, S. 16) und er bezeichnenderweise
auch keinen dieser Briefe als Beweismittel einreichte,
dass schliesslich das Vorbringen, wonach er lieber gleich sein Heimat-
land verlassen habe, anstatt zunächst lokale Behörden und Orga-
nisationen um Schutz zu ersuchen (vgl. A8, S. 17), wenig plausibel
erscheint,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen
insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
daher ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
Seite 8
D-5194/2009
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
Seite 9
D-5194/2009
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Nordirak droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 umfassend analy-
siert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam,
der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kur-
disch verwalteten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich
aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügten,
dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat,
dass der heute 22-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und
ursprünglich aus der Provinz D._______ stammt, wo er von Geburt bis
ins Jahr 2007 lebte,
dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend
gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten,
dass den Akten zufolge zumindest mehrere Tanten und Onkel des Be-
schwerdeführers in der Provinz D._______ leben (vgl. A8, S. 6), unter
anderem auch seine Tante väterlicherseits, zu welcher er eigenen
Angaben zufolge einen engen Kontakt pflegte,
Seite 10
D-5194/2009
dass diese Tante ihm bei der Ausreise geholfen hat (vgl. A8, S. 4),
weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde davon auszugehen ist, er habe mit ihr zumindest im Zeit-
punkt seiner Ausreise im April 2009 noch Kontakt gehabt,
dass der Beschwerdeführer zwanzig Jahre lang in D._______ gelebt
hat, weshalb er dort zudem über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz
verfügen dürfte,
dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die
Provinz D._______ dort ein soziales Netz vorfinden, welches ihn bei
Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei
der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland
vorübergehend als Bauschreiner arbeitete,
dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in
seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrund-
lage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 11
D-5194/2009
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-5194/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Versand:
Seite 13