B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5194/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / (…).
D-5194/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder reichten am 26. Juli 2012 über die
damalige Rechtsvertretung ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses
wurde nach der selbständigen Einreise des Beschwerdeführers am
16. Juni 2015 abgeschrieben.
B.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2012
beziehungsweise im Februar 2012 zu Fuss aus seinem Heimatland in
Richtung B._______ aus, wo er ungefähr während dreier Jahre in einem
Flüchtlingscamp geblieben sei. Danach sei er (…) weitergereist, habe sich
dort während sieben Tagen aufgehalten und sei anschliessend in
C._______ angekommen und während dreier Monate geblieben. Über das
Meer habe er D._______ erreicht und sei dort in ein Camp gebracht wor-
den, wo er sich während vier Tagen aufgehalten habe. Im Zug sei er am
16. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag reichte er
das Asylgesuch ein. Am 26. Juni 2015 fand in E._______ die summarische
Befragung zur Person statt, und am 7. Juli 2016 führte das SEM die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus F._______ in der Subzone
G._______ der Zone H._______, wo er geboren und aufgewachsen sei.
Dort habe er auch die Schule besucht. Nach der Ausreise des Bruders M.
hätten die Eltern des Beschwerdeführers eine Busse von 50‘000 Nakfa er-
halten, und der Vater sei von den eritreischen Behörden für die Volksmiliz
aufgeboten worden. Da er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei
das Land der Familie konfisziert worden. Die Soldaten seien mehrmals am
Wohnort der Familie vorbeigekommen und hätten nach dem Bruder M. und
dem Vater gefragt. Ausserdem seien der Beschwerdeführer und sein Bru-
der S. von der Schule verwiesen worden. Infolge mangelnder Zukunftsper-
spektiven habe sich der Beschwerdeführer – und später sein Bruder S. –
zur Ausreise entschieden.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen
Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – dem Beschwerdeführer
D-5194/2016
Seite 3
eröffnet am 19. Juli 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug
indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 26. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und
um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person
der die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Stellung genommen.
Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht, der angefochtenen Verfü-
gung, des Berichts der Hilfswerksvertretung und eines Schreibens der
Rechtsvertretung an den kantonalen Sozialdienst zwecks Fürsorgebestä-
tigung bei.
E.
Am 1. September 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsor-
gebestätigung vom 30. August 2016 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-5194/2016
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Die postalische Zustel-
lung der Beschwerde an die Vertrauensperson erfolgte am 15. Juli 2016,
diejenige an den Beschwerdeführer am 19. Juli 2016. In Anwendung von
Art. 53a AsylV1 begann die Beschwerdefrist damit am 20. Juli 2016 und
nicht mit der persönlichen Eröffnung am 27. Juli 2016 durch die Vertrau-
ensperson, weshalb die Beschwerdefrist am 18. August 2016 abgelaufen
gewesen wäre. In Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwer-
deführers, des Umstandes, dass die unzutreffende Fristberechnung auf ei-
nem Versehen der Vertrauensperson beruhen dürfte (vgl. A25) und der
Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wird ausnahmsweise und
ohne jede präjudizielle Wirkung auf die Beschwerde eingetreten. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
D-5194/2016
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöchten. Bezüglich der Biografie, der Kernvorbringen
und der Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer widersprüchliche
und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben.
5.1.1 Gestützt auf seine Angaben im Auslandgesuch habe er zwischen
2005 und 2011 während sechs Jahren die Schule besucht. Demgegenüber
wolle er gemäss der Befragung und der Anhörung bis im Mai 2012 in die
Schule gegangen sein, wobei er die siebte Klasse abgebrochen und die
fünfte Klasse wiederholt habe. Die widersprüchlichen Aussagen habe er
anlässlich der Anhörung nicht erklären können.
5.1.2 Zudem seien die Angaben zum Schulverweis äusserst vage und un-
genau ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, sich dar-
über ausführlicher zu äussern. Es würden Angaben über den persönlichen
Bezug und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung fehlen.
5.1.3 Auch habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufgebots an den
Vater zur Arbeit in der Volksmiliz widersprochen, indem er anlässlich der
Anhörung ausgesagt habe, dies sei im Jahr 2012 gewesen, während er
D-5194/2016
Seite 6
später dargelegt habe, dies sei passiert, als er in der zweiten Klasse ge-
wesen sei, mithin also fünf Jahre vor der Ausreise.
5.1.4 Während er im Auslandgesuch angegeben habe, gleichzeitig mit dem
Bruder S. sein Heimatland verlassen zu haben, sei dieser Bruder gemäss
den Angaben in der Anhörung einen Monat nach ihm aus Eritrea ausge-
reist.
5.1.5 Zudem habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung darge-
legt, er habe Eritrea im Mai 2012 verlassen, was sich nicht vereinbaren
lasse mit der Angabe im Auslandgesuch, wonach er am 9. Februar 2012
aus Eritrea ausgereist sei. Der Einwand, dabei handle es sich um einen
Schreibfehler, vermöge nicht zu überzeugen.
5.1.6 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die illegale Ausreise, de-
ren Vorbereitung und die Absprache mit den Fluchtgefährten nicht schil-
dern können. So habe er nicht gewusst, welches die Fluchtgründe seiner
Begleiter gewesen seien, und die Beschreibung des Ausreiseweges sei
äusserst dürftig ausgefallen, obwohl er die Gelegenheit erhalten habe, sich
mehrmals dazu zu äussern. Es lasse sich seinen Aussagen nichts entneh-
men, das darauf hinweise, dass er diese Ausnahmesituation tatsächlich er-
lebt habe.
5.1.7 Bezüglich der illegalen Ausreise sei zudem festzuhalten, dass sub-
jektive Nachfluchtgründe grundsätzlich glaubhaft dargelegt werden müss-
ten. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – nur eingeschränkte
legale Ausreisemöglichkeiten zur Verfügung stünden, zumal auch in die-
sem Fall keine Umkehr der Beweis- beziehungsweise Substanziierungs-
last bestehe.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass das
SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht
in Zweifel gezogen und damit die Asylgründe nicht korrekt gewürdigt habe.
5.2.1 Zwar würden die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise
verallgemeinernd wirken, und sie seien auch nicht leicht nachvollziehbar;
indessen habe er plausibel und substanziiert darlegen können, dass er und
seine Brüder wegen der Dienstverweigerung des Vaters mehrmals und de-
finitiv von der Schule verwiesen worden seien, dass das Land der Familie
konfisziert und die Familie mehrmals von Soldaten an ihrem Wohnort auf-
gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass
er begründete Furcht gehabt habe, von den eritreischen Behörden in die
D-5194/2016
Seite 7
Volksmiliz oder ins Militär eingezogen zu werden, und dass er bereits vor
seiner Flucht Nachteile wegen der Dienstverweigerung des Vaters erlitten
habe.
5.2.2 Bei den von der Vorinstanz aufgeführten vagen Schilderungen sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und immer
wieder für längere Zeit den Schulunterricht verpasst habe. Trotz seines sie-
benjährigen Schulbesuchs verfüge er nur über eine rudimentäre Schulbil-
dung. Er habe sichtlich Mühe, komplexe Fragestellungen zu begreifen und
zu erkennen, wie er antworten müsse, damit seine Lebensgeschichte chro-
nologisch und logisch erfasst werde. Zudem sei er sehr schüchtern, was
auch im Bericht der Hilfswerksvertretung zum Ausdruck komme. Dem Be-
richt sei ferner zu entnehmen, dass anscheinend die dolmetschende Per-
son wegen der leisen Stimme und undeutlichen Sprechweise nicht immer
alles verstanden und dementsprechend einen irritierten Gesichtsausdruck
gezeigt habe. Dies habe auf den Beschwerdeführer einschüchternd ge-
wirkt. Es müssten ihm klare und einfache Fragen gestellt und verdeutlicht
werden, auf welchen Zeitpunkt sich die Fragen beziehen würden. Dem Be-
schwerdeführer sei die zeitliche Differenz zwischen dem Schulschluss des
Bruders im Jahr 2006 und seinem eigenen im Jahr 2012 nicht bewusst.
Zudem könne er sich nur schlecht konzentrieren und sei schnell erschöpft.
Zu wichtigen Fragenkomplexen wie dem Schulabschluss, der Weigerung
des Vaters, sich der Volksmiliz anzuschliessen, und zur illegalen Ausreise
sei nicht genügend nachgefragt worden. Ferner liege zwischen dem Zeit-
punkt der Befragung und demjenigen der Anhörung mehr als ein Jahr; zu-
dem sei die Flucht aus Eritrea schon drei Jahre her. Beides sei nicht be-
rücksichtigt worden, obwohl davon auszugehen sei, dass das Erinnerungs-
vermögen bei Minderjährigen mit der Zeit verblasse, was Schwierigkeiten
hervorrufe, welche sich auf die Glaubhaftigkeit auswirken würden. Wenn
die Vorinstanz aufgrund von kleineren Unstimmigkeiten die gesamte
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle, habe sie die ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes von Aus-
sagen nicht an das Alter und die Reife des Beschwerdeführers angepasst.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass das Auslandgesuch nicht
durch den Beschwerdeführer selber, sondern durch die Frau seines älteren
Bruders verfasst worden sei, auch wenn sie es im Namen des Beschwer-
deführers geschrieben habe. Da er nur schlecht schreiben könne, habe er
den Wortlaut des Gesuchs nicht überprüfen können. Auch damit liessen
sich kleinere Abweichungen erklären.
D-5194/2016
Seite 8
5.2.3 In der Beschwerde wurde zu den einzelnen Vorhalten in der ange-
fochtenen Verfügung Stellung genommen. Darauf wird nachfolgend detail-
liert eingegangen.
5.2.4 Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerde-
führer selber im militärdienstpflichtigen Alter befinde und dass Jugendliche
in seinem Alter rekrutiert oder bei einer Razzia mitgenommen worden
seien, weshalb er begründete Furcht habe, zumal er und seine Familie be-
reits auf dem Radar der Soldaten seien.
5.2.5 Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör verletzt habe, indem sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit
zur Äusserung hinsichtlich der Argumentation im Zusammenhang mit der
illegalen Ausreise gegeben habe.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Min-
derjährigkeit nicht bezweifelte und auch das Bundesverwaltungsgericht
keinen Anlass erkennt, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter in
Zweifel zu ziehen.
6.2 Zudem ist der Vorwurf, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden
sei, weil dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Äusserung hinsicht-
lich der Argumentation im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ge-
währt worden sei, nicht stichhaltig, zumal dies die rechtliche Würdigung der
Vorbringen betrifft und das SEM nicht verpflichtet ist, zu den von ihm als
unglaubhaft betrachteten Sachverhaltselementen das rechtliche Gehör zu
gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 13).
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
D-5194/2016
Seite 9
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). An die Glaubhaftma-
chung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Ar-
gumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen
oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten
Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Angaben. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
6.4 Vorliegend wird geltend gemacht, es sei bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen, dass er
ein Jugendlicher mit geringer Schulbildung sei und seine Ausreise aus dem
Heimatland vor mehr als drei Jahren stattgefunden habe, nicht genügend
Rechnung getragen worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer
nur einfache Fragen verstehen können und sei von der dolmetschenden
Person eingeschüchtert gewesen, weil diese seine leisen Antworten nicht
immer verstanden habe, was sich in einem irritierten Gesichtsausdruck nie-
dergeschlagen habe. Diese Einwände können indessen nicht gehört wer-
den. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sein Hei-
matland – gemäss seinen Angaben – im Alter zwischen zwölf und vierzehn
Jahren verlassen habe (vgl. Akte A5/10 S. 4), im Zeitpunkt der Befragung
sechzehn sowie im Zeitpunkt der Anhörung siebzehn Jahre alt war. Mithin
ist zu berücksichtigen, dass er bei sämtlichen Angaben den schweizeri-
schen Asylbehörden gegenüber minderjährig war. Indessen ist weder den
Akten zu entnehmen noch wurde vom Beschwerdeführer beziehungsweise
seiner Rechtsvertretung, der Vertrauensperson oder der Hilfswerksvertre-
tung geltend gemacht, dass er im Zeitpunkt der Befragung oder der Anhö-
rung aufgrund seines jugendlichen Alters urteilsunfähig gewesen sei, wes-
halb das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der beste-
henden Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Ferner ergeben
D-5194/2016
Seite 10
die Akten auch nicht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an-
lässlich der Befragung und der Anhörung nicht in gebührender Weise be-
rücksichtigt worden ist. Vielmehr ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass
das SEM auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers die nötige
Rücksicht genommen hat. So ist er in seiner Muttersprache angehört wor-
den. Ausserdem wurde ihm anhand eines detaillierten Fragenkatalogs die
Aufgabe erleichtert, seine ausreiseauslösenden Gründe vorzutragen, wo-
bei die ihm gestellten Fragen überwiegend einfach und kurz ausgefallen
sind. Zudem wurde er gleich zu Beginn der Anhörung aufgefordert, der be-
fragenden Person mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder eine
Pause benötige (vgl. Akte A17/18 S. 2). Auch wurde er auf die Wahrheits-
und Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht (vgl. Akte A17/18 S. 2)
und erklärte auf eine entsprechende Frage hin, er verstehe die dolmet-
schende Person gut (vgl. Akte A17/18 S. 1). Des Weiteren wurde ihm der
Ablauf der Anhörung zu Beginn erklärt (vgl. Akte A17/18 S. 2). Verständ-
nisschwierigkeiten ergeben sich aus den Protokollen nur ganz vereinzelt
und konnten durch Nachfragen geklärt werden (vgl. Akte A17/18 S. 15
Frage 141 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der Anhörung
sodann, dass er alles gesagt und keine weiteren Gründe habe (vgl. Akte
A17/18 S. 16). Ausserdem unterzeichnete er die beiden Protokolle vorbe-
haltlos und brachte damit zum Ausdruck, dass sie ihm rückübersetzt wur-
den und die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen entsprechen. Die
Anhörung dauerte im Übrigen von 9 Uhr 20 bis 13 Uhr, mithin 3 Stunden
und 40 Minuten, wobei zwischen 10 Uhr 20 und 10 Uhr 50 und zwischen
12 Uhr und 12 Uhr 05 jeweils eine Pause eingelegt wurde, was auch im
Hinblick auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers als angemessen
betrachtet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde damit in altersge-
rechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich umfassend zu äus-
sern, allfällige Verständnisprobleme sofort zu lösen und jederzeit nachzu-
fragen, sollte er dies für nötig halten. Den beiden Protokollen sind darüber
hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen wäre, aufgrund von Gründen, welche in seiner
Person liegen oder auf die Befragungssituation zurückzuführen wären, den
Befragungen zu folgen. Schliesslich hatte auch die Hilfswerksvertretung
am Ende der Anhörung keine Anmerkungen. Auf der mit der Beschwerde
eingereichten Kopie des Kurzberichtes der an der Anhörung anwesenden
Hilfswerksvertretung wurden denn auch keine konkreten Mängel im Zu-
sammenhang mit der Durchführung der Anhörung angebracht. Unter die-
sen Umständen vermögen die Erklärungen in der Beschwerde im Zusam-
menhang mit den ungereimten, substanzlosen und sich widersprechenden
Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Vorwurf, das
D-5194/2016
Seite 11
SEM habe die Anhörung nicht der Minderjährigkeit und Reife des Be-
schwerdeführers entsprechend durchgeführt und damit die verfahrens-
rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert verletzt, erscheint daher un-
gerechtfertigt und kann nicht geteilt werden. Insgesamt hat das SEM keine
verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt und den Sachverhalt rechts-
genüglich und vollständig festgestellt, weshalb der Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich ferner die in den Protokollen enthaltenen
Aussagen trotz seines jugendlichen Alters voll und ganz anrechnen zu las-
sen. Die zahlreichen Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Sachvor-
trags, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen
wird, lassen sich zudem nicht mit dem Ablauf der Zeit zwischen Ausreise
und Befragung beziehungsweise Anhörung erklären, auch wenn Erinne-
rungen bekanntermassen – nicht nur bei Jugendlichen – mit der Zeit ver-
blassen und im vorliegenden Fall die Ausreise zeitlich drei Jahre vor der
Anhörung erfolgt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aus-
reise aus dem Heimatland auch im Leben des Beschwerdeführers ein ein-
schneidendes Ereignis darstellt, dessen Einzelheiten ihm gut in Erinnerung
geblieben sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er darüber in leben-
diger, detaillierter und widerspruchsfreier Weise hätte berichten können,
sollte sie sich tatsächlich so ereignet haben wie von ihm vorgebracht.
6.5 Hinsichtlich der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers fällt zu-
nächst auf, dass er mehrfach unterschiedlich angab, wie lange und wann
er die Schule besucht haben will. Während dies gemäss seinem Ausland-
gesuch während sechs Jahren zwischen 2005 und 2011 geschehen sei
(vgl. Akte C5/6 A. 2), will er gemäss seinen Angaben anlässlich der Befra-
gung während acht Jahren die Schule besucht haben, wobei er eine Klasse
wiederholt habe (vgl. Akte A5/10 S. 4). Schon diese Aussagen lassen sich
nicht miteinander in Einklang bringen. Dabei vermag die Erklärung des Be-
schwerdeführers, sein Auslandgesuch sei nicht von ihm selber geschrie-
ben worden, nicht zu überzeugen, zumal keine Hinweise darauf bestehen,
dass es inhaltlich nicht seinen Angaben entsprechen soll. Insbesondere ist
nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau seines älteren Bruders, welche
die im Auslandgesuch enthaltenen Angaben geschrieben haben soll, den
Sachverhalt nicht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerde-
führers erstellt hat. Da im Übrigen das Auslandgesuch in seinem Namen
gestellt wurde, hat er sich die darin enthaltenen Angaben anrechnen zu
lassen. Indessen stimmen nicht nur die Angaben im Auslandgesuch mit
denjenigen der Befragung nicht überein. Vielmehr gab der Beschwerdefüh-
rer auch innerhalb der Befragung selbst Aussagen zu Protokoll, welche
D-5194/2016
Seite 12
sich miteinander nicht in Einklang bringen lassen. So sagte er auch aus, er
habe mit dem Schulbesuch im Alter von sieben Jahren begonnen und habe
die Schule ungefähr vor zwei oder drei Jahren (Aussage vom 26. Juni
2016) abgebrochen. Ausgehend von seinem angegebenen Geburtsdatum
müsste er daher im Jahr 2006 eingeschult worden sein und die Schule bis
2012 oder 2013 besucht haben. Dies entspricht indessen nicht einem acht-
jährigen Schulbesuch, sondern einem bloss sechs- oder siebenjährigen,
was ebenfalls ungereimt ist. Hätte er die Schule bei einer Einschulung im
Alter von sieben Jahren – wie anlässlich der Befragung dargelegt – in der
Tat während acht Jahren besucht, wäre der Schulabbruch nach acht Jah-
ren im Alter von 15 Jahren geschehen, was sich wiederum nicht mit den
Angaben im Auslandgesuch vereinbaren lässt. Danach soll er sich als Drei-
zehnjähriger am 26. Juli 2012, bei der Einreichung des Asylgesuchs aus
dem Ausland, bereits in B._______ im Flüchtlingslager aufgehalten haben
(vgl. Akte C1/5 S. 1 und 3), was bedeutet, dass er zeitlich davor die Schule
abgebrochen haben müsste. Somit bestehen mehrfach widersprüchliche
Angaben, welche sich – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfah-
ren – nicht damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer zwischen
seinem Schulbesuch und demjenigen seines Bruders keinen Unterschied
sehe und immer wieder von der Schule verwiesen worden sei. Vielmehr
handelt es sich bei den Aussagen anlässlich der Befragung und bei denje-
nigen in seinem Auslandgesuch um klare, unmissverständliche und kurze
Aussagen, welche sich mehrfach nicht miteinander in Einklang bringen las-
sen und daher für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers sprechen.
6.6 Betreffend Angaben über den geltend gemachten Schulverweis wurde
der Beschwerdeführer zunächst mehrfach aufgefordert, die näheren Um-
stände zu beschreiben (vgl. Akte A17/18 S. 7 Fragen 59 bis 63). Seine Ant-
worten fielen – wie das SEM zutreffend festhielt – trotz der mehrfachen
Aufforderung, eingehender darüber zu berichten, stets vage und ungenau
aus. Sie erschöpften sich in kurzen meist ein- oder zweizeiligen Angaben
und vermitteln daher nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch
das spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Zu einem späteren Zeitpunkt in der
Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten,
sich eingehender über den geltend gemachten Schulverweis zu äussern;
indessen sind auch diese Angaben äusserst dürftig und oberflächlich aus-
gefallen (vgl. Akte A17/18 S. 9).
6.7 Zudem ergibt sich aus den Angaben im Auslandgesuch, dass der Be-
schwerdeführer nach dem Schulverweis während vier Monaten zuhause
D-5194/2016
Seite 13
habe verbringen müssen (vgl. Akte C5/6 S. 3), während er anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gab, die Schule im gleichen Monat abgebrochen zu
haben, in welchem er auch aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Akte A17/18 S.
4). Folglich sind auch diese Aussagen widersprüchlich und somit nicht
glaubhaft.
6.8 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die näheren
Umstände sowie die Folgen der geltend gemachten Rekrutierung seines
Vaters zu schildern. Auch seine diesbezüglichen Aussagen sind substanz-
los und ausweichend ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden kön-
nen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Da sein Va-
ter im Jahr 2012 gestützt auf die eingereichte Kopie der Identitätskarte (vgl.
Akte A16/1) bereits 63 Jahre alt und daher (abgesehen von gewissen Aus-
nahmen, welche vom Beschwerdeführer indessen nicht vorgebracht wur-
den) grundsätzlich nicht mehr zum Dienst und insbesondere nicht mehr
zum militärischen Dienst verpflichtet war (vgl. Proclamation No. 82/1995,
Proclamation of National Service, gefunden auf
/3dd8d3af4.html, aufgesucht am 6. Februar
2017), ist eine Einberufung des Vaters in den militärischen Dienst auch aus
diesem Grund unwahrscheinlich und somit nicht glaubhaft. Dem Be-
schwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass sein Vater definitiv
ins Militär gekommen wäre (vgl. Akte A17/18 S. 9).
6.9 Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers über die Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots
durch seinen Vater und die daraus fliessenden Konsequenzen wie die Be-
schlagnahmung von Besitz der Familie und den Schulverweis des Be-
schwerdeführers mangels übereinstimmender und substanzieller Aussa-
gen nicht geglaubt werden können. Damit entbehren die geltend gemach-
ten Ausreisegründe jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht als glaubhaft
zu betrachten. Bezeichnenderweise wurde das Auslandgesuch einzig mit
der Angst vor der eigenen Rekrutierung (und der illegalen Ausreise, vgl.
nachfolgend) begründet (vgl. Akte C1/5 S. 4).
6.10 Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinem Auslandgesuch am
9. Februar 2012 aus dem Heimatland ausgereist sein (vgl. Akte C5/6 S. 3).
Diese Angabe lässt sich indessen nicht vereinbaren mit seiner Angabe an-
lässlich der Befragung, wonach er bis anfangs Mai 2012 an seinem Wohn-
ort im Heimatland gelebt (vgl. Akte A5/10 S. 4) und Eritrea dann verlassen
D-5194/2016
Seite 14
habe (vgl. Akte A5/10 S. 5). Die Erklärung des Beschwerdeführers anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach es sich um einen
Schreibfehler handelt (vgl. Akte A17/18 S. 15), überzeugt nicht und ist als
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde dem Ausland-
gesuch eine Vollmacht vom 19. März 2012 beigelegt und geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe sein Heimatland bereits verlassen, was sich
mit einer Ausreise erst im Mai 2012 ebenfalls nicht in Einklang bringen
lässt. Ebenso vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach zwischen
der Ausreise und der Einreichung des Asylgesuchs drei Jahre verstrichen
seien, womit die Ungereimtheit erklärbar sei, nicht zu überzeugen. Diesbe-
züglich ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.4 zu verweisen.
6.11 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist dem SEM auch
beizupflichten, dass die Angabe, ob der Beschwerdeführer mit oder ohne
seinen Bruder ausgereist sei, als wesentliches Sachverhaltselement auf-
zufassen ist. Gemäss dem Auslandgesuch soll er sein Heimatland zusam-
men mit seinem Bruder verlassen haben, während er anlässlich der Anhö-
rung vorbrachte, mit zwei Kollegen aus dem Heimatland ausgereist zu sein
(vgl. Akte A17/18 S. 10 ff.). Sein Bruder sei einen Monat nach ihm ins
Flüchtlingslager gekommen (vgl. Akte A17/18 S. 3). Auch dabei handelt es
sich folglich um widersprüchliche und damit nicht glaubhafte Angaben.
6.12 In Übereinstimmung mit dem SEM ist darüber hinaus festzuhalten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Eritrea
im Alter von 13 oder 14 Jahren substanzlos, detailarm, oberflächlich und
teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Um unnötige Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere kann nicht
nachvollzogen werden, dass er und die beiden Kollegen keine Vorsichts-
massnahmen getroffen hätten, um den Soldaten, welche die Grenze –
auch nachts – überwachen, auszuweichen. Vielmehr hätten sie einfach
Glück gehabt. Angesichts des auch bei der eritreischen Bevölkerung allge-
mein bekannten Verhaltens der Soldaten an der Grenze – insbesondere
des Schiessbefehls auf Flüchtige – erscheint dieses Vorgehen nicht plau-
sibel. Wenig überzeugend in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe
des Beschwerdeführers, er habe die Ausreise nicht geplant, sondern spon-
tan entschieden, sein Heimatland zu verlassen, zumal auch einem Jugend-
lichen bewusst sein muss, dass dieser Schritt mit Konsequenzen verbun-
den ist und eine gewisse Vorbereitung benötigt.
D-5194/2016
Seite 15
6.13 Insgesamt haben sich somit die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Flucht aus Eritrea – wie den vorangehenden Erwägungen zu ent-
nehmen ist – als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem ille-
galen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Aus dem
Umstand, dass er offenkundig die wahren Gründe und Umstände seiner
Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, al-
lein aufgrund der schwierigen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen,
dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach
Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit
(nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern auf-
halten. Auch diesbezüglich ist auf die dem Beschwerdeführer im Asylver-
fahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche
Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer
illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt
auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Unter diesen Um-
ständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungs-
massnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Die ille-
gale Ausreise allein reicht im Kontext von Eritrea ohnehin nicht zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017).
6.14 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte Angst vor einer
Rekrutierung vermag angesichts des Alters, in welchem er sein Heimatland
verlassen haben will, nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung zu führen, zumal davon auszugehen ist, dass er in seinem Hei-
matland noch nicht wegen des Militärdienstes gesucht worden sein kann.
6.15 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs
für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher
Verfolgung führt.
6.16 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend wi-
dersprüchlich, substanzlos und teilweise unplausibel herausgestellt. Bei
D-5194/2016
Seite 16
dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbrin-
gen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Der Beschwer-
deführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzuge-
hen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli
2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern
Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs – zu
verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige
Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5194/2016
Seite 17
10.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses einstweilen verzichtet. Diesbezüglich ist das Gesuch durch
den vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind gutzuheissen, zu-
mal die Beschwerde in materieller Hinsicht nicht als aussichtslos bezeich-
net werden kann. Antragsgemäss wird die Rechtsvertreterin als Rechtsbei-
ständin beigeordnet.
12.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
13.
Infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen
Rechtsverbeiständung ist der Parteiaufwand der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zu entschädigen. Seitens der Rechtsvertretung liegt
keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hin-
reichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer deshalb zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5194/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: