B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5194/2018
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2007 in der Schweiz um Asyl.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute:
SEM) wurde dieses Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf-
genommen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 20. November 2008 wurde die vorläufige Auf-
nahme infolge unbekannten Aufenthalts für erloschen erklärt.
C.
Am 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des Rück-
übernahmeabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden in
die Schweiz rücküberstellt, wo er am 18. November 2008 ein zweites Asyl-
gesuch einreichte. Mit Verfügung des BFM vom 20. April 2010 wurde dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt.
D.
Mit Strafurteil vom (…) 2012 des (…) wurde der Beschwerdeführer wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und Raubes zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt.
E.
Die Migrationsbehörde des Kantons (…) reichte am 31. Oktober 2012 beim
BFM einen Antrag auf Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Widerruf des Asyls ein. Am 15. Januar 2013 teilte das BFM dem Mig-
rationsamt mit, dass die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG nicht erfüllt
seien, weshalb kein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könne.
F.
Gemäss den Reiseunterlagen, welche am 3. März 2015 anlässlich einer
Kontrolle am Flughafen B._______ sichergestellt wurden, reiste der Be-
schwerdeführer in den Nordirak.
G.
Mit Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
daher die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Auf
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-3724/2015 vom 16. Juli 2015 nicht eingetre-
ten.
H.
Die kantonale Migrationsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 11. Mai 2016 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 28. Juni
2016 reichte er die entsprechende Stellungnahme ein.
I.
Am 12. Juli 2016 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde beim SEM um
Erstellung eines Amtsberichts, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung
allfälliger Wegweisungshindernisse. Am 14. November 2016 wurde dem
Beschwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör gewährt.
J.
Mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Dezember 2016
wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht weiter ver-
längert. Gleichzeitig wurde seitens der kantonalen Migrationsbehörde beim
SEM ein Antrag auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gestellt.
K.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 legte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer dar, dass es beabsichtige, den kantonalen Antrag auf Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme zu verweigern, und lud ihn zur Stellungnahme ein,
welche am 20. März 2017 eingereicht wurde.
L.
Am 21. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs
seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit geboten, den
Sachverhalt zu ergänzen und allfällige Gründe für die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme anzurufen. Am 22. August 2017 wurde eine entspre-
chende Stellungnahme eingereicht.
M.
Am 6. September 2017 reichte das Sozialamt (…) eine Anzeige betreffend
Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen ein. Das
Verfahren hierzu ist noch hängig.
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N.
Am 31. Oktober 2017 wurde eine Kopie einer Heiratsurkunde, eine Bestä-
tigung eines Geburtstermins sowie eine Wohnsitzbescheinigung einge-
reicht. Bezugnehmend auf diese Unterlagen führte das SEM mit der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. November 2017 eine tele-
fonische Unterredung.
O.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass seine religiös angetraute Ehefrau, welche derzeit noch verheiratet sei,
am (…) 2017 ihren Scheidungstermin habe.
Am (…) 2017 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht C._______ geschie-
den.
P.
Am 8. März 2018 wurde dem SEM die vorläufige Festnahme des Be-
schwerdeführers mitgeteilt.
Q.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurde dem SEM die Geburt des Kindes
des Beschwerdeführers mitgeteilt.
R.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 (Eröffnung am 14. August 2018) wies
das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und lehnte den An-
trag der kantonalen Migrationsbehörde auf Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ab.
S.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern zwei bis vier
der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut. Diese wurde fristgerecht eingereicht.
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U.
Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 repli-
zierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen
Behörden beantragt werden. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM
eine vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person in der Schweiz,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist.
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4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom 18. Mai
2015 rechtskräftig aberkannt wurde, ist die Rückkehr in den Heimatstaat
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.4 Hinsichtlich des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots erwog das
SEM, dass die allgemeine Lage im Irak den Wegweisungsvollzug nicht ge-
nerell unzulässig mache, da keine Situation extremer allgemeiner und ver-
breiteter Gewalt vorliege, die als dermassen intensiv einzustufen wäre,
dass für jede Person eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten wäre. Für
eine Rückkehr spreche nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer keine ge-
gen ihn persönlich gerichtete ernsthafte Probleme substanziiert habe auf-
zeigen können. Der Beschwerdeführer sei freiwillig in den Nordirak zurück-
gereist. Es sei nicht substanziiert dargelegt, dass er als tatsächlicher oder
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vermeintlicher Regimegegner in den Fokus der Behörden geraten sein
könnte. Er berufe sich in seinen Stellungnahmen denn auch auf die allge-
mein schwierige Lage im Irak und die daraus resultierende allgemeine Ge-
walt.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
BFM habe dem Beschwerdeführer damals die Flüchtlingseigenschaft zu-
gesprochen und ihm Asyl gewährt, da ihm keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative offengestanden habe. Er sei aufgrund des psychischen Drucks
trotzdem für weniger als einen Monat in den Nordirak gereist. Dabei habe
er den Kontakt mit den Behörden oder der Bevölkerung gemieden, weshalb
seine Feinde nichts von seiner Rückkehr bemerkt hätten. Gemäss aktueller
Asylpraxis bedürfe die Bejahung einer allfälligen Fluchtalternative im Nord-
irak einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.
Im Nordirak würden weder Frieden noch Stabilität herrschen. Allein im
Jahre 2017 seien mehr als drei Millionen Menschen von Mosul und Kirkuk
vertrieben worden und in den Nordirak geflüchtet. Es drohe ein Bürgerkrieg
zwischen der irakischen Zentralregierung und dem Nordirak. Die Lage sei
daher instabil. Dem Beschwerdeführer drohe sowohl im Zentral- als auch
im Nordirak eine konkrete Gefahr, weshalb der Vollzug der Wegweisung
unzulässig sei.
4.6 Diesen Ausführungen wurde in der Vernehmlassung entgegnet, dass
die allgemeine Menschenrechtssituation gemäss aktueller Rechtspre-
chung den Wegweisungsvollzug weder in den Zentral- noch den Nordirak
als generell unzulässig erscheinen lasse. Aus der Beschwerdeschrift wür-
den keine spezifischen Gründe ersichtlich, welche ein „real risk“ im Sinne
der Rechtsprechung des EGMR begründen könnten, umso mehr als der
Beschwerdeführer freiwillig in den Nordirak gereist und von dort ohne Prob-
leme wieder ausgereist sei.
5.
5.1 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, dass der Wegweisungsvollzug
weder betreffend den Zentral- noch den Nordirak generell unzulässig sei
und auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zulässigkeit sprechen
würden, ersichtlich seien, zumal der Beschwerdeführer problemlos freiwil-
lig in den Nordirak gereist sei.
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5.2 Dabei wird verkannt, dass sich aus den Akten individuelle Gründe er-
schliessen, welche im Rahmen der Zulässigkeit fundiert abzuhandeln wä-
ren. So hat der Beschwerdeführer im Jahre 2010 Asyl erhalten, da er auf-
grund seiner Tätigkeit für die Sicherheitsbehörden in Bagdad in den Fokus
von Islamisten geraten sei und die zentralirakischen Behörden diesbezüg-
lich nicht schutzfähig seien.
Diese Ansicht vertrat das SEM auch noch in der Stellungnahme gegenüber
den kantonalen Migrationsbehörden vom 17. Oktober 2016, indem ausge-
führt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils (zumin-
dest ausserhalb der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan [Region
des „Kurdistan Regional Government“ – KRG]) eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter wurde in dieser Stellung-
nahme die – im Rahmen der Asylgewährung im Jahre 2010 im Übrigen
implizit verneinte – Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in
der KRG aufgeworfen und dazu ausgeführt, dass dies voraussetzen
würde, dass sich der Beschwerdeführer dort niederlassen und unter den
Schutz der kurdischen Behörden stellen könnte (vgl. act. E8). Im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Februar 2017 eröffnete
das SEM dem Beschwerdeführer, dass es von einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in der KRG ausgehe, da er sich dort im März/April 2015
aufgehalten habe (vgl. act. E11).
Am 7. April 2017 bat das SEM amtsintern um kritische Überprüfung des
Berichts vom 17. Oktober 2016. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde das
Fazit der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 bestätigt und – unter Hin-
weis auf aktuelle Länderberichte – konkretisierend ausgeführt, dass es ge-
mäss den relevanten Quellen für aus dem Zentralirak stammende allein-
stehende Männer arabischer Ethnie schwierig sei, sich in der KRG nieder-
zulassen und ein Aufenthaltsrecht zu erwerben, welches über eine blosse
Kurzaufenthaltsbewilligung hinausgehe. Ein dauerhafter Aufenthalt setze
in der Regel eine dort ansässige Bezugsperson (sog. „sponsor“) voraus.
Es sei zwar möglich, sich auch ohne einen solchen „sponsor“ für kurze Zeit
als Tourist in der KRG aufzuhalten. Ohne familiäres Beziehungsnetz sei
eine dauerhafte Ansiedlung aber kaum realisierbar und es bestehe die Ge-
fahr, von den kurdischen Behörden in den Zentralirak ausgewiesen zu wer-
den.
Die Aussagen im Amtsbericht des SEM entsprechen ferner der aktuellen
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So wurde im BVGE
2011/51 die Schutzfähigkeit der zentralirakischen Behörden verneint
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(E. 7.5) und hinsichtlich einer Ansiedelung von Personen arabischer Ethnie
in der KRG respektive die Bejahung einer innerstaatlichen Schutzalterna-
tive auf die Wichtigkeit eines sozialen Netzes hingewiesen (E. 9).
5.3 Den Akten sowie aktuellen Country of Origin Information sind somit ge-
wichtige Anhaltpunkte zu entnehmen, dass bei einer Rückkehr in den
Zentralirak ein „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behand-
lung oder Strafe besteht, sich der Beschwerdeführer diesem Risiko aber
durch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der KRG entziehen könnte. Letz-
teres dürfte aber nur möglich zu sein, sofern er dort über ein hinreichendes
soziales Netz verfügt.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29–33
VwVG) verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Das SEM setzt sich mit der soeben skizzierten Problematik in der ange-
fochtenen Verfügung nicht auseinander. Die Argumentation, wonach eine
Rückkehr in den Zentralirak nicht generell unzulässig sei, verkennt das in-
dividuelle Profil des Beschwerdeführers und die mangelnde Schutzfähig-
keit der zentralirakischen Behörden respektive den Umstand, dass sich von
einem problemlosen Aufenthalt im Nordirak nicht auf die Schutzfähigkeit
der zentralirakischen Behörden schliessen lässt. Das zweite Argument,
wonach sich der Beschwerdeführer in der KRG niederlassen könnte, da er
sich dort bereits anlässlich eines Familienbesuchs aufgehalten habe, über-
sieht, dass aufgrund eines problemlosen Kurzaufenthalts nicht automa-
tisch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geschlossen werden kann. Das
SEM hat somit wesentliche Elemente in seiner Verfügung unberücksichtigt
gelassen respektive nicht ernsthaft geprüft und dadurch den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Ob sich das SEM darüber hinaus widersprüchliches Verhalten vorwerfen
lassen muss, indem es im Amtsbericht gegenüber den kantonalen Migrati-
onsbehörden von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen ist, diese Ansicht dann aber ohne Angabe von Gründen fallen ge-
lassen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben.
5.5 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer dauerhaft in die KRG
zurückkehren kann, hat es das SEM ferner unterlassen, Abklärungen hin-
sichtlich des dortigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers anzustren-
gen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt daher als unzureichend
abgeklärt, wobei anzumerken bleibt, dass sich gewisse Anhaltspunkte für
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ein soziales Netz aus dem Umstand ergeben, dass sich der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben 2015 in den Nordirak begeben habe, um
dort seine kranke Mutter zu besuchen (vgl. act. D3).
5.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3
m.w.H.).
Vorliegend ist die Herstellung der Entscheidreife mit einem nicht unerheb-
lichen Aufwand verbunden, weshalb durch das Gericht keine Heilung vor-
zunehmen ist. Die Dispositivziffern zwei bis vier der angefochtenen Verfü-
gung sind daher aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 13. August 2018 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: