Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5195/2009
law/mah
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
China,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter aus der Provinz
B._______, China, gemäss eigenen Angaben seine Heimat Anfang Mai
2009 Richtung Nepal verliess und schliesslich am 22. Juni 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 24. Juni 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Herkunftslandes befragte und ihn am 17. Juli 2009 zu den Asylgründen
ohne Beisein einer Hilfswerksvertretung anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im März 2008 in B._______
gewesen, weil er Butterlämpchen für seine verstorbenen Eltern habe
anzünden wollen,
dass er dort am 14. oder 15. März 2008 spontan an einer Demonstration
in den hinteren Reihen teilgenommen habe, bis das Militär mit Schiessen
angefangen und er sich zu seiner Herberge begeben habe,
dass sich die Besitzer der Herberge wegen seiner Teilnahme an der
Demonstration auch vor den Behörden fürchteten, weshalb er mit einem
LKW B._______ verlassen habe,
dass er unterwegs bei einer Strassensperre kontrolliert worden sei und
seine Identitätskarte habe zeigen müssen, aber sie nach einer halben
Stunde hätten weiterfahren können,
dass er einen Tag nach seiner Rückkehr aufs Bezirkspolizeipräsidium
gebracht und zu seinem Aufenthalt in B._______ befragt und fotografiert
worden sei, er jedoch nicht zugegeben habe, an der Demonstration
teilgenommen zu haben,
dass sie ihn nach einem Monat freigelassen hätten, mit der Androhung,
dass sie seinen Fall weiterbearbeiten würden, sobald die Unruhen vorbei
seien,
dass sich sein Bruder Sorgen gemacht habe, zumal er (der
Beschwerdeführer) bereits im Jahre 1993 an einer Plakataktion
mitgemacht habe und ihn die Behörden deswegen zwei Jahre später
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festgenommen und für neun Monate inhaftiert und regelmässig
misshandelt hätten,
dass er sich deshalb im Mai 2009 entschlossen habe, das Land mit Hilfe
eines Schleppers zu verlassen, die Grenze zu Fuss überquert habe und
ohne Reisedokument nach Nepal ausgereist sei, wo er nicht registriert
worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass es zudem feststellte, der Beschwerdeführer habe bei Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – zu verlassen, und den Kanton C._______ mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte,
dass es die dem Protokoll der Anhörung vom 17. Juli 2009 beigefügte
Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung
sogleich mündlich eröffnete und dabei den Gesetzestext, ein Merkblatt für
anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sowie
eine Liste mit den wichtigsten Adressen in den Kantonen aushändigte,
dass das BFM zur Begründung anführte, es sei unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer ein Jahr gewartet habe, um die Ausreise
durchzuführen, obschon in jenem Jahr nichts geschehen sei,
dass er die Misshandlungen im Gefängnis wie auch die Vorfälle während
der Demonstration oberflächlich und unglaubhaft geschildert habe,
weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei,
sodass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuchs darstelle, deren Vollzug aber nicht verfügt werde, wenn ein
Anhaltspunkt bestehe, dass im Falle der Rückkehr in das Heimat oder
Herkunftsland eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, oder wenn die
Wegweisung als nicht zumutbar erachtet werde,
dass im vorliegenden Fall das BFM den Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts beziehungsweise Heimatstaat unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte,
weshalb der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Asylentscheids in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es
sei vorfrageweise festzustellen, dass die Vorinstanz sein rechtliches
Gehör verletzt habe, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Dossier zur Durchführung eines korrekten Asylverfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm
eine amtliche Anwältin beizuordnen und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 10. September 2009 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abwies und dem BFM Gelegenheit bot, eine
Vernehmlassung einzureichen,
dass das BFM in seiner – dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2009
vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellten –
Vernehmlassung vom 29. September 2009 festhielt, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten und auf die Erwägungen verwies, an denen es vollumfänglich
festhalte, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2011 einen Arztbericht vom
18. August 2011 betreffend seine gesundheitliche Situation einreichen
liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, er durch die angefochtene, ihm gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AsylG
mündlich eröffnete Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe den
Sachverhalt unsorgfältig erhoben, da der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung angegeben habe, er stamme aus D._______, das BFM
jedoch im Anhörungsprotokoll als Heimatdorf E._______ erachtete und
auch im Sachverhalt aufführte, der Beschwerdeführer stamme aus
E._______,
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dass zudem an der Anhörung vom 17. Juli 2009 keine
Hilfswerksvertretung anwesend gewesen und dem Entscheid nicht zu
entnehmen sei, weshalb keine Hilfswerksvertretung aufgeboten werden
konnte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche
Entscheideröffnung entgegen seiner Ankündigung das Protokoll der
Befragung im EVZ nicht eröffnet habe,
dass aus diesen Gründen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden sei,
dass ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe Tibet im
Mai 2009 illegal verlassen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl
erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen würden,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht nur
unzumutbar, sondern auch unzulässig sei,
dass das BFM das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) nicht schon
dadurch verletzt hat, dass es entgegen einer allfälligen Ankündigung das
EVZProtokoll vom 24. Juni 2009 nicht mit der Eröffnung des Entscheids
übergeben hat, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt
hätte, beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, nachdem ihm
die Verfügung eröffnet worden ist,
dass der Umstand, dass das BFM in den Erwägungen festhält, der
Beschwerdeführer stamme aus E._______, entgegen der Auffassung in
der Beschwerde keine unsorgfältige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts erblickt werden kann,
dass nämlich der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Befragung im
EVZ zu Protokoll gegeben hat, sein letzter Wohnsitz sei das Dorf
E._______ in der Gemeinde F._______ gewesen (vgl. act. A1/4 S. 1) und
dies unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend bestätigte (vgl.
act. A1/4 S. 9),
dass das BFM den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig
mitzuteilen hat, die Anhörung volle Rechtswirkung aber auch dann
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entfaltet, wenn die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge
leistet (Art. 30 Abs. 3 AsylG),
dass im Protokoll der Anhörung vermerkt wird: "Ein Hilfswerksvertreter
konnte für die heutige Anhörung nicht aufgeboten werden" (vgl.
act. A10/11 S. 1),
dass jedoch weder aus den Akten noch aus der Verfügung hervorgeht, ob
das BFM rechtzeitig die Hilfswerke über die Anhörung vom 17. Juli 2009
informiert hatte und das BFM auch auf Vernehmlassungsstufe hierzu
keine Stellung genommen hat,
dass die Frage, ob die Verfügung allenfalls infolge gegenüber den
Hilfswerken nicht erfolgter rechtzeitiger Mitteilung des Anhörungstermins
bundesrechtswidrig ist, vorliegend nicht weiter untersucht und erörter zu
werden braucht, da die angefochtene Verfügung aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen ohnehin aufzuheben ist,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Art. 35 Abs. 1 VwVG den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die verfügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann, wenigstens aber kurz die
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Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt,
dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG,
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.),
dass sich das BFM in der Verfügung in keiner Weise mit der Frage
auseinandersetzt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner offenbar
unkontrolliert bzw. illegal erfolgten Ausreise aus China (vgl. act. A1/4
S. 7) die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.26.5 S. 379 ff.),
dass demnach das BFM die ihm obliegende Prüfungs und
Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass im vorliegenden Fall die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers seitens des BFM bzw. die unzureichende
Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu
bezeichnen ist,
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dass das BFM auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen im Rahmen
des Schriftenwechsels nicht eingegangen ist und es versäumt hat, die
Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen,
dass es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des BFM auf
Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von
einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem
Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren
ginge,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen
Verfügung aus prozessökonomischen Gründen somit nicht in Betracht
fällt,
dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 17. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (vgl. Art. 63 Abs. 13 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf
Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass aufgrund des in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen
Aufwandes, welcher angemessen erscheint, die Parteientschädigung auf
Fr. 1645.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1645.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr,
mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– (…)