B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5195/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
D-5195/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat (…) 2015 und suchte am 27. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 9. Juni 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ mit
der Beschwerdeführerin eine Kurzbefragung (Befragung zur Person [BzP])
statt, anlässlich welcher sie in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machte,
sie habe (…) 2015 C._______ verlassen und sei mit dem Bus nach
D._______ gefahren. Dort habe sie (…) Personen getroffen, mit welchen
sie zu Fuss nach E._______ (Sudan) gegangen sei. Anschliessend sei sie
nach F._______ gefahren, wo sie (…) Monate geblieben sei, bevor sie wei-
ter nach G._______ (Ägypten) gefahren sei, wo sie (…) Monate verbracht
habe. Am (…) 2016 sei sie mit einem Schiff losgefahren, von welchem sie
aber auf ein Rettungsschiff habe umsteigen müssen. Dank Letzterem sei
sie am (…) 2016 in Italien angekommen. Nach einer Nacht in H._______
habe sie den Zug nach I._______ genommen, von wo aus sie am Tag da-
rauf per Zug am 27. Mai 2016 nach J._______ gelangt sei.
Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren
zu wollen.
C.
Am 16. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 (eröffnet am 23. August 2016) trat das
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Seite 3
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien an. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 26. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 17. August 2016
sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines Rechts-
beistandes ersucht.
Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte vom 11. beziehungsweise
17. August 2016 zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie der
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Aufnahmebedingun-
gen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien» vom August
2016 eingereicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus, lud die Vorinstanz innert Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein und verfügte, dass über die übrigen
Anträge in der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 nahm das Staatssekretariat
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Seite 4
zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Stellung und hielt im Übri-
gen an seiner Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2016 wurde der Beschwerde-
führerin das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 7. September
2016 zugestellt und ihr die Gelegenheit zum Einreichen einer Replik innert
Frist geboten.
Am 21. September 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
eine Replik sowie eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden,
wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
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Seite 6
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 24. Mai 2016 in Italien daktylosko-
pisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 16. Juni 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das
Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
3.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ein, sie sei während des laufenden Asylverfahrens schwanger gewor-
den. Der werdende Vater sei K._______ und befinde sich im Kanton
L._______ ebenfalls im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin habe ihn
aus Eritrea freundschaftlich gekannt, die Partnerschaft sei jedoch erst in
der Schweiz entstanden. Seit dem 11. August 2016 sei es aktenkundig,
dass die Beschwerdeführerin (…) schwanger sei. Der Entscheid nehme
auf diesen besonderen Umstand jedoch keine Rücksicht und erwähne ihn
weder bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien
noch bei der Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen. Somit
sei der Sachverhalt von der Vorinstanz unzureichend erstellt sowie ihr Er-
messen unterschritten und unzureichend ausgeübt worden. Des Weiteren
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seien, im Einklang mit der Meinung der SFH, Garantien im Sinne des Ta-
rakhel-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil
des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12) für eine Überstellung nach Italien notwendig. Zwar gehe das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
die gemäss dem Tarakhel-Urteil einzuholenden Garantien nur bei Familien
mit Kleinkindern notwendig seien und nicht bei schwangeren Frauen. Je-
doch vertrete die SFH in ihrem neuen Bericht zu den Aufnahmebedingun-
gen in Italien die Ansicht, dass auch schwangere Frauen in den Anwen-
dungsbereich der Tarakhel-Rechtsprechung fallen müssten, da sie schutz-
bedürftig und vulnerabel seien. Die Nichteinholung von Garantien habe in
der Vergangenheit zudem zu mangelnder Unterstützung von schwangeren
Frauen, welche nach Italien überstellt worden seien, geführt (vgl. SFH,
a.a.O., S. 64). Weiter stelle die SFH erhebliche Mängel und Unklarheiten
bei der Versorgung von Schutzbedürftigen – wie Schwangeren – in Italien
und damit einen Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie fest (vgl. SFH,
a.a.O., S. 69). Ebenfalls könne dies einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Die SFH präzisiere, dass es in Italien für verletzliche Schutzbe-
rechtigte viel zu wenige geeignete Aufnahmeplätze gebe, so dass zahlrei-
che von ihnen in prekären Verhältnissen leben würden. Dies könne in einer
Verletzung des Art. 3 EMRK resultieren, insbesondere dann, wenn sich die
Asylsuchenden in vergleichbaren Situationen befänden wie der Asylsu-
chende im Fall M.S.S. (Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, 30696/09), dessen Lebensumstände in
Griechenland der EGMR als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert habe.
Ausserdem seien alleinstehende und alleinerziehende Frauen häufig se-
xueller Gewalt ausgesetzt, und Integrationsmassnahmen für Schutzbe-
rechtigte seien in Italien unzureichend. Die SFH habe im italienischen Auf-
nahmesystem im vergangenen Frühjahr zusammenfassend systemische
Mängel festgestellt, wobei besonders die Unterbringung von Asylsuchen-
den und Personen mit Schutzstatus problematisch sei. Die SFH fordere, in
allen Einzelfällen verstärkte Abklärungen im Hinblick auf die konkrete Auf-
nahmesituation in Italien zu machen und für verletzliche Personen und für
«Familienfälle» Garantien bezüglich der Unterbringung, der Wahrung der
Familieneinheit und einer adäquaten medizinischen Versorgung einzuho-
len. Auch solle die Schweiz bei drohender Obdachlosigkeit oder mangeln-
der Integrationsperspektive das Selbsteintrittsrecht ausüben. Gemäss der
SFH könne eine Überstellung ohne Verletzung des Refoulement-Verbots
nur erfolgen, wenn im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausge-
schlossen werden könne. Im vorliegenden Fall habe Italien nicht auf die
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Dublin-Anfrage reagiert, womit keine ausreichenden individuellen Garan-
tien vorlägen und deshalb der Sachverhalt unzureichend erstellt sei. Da
Italien von diesen besonderen Umständen keine Kenntnis habe, habe der
Einzelfall nicht angemessen geprüft werden können. Der EGMR habe im
Tarakhel-Urteil eine Verletzung von Art. 3 EMRK als wahrscheinlich erach-
tet, wenn seitens Italiens keine konkretisierte individuelle Zusicherung vor-
liege, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine angemessene
Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Die Notwendigkeit der Einzelfall-
prüfung ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni
2015). Dies erfordere im vorliegenden Fall eine Anerkennung der Be-
schwerdeführerin als vulnerable Person und eine individuelle Berücksich-
tigung durch die Vorinstanz.
Auch sei das Übernahmeersuchen der Schweiz an Italien fehlerhaft, da die
Schweizer Behörden Italien nicht über die Schwangerschaft informiert hät-
ten. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Fristenablaufs am
17. August 2016 ergeben. Die Schwangerschaft sei jedoch bereits seit
dem 11. August 2016 bekannt. Insbesondere sei zu beachten, dass sich
die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im vom SEM geführten Bun-
deszentrum M._______ aufgehalten habe und alle Arzttermine über die
Koordination des Zentrums laufen würden. Alle ärztlichen Zeugnisse wür-
den somit üblicherweise direkt an das SEM weitergeleitet. Im Aktenver-
zeichnis finde sich hingegen kein Hinweis auf die Arztberichte vom 11. be-
ziehungsweise 17. August 2016. Es sei daher von einem internen Ver-
säumnis des SEM bezüglich der Weiterleitung der medizinischen Akten
auszugehen. Die Anfrage sei ohne diese nachträgliche Information unzu-
reichend. Es stelle sich auch die Frage, ob die Schwangerschaft nicht ein
wesentliches Sachverhaltselement sei, welches bei einem begründeten
Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO darzustellen sei, um Italien
die Überprüfung seiner Zuständigkeit zu ermöglichen (Art. 21 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO).
Im Weiteren sei die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen
unzureichend. In der Verfügung vom 17. August 2016 gehe das SEM mit
keinem Wort auf die Schwangerschaft ein und es fehle insbesondere eine
Auseinandersetzung mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
und der Unterbringung und ärztlichen Versorgung in dieser besonderen Si-
tuation in Italien. Gerade in einem solchen Fall – und angesichts der be-
kannten Mängel im italienischen Asylsystem und dessen chronischer Über-
lastung gerade während der Sommermonate – sei die zuständige Behörde
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Seite 9
jedoch angehalten, jeden Einzelfall genau hinsichtlich der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts zu prüfen. Mit der textbausteinartigen Verneinung sei
das SEM der Pflicht der Ermessensausübung nicht nachgekommen und
habe sein Ermessen unterschritten (vgl. Urteil des BVGer E-4487/2015
vom 12. Oktober 2015 E. 5.3). Aufgrund dieser Ausführungen widerspre-
che die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 der geltenden Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Tarakhel-Urteil. Die
Schweiz könne durchaus auf einen Asylantrag eintreten, ohne dass gesagt
werden könne, dass die Schweiz aufgrund einer internationalen Vereinba-
rung zu einer Rückführung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verpflich-
tet sei (vgl. Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015). Im vorlie-
genden Fall sei eine schwangere Frau betroffen, welche ohne Schutz
durch ihren Freund nach Italien überstellt werden solle. Die Beschwerde-
führerin falle somit als besonders verletzliche Person unter die Tarakhel-
Rechtsprechung, jedoch lägen die notwendigen individuellen Garantien
nicht vor. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, den Selbsteintritt auszu-
üben. Falls das Bundesverwaltungsgericht keinen Selbsteintritt anordne,
sei der Fall aufgrund der mangelnden Sachverhaltsabklärung bezüglich
der Schwangerschaft und der daraus folgenden individuellen Bedürfnisse
der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei ungenügend erstellt, weil die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt werde, obwohl seit dem
11. August 2016 bekannt sei, dass sie (...) schwanger sei. Auf diese Rüge
ist vorab einzugehen.
4.2 Es ist zutreffend, dass das SEM in der Verfügung vom 17. August 2016
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht erwähnte. In der Ver-
nehmlassung vom 7. September 2016 präzisierte es, dass die Schwanger-
schaft zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht aktenkundig gewesen sei. Auf-
grund der Chronologie der Ereignisse – Feststellung der Schwangerschaft
am 11. August 2016, Schwangerschaftskontrolle am 17. August 2016; Ver-
fügung des SEM vom 17. August 2016 – und der damit verbundenen engen
zeitlichen Abläufe ist durchaus denkbar, dass die Vorinstanz zum Zeit-
punkt, als die angefochtene Verfügung erging, noch nicht über die Schwan-
gerschaft informiert war. Eine gegenteilige Feststellung ist aus den Akten
jedenfalls nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird überdies nicht konkret
dargelegt, wer wann auf welchem Wege durch wen hätte informiert werden
D-5195/2016
Seite 10
sollen, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, ärztliche Zeugnisse
würden „üblicherweise“ an das SEM weitergeleitet.
4.3 Das SEM konnte zum Umstand der Schwangerschaft der Beschwer-
deführerin und der daraus resultierenden Konsequenzen hinsichtlich des
Dublin-Verfahrens in seiner Vernehmlassung ausgiebig Stellung nehmen.
In diesem Zusammenhang führte es aus, dass die Beschwerdeschrift und
deren Beilagen – worin die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin er-
wähnt und belegt wurde – keine Änderung seines Entscheides rechtferti-
gen könnten. Mit den zusätzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung
konnte das SEM alle relevanten Sachverhaltselemente – insbesondere die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – umfassend berücksichtigen,
womit der vollständig erstellte Sachverhalt geprüft wurde. Dazu konnte sich
die Beschwerdeführerin äussern. Mithin ist keine Verletzung der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG gegeben. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
4.4 Insoweit mit dem Vorbringen, das SEM habe in seinem Übernahmege-
such die italienischen Behörden nicht über die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin als wesentliches Sachverhaltselement informiert, weitere
formelle Fehler der Vorinstanz geltend gemacht werden, wird auf die nach-
folgenden Erwägungen unter Ziff. 7 verwiesen.
5.
5.1 Wie nachfolgend ausgeführt, ändern in materieller Hinsicht weder die
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch
die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen noch die einge-
reichten Beweismittel etwas an der Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Diese begründen auch kei-
nen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
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Seite 11
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.5 Hinsichtlich der Zusicherung der italienischen Behörden im Falle einer
Familie mit Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Ta-
rakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor
einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den
italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-
lungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das in Italien be-
stehende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Alters-
angabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hin-
weis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in
der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genü-
gend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2
[zur Publikation vorgesehen]).
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Familie, son-
dern um eine einzelne Beschwerdeführerin. Zwar ist sie schwanger und
erwartet ein Kind. Da dies aber noch nicht geboren ist, kann auch noch
keine konkrete Zusicherung mit Namens- und Altersangabe gemacht wer-
den, da diese Angaben noch gar nicht existieren. Wie die Vorinstanz in der
Vernehmlassung zutreffend ausführte, müssen deshalb bezüglich der
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Seite 12
schwangeren Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Garantien
der italienischen Behörden eingeholt werden.
Im Fall, dass die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vor der Über-
stellung stattfindet, versicherte das SEM in seiner Vernehmlassung, dass
es die italienischen Behörden entsprechend informieren werde, damit eine
geeignete Unterkunft sichergestellt werden könne.
5.6 In der Beschwerde wurde weiter auf den neusten Bericht zu den Auf-
nahmebedingungen in Italien (a.a.O.) der SFH verwiesen. Diese bezieht
sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Abklärungsreise in Rom und Mai-
land im Frühjahr 2016. Dabei wurden verschiedene Interviews mit Nichtre-
gierungsorganisationen (NGOs), Behörden, Asylsuchenden und Flücht-
lingen geführt. Zudem wurden aktuelle Berichte über die Situation in Italien
im Bericht berücksichtigt. So wurden in Übereinstimmung mit dem EGMR
gewisse Mängel beim Zugang zum Asylverfahren sowie in der Unter-
bringung festgestellt, insbesondere da es zwischen Asylgesuchstellung
und der formellen Registrierung des Asylgesuchs mehrere Monate dauern
könne, wobei den betroffenen Personen in dieser Zeit oftmals keine Unter-
kunft zur Verfügung stehe. Über die Anzahl der verfügbaren Unter-
bringungsplätze bestünden unterschiedliche Informationen. Diese Plätze
seien in den letzten Jahren zwar stark erhöht worden, jedoch bestehe keine
Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren und die Qualität der
verschiedenen Zentren schwankt stark (vgl. SFH, a.a.O., S. 15 ff., m.w.H.).
Für das vorliegende Verfahren erscheinen insbesondere die vertieften Ab-
klärungen zur Unterbringungssituation von sogenannten Dublin-Rückkeh-
renden von Interesse. Erfolgt die Zustimmung Italiens wie vorliegend durch
Verfristung, wird die Person in der Regel per Flugzeug nach Rom oder Mai-
land überstellt (SFH, a.a.O., S. 23, m.w.H.). An beiden Flughäfen befinde
sich jeweils eine NGO, welche die ankommenden Personen beraten und
gegebenenfalls bei der Unterkunftssuche unterstützen könne. Die SFH
macht darauf aufmerksam, dass die Situation von Personen, welche noch
kein Asylgesuch in Italien gestellt hätten (take charge), sich anders dar-
stelle als die Situation von Personen, welche während eines laufenden
Asylverfahrens ausgereist seien (take back). Im Falle eines take charge
müssten die rücküberstellten Personen ein Asylgesuch am Flughafen stel-
len. Die am Flughafen anwesende NGO kümmert sich wenn möglich um
die Organisation einer geeigneten Unterkunft. Sie erhielten anschliessend
einen Termin bei der für sie zuständigen Behörde (SFH, a.a.O., S. 22 ff.,
m.w.H.).
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Seite 13
Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzu-
stellen, dass die Zuständigkeit per Verfristung an Italien übergegangen ist
und somit von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rom oder
Mailand ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher ihr
Asylgesuch bereits am Flughafen zu stellen. Falls sie bei der Überstellung
nach wie vor schwanger ist und ihr Kind noch nicht geboren wurde, ist da-
von auszugehen, dass die dort anwesende NGO der Beschwerdeführerin
bei der Organisation einer Unterkunft – insbesondere unter Berücksichti-
gung ihrer Schwangerschaft – behilflich sein wird, da ihr Asylgesuch in der
Präfektur des jeweiligen Flughafens behandelt werden dürfte. Sollte die
Beschwerdeführerin ihr Kind bereits vor der Überstellung geboren haben,
wären die italienischen Behörden entsprechend informiert, damit eine ge-
eignete Unterkunft sichergestellt ist und die Beschwerdeführerin direkt
dorthin gelangen kann (vgl. E. 5.5).
5.7 Auch wenn das italienische Fürsorgesystem offenbar in der Kritik steht,
ist nicht erstellt, dass Italien systematisch bei allen Dublin-Rückkehrenden
gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahme-
richtlinie verstossen würde. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Art. 4 EU-Grundrechtecharte mit sich bringen. Folglich ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen weiter die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
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Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss medizinischen Berichten vom
11. und 17. August 2016 ist sie schwanger und befindet sich zum Zeitpunkt
des 17. August 2016 in der (…) Schwangerschaftswoche. Damit macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer
Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe-
rin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit oder diejenige ihres ungeborenen Kindes ernst-
haft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit
im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es wird
zudem nicht geltend gemacht, die möglicherweise mit der Schwanger-
schaft in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Probleme ([…] [vgl.
Arztzeugnisse vom 11. und 17. August 2016]) seien von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste.
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Seite 15
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Somit kann die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Schwangerschaft auch in Italien die nötige medizinische Ver-
sorgung erhalten.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung tragen und insbesondere die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zwar hatte das SEM die italieni-
schen Behörden bis zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht über die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert. Allerdings versi-
cherte es in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016, die italieni-
schen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der Be-
schwerdeführerin bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in
Kenntnis zu setzen, so dass die medizinische Versorgung in Italien sicher-
gestellt werde könne.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
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rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
6.4.3 Hinsichtlich einer allfälligen familiären Beziehung oder eines Abhän-
gigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Vater ihres ungeborenen
Kindes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin weder in der BzP
noch auf Beschwerdeebene ein besonderes Verhältnis zu diesem geltend
machte. Da die Beschwerdeführerin in der BzP nichts zum Vater des un-
geborenen Kindes ausführte, ist das SEM in seiner Verfügung vom 17. Au-
gust 2016 zu Recht nicht auf diese allfällige Beziehung eingegangen. Auch
in der Beschwerdeschrift nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit
nicht wahr, eine allfällige Beziehung und Abhängigkeit substanziiert zu be-
schreiben. So sagte sie einzig, dass die Partnerschaft zwischen ihnen bei-
den erst in der Schweiz entstanden und zuvor in Eritrea nur freundschaft-
lich gewesen sei. In der Replik vom 20. September 2016 brachte die Be-
schwerdeführerin dann vor, es sei zu prüfen, ob sich der Vater des werden-
den Kindes auch im Dublin-Verfahren befinde oder ob dieser sein Asylver-
fahren in der Schweiz durchlaufen könne. Weiter sei diesbezüglich zu prü-
fen, ob eine gefestigte Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Part-
ner vorliege und ob eine Wegweisung mit der Wahrung der Einheit der Fa-
milie vereinbar sei. Da die Beschwerdeführerin es fast gänzlich unterliess,
die allfällige Beziehung zum Vater des ungeborenen Kindes zu beschrei-
ben, ist basierend auf den gegebenen Informationen nicht von einem en-
gen familiären Verhältnis auszugehen. Auf Beschwerdeebene hätte genau
diese Beziehung präzisiert werden können, was aber unterlassen wurde.
Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht weder in der Verfü-
gung noch in der Vernehmlassung eine Zuständigkeit der Schweiz, weder
gemäss Art. 16 Dublin-III-VO noch im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO, fest-
gestellt.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
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7.
In der Beschwerde wurde noch die Frage aufgeworfen, ob die Schwanger-
schaft ein wesentliches Sachverhaltselement sei, welches bei einem be-
gründeten Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO dar-
zustellen sei, um Italien die Überprüfung seiner Zuständigkeit zu ermögli-
chen. Gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO ist für das Gesuch um Auf-
nahme ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/
oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthal-
ten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre
Zuständigkeit prüfen können. Im Fall eines Aufnahmeverfahrens sind die
in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien
anzuwenden. In Bezug auf diese Kriterien hat die Tatsache der Schwan-
gerschaft im vorliegenden Fall allerdings keinen Einfluss auf die Zustän-
digkeitsprüfung. Somit verfügte Italien über alle notwendigen Informatio-
nen. Das SEM hat das Übernahmeersuchen folglich korrekt verfasst.
Für die Durchführung der Überstellung hingegen ist die Information, dass
die Beschwerdeführerin schwanger ist, sehr wichtig und der überstellende
Mitgliedstaat hat dem zuständigen Mitgliedstaat die sachdienlichen und re-
levanten Daten zu kommen zu lassen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies-
bezüglich hat das SEM in seiner Vernehmlassung sodann versichert, die
italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der
Beschwerdeführerin bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in
Kenntnis zu setzen (vgl. E. 6.3).
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Be-
schwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist
somit verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-
VO aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Seite 18
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der vorliegenden Sachlage
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – die Bestimmung von Art. 110a Abs. 1
AsylG ist vorliegend nicht anwendbar (Art. 110a Abs. 2 AsylG) – wird einer
mittellosen Partei, soweit es zur Erwägungen Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein
Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
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besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Jedoch erscheint das
vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: