B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5195/2019
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).
D-5195/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 18. November 2015 im damaligen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 1. De-
zember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 1. No-
vember 2016 (Anhörung) sowie ergänzend am 30. Dezember 2016 (er-
gänzende Anhörung) hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen
an.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) ge-
boren sei und in seiner Heimat zuletzt in E._______ (Distrikt F._______,
Nordprovinz) gelebt habe, bevor er untergetaucht sei. Er sei verheiratet
und habe einen Sohn. Daneben würden in der Heimat noch seine Mutter
und seine Schwester leben. Einer seiner Brüder sei durch ein Geschoss
der Armee ums Leben gekommen. Der Aufenthalt eines weiteren Bruders,
der Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei,
sei unbekannt. Auch der Vater, der LTTE-Reservist gewesen sei, sei seit
2009 verschollen. In der Schweiz würden (…) leben. Im Jahr 2006 sei er
von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe eine Waffenausbildung
durchlaufen. Nachdem er durch eine Claymore-Mine am (…) verletzt wor-
den sei, habe er die LTTE jedoch bereits nach eineinhalb Monaten wieder
verlassen können. Möglich sei dies insbesondere deshalb gewesen, weil
sein älterer Bruder damals Chauffeur eines ranghohen LTTE-Mitglieds (…)
gewesen sei. Im Zusammenhang mit den LTTE sei er nie registriert wor-
den. Im Jahr 2007 sei die Ehe mit seiner Frau arrangiert worden, was den
LTTE missfallen habe, weil seine Frau nicht aus einer Märtyrerfamilie ge-
stammt habe. Nach der Geburt seines Sohnes habe er deshalb Probleme
gekommen, weshalb er fortan an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt
habe. Unter anderem habe er 2009 einige Zeit in einem Flüchtlingslager in
D._______ verbracht. Nach dieser Zeit habe er sich erfolgreich als (…)
etablieren können und sei (…) tätig gewesen. Er habe an mehreren Orten
(…) – unter anderem (…) – besessen, wovon er einige bei seiner Heirat
als Mitgift erhalten habe. Zudem habe er (…) gehalten und sich im Jahr
2014 eine (…) sowie einen (…) leisten können. Zu Geld gekommen sei er
nicht zuletzt durch die Hilfe eines Onkels, der in G._______ lebe. Die Be-
D-5195/2019
Seite 3
hörden seien auf seinen Wohlstand aufmerksam geworden und seien des-
halb vor seiner Ausreise mehrfach bei ihm zu Hause vorbeigekommen und
hätten ihn befragt. Er sei verdächtigt worden, das Geld von seinem ver-
schollenen Bruder erhalten zu haben. Am Tag des Märtyrerfestes der LTTE
im November 2014 sei die Trinkwasserquelle eines nahegelegenen Arme-
ecamps verunreinigt worden. Auf seinem Grundstück hätten Ölkanister ge-
standen. Die Behörden seien der Sache nachgegangen und hätten den
Cousin seiner Frau, der bei ihm gearbeitet habe, festgenommen. Der
Cousin sei freigekauft worden und habe anschliessend das Land verlas-
sen. In der Folge sei auch nach ihm gefragt worden. Auf Anraten seiner
Mutter sei er schliesslich ebenfalls von zu Hause weggegangen. Aus Sri
Lanka ausgereist sei er jedoch erst im Oktober 2015. In der Zwischenzeit
habe er sich unter anderem in H._______ aufgehalten, wo die Geschwister
seiner Mutter mehrere Häuser besitzen würden. Von Colombo sei er
schliesslich via I._______ in den Iran geflogen und von dort aus weiter in
die Schweiz. Die Ausreise habe seine Mutter organisiert. Seinen Pass habe
ihm der Schlepper abgenommen. Seine Frau, die an (…) erkrankt sei und
mit seiner Schwiegermutter zusammenlebe, habe nach seiner Ausreise ei-
nige seiner Besitztümer sowie einen Teil der (…) verkauft. Den (…) habe
sie behalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, Fami-
lienfotos, eine Heiratsurkunde, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkun-
den seines Sohnes, seiner Frau sowie des älteren Bruders, medizinische
Unterlagen seiner Frau, Bankunterlagen, eine eidesstattliche Erklärung (af-
fidavit) seiner Ehefrau und das Schreiben eines Parlamentsmitglieds zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 – eröffnet am 4. September 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzu-
D-5195/2019
Seite 4
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, um den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
E.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5195/2019
Seite 5
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde-
führer wirft der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs ein-
schliesslich der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers in
diesem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung und
D-5195/2019
Seite 6
nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehör beschlagen.
Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen nach Art. 7 AsylG. In dieser Hinsicht ist deshalb auf die nachfolgenden
Erwägungen (vgl. E. 6) zu verweisen.
3.3.2 Dass der Erlass der Verfügung durch eine andere Person erfolgte als
diejenige, welche die Anhörung durchgeführt hat, stellt keine Gehörsverlet-
zung dar. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vor-
gaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Per-
son verfasst werden. Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass zwischen
der letzten Anhörung des Beschwerdeführers und dem Erlass der Verfü-
gung über zweieinhalb Jahre vergangen sind, keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs ableiten. Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte
beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren
zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens des Beschwerdeführers
unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen
dazu.
3.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem
sie die Asylakten des Schwagers nicht umfassend berücksichtigt und als
Verweisdossier beigezogen habe, geht ebenfalls fehl. Aus der angefochte-
nen Verfügung geht zunächst entgegen den Behauptungen in der Rechts-
mitteleingabe hervor, dass das entsprechende Dossier vom SEM konsul-
tiert wurde (vgl. a.a.O. S. 6). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen
Verfahren zwar vorgebracht, dass Verwandte von ihm eine LTTE-Vergan-
genheit hätten, jedoch zur Begründung seines Asylgesuchs keine diesbe-
zügliche Verfolgung geltend gemacht. Angesichts dessen bestand für die
Vorinstanz kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den
Asylakten der Verwandten in der angefochtenen Verfügung. Der Be-
schwerdeführer hat darüber hinaus bis anhin nie geltend gemacht, der
Schwager sei wegen ihm Opfer von Reflexverfolgung geworden. Diese er-
weist sich zudem aufgrund der Akten als ausgeschlossen, ist der Schwager
doch laut dem Beschwerdeführer aufgrund "eigener Probleme" ausgereist,
bevor er selber überhaupt gesucht worden ist (…). Schliesslich findet sich
auch in den Asylakten des Schwagers kein Hinweis auf eine mit dem Be-
schwerdeführer zusammenhängende Gefährdung, zumal dieser bereits im
(…) 2014 in die Schweiz eingereist ist, mithin bevor die Probleme des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka überhaupt begonnen haben.
D-5195/2019
Seite 7
3.3.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine Vorbringen und
Beweismittel sowie die Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr, die sich aus
seinen LTTE-Verbindungen (Waffentraining, familiäre LTTE-Verbindungen)
sowie seinen Narben ergebe, seien nicht unter Beizug der richtigen Län-
derinformationen und nicht hinreichend gewürdigt worden. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz zudem keine individuell-kon-
krete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Pauschaleinschätzungen be-
lassen. Auch die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht berück-
sichtigt worden.
Diese Argumentation findet offensichtlich ebenfalls keine Stütze in den Ak-
ten. Denn die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegen-
den Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt auf-
genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung damit aus-
einandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Ri-
sikofaktor einer allfälligen LTTE-Verbindung. Die Vorinstanz legte im ange-
fochtenen Entscheid dann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise
dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend
gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant
seien. Dasselbe gilt für die Prüfung und Begründung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
3.3.5 Dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf an-
dere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht ebenso
wenig für eine Verletzung der Begründungspflicht wie wenn die Vorinstanz
gestützt auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die
Asylvorbringen anders würdigt als vom Beschwerdeführer verlangt.
Schliesslich führt auch der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten
nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Un-
tersuchungsgrundsatzes.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuwei-
sen.
D-5195/2019
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der Anhörung habe
er angegeben, dass er von den Behörden jeweils im vierten oder fünften
Monat des Jahres 2014 aufgesucht worden sei, wobei man ihn zu seinem
Beruf und zu seinem verschwundenen Bruder, welcher bei den LTTE tätig
gewesen sei, befragt habe. Anlässlich der BzP habe er jedoch angegeben,
dass das Criminal Investigation Department (CID) im Jahr 2014 zweimal
nach ihm gesucht habe, er jedoch nicht zuhause gewesen sei. Ihm sei in
der Folge Gelegenheit gegeben worden, sich zu den unterschiedlichen An-
gaben zu äussern, jedoch habe er den Widerspruch nicht aufzulösen ver-
mocht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich angege-
ben, dass im Jahr 2014 zweimal nach ihm gesucht worden sei. Er sei dabei
lediglich einmal persönlich angetroffen worden. Den erneuten Widerspruch
habe er nicht zu erklären vermocht. Zwar habe er angegeben, während
den ersten Befragungen aufgeregt gewesen zu sein, dennoch sei nicht
nachvollziehbar weshalb er keine konsistenteren Angaben zu den wenigen
von ihm geltend gemachten, direkten Behördenkontakten habe machen
können. Bereits vor diesem Hintergrund erscheine nicht glaubhaft, dass
Behörden im Jahr 2014 aufgrund seines erlangten Wohlstandes Nachfor-
schungen im Zusammenhang mit seinem Bruder angestellt hätten.
D-5195/2019
Seite 9
Betreffend den Vorfall mit der verunreinigten Trinkwasserquelle habe er
während der ergänzenden Anhörung dargelegt, dass sein Arbeitskollege
festgenommen worden sei, weil er nicht zugegen gewesen sei, was jedoch
nicht seinen Angaben aus der ersten Anhörung entspreche, weshalb diese
Angabe nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheine. Weiter habe er
über die Festnahme und Freilassung seines Arbeitskollegen respektive
Cousins seiner Frau nicht viel zu berichten gewusst, was nicht nachvoll-
ziehbar sei, zumal er an anderer Stelle angegeben habe, sich aufgrund des
Vorfalls selber in Gefahr gewähnt zu haben und damit letztendlich seine
Flucht begründet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Behörden im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Quellwasser Un-
tersuchungen angestellt hätten. Den Zusammenhang zwischen dem Vor-
bringen und der von ihm geltend gemachten Gefahrenlage habe er jedoch
nicht plausibel darzulegen vermocht.
Insofern er angegeben habe, er sei auch im Jahr 2015, als er bereits ver-
steckt gelebt habe, bei seiner Frau gesucht worden, habe er das entspre-
chende Ereignis im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht konkret ein-
zuordnen vermocht und ausgesagt, er habe zuhause deswegen auch nicht
näher nachgefragt. Auf die Frage, welche Auswirkung die Nachricht über
die Behördenbesuche im Jahr 2015 auf ihn gehabt habe, habe er lediglich
ausweichend antworten können und insbesondere zuerst Probleme ande-
rer Familienmitglieder erwähnt. Er sei sodann danach gefragt worden, ob
es Anzeichen dafür gegeben habe, dass ihm mehr als nur Befragungen
gedroht hätten, woraufhin er geantwortet habe, sein Arbeitskollege sei
nach der Festnahme nur durch eine Geldzahlung freigekommen und er
habe befürchtet, dass ihm dasselbe drohe, zumal er wohlhabend gewesen
sei. Auf weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang habe er auswei-
chend geantwortet. Auch anlässlich der (ersten) Anhörung sei er konkret
danach gefragt worden, was letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise
gewesen sei, wobei er angegeben habe, dass seine Mutter ihm nahegelegt
habe, sein eigenes Leben zu retten, zumal bereits seine Frau schwer er-
krankt sei, er persönlich aber das Land nicht habe verlassen wollen. Der
Grund für seine Ausreise sei damit vage formuliert geblieben. Zudem lies-
sen seine ohnehin unglaubhaften Schilderungen keine asylrelevante Inten-
sität der geltend gemachten Bedrohungslage erkennen.
Gesamthaft seien seine Schilderungen zu den vorgetragenen Asylgründen
wenig konkret, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen,
was darauf schliessen lasse, dass der von ihm geschilderte Behördenkon-
D-5195/2019
Seite 10
takt nicht stattgefunden habe. Zusätzlich habe er den Kausalzusammen-
hang zwischen den Vorbringen und seiner Ausreise nicht plausibel darzu-
legen vermocht., womit das tatsächliche Motiv seiner Ausreise unklar
bleibe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Unter-
lagen nichts zu ändern. So handle es sich dabei um nicht fälschungssi-
chere Dokumente. Sowohl die eidesstattliche Erklärung als auch das
Schreiben eines Parlamentsmitglieds seien als reine Gefälligkeitsschrei-
ben zu werten.
Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar habe er
angegeben mit einem Pass ausgereist zu sein, den sein Schlepper bean-
tragt habe. Aufgrund seiner Angaben könne aber eine legale Ausreise nicht
ausgeschlossen werden. Nach Kriegsende habe er bis Oktober 2015 in Sri
Lanka gelebt. Zwar habe er bei den LTTE in der Vergangenheit eine ein-
einhalb monatige Ausbildung durchlaufen, wobei er aufgrund einer Verlet-
zung freigekommen sei. Eine mit der Ausreise kausalzusammenhängende
Verfolgung aufgrund seiner eigenen angeblichen LTTE-Vergangenheit
gehe jedoch aus seinen Vorbringen nicht hervor. Wie vorgängig ausgeführt
könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass im Zusammenhang mit der
angeblichen LTTE-Vergangenheit des Bruders gegen ihn ermittelt worden
sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht wahrscheinlich, dass er in
diesem Zusammenhang künftig in den Fokus der Behörden geraten könne.
Insofern er über die LTTE-Vergangenheit weiterer Verwandter berichtet
habe, seien die Dossiers der sich in der Schweiz befindlichen Verwandten
konsultiert worden. Auch daraus hätten sich keine Hinweise ergeben, dass
er persönlich in seiner Heimat etwas zu befürchten hätte. Schliesslich habe
er ausgeführt, die Familie habe den Behörden Geld für die Freilassung des
Arbeitskollegen beziehungsweise des Cousins der Frau zahlen müssen,
nachdem dieser aufgrund des Vorfalls mit der verunreinigten Quelle fest-
genommen worden sei, und in diesem Zusammenhang vorgebracht, er
habe als (…) gut verdient und sich vor diesem Hintergrund davor gefürch-
tet, sein Leben lang Geld an die Behörden leisten zu müssen. Zwar könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er in seiner Heimat zu Vermögen ge-
kommen sei. Wie dargelegt habe er jedoch nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass ihm – vor dem Hintergrund seines Vermögens und seiner famili-
ären Konstellation – persönliche Repressionen durch die Behörden ge-
droht hätten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass dies künftig
der Fall sein könnte. Nach dem Gesagten sei aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
D-5195/2019
Seite 11
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass es sich bei seinen Angehörigen offensichtlich um eine LTTE-Fa-
milie handle. So sei ein Bruder, der Mitglied der Bewegung gewesen sei,
verschollen. Auch sein Vater, der für die LTTE als Reservist tätig gewesen
sei, sei seit 2009 verschollen. Ins Visier der Behörden sei er aus mehreren
Gründen geraten: Die Aufmerksamkeit habe er zunächst auf sich gezogen,
weil er wohlhaben gewesen sei und mehrere Ländereien besessen habe.
Er sei von den Behörden verdächtigt worden, dass er durch den verschol-
lenen beziehungsweise untergetauchten Bruder zu Geldern der LTTE ge-
kommen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die LTTE
während der Endphase des Krieges an mehreren Orten Vermögenswerte
vergraben hätten, wobei der Staat sehr bemüht sei, diese Verstecke auf-
zuspüren. Vor diesem Hintergrund würden unschuldige Tamilen, welche
selbst bei den LTTE gewesen seien oder nahe Verwandte bei der Bewe-
gung gehabt hätten, verdächtigt, im Besitz der verschollenen Vermögen zu
sein, und anschliessend einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Ge-
nau dieses Schicksal sei auch ihm wiederfahren. Mit dem fingierten Vor-
wand, dass er beziehungsweise der Cousin seiner Frau für die angebliche
Verschmutzung der Quelle verantwortlich gewesen seien, sei sein Ver-
wandter festgenommen worden. Dieser habe das Land verlassen, nach-
dem er freigekauft worden sei. Nachdem er (der Beschwerdeführer) fest-
gestellt habe, dass er die Zielperson der Verfolgung sei und deswegen
fortan behelligt und gesucht worden sei, habe auch er das Land verlassen.
Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe die Suchen der Behörden
nach ihm in den Befragungen widersprüchlich widergegeben, sei festzu-
halten, dass er anlässlich der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu
fassen. Zudem sei zu Beginn der BzP festgehalten worden, dass eine Ver-
tiefung später erfolgen werde. Auch sei er anlässlich der BzP nervös ge-
wesen und habe nicht klar denken können. Aufgrund des Umstandes, dass
er die Geschehnisse habe zusammenfassen müssen sei es zu Unklarhei-
ten und ungenauen Aussagen gekommen. Diese seien jedoch als marginal
zu betrachten und würden nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
ändern. Sodann seien zwischen dem für Ausreise kausalen Ereignis und
der Anhörung mehr als zwei Jahre vergangen. Mithin sei nachvollziehbar,
dass er die Ereignisse nicht detailliert habe widergeben können.
D-5195/2019
Seite 12
Die Sicherheitskräfte in Sri Lanka seien bekannt und berüchtigt dafür, dass
sie alle Personen, welche bereits ein minimes Risiko für den Einheitsstaat
darstellen würden, auf unsanfte Weise beseitigten, insbesondere ehema-
lige LTTE-Mitglieder und deren Verwandte. Mit Sicherheit wäre er dem glei-
chen Schicksal ausgeliefert gewesen, insbesondere da es sich bei ihm um
eine Person mit LTTE-Verbindungen handle, deren Rechte unter dem Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) ohnehin schon drastisch beschnitten sei.
Tatsache sei, dass er für den sri-lankischen Staat eine verdächtige Person
darstelle. Wenn er nicht bereits am Flughafen festgenommen werde oder
auf der Strasse "verschwinde", so habe er zumindest mit einem Verfahren
gemäss PTA zu rechnen. Er entspreche sodann genau dem Risikoprofil,
welches das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung definiert
habe. Auch gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der
Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet wür-
den und unter Anwendung von schwerer Folter auf unbestimmte Zeit inhaf-
tiert blieben.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft
zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsproto-
kolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten
sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in
Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden,
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das
Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern
erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhal-
tes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-
instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der
BzP nervös gewesen und aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, ver-
D-5195/2019
Seite 13
mag an den vorgängigen Erwägungen nichts zu ändern. So haben Ge-
suchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs ab-
schliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussa-
gen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen
oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise er-
wähnt werden, lassen sich aber nicht mit dem summarischen Charakter
der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer nur wenige Behördenkontakte geltend gemacht hat,
aber auch dazu keine konsistenten Angaben machen konnte. Wider-
sprüchliche Aussagen darüber, ob der Beschwerdeführer während der an-
geblichen Suche nach ihm persönlichen Kontakt mit den Behörden hatte
oder nicht beziehungsweise darüber, wie oft er gesucht worden ist, sind
entgegen der Beschwerde auch nicht als "marginale Unklarheiten" zu wer-
ten, zumal es sich um zentrale Kernvorbringen handelt.
Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist schliesslich noch auf fol-
gende Ungereimtheit in den Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuwei-
sen: In der BzP gab dieser an, er habe sich bis Januar 2015 in E._______,
dann kurz in D._______ und schliesslich von Juni bis Oktober 2015 in
H._______ aufgehalten (…). In der Anhörung führte er im Gegensatz dazu
aus, als er wegen seiner Probleme seinen Wohnort verlassen habe, habe
er zunächst in H._______ gewohnt und die letzte offizielle Adresse vor sei-
ner Ausreise sei J._______ in C._______ gewesen, wo er zweieinhalb bis
drei Monate gelebt habe (…). Mithin ist auch unklar, wo sich der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise aufgehalten haben will. Darüber hinaus muten
auch seine Aussagen, als er in J._______ gewesen sei, habe er dort Land-
wirtschaft betreiben lassen und die Ernte habe drei Monate gedauert be-
ziehungsweise er sei dort manchmal ungeachtet dessen, was seine Mutter
gesagt habe, aus dem Haus gegangen (…), angesichts der geltend ge-
machten Verfolgungslage seltsam an.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt.
6.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen bestehe (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben
D-5195/2019
Seite 14
zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende ge-
fährdet, die in die „Stop-List“ eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE
aufweisen oder solche nachgesagt werden oder sich exilpolitisch betätigt
haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine
zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für
Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, er sei vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen.
Eine mit seiner Ausreise kausalzusammenhängende Verfolgung aufgrund
seiner eigenen angeblichen LTTE-Vergangenheit, kann seinen Vorbringen
nicht entnommen werden. Da sich die geltend gemachte Suche der Behör-
den nach ihm als unglaubhaft erwiesen hat, kann dem Beschwerdeführer
in der Folge auch nicht geglaubt werden, dass im Zusammenhang mit der
angeblichen LTTE-Vergangenheit seines Bruders gegen ihn ermittelt wor-
den ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es angesichts
dessen auch nicht wahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang zu-
künftig in den Fokus der Behörden geraten könnte.
Insofern der Beschwerdeführer die LTTE-Vergangenheit weiterer Verwand-
ter geltend gemacht hat, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits das SEM
im vorinstanzlichen Verfahren hat auch das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend die Dossiers der sich in der Schweiz befindenden Verwandten des
Beschwerdeführers (N (…), N (…), N (…), N (…)) konsultiert und somit
dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei das Dossier des Schwa-
gers beizuziehen, entsprochen. Jedoch sind auch diesen Beizugsakten
keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entneh-
men. Insbesondere ergibt sich aus dem Beizug der Akten auch, dass die
Fluchtgeschichte des Schwagers, welcher bereits im (…) 2014 in die
Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, entgegen der Beschwerde in
keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdeführer stand.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
D-5195/2019
Seite 15
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-5195/2019
Seite 16
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der
EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri
Lanka.
D-5195/2019
Seite 17
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen
individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Re-
ferenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
8.3.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ (Distrikt
F._______, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
hauptsächlich gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen weder die
diesjährigen Gewaltvorfälle in der Region Colombo am 21. April 2019 noch
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im
Juni 2019) verlängerte Ausnahmezustand oder die anstehenden Wahlen
etwas zu ändern.
8.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gesunden, (…)-jährigen Mann. In seiner Heimat leben nach
wie vor seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind sowie seine Mutter. Der
Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über
langjährige Arbeitserfahrung in der (…). Eigenen Angaben zufolge hat der
Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit gut verdient und es zu Wohlstand
gebracht. Zwar habe seine Ehefrau nach seiner Ausreise einen Teil des
D-5195/2019
Seite 18
Vermögens verkauft, dennoch sei ein Teil davon noch vorhanden. Ver-
wandte würden zudem in H._______ mehrere Häuser besitzen. Begünsti-
gende Zumutbarkeitsfaktoren sind somit klarerweise zu bejahen.
8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar zu beurteilen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Be-
schwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die
Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5195/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler