B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5196/2015/pjn
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 trat das SEM auf das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010 nicht ein und wies ihn nach
B._______ weg. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bunde-
verwaltungsgericht mangels verlangter Beschwerdeverbesserung mit Ur-
teil D-5259/2010 vom 11. August 2010 nicht ein. Am 27. August 2010 wurde
der Beschwerdeführer nach B._______ überstellt.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Februar 2011 ab, verneinte die Flüchtlingsei-
genschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 abge-
wiesen. Mit Schreiben des SEM vom 3. Juni 2015 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juli 2015 zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte den einst-
weiligen Stopp der Wegweisung, die Gutheissung des Wiedererwägungs-
gesuches und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Be-
gründung führte er aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie seit
seiner Ausreise ab und zu von der Polizei aufgesucht und über ihn befragt
worden sei. Er habe seinem Vater den Auftrag gegeben, weitere Abklärun-
gen zu tätigen, worauf dieser dank seinen Beziehungen eine Kopie des
beigelegten Dokumentes, eines Haftbefehls, habe beschaffen und dem Be-
schwerdeführer zustellen können. Der Eingabe lag die Kopie eines fremd-
sprachigen Dokumentes bei.
D.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Juli
2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 3. Juli 2014 als rechtskräftig
und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälli-
gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begrün-
dung legte es zusammengefasst dar, dass sich das eingereichte Wieder-
erwägungsgesuch einzig auf einen durch die Staatsanwaltschaft der Pro-
vinz C._______ am 17. Oktober 2009 ausgestellten Haftbefehl stütze. Da
dieser jedoch nur als Kopie vorliege, sei er untauglich, den Entscheid des
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SEM vom 3. Juli 2014 in Wiederwägung zu ziehen. Abgesehen davon ver-
möge dieses Beweismittel nichts am bisherigen Entscheid zu ändern. Ins-
besondere seien die Angaben im Wiedererwägungsgesuch äusserst un-
substanziiert und vage ausgefallen, weshalb sich ihnen keine tatsächlichen
Anhaltspunkte für einen Wiedererwägungsgrund entnehmen liessen. Eine
ausführliche Begründung fehle ebenso wie ein Zusammenhang zu früher
geltend gemachten Asylvorbringen. Auch könne den Schilderungen nicht
entnommen werden, seit wann der Beschwerdeführer gesucht werde, zu-
mal er nur angegeben habe, die Familie werde von Zeit zu Zeit aufgesucht.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits vor dem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts gesucht worden sei, so dass dieses Vor-
bringen – wie im Übrigen auch der Haftbefehl – bereits im ordentlichen
Verfahren hätte dargelegt werden müssen. Insgesamt vermöge das nach-
gereichte Dokument keine erheblichen neuen Tatsachen zu belegen.
E.
Mit Beschwerde vom 26. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
stellte der Beschwerdeführer die Anträge, der Entscheid des SEM vom 27.
Juli 2015 sei aufzuheben beziehungsweise an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren, und eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung machte er geltend, die Behörden hätten mit der Suche nach seiner
Person nicht aufgehört. Indessen habe er keine Möglichkeit gehabt, den
mit dem Wiedererwägungsgesuch nachgereichten Haftbefehl im ordentli-
chen Verfahren zu den Akten zu geben, weil sein Vater diesen nicht recht-
zeitigt habe schicken können, da er die Beziehung, dank welcher er den
Haftbefehl habe einsehen können, erst im Jahr 2015 gefunden habe. Damit
sei die Voraussetzung für die Erteilung von Asyl gegeben, zumal der Haft-
befehl die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestätige. Zu-
dem sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimatprovinz
C._______ ohne Berücksichtigung individueller Umstände existenzbedro-
hend und damit unzumutbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien
der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand kann
enger als der Anfechtungsgegenstand sein, aber nicht über diesen hinaus-
gehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52;
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3
S. 777).
Nachdem im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2015 in materieller
Hinsicht nur die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit sie
den Stopp der Wegweisung betrifft, beantragt wurde, war die Verfügung
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des SEM vom 27. Juli 2015 auf die Überprüfung seiner Verfügung vom
3. Juli 2014 im Wegweisungspunkt beschränkt. Entsprechend kann Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage
sein, ob bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs eine nachträglich erheblich veränderte Sachlage
vorliegt. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2015 die Gewäh-
rung des Asyls beantragt wird, liegt eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands vor, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden
kann. Entsprechend hat das mit der Eingabe vom 23. Juni 2015 einge-
reichte Dokument des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nur
insofern Relevanz, als es den Wegweisungsvollzug betrifft.
1.4 Allfällige nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai
2015 eingetretene, für die Frage der Asylgewährung beziehungswiese Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Umstände wären mittels
eines weiteren Asylgesuches beim SEM geltend zu machen. Eine Über-
prüfung der Sachumstände, welche Gegenstand des ersten, abgeschlos-
senen Asylverfahrens waren, wäre – bei Vorliegen von Revisionsgründen
im Sinne von Art. 121 ff. BGG – nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens
möglich.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
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30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in
Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
auch wenn sich die Formulierungen im Wiedererwägungsentscheid vom
27. Juli 2015 nicht in allen Teilen miteinander in Einklang bringen lassen.
So legte das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits dar, die Aus-
führungen des Beschwerdeführers seien zu vage, um tatsächliche Anhalts-
punkte für einen Wiedererwägungsgrund entnehmen zu können (vgl. S. 2
letzter Abschnitt); auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten
(vgl. S. 3). Diese Argumentation lässt sich indessen nicht vereinbaren mit
Ziff. 1 des Dispositivs, wonach das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen
werde (vgl. S. 4). Unvereinbar ist die Feststellung, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch sei nicht einzutreten, auch mit der materiellen Beurteilung
der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe. Gestützt darauf geht das
Bundesverwaltungsgericht in der Folge davon aus, dass das SEM insge-
samt eine materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vorgenom-
men und dieses abgewiesen hat. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, beziehungsweise ob die
seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Mai 2015 geltend gemachten nachträglich ver-
änderten tatsächlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer zu-
gute kommt und seine Rechte in keiner Weise schmälert.
7.
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7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten
Wiedererwägungsgründe nur unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungs-
vollzugs geprüft werden, was sich aus den vorangehenden Erwägungen
(vgl. Ziff. 1.3 f.) ergibt.
7.3 Dabei ist dem SEM vollumfänglich beizupflichten, dass das vom Be-
schwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch eingereichte Dokument, ein
am 17. Oktober 2009 ausgestellter Haftbefehl, ungeachtet der Tatsache,
dass das Beweismittel nur als Kopie vorliegt und somit aus diesem Grund
einen geringen Beweiswert aufweist, als verspätet zu betrachten ist. Es ist
realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – sollte gegen ihn
in der Tat am erwähnten Datum ein Haftbefehl ergangen sein – erst im Jahr
2015 davon erfahren hätte. Seine Erklärung, der Vater habe diesen erst
dank Beziehungen im Jahr 2015 und auf Wunsch des Beschwerdeführers,
weitere Abklärungen zu treffen, "gefunden", ist substanzlos und damit un-
glaubhaft. Weder gab der Beschwerdeführer an, um welche Beziehungen
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es sich handelt, noch brachte er zum Ausdruck, wie der Vater konkret dazu
gekommen ist, bei der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl zu fotografie-
ren beziehungsweise zu kopieren. Damit sind seine diesbezüglichen Aus-
führungen äusserst vage und pauschal ausgefallen, was gegen die Glaub-
haftigkeit spricht.
7.4 Ausserdem soll ihn die Polizei ab und zu seit seiner Ausreise bei seinen
Angehörigen im Heimatland gesucht haben. Unabhängig davon, in wel-
chem Zeitraum und in welcher Häufigkeit dies vorgekommen sein soll, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über diese Vorkommnisse
von seinen Angehörigen erfahren hätte, sollten sie tatsächlich stattgefun-
den haben. Auch aus diesem Grund vermag seine Erklärung, der Vater
habe den Haftbefehl erst im Jahr 2015 aufgefunden, nicht zu überzeugen.
7.5 Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht mit der nötigen
Substanziierung dar, aus welchen konkreten Gründen, unter welchen Um-
ständen, in welcher Häufigkeit und seit wann er von der Polizei gesucht
worden sei. Ebensowenig brachte er vor, inwiefern die geltend gemachten
Suchen nach seiner Person im heutigen Zeitpunkt den Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen. Seine Darstellung,
dies sei seit seiner Ausreise "ab und zu" passiert, ist vage und substanzlos
und lässt offen, ob diese Suchen erst nach Abschluss des ordentlichen
(zweiten) Asylverfahrens oder schon während dessen Dauer stattgefunden
haben. Angesichts des Ausstellungsdatums vom 17. Oktober 2009 ist in-
dessen davon auszugehen, dass er – sollte der Haftbefehl tatsächlich von
der zuständigen Behörde ausgestellt worden sein – bereits ab diesem Da-
tum polizeilich gesucht worden wäre, weshalb die nachträglich vorge-
brachte Suche nach seiner Person als verspätet zu betrachten ist.
7.6 Auf die überdies geltend gemachte allgemein fehlende Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (ohne Berücksichtigung individueller Um-
stände) ist nicht näher einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht
bereits im Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 darüber befunden hat.
Eine wiederholte Beurteilung desselben Aspektes ist nicht zulässig.
7.7 Weitere konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Wegweisungs-
hindernisse, welche als veränderte Situation aufzufassen wären, wurden
im Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht.
7.8 Insgesamt lassen sich weder dem Wiedererwägungsgesuch noch der
Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM konkrete
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Wiedererwägungsgründe, welche eine Änderung der Verfügung des SEM
vom 27. Juli 2015 rechtfertigen würden, entnehmen. Nach dem Gesagten
gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich verän-
derte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Angesichts der direkten Entscheidung ist das Ersuchen um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und sinngemäss um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ungeachtet der übrigen dazu nötigen Voraussetzungen abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: